Beschluss über die provisorische Regelung betreffend das Inkrafttreten des Bundesges... (836.300)
CH - VS

Beschluss über die provisorische Regelung betreffend das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ab dem 1. Januar 2009

- 1 - Beschluss über die provisorische Regelung betreffend das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ab dem 1. Januar 2009 vom 26. September 2008 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG), insbesondere Artikel 26 Absatz 2; eingesehen die Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV); eingesehen das Gesetz über die Familienzulagen und über den kantonalen Familienfonds vom 20. Mai 1949 (FZAG); auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, beschliesst:

Art. 1 Tätige Kassen im Wallis ab dem 1. Januar 2009

1 Sind für das Jahr 2009 auf implizite Weise zugelassen: a) alle im Jahre 2008 im Sinne des FZAG anerkannten Kassen, mit Sitz im Kanton. Bis zur effektiven Errichtung der kantonalen Familienzulagekasse, erfüllt die zwischenberufliche Familienzulagekasse des Wallis (CIVAF) die Funktion einer Auffangkasse: insbesondere betreffend die Arbeitnehmer der nicht im Sinne des AHVG beitragspflichtigen unterstellten Arbeitgeber sowie die Arbeitgeber die nicht von anderen Kassen angeschlossen werden können; b) alle im Jahre 2008 im Sinne des FZAG anerkannten und ausserhalb des Kantons ansässigen Kassen, sofern sie von einer AHV-Kasse geführt werden; c) die im Jahre 2008 im Sinne des FZAG genehmigten Kassen, sofern sie von einer AHV-Kasse geführt werden; d) die von den AHV-Kassen neu geführten Familienzulagekassen, die sich aufgrund des Artikels 14 Buchstabe c FamZG anmelden, können nur die neuen Arbeitgeber anschliessen, weil Artikel 59 Absatz 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes die Kassenwechsel bis zum 1. Januar 2011 verhindert; e) die von der eidgenössischen AHV-Ausgleichskasse geführte Familienzulagekasse kann ab dem 1. Januar 2009 die Unternehmen und Institutionen des Bundes anschliessen, sofern sie dem FZAG nicht unterstellt worden waren.
2 Sind für das Jahr 2009 nicht mehr zugelassen: a) die im Jahre 2008 im Sinne des FZAG genehmigten Unternehmen. Bis zur Errichtung der kantonalen Familienzulagekasse, müssen die kantonale Verwaltung, die IV-Stelle, die Ausgleichskasse des Kantons Wallis der CIVAF beitreten, welche die Familienzulagekasse für Ihren
- 2 - Tätigkeitsbereich ist. Die Luzerner Höhenklinik, und der Attraktionspark von Chatelard müssen auch sich bei dieser Familienzulagekasse anschliessen lassen. Lindt & Sprüngli muss der Familienzulagekasse ICOLAC beitreten, die von der AHV-Kasse ALBICOLAC geführt ist; b) die Familienzulagekasse der Raiffeisenbanken Schweiz, die nicht von einer AHV-Kasse geführt wird, kann nicht zugelassen werden und ihre Mitglieder müssen sich ab dem 1. Januar 2009 bei der für diese Tätigkeit anerkannten Kasse « ASSBA » anschliessen lassen.

Art. 2 Kantonale Familienzulagekasse

Die kantonale Familienzulagekasse muss bis spätestens am 31.12.2010 errichtet worden sein. Die CIVAF erfüllt die Funktion einer Auffangkasse bis zur effektiven Errichtung der kantonalen Familienzulagekasse.

Art. 3 Zulassungsverfahren

1 Kassen, die im Kanton für das Jahr 2009 zugelassen werden möchten, müssen sich anmelden oder ihre Absicht mittels eines durch das kantonale Amt für Familienzulagen erstellten Formulars bis zum 31. Oktober 2008 äussern.
2 Das Verfahren für die Anerkennung und die Anmeldung der Familienzulagekassen für das Jahr 2010 wird durch das AGFamZG und durch die kantonale Verordnung des Staatsrates geregelt.

Art. 4 Plan der Zulagen

Die Beträge der Familienzulagen entsprechen denjenigen des vom Gossen Rat angenommenen kantonalen Ausführungsgesetzes.

Art. 5 Beiträge

1 Die Beiträge der Arbeitgeber finanzieren ausschliesslich die Familienzulagen, die Verwaltungskosten, den Ausgleichsfonds und die Schaffung des gesetzlichen Reservefonds. Der Beitragsansatz muss zwischen
2.5 und 4.5 Prozent der Löhne festgesetzt werden.
2 Zusätzlich beteiligen sich die Arbeitnehmer auch an der Finanzierung der Familienzulagen mit einem Beitrag von 0.3 Prozent der Löhne.

Art. 6 Familienfonds

1 Alle im Jahre 2009 im Wallis zugelassenen Kassen müssen sich am Familienfonds mit 0.17 Prozent der AHV-beitragspflichtigen Löhne 2008 beteiligen. Der Beitrag muss bis zum 31. Oktober 2009 bezahlt sein.
2 Die im Jahre 2009 neu tätigen Familienzulagekassen müssen die Gesamtlöhne 2008 ihrer angeschlossenen Arbeitgeber deklarieren.
3 Der Staatsrat wird bis zum 31. Oktober 2009 die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf die im Dezember bezahlte Haushaltszulage festsetzen.

Art. 7 Ausgleichsfonds

1 Um die Raten für 2009 berechnen zu können, müssen die im Kanton zugelassenen Familienzulagekassen bis zum 28. Februar 2009 beim
- 3 - Ausgleichsfonds die vermutlichen Beträge der ausbezahlten Familienzulagen und die Summe der AHV-beitragspflichtigen Löhne der angeschlossenen Arbeitgeber anmelden.
2 Die Beitragsanzahlungen sind in drei gleichen jährlichen Raten auf den 10. April 2009, 10. Juli 2009 und 10. November 2009 zu überweisen.
3 Die Subventionen werden auf den 30. April 2009, 30. Juli 2009 und 30. November 2009 bezahlt. Die Schlussabrechnung wird aufgrund der endgültigen Daten im Jahre 2010 angepasst.

Art. 8 Berufsbildungsfonds

Die im Kanton tätigen Familienzulagekassen können beauftragt werden, den Beitrag für den kantonalen Berufsbildungsfonds im Sinne des Gesetzes über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom 17. Juni 2005 zu erheben.

Art. 9 Kantonales Amt für Familienzulagen

1 Das kantonale Amt für Familienzulagen wird beauftragt, die im Jahre 2008 tätigen Familienzulagekassen, die schon angemeldeten Familienzulagekassen und die AHV-Kassen über diese provisorische Regelung unverzüglich zu informieren.
2 Hinsichtlich Kassenzugehörigkeit und Kassenwechsel wendet das kantonale Amt im Jahre 2009 die Vorschriften aufgrund des vom Grossen Rat angenommenen Ausführungsgesetzes an.

Art. 10 Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt sofort in Kraft und wird im Amtsblatt veröffentlicht. So beschlossen im Staatsrat in Sitten, am 26. September 2008. Der Staatsratpräsident: Jean-Michel Cina Der Staatskanzler: Henri v. Roten
Markierungen
Leseansicht