Reglement betreffend das Anstellungsverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis (417.020)
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Reglement betreffend das Anstellungsverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis

- 1 - Reglement betreffend das Anstellungsverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis vom 23. Oktober 2002 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Ausführungsgesetz über die Fachhochschule Wallis (FH-Wallis) vom 22. September 1999; eingesehen das Gesetz über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis (FH-Wallis) vom 26. Juni 2000; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement legt die Ausführungsbestimmungen fest, die insbesondere in den Artikeln 19, 24, 25, 28 und 30 des Gesetzes über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis vom 26. Juni 2000 festgelegt sind.

Art. 2 Öffentliche Ausschreibung

Jede freie Stelle wird öffentlich im Amtsblatt, wenn nötig in Fachzeitungen und/oder Fachzeitschriften ausgeschrieben. Die Stellen für Gastdozenten und Assistenten sind von dieser Regel ausgenommen.

Art. 3 Ernennungsbedingungen für Dozenten und Direktionsmitglieder

1 Um zum Dozenten ernannt zu werden, muss der Kandidat unter anderem: a) Inhaber eines Diploms einer Hochschule (Universität, eidgenössische technische Hochschule, FH) oder eines gleichwertigen Diploms sein; b) die verlangten pädagogischen Fähigkeiten aufweisen können oder sich anderenfalls verpflichten, diese innerhalb einer von der Ernennungsbehörde festgelegten Frist zu erwerben; c) über eine mehrjährige Berufserfahrung in dem spezifischen Fachbereich verfügen, der unterrichtet werden soll; d) zur Teamarbeit fähig sein; e) deutscher oder französischer Muttersprache sein und über gute Kenntnisse der anderen Sprache sowie des Englischen verfügen.
2 Für Direktionsmitglieder werden dieselben Qualifikationen sowie Führungs- und administrative Qualitäten und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Kommunikation verlangt.

Art. 4 Ernennungsbedingungen für wissenschaftliche Mitarbeiter

Um zum wissenschaftlichen Mitarbeiter ernannt zu werden, muss der Kandidat unter anderem:
- 2 - a) Inhaber eines Diploms einer Hochschule (Universität, eidgenössische technische Hochschule, FH) oder eines gleichwertigen Diploms sein; b) über eine mehrjährige Berufserfahrung in dem spezifischen Fachbereich verfügen; c) deutscher oder französischer Muttersprache sein und über gute Kenntnisse der anderen Sprache sowie des Englischen verfügen; d) zur Teamarbeit fähig sein.

Art. 4 bis Hilfsdozenten

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1 Der Staatsrat ernennt die Hilfsdozenten für ein Amtsjahr. Er kann diese Befugnis der Direktion der FH-Wallis übertragen.
2 Als Hilfsdozent wird die Person betrachtet, deren Beschäftigungsgrad bei der FH-Wallis höchstens 50 Prozent beträgt und die ihre hauptberufliche Tätigkeit parallel zu ihrem Unterrichtspensum weiterhin ausübt.
3 Hilfsldozenten müssen die in Artikel 20 Buchstabe a des Gesetzes über das Dienstverhältnis des Personals der FH-Wallis genannten Aufgaben ausführen. Ihnen können zudem die unter Buchstabe c desselben Artikels genannten Aufgaben übertragen werden.
4 Die Anstellung der Hilfsdozenten wird stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, mit Ausnahme einer Kündigung durch die Ernennungsinstanz oder des Ernannten selbst unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Amtsjahres. Ihr Unterrichtspensum kann sich von Jahr zu Jahr je nach Bedarf der Schule ändern.
5 Die Arbeitszeit der Hilfsdozenten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt aufgeteilt. Wenn der Beschäftigungsgrad kleiner oder gleich als 35 Prozent ist, werden Weiterbildungsaktivitäten nicht berücksichtigt.

Art. 5 Jährliche Arbeitszeit

1 Grundsätzlich entspricht die Arbeitszeit des gesamten Personals der FH-Wallis derjenigen, welche für die kantonale Verwaltung gilt. Für den Lehrkörper kann der Staatsrat diese Arbeitszeit den Richtlinien der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) anpassen.
2 Die Mitglieder des Lehrkörpers, welche in Teilzeit beschäftigt sind, bringen für ihre Tätigkeiten die Arbeitszeit auf, welche in ihrem Ernennungsentscheid festgelegt wurde.

Art. 6 Schuljahr

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1 Das Schuljahr, d.h. die Zeit während der Unterricht erteilt wird, umfasst zwei Semester zu je 16 Wochen.
2 Zu diesem Schuljahr gehören zusätzlich Wochen mit diversen unterrichtsbezogenen Aktivitäten unter der Aufsicht der FH-Wallis. Zu diesen Aktivitäten gehören unter anderem die Nachprüfungen.

