Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschul... (400.2)
CH - VS

Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule

über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS) vom 14.09.2011 (Stand 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No - vember 2010; eingesehen die Artikel 1 bis 4 des Weiterbildungsgesetzes vom 2. Februar
2001; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeines

Art. 1 Ziel und Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt die Dienstverhältnisse - nach öffentlichem Recht - der Lehrpersonen, der Schuldirektoren und Rektoren (nachstehend: Schuldirektoren), der Inhaber anderer hierarchischer Funktionen und der In - spektoren der obligatorischen Schulzeit (inkl. Kindergarten) und der allge - meinen Mittelschule und Berufsfachschule (nachfolgend: Personal). Vorbe - halten bleiben: a) die subsidiäre Anwendung des Gesetzes über das Personal des Staa - tes Wallis; b) das interkantonale Recht; c) das Bundesrecht, das dem kantonalen Recht vorgeht; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) Kompetenzen, die mit dem vorliegenden Gesetz den kommunalen oder interkommunalen Behörden zugeordnet werden.
2 Es legt die Anstellungs-, Arbeits- und Entlassungsbedingungen dieses Per - sonals sowie dessen Rechte und Pflichten fest und bestimmt die Anstel - lungsbehörden.

Art. 2 Personalpolitik

1 Der Staatsrat definiert unter besonderer Berücksichtigung des Unterrichts - wesens die Personalpolitik, basierend auf derjenigen des Staates.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz bezieht sich auf das Personal: a) der Kindergarten- und Primarstufe; b) der Sekundarstufe I; c) des Sonderschulwesens der obligatorischen Schule; d) der allgemeinen Mittelschule; e) der Berufsfachschulen sowie auf die Personen, die in diesen Schulen im pädagogischen Bereich tätig sind; f) der Privatschulen, die vom Staat anerkannt werden und durch eine Vereinbarung an ihn gebunden sind.
2 Das Statut des Personals der vom Staat anerkannten und subventionierten Sonderschulen und privaten Erziehungseinrichtungen wird analog festge - legt. *

Art. 4 Fachberater

1 Die Fachberater sind in der Regel Lehrpersonen, die vom Departement (nachstehend: Departement) je nach Bedarf Teilzeit und/oder für eine befris - tete Dauer angestellt werden, um besondere Aufgaben oder pädagogische Aufträge wahrzunehmen. Die pädagogischen Aufträge der Fachberater wer - den in einem Pflichtenheft und in einem Aktionsplan beschrieben.

Art. 5 Lehrpersonen - Zusammensetzung

1 Zu den Lehrpersonen gehören: a) Lehrpersonen mit anerkannten Diplomen für die jeweilige Schulstufe;
b) schulische Heilpädagogen für die Schulen der obligatorischen Schul - zeit; c) Lehrpersonen für Spezialfächer.
2 Die Verordnung regelt die für den Unterricht in den Spezialfächern verlang - ten Diplome.

Art. 6 Schuldirektoren - Obligatorische Schulzeit

1 Die Leitung einer Schule oder zusammengeschlossener Schulen der obli - gatorischen Schulzeit wird einem Schuldirektor übertragen, dem die Verant - wortung obliegt. Für den spezifischen pädagogischen Bereich untersteht der Schuldirektor dem Departement, vertreten durch den Schulinspektor.
2 Die kommunale oder interkommunale Behörde definiert in Absprache mit dem Departement periodisch die Aufgaben, mit denen sie den Schuldirektor betrauen will, namentlich die Organisation des Schulunterrichts, die Zusam - menarbeit mit den Eltern, die Organisation des Studiums, das Sicherstellen der Logistik sowie die Instandhaltung der Ausstattung und der Gebäude. In diesen Bereichen untersteht der Schuldirektor der kommunalen oder inter - kommunalen Behörde.
3 Die Kompetenzen der Schuldirektoren werden in der Verordnung geregelt.

Art. 7 Schuldirektoren - Allgemeine Mittelschulen und Berufsfachschu -

len
1 Die Schuldirektoren der allgemeinen Mittelschulen und Berufsfachschulen tragen die allgemeine Verantwortung für die Schule und sind direkt dem De - partement unterstellt.
2 Ihre Kompetenzen werden in der Verordnung geregelt.

Art. 8 Pädagogische Berater

1 Die pädagogischen Berater des Sonderschulwesens unterstehen im Be - reich der Planung der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit beson - deren Bedürfnissen im vorschulpflichtigen, schulpflichtigen und postobligato - rischen Alter dem Amt für Sonderschulwesen.

Art. 9 Inspektoren - Obligatorische Schulzeit

1 Die vom Staatsrat ernannten Schulinspektoren übernehmen im Auftrag des Departements die pädagogische Verantwortung einer Schulregion gemäss einem spezifischen Pflichtenheft.
2 Ihnen können andere Aufträge zugewiesen werden.

Art. 10 Inspektoren - Allgemeine Mittel- und Berufsfachschulen

1 Der Staatsrat kann Inspektoren anstellen, deren Aufträge in einem vom Departement definierten Pflichtenheft festgelegt sind.

Art. 11 Ausschreibung

1 Jede freie Stelle an einer Schule, Lehranstalt, muss mindestens im Amts - blatt ausgeschrieben werden.

Art. 12 Anstellungsbedingungen

1 Für eine Anstellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit an einer Schule, Lehranstalt oder Sonderschule, die dem vorliegenden Gesetz unterstellt ist, muss die interessierte Person: * a) im Besitz der Diplome oder Titel gemäss den geltenden Bestimmun - gen sein; b) über die für die Stelle erforderlichen menschlichen und beruflichen Qualitäten, Fähigkeiten und die entsprechende Motivation verfügen; c) teamfähig sein; d) die für die Ausübung der Funktion notwendige psychische und physi - sche Gesundheit besitzen; e) handlungsfähig sein; f) frei von jeglicher mit der Ausübung der Funktion unvereinbaren straf - rechtlichen Verurteilung sein; der Bewerbung ist ein Auszug aus dem Strafregister beizulegen.
1bis Die Anstellungsbehörde kann eine ergänzende psychologische Untersu - chung oder eine Sicherheitskontrolle verlangen. *
2 Bei Lehrermangel kann die Anstellungsbehörde zeitweise von Buchstabe a des vorliegenden Artikels abweichen. In diesem Fall wird die entsprechende Lehrperson als Stellvertretung für die maximale Dauer eines Verwaltungs - jahres angestellt. Die Stelle muss für das folgende Schuljahr neu ausge - schrieben werden.
3 Schuldirektoren, Inhaber einer hierarchischen Funktion und Inspek-toren müssen die Bedingungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen, praktische Unterrichtserfahrung vorweisen und eine vom Departement aner - kannte spezifische Ausbildung absolviert haben. Falls erforderlich, verpflich - ten sie sich, eine solche Ausbildung zu den vom Departement vorgegebe - nen Bedingungen und innerhalb der festgesetzten Frist zu besuchen.
4 Der Dienstchef, beziehungsweise die Anstellungsbehörde, kann nach der Anstellung vom Mitglied des durch dieses Gesetz geregelten Personals je - derzeit den Nachweis verlangen, dass es die in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen für die Ausübung seiner Funktion immer noch erfüllt. *

