Reglement betreffend die Ausgleichskasse des Kantons Wallis und die AHV-Zweigstellen (831.103)
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Reglement betreffend die Ausgleichskasse des Kantons Wallis und die AHV-Zweigstellen

betreffend die Ausgleichskasse des Kantons Wallis und die AHV-Zweigstellen vom 24.05.2000 (Stand 01.01.2001) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche - rung (AHVG); eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AGAHVG); auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, beschliesst:
1 Ausgleichskasse des Kantons Wallis (nachstehend: Kasse)

Art. 1 Grundsatz

1 Als selbständige öffentliche Anstalt führt die Kasse alle, insbesondere mit den Sozialversicherungen gebundenen Aufgaben aus, welche ihr durch die Bundes- oder Kantonsgesetzgebung übertragen werden.

Art. 2 Organisation

1 Die Kasse organisiert sich nach den Grundsätzen der Unternehmungsfüh - rung aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
2 Die Direktion vertritt die Kasse gegenüber Dritten und unterhält direkte Kontakte mit den Bundes- und Kantonsbehörden.
3 Die Direktion kann im Hinblick auf die Reduzierung der Verwaltungskosten Partnerverträge abschliessen.
4 Ein dem Departement für Sozialwesen zur Genehmigung unterbreitetes in - ternes Reglement bestimmt die Organisation der Kasse. Die Direktion kann weitere zusätzliche Weisungen erlassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Personal

1 Das interne Reglement, das sich an dasjenige des Personals der kantona - len Verwaltung anlehnt, regelt die Bestimmungen für das Personal.

Art. 4 Aufsicht

1 Die Direktion der Kasse muss dem Departement für Sozialwesen alle für die Aufsicht notwendigen Dokumente aushändigen, insbesondere den Ge - schäftsführungsbericht und das Personalorganigramm.
2 AHV-Zweigstellen

Art. 5 Integrierung der AHV-Zweigstelle in die Gemeindeverwaltung

1 Das Departement für Sozialwesen ist für eine Abweichung der Integrierung der AHV-Zweigstelle in die Gemeindeverwaltung zuständig. Einer Abwei - chung kann nur unter speziellen Umständen zugestimmt werden, zum Bei - spiel für Gemeinden mit weniger als hundert Einwohner und denen ein Zu - sammenschluss mit einer Nachbargemeinde nicht zugemutet werden kann.

Art. 6 Allgemeine Verpflichtungen

1 Die AHV-Zweigstellen wirken bei den der Kasse übertragenen Aufgaben mit und befolgen ihre Weisungen.
2 Sie sind verpflichtet über ihre Wahrnehmungen im Sinne von Artikel 50 AHVG Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 7 Aufgaben der Zweigstellen

1 Die AHV- Zweigstellen haben unter anderem folgende Aufgaben zu über - nehmen: a) Auskunftserteilung über die durch die Kasse verwalteten Sozialleistun - gen; b) Abgabe der Leistungsanmeldungen und, nötigenfalls, den Versicher - ten oder den Beitragspflichtigen beim Ausfüllen der Formulare behilf - lich sein; c) Mitteilung der wichtigen Änderungen in den persönlichen Verhältnis - sen der Versicherten oder der Beitragspflichtigen und Auskunftsertei - lung auf Anfragen der Kasse;
d) Teilnahme an von der Kasse organisierten Informationssitzungen; e) Durchführung von Abklärungen für von der Kasse verlangte Sonderfäl - le.
2 Ein Pflichtenheft der auszuführenden Arbeiten, für die verschiedenen der Kasse übertragenen Tätigkeiten, wird jeder AHV-Zweigstelle übergeben.
3 Die Direktion der Kasse wird für die Zweigstellen regelmässig Weisungen und Zirkulare erlassen und ihnen die notwendigen Informationen erteilen.

Art. 8 Entlöhnung

1 Das Departement für Sozialwesen erteilt die Weisung über den Entlöh - nungsmodus der AHV-Zweigstellen.
2 Die Entlöhnung wird festgesetzt aufgrund der letzten verfügbaren Statisti - ken in Bezug auf die Anzahl Dossiers der Beitragspflichtigen, der Rentner - bezüger(-innen), der Bezüger(-innen) von Familienzulagen und von Ergän - zungsleistungen. Die wohnhafte Bevölkerung könnte in einer Proportion, die
20 Prozent nicht übersteigt, einbezogen werden.
3 Um die besonderen Verhältnissen der kleinen Gemeinden und der Gemeinde, wo sich die Kasse befindet, zu berücksichtigen, könnten Pauschalbeträge festgesetzt werden.
4 Bei einer Erhöhung von 5 Prozent des Landesindexes der Konsumenten - preise, werden die Entlöhnungen der Teuerung angepasst.
5 Die Entlöhnung der Zweigstellen betreffend die Dossiers der kantonalen Aufgaben wird aufgrund dieser Aufgaben in Verhältnis der Gesamtzahl be - handelter Akten belastet.

Art. 9 Kontrolle und Einhaltung der Weisungen durch die AHV-Zweig stellen

1 Die Zweigstellen werden periodisch durch die Revisoren der Kasse über - prüft und es wird ein Bericht erstellt, mit Kopie an die Gemeindeverwaltung.
2 Sollten die Zweigstellen die Weisungen nicht befolgen oder werden die Aufgaben nicht zufriedenstellend ausgeführt, kann die Direktion der Kasse, nach Rücksprache mit der Gemeindebehörde oder, wenn nötig, mit dem Vorsteher des Departements für Sozialwesen, die Absetzung der AHV- Zweigstellenleiter(-innen) verlangen.

Art. 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 In Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 des AGAHVG, wird die Kasse die AHV-Zweigstellenleiter und die Gemeindebehörde, mindestens 9 Monate vor dem Datum der Integrierung der Zweigstelle in die Gemeindeverwaltung, informieren.
2 Mit dem vorliegenden Reglement werden aufgehoben: a) das Reglement betreffend die Organisation der kantonalen Ausgleichs - kasse und ihrer Zweigstellen vom 11. April 1949; b) der Beschluss des Staatsrates betreffend die Entlöhnung der Leiter der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse vom 11. Dezember
1968.
3 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht. Es tritt am
1. Januar 2001 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung BO/Abl. 24/2000
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 24.05.2000 01.01.2001 Erstfassung BO/Abl. 24/2000
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