Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (946.1)
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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

zum Abbau technischer Handelshemmnisse 1 ) (IVTH) vom 23.10.1998 (Stand 28.10.2003)
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Inhalt

1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, techni - sche Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt: a) die Zusammenarbeit der Kantone; b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handels - hemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen; c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

Art. 2 Begriffe

1 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschrei - tenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher techni - scher Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen An - wendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nicht - anerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen; b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr ge - bracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaft, der Verpackung, der Be - schriftung oder des Konformitätszeichen von Produkten;
1) Beitritt des Kantons Wallis am 06.03.2003. Inkrafttreten am 28.10.2003. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produk - ten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zu - lassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszei - chens. c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffen - de Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, wel - che insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaf - ten, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prü - fung oder die Konformitätsbewertungen betreffen.
2 Interkantonales Organ

Art. 3 Organisation

1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Ge - schäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug sei - ner Geschäfte a) einen leitenden Ausschuss b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen.
4 Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsregle - ment.

Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen

1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für: a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6); b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das In - verkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8); c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);
d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.

Art. 5 Beschlussfassung

1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von
18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3 Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke

Art. 6 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bau - werke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedin-gungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4 Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 7 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für Kantone verbindlich.

Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten

1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inver - kehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich: a) der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine un - tergeordnete Rolle spielen; b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind.
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für Kantone verbindlich.
5 Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 9 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwi - schen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als not - wendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verwei - sen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6 Finanzen

Art. 10 Verteilung der Kosten

1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilneh - menden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilmässig getragen.
7 Schlussbestimmungen

Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien

1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ er - lassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

Art. 12 Beitritt und Austritt

1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkan - tonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt.
2 Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
3 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgen - den Kalenderjahres.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für spä - ter beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.10.1998 28.10.2003 Erlass Erstfassung RO/AGS 2003 f 16 | d 17
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 23.10.1998 28.10.2003 Erstfassung RO/AGS 2003 f 16 | d 17
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