Art. 13 Anstellungs- und Kündigungsbehörde für die Lehrpersonen der

obligatorischen Schulzeit
1 Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit werden auf Vorschlag der kommunalen oder interkommunalen Behörden durch den Staatsrat ange - stellt beziehungsweise entlassen. Dieser kann diese Kompetenz auf dem Verordnungsweg dem Departementsvorsteher übertragen.
2 Lehrpersonen mit einem besonderen pädagogischen Auftrag (Fachberater, Mandatsträger) werden auf Vorschlag der betroffenen Dienststellen durch das Departement angestellt.

Art. 14 Anstellungsbehörde für die Lehrpersonen der allgemeinen Mit -

telschulen und Berufsfachschulen
1 Lehrpersonen der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen werden vom Staatsrat angestellt. Der Staatsrat kann diese Kompetenz auf dem Verordnungsweg dem Departementsvorsteher übertragen. Vorbehalten bleiben die Sonderfälle des vorliegenden Gesetzes.
2 Für die Anstellung der Lehrperson gibt der Schuldirektor seine Vormeinung ab.
2 Erforderliche Titel

Art. 15 Kindergarten- und Primarstufe

1 Die Lehrpersonen der Kindergarten- und Primarstufe müssen im Besitz ei - nes der folgenden Titel sein: a) pädagogisches Reifezeugnis - Lehrpatent und Fähigkeitszeugnis;
b) Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe, das vom Depar - tement verliehen wird; c) anderes Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe, das den interkantonalen Normen der EDK entspricht und/oder vom Departe - ment anerkannt wird.

Art. 16 Sekundarstufe I

1 Die Lehrpersonen der Sekundarstufe I müssen im Besitz einer Unterrichts - berechtigung sein, die den interkantonalen Normen (EDK-Normen) ent - spricht und/oder vom Departement anerkannt wird.
2 Als solche werden Titel anerkannt, die Folgendes einschliessen: a) ein zertifizierter universitärer Bachelor oder eine polytechnische Aus - bildung in mindestens einem Fach, das auf dieser Schulstufe unter - richtet wird; und b) eine zertifizierte Berufsausbildung "Master in secondary education", er - teilt von einer anerkannten Fachhochschule, welche die Unterrichtsbe - rechtigung in den Schulen der Sekundarstufe I bestätigt.
3 Das Departement kann andere Titel als gleichwertig anerkennen.
4 Grundsätzlich muss der Titel der Lehrperson für Hauptfächer dem Fach(den Fächern), das(die) sie unterrichtet, entsprechen.

Art. 17 Allgemeine Mittelschule

1 Die Lehrpersonen der allgemeinen Mittelschulen müssen im Besitz einer Unterrichtsberechtigung sein, die den interkantonalen Normen (EDK-Nor - men) entspricht und/oder vom Departement anerkannt wird.
2 Als solche werden Titel anerkannt, die Folgendes einschliessen: a) ein Master, der eine universitäre oder polytechnische Ausbildung in den zu unterrichtenden Fächern attestiert; und b) eine Berufsausbildung zum Unterrichten in den allgemeinen Mittel - schulen, zertifiziert durch eine anerkannte tertiäre Schule.
3 Das Departement kann andere Titel als gleichwertig anerkennen.

Art. 18 Qualifikationen für Lehrpersonen des Berufschulunterrichts

1 Die Ausbildung der Lehrpersonen des Berufschulunterrichts wird im Einfüh - rungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung geregelt.

Art. 19 Zusatzausbildung

1 Die Inhaber anderer universitärer Titel, die den Bestimmungen der Artikel
16, 17 und 18 im Bereich der psychopädagogischen, didaktischen und prak - tischen Ausbildung nicht entsprechen, müssen diese ergänzende Ausbil - dung gemäss den vom Departement festgelegten Bestimmungen und Anfor - derungen erwerben.

Art. 20 Validierung der Bildungsleistungen

1 Das Departement gewährleistet die Einsetzung von Verfahren zur Validie - rung von Bildungsleistungen gemäss dem kantonalen Weiterbildungsgesetz.
2 Die Validierung von Bildungsleistungen ermöglicht den Erlass eines Teils des Ausbildungsprogramms oder eines ergänzenden Studiums zum Erwerb eines Diploms oder einer gleichwertigen Ausbildung.
3 Der Kandidat muss den vorgängig zum Validierungsverfahren erlassenen Einschreibebedingungen entsprechen.

Art. 21 Qualifikationen der Lehrpersonen des Sonderschulunterrichts

1 Personen, denen die Unterrichtsverantwortung oder die Durchführung be - sonderer schulischer Massnahmen anvertraut werden, müssen in der Regel eine anerkannte Grundausbildung der Vorschulstufe oder der obligatori - schen Schulzeit absolviert haben sowie Inhaber des Diploms "Schulischer Heilpädagoge (EDK)" oder eines vom Departement anerkannten Titels sein. In beson-deren Fällen entscheidet das Departement.
3 Besondere Fälle

Art. 22 Lehrpersonen in Ausbildung auf der Sekundarstufe I und II

1 Als Lehrpersonen in Ausbildung werden Lehrpersonen bezeichnet, die ent - weder ihre pädagogische oder akademische Ausbildung oder eine andere vom Departement als gleichwertig anerkannte Ausbildung nicht beendet ha - ben.
2 Diese Lehrpersonen werden vom Departement auf Vorschlag der kommu - nalen oder interkommunalen Behörden und nach Vormeinung des Direktors für die Sekundarstufe I und der Schuldirektion für die allgemeine Mittelschu - le und die Berufsfachschule angestellt. Des Weiteren gelten die entspre - chenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
3 Sobald diese Lehrpersonen ihre Berufsausbildung beendet haben, können sie sich um eine Festanstellung bewerben.

Art. 23 Spezialausbildung

1 Lehrpersonen, die im ordentlichen Verfahren angestellt wurden und im Laufe ihrer Tätigkeit eine anerkannte Ausbildung in Teilzeit und zu den vom Departement erlassenen Bedingungen absolvieren, fallen nur in Bezug auf diese Spezialausbildung unter die Bestimmungen des vorherigen Artikels. Im Übrigen behalten sie das Statut, das der Stelle entspricht, für die sie angestellt wurden.

