Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des Arbeitsgerichtes und ... (822.103)
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Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der Kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung

betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der Kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung vom 16.02.2011 (Stand 01.12.2019) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 34 des kantonalen Arbeitsgesetzes vom 16. November
1966; auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration, beschliesst:
Art. 1
1 Die Sitzungsgelder der Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der Kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung (nachfolgend: Kommission) werden wie folgt festgesetzt: a) Präsident:
1. pro Tag (max .8 Stunden Sitzung) Fr. 500
2. pro Halbtag (max. 4 Stunden) Fr. 250
3. pro Stunde Fr. 100 b) Beisitzer:
1. pro Tag (max .8 Stunden Sitzung) Fr. 350
2. pro Halbtag (max. 4 Stunden) Fr. 200
3. pro Stunde Fr. 50 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Mitglieder des Arbeitsgerichts und der Kommission werden zusätzlich für die Vorbereitung und das Studium der Dossiers sowie der Präsident für Korrektur und Unterschrift der Entscheide wie folgt entschädigt: a) Präsident:
1. pro Tag Fr. 400
2. pro Halbtag Fr. 200 b) Beisitzer:
1. pro Tag Fr. 150
2. pro Halbtag Fr. 100
Art. 2
1 Die Entschädigung für die Mahlzeit beträgt 25 Franken.
2 Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung von Trans - portauslagen (SBB-Fahrkarte 2. Klasse).
3 Wenn die Umstände die Benützung des Privatfahrzeugs rechtfertigen, wird eine Kilometer-Entschädigung von 70 Rappen bezahlt.
4 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.
Art. 3
1 Die Mitglieder des Arbeitsgerichts bekommen eine Informatikentschädi - gung von 600 Franken pro Jahr. *
2 Die anderen Spesen (Porti, Telefon, Kopien etc.) werden gemäss effekti - ven Kosten vergütet. *
Art. 4
1 Die Entschädigungen werden pro Trimester nach einer von der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse erstellten Abrechnung aus - bezahlt.
Art. 5
1 Der Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des Arbeitsgerichtes vom 18. Februar 2011 wird aufgehoben.
Art. 6
1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt publiziert, um am 1. Januar
2011 in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.02.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/2011
11.12.2019 01.12.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-001
11.12.2019 01.12.2019 Art. 3 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2020-001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.02.2011 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 13/2011

Art. 3 Abs. 1 11.12.2019 01.12.2019 geändert RO/AGS 2020-001

Art. 3 Abs. 2 11.12.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2020-001

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