Art. 7 Aufteilung der Arbeitszeit für den Lehrkörper

1 Die Anteile der mit den verschiedenen Tätigkeitsbereichen im Sinne von
Artikel 20 verbundenen Arbeitszeit sind im Pflichtenblatt festgelegt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der Änderung vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit dem 1. Okt. 2010 (Abl. Nr. 37/2010)
2 Fassung gemäss Ziff. I der Änderung vom 8. März 2006, in Kraft seit dem 15. Okt. 2005 (GS/VS 2006, 158)
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2 Die Umrechnung der gängigen Unterrichtstätigkeiten, persönliche Weiterbildung ausgeschlossen, erfolgt durch die Multiplikation der Anzahl Unterrichtsperioden pro Semester oder Schuljahr mit dem Koeffizienten 2,2.
3 Die Oberste Schulleitung legt jährlich den zeitlichen Anteil der anderen Tätigkeiten fest, die bei der Berechnung der jährlichen Arbeitszeit berücksichtig werden.
4 Die Tätigkeiten in Verbindung mit der persönlichen Weiterbildung sind im Pflichtenblatt festgelegt.

Art. 8 Anzahl Stunden für die Aufsicht über Semester- und

Diplomarbeiten Für die Aufsicht über Semester- und Diplomarbeiten stehen dem Lehrkörper pro Student folgende Anzahl Stunden zur Verfügung: a) Semesterarbeiten Ingenieurwissenschaften 40 Stunden b) Diplomarbeiten - Ingenieurwissenschaften 50 Stunden - Wirtschaftsinformatik 50 Stunden - Betriebsökonomie 30 Stunden

Art. 9 Private Mandate

Neben ihrer Tätigkeit als Dozent an der FH-Wallis können die Mitglieder des Lehrkörpers in ihrem eigenen Namen und unter ihrer eigenen Verantwortung unter folgenden Bedingungen private Mandate annehmen: a) es darf sich nicht um eine Nebenbeschäftigung im Sinn von Artikel 35 des Gesetzes über das Dienstverhältnis handeln; b) die Mandatstätigkeiten des betroffenen Personals dürfen keinesfalls private Firmen oder die FH-Wallis konkurrieren; c) die privaten Mandatstätigkeiten dürfen die Tätigkeiten, mit denen der Betroffene an der FH-Wallis beauftragt ist, nicht beeinträchtigen; d) bevor er ein Mandat annimmt, muss der Betroffene die Direktion der FH-Wallis informieren und von ihr die Genehmigung erhalten, dieses anzunehmen; er fügt dem an die Direktion gerichteten Bewilligungsgesuch eine Einschätzung des für das entsprechende Mandat nötigen Zeitaufwands bei; e) die betroffenen Dozenten verfassen jährlich einen Bericht über ihre privaten Mandatstätigkeiten. Sie geben die Einnahmen aus dieser Aktivität sowie die Anzahl aufgewendeter Stunden an.

Art. 10 Weiterbildungsurlaub

1 Der Weiterbildungsurlaub ist in der Regel den Dozenten vorbehalten, die ein von der Obersten Schulleitung zugelassenes und vom Departement genehmigtes berufliches Projekt nachweisen können. Ein solcher Urlaub muss sich durch die für die FH-Wallis daraus entstehenden Vorteile als gerechtfertigt erweisen.
2 Der Weiterbildungsurlaub ist ebenfalls ein Mittel der Obersten Schulleitung, um den Erwerb neuer, für die Entwicklung der Tätigkeiten der FH-Wallis unerlässlicher Kompetenzen zu fördern.
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3 Die maximale Dauer eines Weiterbildungsurlaubs beträgt ein Jahr.
4 Die speziellen Bedingungen des Weiterbildungsurlaubs werden von der Obersten Schulleitung geregelt.

Art. 11 Finanzierung des Weiterbildungsurlaubs

1 Die FH-Wallis bezieht den für die Finanzierung des Weiterbildungsurlaubs nötigen Betrag aus den allgemeinen Geldmitteln für die berufliche Weiterbildung der Mitglieder des Lehrkörpers.
2 Der Höchstbetrag, der dem Weiterbildungsurlaubsberechtigten vom Staat Wallis entrichtet wird, macht maximal 70 Prozent seines Gehalts aus. Der Prozentsatz hängt von der Anzahl Jahre ab, während denen der Berechtigte an der FH-Wallis gearbeitet hat, sowie von der Art des Projekts.
3 Das Gesamtgehalt des Begünstigten eines Weiterbildungsurlaubs, das vom Staat Wallis und von einem oder mehreren Dritten entrichtet wird, übersteigt während dieser Zeit nicht 100 Prozent der normalen Besoldung.

Art. 12 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um rückwirkend auf den 1. November 2001 in Kraft zu treten. So angenommen im Staatsrat, zu Sitten, den 23. Oktober 2002. Der Präsident des Staatsrats: Thomas Burgener Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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