Art. 24 Stellvertreter

1 Grundsätzlich müssen Stellvertreter dieselben Anstellungsbedingungen er - füllen wie die Bewerber in Festanstellung.
2 Sie erfüllen dieselben Aufgaben wie die Lehrpersonen, die sie vertreten.

Art. 25 Stellvertreter - Anstellungsbehörde

1 In den Schulen der obligatorischen Schulzeit und für die allgemeinen Mit - telschulen und Berufsfachschulen ist der Schuldirektor für die Anstellung des nötigen Personals für Stellvertretungen, die weniger als ein Schuljahr dau - ern, zuständig. Die Stellen für Stellvertreter werden nicht ausgeschrieben.
2 Das Personal für Stellvertretungen, die ein ganzes Schuljahr dauern, wird auf Vorschlag der zuständigen Behörde vom Departement angestellt.
3 Stellen, die für ein ganzes Schuljahr mit einem Stellvertreter besetzt wer - den, müssen im darauf folgenden Schuljahr wieder ausgeschrieben werden.

Art. 26 Nebenamtlehrer in der Berufsbildung

1 Zu Beginn jedes Schuljahres kann die Dienststelle für Berufsbildung Nebenamtlehrer für den Berufsschulunterricht anstellen, um damit nicht vor - hersehbare Schwankungen bei den Schülerzahlen aufzufangen.
2 Die Nebenamtlehrer werden für eine befristete Zeit angestellt. *
3 Die befristet angestellten Nebenamtlehrer werden vom Departement ange - stellt und erhalten einen Monatslohn gemäss dem Gesetz über die Besol - dung des Lehrpersonals, basierend auf dem Beschäftigungsgrad des ge - samten Jahres. *
4 Stellen, die für ein ganzes Schuljahr von einem Nebenamtlehrer besetzt werden, müssen im darauf folgenden Schuljahr neu ausgeschrieben wer - den.

Art. 27 Lehrbeauftragte in der Berufsbildung

1 Berufsfachschulen können für Kurse in beruflichen Spezialfächern und Weiterbildungskursen, die sie organisieren, auf Lehrbeauftragte zurückgrei - fen. Die Anstellungskompetenz liegt beim Schuldirektor.
2 Lehrbeauftragte in der Berufsbildung, die aus den jeweiligen Berufszwei - gen stammen, unterrichten punktuell und werden entsprechend dem Besol - dungsgesetz im Stundenlohn bezahlt.

Art. 28 Überbetriebliche Kurse

1 Das Statut der Personen, die in überbetrieblichen Kursen zum Einsatz kommen, wird in einer Verordnung geregelt.

Art. 29 Unterbruch und Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit

1 Jede Lehrperson, die ihre Unterrichtstätigkeit während fünf aufeinander fol - gender Jahre vollständig unterbricht, kann nach einer individuellen Beurtei - lung dazu verpflichtet werden, eine vom Departement festgelegte Weiterbil - dung zu absolvieren.
2 Die Bedingungen für diese Weiterbildung und die entsprechenden Kosten sind in den Weisungen des Departements geregelt.
4 Lehrpersonen
4.1 Jährlicher Berufsauftrag

Art. 30 Auftrag der Lehrperson - Grundsätze

1 Die Lehrperson hat einen umfassenden Jahresauftrag mit folgenden Auf - gaben zu erfüllen: a) Unterricht und Erziehung der ihr anvertrauten Schüler; b) Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben; c) eigene Weiterbildung.
2 Sie arbeitet gemäss ihrem Berufsauftrag und dem kantonalen Pflichtenheft.
3 Im Rahmen ihrer Aktivitäten und in Respektierung ihres Pflichtenhefts be - deutet dies insbesondere: a) den Bildungs- und Erziehungsauftrag bei den ihr anvertrauten Schü - lern oder Lernenden (nachstehend: Schüler) umzusetzen; b) die Entwicklung und das Lernverhalten ihrer Schüler zu erfassen und durch geeignete Massnahmen zu unterstützen, sie in ihrer Wahl zu be - gleiten; c) eine für die Arbeit in der Schule günstige Atmosphäre zu schaffen; d) den Respekt der Schüler vor Menschen und Sachen zu fördern; e) jegliche Form von Gewalt und Diskriminierung zu verhindern; f) der Schuldirektion oder der sie vertretenden Behörde gegebenenfalls gesundheitliche Probleme oder Gefährdung der Entwicklung zu mel - den, die sie bei den ihr anvertrauten Schülern feststellt; g) mit den anderen Lehrpersonen, der Schuldirektion und den Schulbe - hörden zusammenzuarbeiten; h) mit den Eltern und andern Schulpartnern zusammenzuarbeiten; i) verschiedene, von der zuständigen Behörde bestimmte Aufgaben, zu erledigen; j) den eigenen Weiterbildungsbedarf zu evaluieren und die nötigen Massnahmen zu ergreifen.
4.2 Gemeinsame Anstellungsbedingungen

Art. 31 Verwaltungsjahr

1 Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
2 Den neu angestellten Lehrpersonen wird die vor Beginn des Verwaltungs - jahres geleistete Arbeit pro rata temporis entlöhnt.

Art. 32 Nebenbeschäftigung

1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal darf einer Nebenbe - schäftigung nachgehen, solange sich diese nicht nachteilig auf seine Tätig - keit, auf die Institution, die Schule oder auf seine Funktion auswirkt.
2 Unvereinbar mit einer Vollzeitanstellung sind: a) jede Ausübung eines Gewerbes und jeder Betrieb von Handelsge - schäften mit gewinnbringendem Zweck; b) die Mitgliedschaft in einem Verwaltungsrat oder die Leitung einer Er - werbsgesellschaft, es sei denn, die Lehrperson handle im Auftrag des Staatsrates oder mit dessen Bewilligung im Auftrag eines Gemeinwe - sens.
3 Vor der Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung muss eine Lehr - person mit einem Beschäftigungsgrad von über 75 Prozent bei der zuständi - gen Behörde einen schriftlichen Antrag auf eine Bewilligung einreichen und diese erlangen.
4 Ausnahmen können zugelassen werden, wenn es sich um Unternehmen mit Familiencharakter oder mit hauptsächlich allgemeinen Interessen han - delt und wenn die durch die Tätigkeit beanspruchte Zeit und das dadurch er - zielte Einkommen in einem kleinen Rahmen bleiben.

Art. 33 Öffentliches Amt

1 Jede wählbare Lehrperson kann für ein öffentliches Amt kandidieren.
2 Eine Lehrperson, die für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss den Staatsrat schriftlich darüber informieren. Dieser nimmt davon Kenntnis, infor - miert die Lehrperson über allfällige Unvereinbarkeiten und macht sie auf die Konsequenzen aufmerksam.
3 Die gewählte Lehrperson muss den Staatsrat über ihre Wahl und deren Annahme informieren.
4 Der Staatsrat beschliesst die nötigen Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen tatsächlichen oder rechtlichen Unvereinbarkeit.
5 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Sonderurlaube für Lehr - personen, die ein öffentliches Amt bekleiden.

