Beschluss betreffend Organisation der Arbeit und den Arbeitnehmerschutz auf grossen ... (822.101)
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Beschluss betreffend Organisation der Arbeit und den Arbeitnehmerschutz auf grossen Bauplätzen

- 1 - Beschluss betreffend Organisation der Arbeit und den Arbeitnehmerschutz auf grossen Bauplätzen vom 25. Juli 1973 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 12, Absatz 1, Artikel 23, Absatz 2 und Artikel 45, Absatz
3 des kantonalen Arbeitsgesetzes vom 16. November 1966; eingesehen Artikel 12 des Ausführungsreglements vom 29. September 1967 über das kantonale Arbeitsgesetz vom 16. November 1966; eingesehen die Notwendigkeit, die Arbeit und den Arbeitnehmerschutz auf den grossen Bauplätzen so zu organisieren, dass eine würdige und geziemende Entfaltung der sich daselbst bildenden menschlichen Gemeinschaften gewährleistet wird; eingesehen die Vormeinungen der interessierten Berufsorganisationen; auf Antrag des Departementes des Innern, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Alle Bauherren und Unternehmungen, die direkt oder im Unterakkord, Arbeiten ausführen, welche die Arbeitnehmer zwingen auf den grossen Bauplätzen zu verbleiben, sind diesem Beschluss unterstellt.

Art. 2 Sonntagsruhe

1. An Sonn- und Feiertagen wird für jeden Arbeitnehmer die Arbeit für mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden eingestellt.
2. Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage sind in Artikel 6 des Ausführungsreglements vom 29. September 1967, über das kantonale Arbeitsgesetz vom 16. November 1966, festgelegt.

Art. 3 Ausserordentliche Arbeiten und höhere Gewalt,

Dienstmannschaft, Unterhalts- und Reparaturarbeiten Sonn- und Feiertagsarbeit kann bewilligt werden:
1. bei dringendem Bedürfnis gemäss Artikel 19 des Eidgenössischen Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964;
2. mit vermindertem Personalbestand für den Bewachungs-, Telefon-, Kantinen- und Personaltransportdienst;
3. für die Unterhalts- und Reparaturarbeiten. Es wird dabei von den Arbeitnehmern abwechselnd gearbeitet. Soweit als möglich, sind diese Arbeiten aber während der normalen Arbeitszeit auszuführen. Das kantonale Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse ist zuständig notwendigen Bewilligungen zu erteilen. Begründete Gesuche sind schriftlich an vorgenanntes Amt zu richten. Die Unternehmung, welche eine Bewilligung für regelmässige oder periodische Sonntagsarbeit, wegen technischer oder wirtschaftlicher
- 2 - Unentbehrlichkeit verlangt, hat das Gesuch vor Beginn der Arbeiten einzureichen. Zusammen mit dem Gesuch wird der vorgesehene Stundenplan für die betreffenden Abteilungen unterbreitet. Vorbehalten bleibt die Bezahlung der gesetzlichen und vertraglichen Lohnzuschläge.

Art. 4 Ersatzruhe

1. Arbeitnehmer, die am Sonntag oder Feiertag arbeiten, erhalten während der vorhergehenden oder folgenden Woche eine auf einen Arbeitstag fallende Ersatzruhe von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden.
2. Die Ruhezeit muss aber auf einen Sonntag fallen: a) für das Kantinenpersonal: dreimal im Kalenderquartal; b) für die übrigen Arbeitnehmer: mindestens einmal in zwei Wochen.

Art. 5 Schichtwechsel

Der Schichtwechsel erfolgt mindestens alle zwei Wochen. Die Arbeitnehmer werden gleichmässig für jede Schicht eingesetzt.

Art. 6 Genehmigung des Arbeitsplanes

Die Arbeitspläne sind dem kantonalen Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse zur Prüfung und Genehmigung zu unterbreiten. Der genehmigte Arbeitsplan ist gut sichtbar auf der Baustelle anzuschlagen.

Art. 7 Dienstzweige auf Bauplätzen

1. Auf den grossen Bauplätzen oder auf Gruppen kleinerer Baustellen sind zu organisieren: Sozial- und Sicherheitsdienst, Arbeitertransporte, ärztliche Betreuung, Seelsorge.
2. Die diesbezüglichen Vereinbarungen werden zwischen dem Departement des Innern und den Bauherrn abgeschlossen. Diese Vereinbarungen sehen die haupt- oder nebenamtliche Anstellung von qualifizierten Personal vor, um darüber zu wachen, dass die Beauftragten über die notwendigen Mittel und Kompetenzen verfügen ihre Aufgabe zu erfüllen.

Art. 8 Beschwerden

1. Gegen die Entscheide des zuständigen Amtes kann innert 20 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Departement des Innern Beschwerde erhoben werden.
2. Gegen die Entscheide des Departementes des Innern können innert 20 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde an den Staatsrat eingereicht werden.

Art. 9 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses werden gemäss Artikel 43 des kantonalen Arbeitsgesetzes vom 16. November 1966 durch das Departement des Innern, auf Antrag des zuständigen Amtes, mit Bussen von Fr. 20.- bis Fr. 2000.- geahndet.
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Art. 10 Inkrafttreten

Das Departement des Innern, durch das Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse befasst sich mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 25. Juli 1973 in Kraft tritt. Der Beschluss vom 6. August 1958 betreffend Organisation der Arbeit und den Arbeiterschutz auf den Bauplätzen der Kraftwerke wird aufgehoben. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 25. Juli 1973. Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Der Präsident des Staatsrates: G. Genoud Der Staatskanzler: G. Moulin
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