Reglement über die Anerkennung und die Unterstützung der Weiterbildung Erwachsener (417.401)
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Reglement über die Anerkennung und die Unterstützung der Weiterbildung Erwachsener

Reglement über die Anerkennung und die Unterstützung der Weiterbildung Erwachsener vom 16.10.2002 (Stand 25.10.2002) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 12 des Weiterbildungsgesetzes vom 2. Februar 2001 (WBG); auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (DEKS), beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement legt die Einzelheiten beim Vollzug des Gesetzes insbe - sondere auf den folgenden Gebieten fest: Anerkennung und Validierung der erworbenen Kenntnisse, Ausbildung der Erwachsenenbildner, Qualitätsma - nagement.

Art. 2 Anerkennung und Validierung der erworbenen Kenntnisse

1 Das Verfahren wird vom DEKS festgelegt. Die Ausführung erfolgt in Zu - sammenarbeit mit den kantonalen Berufsorganisationen.
2 Die Leistungen sind kostenpflichtig.
3 Die Kosten gehen zu Lasten der Person oder der Organisation, die die Einleitung des Verfahrens verlangt hat. Der Staat kann das Verfahren ganz oder teilweise subventionieren.
4 Das DEKS setzt jährlich die Verfahrenskosten und die Subventionskriteri - en fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Ausbildung der Erwachsenenbildner

1 Die anerkannten Ausbildungsgänge der Erwachsenenbildner können durch den Kanton für Kandidaten subventioniert werden, die sich der Öf - fentlichkeit zugänglichen, strukturierten Weiterbildungsaktivitäten widmen.
2 Das DEKS legt jährlich Kriterien und Tarife fest.
3 Das DEKS kann Ausbildungsaufträge erteilen.

Art. 4 Qualitätsmanagement

1 Die Institutionen können in den Genuss eines finanziellen Beitrags des Kantons kommen in Form einer Unterstützung für die Zertifizierungsverfah - ren.
2 Ein Pauschalbetrag von 2'000 Franken kann pro Institution zugesprochen werden.
3 Namentlich werden die nationalen Sondervorschriften berücksichtigt.

Art. 5 Andere Finanzhilfen und Leistungsvereinbarungen

1 Besondere Richtlinien regeln das Verfahren. Sie werden vom DEKS erlas - sen und zur Verfügung gehalten.

Art. 6 Beschwerdeinstanz

1 Die Verfügungen des Staatsrats, die sich auf dieses Reglement stützen, können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
2 Die Entscheide des DEKS, die sich auf dieses Reglement stützen, können mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.
3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Die hängigen Fälle werden nach den Bestimmungen dieses Reglements behandelt.
2 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, und tritt mit der Veröf - fentlichung in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.10.2002 25.10.2002 Erlass Erstfassung BO/Abl. 43/2002
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.10.2002 25.10.2002 Erstfassung BO/Abl. 43/2002
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