Art. 34 Allgemeine Pflichten

1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal ist verpflichtet, Leistun - gen von Qualität zu erbringen. Es erfüllt seine Aufgaben im Bemühen um Wirksamkeit, berufliches Pflichtbewusstsein, Verschwiegenheit, Loyalität und Treue zu seinem Arbeitgeber. Es arbeitet in einer Gesinnung der gegen - seitigen Unterstützung und der Zusammenarbeit.
2 Das Personal muss unter allen Umständen professionell und gemäss den Interessen des Staates und des öffentlichen Dienstes in Beachtung der gel - ten den Normen, Aufgaben, Zielsetzungen und Weisungen seiner Vorge - setzten handeln.
3 Im Rahmen der Bildung und Erziehung der Schüler/Lernenden (nachste - hend: Schüler), die ihr anvertraut sind, arbeitet die Lehrperson, unter der Verantwortung des Schuldirektors, eng mit der Schulbehörde, den gesetzli - chen Vertretern, den Lehrmeistern sowie den Berufsorganisationen und - verbänden zusammen. Sie ist ebenfalls verpflichtet, an den Aktivitäten aus dem Tätigkeitsfeld "Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben", zu de - nen sie aufgefordert wird, teilzunehmen sowie sich beruflich fort- bezie - hungsweise weiterzubilden.
4 Die Beteiligung an einer Arbeitsniederlegung gilt als Verletzung der Dienst - pflicht.

Art. 35 Berufsgeheimnis

1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal unterliegt dem Berufs - geheimnis.
2 Es darf sich vor Gericht über Tatsachen, von denen es in Ausübung seines Amtes Kenntnis erlangt, nur mit Ermächtigung der zuständigen Behörde äussern. Diese Ermächtigung ist auch nach Auflösung des Dienstverhältnis - ses erforderlich.

Art. 36 Vernehmlassung und Information

1 Die pädagogischen Verbände, die als Partner anerkannt sind, werden vom Departement in Angelegenheiten zum Statut des Lehrpersonals vorab ange - hört und informiert.
2 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal wird von den zuständi - gen Schulbehörden zu wichtigen schulischen Themen vorab angehört und informiert.

Art. 37 Personaldossier

1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal kann bei der zuständi - gen kantonalen Dienststelle sein Personaldossier einsehen.

Art. 38 Wohnsitz

1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal kann seinen Wohnsitz in jeder Gemeinde wählen.

Art. 39 Pensionskasse

1 Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung ist das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der PKWAL ver - sichert.

Art. 40 Erwerbsausfallversicherung

1 Der Staat Wallis kann für das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Perso - nal eine Erwerbsausfallversicherung abschliessen, die im Falle von Arbeits - unfähigkeit zum Tragen kommt.

Art. 41 Rechtliches Gehör

1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal hat seinen Vorgesetz - ten gegenüber das Recht auf Anhörung zu einer Angelegenheit, die das vor - liegende Gesetz und das Personal persönlich betrifft.

Art. 41a * Information bei Strafverfolgung

1 Ein Mitglied des durch dieses Gesetz geregelten Personals, das aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens, das in Zusammenhang mit der Natur seiner beruflichen Tätigkeit steht oder dem Ansehen des Arbeitgebers scha - den könnte, strafrechtlich verfolgt wird, ist verpflichtet, den Staatsrat unver - züglich darüber zu informieren. Es übermittelt dem Staatsrat umgehend den in der Sache definitiv ergangenen rechtskräftigen Entscheid.
2 Die Strafjustizbehörden und die Staatsanwaltschaft, die sich mit einem Fall befassen, in dem ein Mitglied des durch dieses Gesetz geregelten Personals für ein Verbrechen oder ein Vergehen beschuldigt beziehungsweise ange - klagt wird, das in Zusammenhang mit der Natur seiner beruflichen Tätigkeit steht oder dem Ansehen des Arbeitgebers schaden könnte, können den Staatsrat unverzüglich darüber informieren. Sie können dem Staatsrat den in der Sache definitiv ergangenen rechtskräftigen Entscheid übermitteln.
4.3 Spezifische Anstellungsbedingungen für das Lehrpersonal

Art. 42 Hierarchie

1 Die Lehrperson ist pädagogisch und administrativ direkt dem Schuldirektor unterstellt.

Art. 43 Jährliche Arbeitszeit

1 Die jährliche Arbeitszeit oder ihre Aufteilung, die Anzahl wöchentlicher Un - terrichtslektionen und deren Dauer sind im Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule geregelt.

Art. 44 Aufteilung nach Tätigkeitsfeldern

1 Die jährliche Arbeitszeit einer Lehrperson mit Vollpensum teilt sich grund - sätzlich folgendermassen auf: a) Bildung - Erziehung; b) Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben, die in der Verordnung geregelt sind; c) Weiterbildung.
2 Bei Teilzeitangestellten wird diese Aufteilung entsprechend angepasst. Das Pflichtenheft regelt die zwingenden Aufgaben im Zusammenhang mit be - stimmten Tätigkeitsfeldern.

Art. 45 Pflichtenheft

1 Jede Lehrperson besitzt ein kantonal festgelegtes Rahmen-Pflichtenheft, das ihre Aufgaben regelt.
2 Je nach den Bedürfnissen der Schule und den speziell zugeteilten Aufga - ben kann die zuständige Behörde auf Vorschlag der Schuldirektion das Pflichtenheft in Absprache mit der betroffenen Lehrperson anpassen.
3 Alle zwingenden Aktivitäten sind im Pflichtenheft ausdrücklich aufgeführt.

Art. 45a * Grundsatz der administrativen Verantwortlichkeit

1 Die Lehrperson, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflicht verletzt, ist für ihr Handeln haftbar.
2 Das Recht, administrative Massnahmen zu ergreifen, bleibt unabhängig von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das in Anbetracht der - selben Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen.

Art. 46 Administrative Massnahmen *

1 Nach Anhörung der Lehrperson kann die Anstellungsbehörde folgende administrativen Massnahmen anordnen: * a) * Verwarnung, sofern möglich mit Verbesserungsmassnahmen; b) * Kürzung der Besoldung um bis zu einem Drittel des Monatslohnes während höchstens eines Jahres; c) * Versetzung in eine andere Funktion oder an eine andere Stelle, die gleich oder tiefer eingestuft ist, mit einer der neuen Situation entspre - chenden Besoldung; d) * fristlose Entlassung ohne Entschädigung. e) * ...
2 Die administrative Massnahme wird nach der Schwere der Dienstpflichtver - letzung und unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Lehrper - son festgesetzt. *
3 Wenn es die Umstände erfordern, können verschiedene administrative Massnahmen miteinander verbunden werden. *
4 Falls die betroffene Lehrperson ihre Kündigung einreicht, kann die Anstel - lungsbehörde auf eine administrative Massnahme verzichten und die Kündi - gung akzeptieren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände und der verschiedenen Interessen die angemessenste Lösung ist. *

Art. 46a * Anrufung der Disziplinarkommission

1 Die Anstellungsbehörde kann dem Staatsrat gegebenenfalls vorschlagen, die Disziplinarkommission anzurufen. Die Bestimmungen betreffend diese Kommission gelten für das Lehrpersonal.

Art. 46b * Verwaltungsverfahren

1 Die zuständige Behörde unterrichtet die Lehrperson schriftlich über die ge - gen sie erhobenen Vorwürfe. Die Lehrperson hat namentlich das Recht, sich in ausreichender Weise zu äussern, alle zu ihrer Entlastung dienenden Tat - sachen vorzubringen und Beweismittel einzubringen.
2 Die Lehrperson kann sich von einem Vertreter verbeiständen lassen.
3 Der Verwaltungsentscheid muss der Lehrperson begründet, in schriftlicher Form sowie unter Angabe der Rechtsmittel und der geltenden Fristen eröff - net werden.

Art. 46c * Disziplinarkommission

1 Der Staatsrat ernennt eine Disziplinarkommission mit drei bis fünf Mitglie - dern.
2 Die Disziplinarkommission befasst sich mit Fällen von Belästigung und anderen Fällen, die der Staatsrat wegen ihrer Komplexität an sie überweist.
3 Die Disziplinarkommission hat die Aufgabe, die ihr unterbreiteten Fälle zu prüfen und Vorschläge zuhanden der Anstellungsbehörde zu erarbeiten. Die Disziplinarkommission befragt die Lehrperson und stellt sicher, dass alle dienlichen Untersuchungen durchgeführt werden.
4 Eine Verordnung präzisiert die Zusammensetzung, die Organisation und die Funktionsweise der Disziplinarkommission.
5 Auf Antrag der Disziplinarkommission oder unter Umständen von Amtes wegen überträgt der Staatsrat die Prüfung eines Falls einem oder mehreren unabhängigen externen Spezialisten.

Art. 46d * Vorsorgliche Massnahmen

1 Die Anstellungsbehörde kann jederzeit vorsorgliche Massnahmen treffen, mit voller, teilweiser oder ohne Besoldung.
2 Diese Massnahmen unterliegen einer Interessenabwägung und müssen dem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen.
3 Unter Vorbehalt der Dringlichkeit muss die Lehrperson vorweg über die vorgesehenen Massnahmen informiert worden sein und die Gelegenheit er - halten haben, sich dazu zu äussern.

Art. 46e * Verjährung

1 Die administrative Verantwortlichkeit der Lehrperson verjährt, wenn innert Frist eines Jahres nach Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung kein Ver - waltungsverfahren eingeleitet wurde und in jedem Fall fünf Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten.
2 Während eines Beschwerdeverfahrens betreffend das Verwaltungsverfah - ren wird die Verjährung unterbrochen.

Art. 46f * Strafrechtliche Verantwortlichkeit

1 Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Lehrperson gelten die Bestim - mungen der eidgenössischen und der kantonalen Strafgesetzgebung.

Art. 46g * Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Lehrperson wird durch die Bestim - mungen des kantonalen Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentli - chen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
4.4 Rechte des Lehrpersonals

Art. 47 Besoldung

1 Das Lehrpersonal hat Anrecht auf eine Besoldung, deren Komponenten im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule geregelt sind.
2 Die Besoldung entspricht der Jahresarbeitszeit und umfasst alle Bestand - teile des Auftrags der Lehrperson.

Art. 48 Ferien - Urlaub

1 Lehrpersonen haben Anrecht auf Ferien und Urlaub gemäss Verordnung.

Art. 49 Sonderurlaube

1 Die Sonderurlaube (Eheschliessung, Geburt, Todesfall usw.) des Lehrper - sonals sind in der Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 50 Bildungsurlaub

1 Die zuständige Behörde kann den Lehrpersonen einen Bildungsurlaub gewähren. Die Modalitäten des Anspruchs sind in einer Verordnung gere - gelt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: a) ein Minimum an Dienstjahren; b) ein vom Departement validiertes Bildungsvorhaben mit direktem Be - zug zum Unterricht; c) Garantie, dass die Lehrperson nach dem Bildungsurlaub für eine be - stimmte Anzahl Jahre im Kanton unterrichtet.
2 Der Bildungsurlaub kann nicht mit einem unbezahlten Langzeiturlaub ge - mäss Artikel 51 kumuliert werden.

Art. 51 Unbezahlter Langzeiturlaub

1 Ein unbezahlter Urlaub von bis zu zwei Jahren kann einer Lehrperson, die auf unbestimmte Zeit angestellt ist, gewährt werden. Sonderfälle bleiben vor - behalten, insbesondere für Lehrpersonen an Schweizer Schulen im Ausland oder andere vergleichbare Fälle. In diesen letztgenannten Fällen kann der Lehrperson ein unbezahlter Urlaub von bis zu drei Jahren gewährt werden.
2 Bei Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit, der allgemeinen Mittel - schulen und der Berufsfachschulen wird der Antrag dem Departement vor - gelegt.
3 Der Schuldirektor gibt seine Vormeinung zu den Anträgen.
4 Die Lehrperson, der ein solcher Urlaub gewährt wird, bleibt Stelleninhabe - rin unter Vorbehalt der Kündigungsgründe, die für alle ernannten Lehrperso - nen gelten.

Art. 52 Betreuung

1 Jede Lehrperson kann in Absprache mit dem Schuldirektor oder auf des - sen Verlangen die Ressourcen pädagogischer Natur (Beratung, Betreuung usw.) in Anspruch nehmen, die schulintern oder von den betroffenen Dienst - stellen zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls wird die Lehrperson vom Departement an weitere Anlaufstellen weitergeleitet.
2 Um den Unterricht der Lehrperson zu verbessern, erstellt das Departement eine Kompetenzbilanz und definiert weitere Unterstützungsmassnahmen.
3 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal hat Anspruch auf die im Gesetz über das Personal des Staates Wallis vorgesehenen Bestimmun - gen über die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, den Schutz der Persönlichkeit, der Gesundheit und der Personendaten.
4.5 Pflichten des Lehrpersonals

Art. 53 Arbeitszeit

1 Die Lehrperson muss ihrer Funktion die gesamte Zeit, für die sie angestellt ist, widmen. Die Arbeitszeit des Lehrpersonals versteht sich als Jahresar - beitszeit.

Art. 54 Präsenzzeit am Schulort

1 Die Lehrperson muss die ganze für die Ausübung ihrer Funktion und den reibungslosen Betrieb der Schule notwendige Zeit am Schulort anwesend sein.
2 Die Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit müssen vor und nach dem Unterricht beim Empfang der Schüler beziehungsweise bei Schulschluss am Unterrichtsort anwesend sein.
3 Die nötige Zeit für die Erfüllung der Aufgaben, die ausserhalb des Unter - richts vor den Schülern vorgesehen sind, liegt grundsätzlich ausserhalb der Schülerpräsenzzeit.

Art. 55 Weiterbildung

1 Die Lehrperson ist für ihre Weiterbildung verantwortlich und muss sich des - halb über die didaktische, pädagogische, wissenschaftliche und technische Entwicklung und den sozialen Wandel auf dem Laufenden halten.
2 Die Weiterbildung umfasst folgende Elemente: a) einen obligatorischen Teil, kollektiv oder individuell, der mit Genehmi - gung des Departements oder von einer vom Departement beauftrag - ten Institution organisiert wird; unabhängig vom Beschäftigungsgrad ist dieser Teil für alle Lehrpersonen verpflichtend; b) einen freiwilligen, individuell wählbaren Teil aus dem vom Departe - ment anerkannten Kursangebot; c) einen von der Lehrperson selbst gewählten Teil.
3 Der Lehrperson kann der Besuch einer Weiterbildung während der Unter - richtszeit gestattet werden. Entsprechende schriftliche Gesuche sind im Vor - aus, mit Vormeinung der Schuldirektion und in Berücksichtigung des Zeitrah - mens, der für die Bearbeitung nötig ist, an die zuständige Dienststelle zu richten.
4 Das Departement bestimmt die Modalitäten und Bedingungen für den Be - such der Weiterbildungskurse, je nachdem ob diese während oder ausser -

Art. 56 Pflicht zur Übernahme von Stellvertretungen

1 Im Falle einer kurzen Abwesenheit einer Lehrperson trifft die Schuldirektion die nötigen Massnahmen für deren Stellvertretung.
2 Die Schuldirektion setzt in erster Linie die anderen verfügbaren Lehrperso - nen ein.
3 An der Orientierungsschule, der allgemeinen Mittelschule und der Berufs - fachschule kann die Schuldirektion eine Lehrperson beauftragen, einen Kollegen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung zu vertreten, ohne dafür zusätzlich entlöhnt zu werden.

Art. 57 Abwesenheiten

1 Die Lehrperson darf der Schule nicht ohne triftige und durch ihre direkten Vorgesetzten akzeptierte Gründe fernbleiben.
2 Wenn eine Lehrperson gezwungen ist, der Schule fernzubleiben, muss sie die Schuldirektion ihrer Schule oder ihren direkten Vorgesetzten sofort da - von in Kenntnis setzen, welche(r) die notwendigen Vorkehrungen für ihre Stellvertretung trifft.
4.6 Dienstverhältnisse

Art. 58 Statut der Lehrperson

1 Als Lehrperson im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt die Person, die für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gemäss öffentlichem Recht durch die zuständige Behörde angestellt ist. *

Art. 59 Anstellungsverfügung

1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Lehrpersonal wird mittels einer schriftlichen Verfügung der zuständigen Behörde angestellt.
2 Die Verfügung beinhaltet: a) * die Art der Anstellung (bestimmte oder unbestimmte Zeit); b) die zu besetzende(n) Stelle(n); c) den Beschäftigungsgrad, gegebenenfalls die Anstellungsrate; d) die Lohnklasse und die Berechnungskriterien; e) die Pensionskasse; f) * das Datum des Stellenantritts; g) * die Dauer der Probezeit.

Art. 60 Probezeit *

1 Das Lehrpersonal ist einer Probezeit von maximal einem Jahr unterwor - fen. *
2 In der Regel wird die Probezeit nicht verlängert. Bei einer effektiven Ver - kürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Ver - längerung der Probezeit. *
2bis Im Verlaufe dieser Zeit findet ein Beurteilungsgespräch statt. *
3 Die zuständige Behörde kann von der Probezeit absehen und eine Lehr - person direkt auf unbestimmte Zeit anstellen, wenn die betroffene Lehrper - son bereits eine fünfjährige Unterrichtserfahrung vorweisen kann und an ih - rer früheren Stelle auf unbestimmte Zeit angestellt war. *
4 ... *

Art. 60a * Kündigung während der Probezeit

1 Während der Probezeit kann die Anstellung von beiden Seiten nur auf En - de eines Monats mit einer Voranzeige von zwei Wochen gekündigt werden.

Art. 61 Anstellung auf unbestimmte Zeit

1 Im Allgemeinen werden Lehrpersonen auf unbestimmte Zeit angestellt. *
2 ... *

Art. 62 Anstellung auf bestimmte Zeit

1 Die Anstellung auf bestimmte Zeit bildet grundsätzlich eine Ausnahme und muss entweder durch spezielle Umstände (namentlich die Auflösung von Klassen) oder durch persönliche Gründe der Lehrperson (namentlich Pen - sionierung oder für die erwarteten Dauer der Ausbildung einer Lehrperson) gerechtfertigt sein oder im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. *

Art. 63 Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung

1 Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung: a) * am Ende des laufenden Monats, in dem die Lehrperson das gesetzli - che AHV-Alter erreicht, das Arbeitsverhältnis kann höchstens bis zum Schuljahresende des Jahres, in dem die Lehrperson das 70. Altersjahr erreicht, verlängert werden, der Staatsrat legt die Ausführungsbestim - mungen auf dem Verordnungswege fest; b) beim Tod des Betroffenen; c) drei Monate nach dem Verschollensein des Betroffenen bei Todesge - fahr oder ohne Nachricht zu hinterlassen; d) nach Ablauf der Anstellung auf bestimmte Zeit, ausser bei einer Ver - längerung der Anstellung.

Art. 64 Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit

durch die zuständige Behörde
1 Nach Ablauf der Probezeit kann die zuständige Behörde eine Anstellung auf unbestimmte Zeit aus objektiven Gründen auf Ende des Verwaltungsjah - res durch eine spätestens bis zum 1. Mai eröffnete Verfügung kündigen. *
2 Ein solcher Grund liegt namentlich in folgenden Fällen vor: * a) wiederholte oder dauerhafte Mängel bei den Leistungen und/oder beim Verhalten; b) mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen; c) Wegfall einer der in der Verordnung oder Anstellungsverfügung festge - legten Anstellungsbedingungen.
3 Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls während der Kündigungsfrist, wird die Kündigungsfrist von vier Monaten um die Dau - er der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage während des zweiten und dritten Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem vierten Dienstjahr ver - längert. *

Art. 65 Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch die zuständige

Anstellungsbehörde bei bleibender Arbeitsunfähigkeit *
1 Für das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal sind die Bestim - mungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis anwendbar.

Art. 65a * Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand

1 Die Anstellungsbehörde kann eine Lehrperson, die die Anforderungen an ihre Funktion aufgrund ihrer Leistung, ihres Verhaltens oder ihrer Fähigkei - ten nicht mehr vollständig erfüllt, vorzeitig gänzlich oder teilweise in den Ru - hestand versetzen.
2 Die Ausführungsbestimmungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhe - stand werden vom Staatsrat auf dem Verordnungswege festgelegt.

Art. 66 Kündigung

1 Nach Ablauf der Probezeit kann die auf unbestimmte Zeit angestellte Lehr - person das Arbeitsverhältnis auf Ende des laufenden Verwaltungsjahres mit - tels schriftlicher Kündigung spätestens bis zum 1. Mai auflösen. *
2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag der betreffenden Lehrperson auf eine Kündigung während des Schuljahres eintreten, sofern der Unterricht nicht darunter leidet.
3 Unter Wahrung derselben Frist hat die Lehrperson nach Eintritt des Min - destalters der flexiblen Rente das Recht, entsprechend der durch den Staatsrat in einer Verordnung festgelegten Modalitäten, in Rente zu gehen. *

Art. 67 Aufhebung einer Stelle

1 Wird eine Stelle ganz oder teilweise aufgehoben, kann das Dienstverhält - nis einer Lehrperson, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit angestellt ist, durch eine spätestens bis zum 1. Mai eröffnete Verfügung ganz oder teilwei - se auf Ende des Verwaltungsjahres aufgelöst werden. Erfolgt der Entscheid nach diesem Datum, beträgt die Kündigungsfrist vier Monate auf das Ende des Monats ab Datum der Eröffnung. *
2 In diesen Fällen schlägt die Anstellungsbehörde der betroffenen Lehrper - son nach Möglichkeit eine entsprechende Stelle auf derselben Stufe vor.

Art. 68 Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen

1 Die zuständige Behörde kann die Anstellung einer Lehrperson unabhängig der Art ihrer Anstellung (für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit) jederzeit aus wichtigen Gründen auflösen. *
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, unter welchem dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Art. 69 Auswirkungen einer rechtlich unbegründeten Kündigung

1 Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird die Lehrperson wieder in die Funktion eingegliedert, falls sie selbst und die Anstellungsbe - hörde diese Wiedereingliederung akzeptieren.
2 Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat die Lehr - person Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird, und deren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht, falls die zuständige Behörde die Wiedereingliede - rung verweigert, und Anspruch auf höchstens sechs Monatsgehälter, falls die Lehrperson ihre Wiedereingliederung verweigert.
5 Schuldirektion der obligatorischen Schulzeit, der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen

Art. 70 Schuldirektion der obligatorischen Schulzeit

1 Grundsätzlich verfügt jede Schule oder Schulgruppierung unter Vorbehalt von Absatz 5 über eine Schuldirektion. Die Verordnung legt die Bedingun - gen fest, die Anrecht auf die Anstellung eines Schuldirektors, gegebenen - falls eines Stellvertreters oder mehrerer Stellvertreter geben, dessen(deren) Titel und Aufgaben in der Verordnung geregelt sind.
2 Mehrere Gemeinden, die nur über eine kleine Schülerzahl verfügen, müs - sen sich zusammenschliessen, um die Bedingungen für die Anstellung eines Schuldirektors zu erfüllen.
3 Dem Schuldirektor obliegt die Verantwortung für eine Primarschule und/ oder eine Orientierungsschule.
4 Gemäss den Bestimmungen der Verordnung und der Pflichtenhefte er - streckt sich der Autoritätsbereich des Schuldirektors auf alle Lehrpersonen und Schüler.
5 Ist aufgrund der lokalen beziehungsweise regionalen Bedingungen oder aufgrund der Schülerzahlen die Ernennung eines Schuldirektors nicht mög - lich, wird ein Schulverantwortlicher eingesetzt.

Art. 71 Anstellungsbehörde für die Schuldirektoren oder die Schulver -

antwortlichen der obligatorischen Schulzeit
1 Die kommunale oder interkommunale Behörde ist für die Anstellung bezie - hungsweise Entlassung des Schuldirektors oder des Schulverantwortlichen zuständig.
2 Der Schuldirektor gibt für die Kandidaten einer hierarchischen Funktion sei - ne Vormeinung ab.

Art. 72 Schuldirektion der allgemeinen Mittelschulen und der Berufs -

fachschulen
1 Die kantonalen Schulen der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfach - schulen werden von einer Schuldirektion geführt, die aus einem Schuldirek - tor besteht, unterstützt von Stellvertretern, deren Titel und Aufgaben in der Verordnung des Staatsrates nach Schulkategorien definiert sind.

Art. 73 Anstellungsbehörde für die Schuldirektoren der allgemeinen Mit -

telschulen und der Berufsfachschulen
1 Auf Vorschlag des Departements werden die Schuldirektoren und Inhaber hierarchischer Funktionen vom Staatsrat angestellt.
2 Der Schuldirektor gibt für die Kandidaten einer hierarchischen Funktion sei - ne Vormeinung ab.

Art. 74 Dienstverhältnisse

1 Das Dienstverhältnis der Schuldirektoren und die Anwendung der Disziplin - armassnahmen unterliegen denselben Bestimmungen wie jene der Lehrper - sonen. Die Bestimmungen dieses Kapitels bleiben vorbehalten.

Art. 75 Allgemeiner Auftrag

1 Die Schuldirektion übernimmt die allgemeine pädagogische und administrative Verwaltung der Schule, die sie leitet. Der Schuldirektor ist der direkte Vorgesetzte der unter seiner Verantwortung stehenden Lehrperso - nen.

Art. 76 Pädagogische Hierarchie der obligatorischen Schulzeit

1 In allen pädagogischen Fragen ist der Schuldirektor dem Departement un - terstellt, das vom Schulinspektor vertreten wird.

Art. 77 Ausbildung

1 Die Mitglieder der Schuldirektion müssen die vom Departement verlangte spezifische Ausbildung absolvieren. Dieses kann gleichwertige Ausbildun - gen anerkennen.

Art. 78 Rechte und Befugnisse

1 Der Schuldirektor trägt die Hauptverantwortung für die Schule, für die er er - nannt ist.
2 Die Befugnisse der Schuldirektion werden in der Verordnung und in den Pflichtenheften geregelt.
6 Pädagogische Berater

Art. 79 Allgemeiner Auftrag

1 Im Bereich des Sonderschulwesens sind die pädagogischen Berater damit beauftragt, die Abklärung zu koordinieren, über die Umsetzung der verschie - denen im Gesetz über das Sonderschulwesen vorgesehenen Massnahmen und Strukturen zu informieren und diese Umsetzung zu überwachen.
2 Sie arbeiten namentlich mit den Eltern, den Schulinspektoren, den kommu - nalen oder interkommunalen Behörden sowie mit den Verantwortlichen der Kinder mit besonderen Bedürfnissen zusammen.

Art. 80 Dienstverhältnisse

1 Die Dienstverhältnisse der pädagogischen Berater werden unter Vorbehalt der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Bestimmungen von den gleichen Bestimmungen geregelt wie die Dienstverhältnisse der Schulinspektoren.
7 Inspektoren der Schulen der obligatorischen Schulzeit

Art. 81 Allgemeiner Auftrag

1 Der Schulinspektor ist der Vertreter des Departements in den Schulen. In dieser Funktion koordiniert und leitet er sämtliche pädagogischen Belange der Schulen der ihm anvertrauten Schulregion.
2 Er wacht über die Anwendung der kantonalen Bildungs- und Erziehungspo - litik. Die Funktion des Inspektors beinhaltet Direktions- und Kontrollaufga - ben, Beratung, Koordination und pädagogische Begleitung, Zusammenar - beit, Beziehungen und Vorausplanung. Das Departement kann ihm spezielle Mandate übertragen.
3 Ihm obliegt die Beaufsichtigung des Unterrichts. Er fördert eine angenehme Schulatmosphäre.
4 Er entwickelt im Rahmen von Arbeitsgruppen Verfahren zur Evaluation der Schulen.

Art. 82 Anstellungsbehörde

1 Der Staatsrat stellt die Schulinspektoren an. Er legt ihr Pflichtenheft fest.

Art. 83 Administrative und pädagogische Aufgaben

1 Der Schulinspektor hat pädagogische und administrative Aufgaben zu er - füllen. Er führt die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit seiner Funktion aus und gibt seiner Dienststelle ausserdem periodisch Rechen - schaft über seine Tätigkeit ab.
2 Die Aufgaben des Schulinspektors sind der Schulstufe entsprechend im Pflichtenheft detailliert aufgeführt.

Art. 84 Anstellungsbedingungen

1 Der Kandidat für das Amt als Schulinspektor hat folgende Bedingungen zu erfüllen: a) menschliche Qualitäten und berufliche Kompetenzen nachweisen; b) im Besitz der durch das Gesetz vorgesehenen oder als gleichwertig anerkannten Titel sein; c) über pädagogische Erfahrung verfügen; d) die vom Departement verlangte Ausbildung absolvieren.
2

Art. 85 Besonderheiten des Statuts des Schulinspektors

1 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis werden für die Schulinspektoren in den folgenden Punkten angewendet: a) jährliche Arbeitszeit;
b) tägliche Arbeitszeit; c) Ferienanspruch; d) Disziplinarmassnahmen.

Art. 86 Administrative Zugehörigkeit

1 Das Departement bestimmt die administrative Zugehörigkeit des Schulin - spektors.

Art. 87 Besoldung

1 Die Besoldung wird im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfach - schule geregelt.
7a Rechtsmittel *

Art. 87a * Rechtsmittel

1 Die von einem Dienstchef erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Staatsrat angefochten werden. Innert derselben Frist kann die vom Departementsvorsteher oder vom Staatsrat erlassene Verfü - gung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Verfügungs- oder Beschwerdeinstanz kann der mit dem Besoldungsanspruch verbundenen aufschiebenden Wirkung im Falle einer Beschwerde gegen einen Entscheid, der das Ende des Dienstverhältnisses vorsieht, zustimmen beziehungsweise sie wiederherstellen, sofern die betroffene Person belegen kann, dass sie ein Besoldungsausfall in eine heikle finanzielle Situation bringen würde und dass sie auf keine andere ausreichende Einnahmequelle zurückgreifen kann.
3 Wird die Beschwerde abgewiesen, sind die unter aufschiebender Wirkung erhaltenen Leistungen stets zurückzuerstatten.
4 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 88 Bestehende Dienstverhältnisse

1 Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits bestehende Dienstver - hältnisse werden automatisch gemäss den neuen Gesetzesbestimmungen übernommen, ausser wenn sie aufgrund des alten Gesetzes durch eine Auf - lösung oder Nichterneuerung aufgehoben wurden.

Art. 89 Hängige Verfahren

1 Vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits eröffnete Verfah - ren werden nach altem Recht weiterbehandelt.

Art. 90 * ...

Art. 91 * ...

Art. 92 Änderung des geltenden Rechts

1 Das Ausführungsgesetz über die Fachhochschule Wallis (HES-SO Wallis) vom 22. September 1999 wird geändert.
2 Das Gesetz über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis (FH Wallis) vom 26. Juni 2000 wird geändert.
3 Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule Wallis (PH-VS) vom 4.Ok - tober 1996 wird geändert.
4 Das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstaltendes Kantons Wallis für eine höhere berufliche Ausbildung vom 13.Dezember
1995 wird geändert.
5 Das Gesetz über die Schaffung eines sozialpädagogischen Ausbildungs - zentrums vom 25. Januar 1989 wird geändert.

Art. 93 Aufhebungen

1 Das vorliegende Gesetz hebt alle ihm zuwiderlaufenden kantonalen Be - stimmungen auf, namentlich: a) die Artikel 13, 75 bis 80, 82, 83 bis 88, 89d, 90 bis 90c, 95, 96, 98 und
103 bis 105 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom
4. Juli 1962;
b) das Reglement über die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelschulen vom 20. Juni 1963. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.05.2019 *

Art. T1-1 * Hängige Verfahren

1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des vorliegenden Gesetzes hängige Verfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu Ende geführt.

Art. T1-2 * Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestehende

Dienstverhältnisse
1 Für das Lehrpersonal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes auf Probe angestellt ist, kann das Dienstverhältnis beidsei - tig grundsätzlich nur auf Ende des Verwaltungsjahres durch eine spätestens bis zum 1. Mai eröffnete Verfügung gekündigt werden. Diese Fristen können im gegenseitigen Einverständnis geändert werden.
2 Die zuständige Behörde kann die Anstellung auf Probe um ein Jahr verlän - gern, um es der unter Absatz 1 genannten Lehrperson zu ermöglichen, ihre pädagogischen Leistungen oder ihr Verhalten zu verbessern. Die Verlänge - rung wird bis zum 1. Mai mitgeteilt.
3 Die Anstellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des vorliegenden Gesetzes auf Probe ange - stellten Lehrperson ist Gegenstand eines schriftlichen Neuentscheids der zuständigen Behörde.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2011 01.09.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2011, 52/2011
18.12.2014 01.08.2015 Art. 60 Abs. 2 geändert BO/Abl. 5/2015, 24/2015
18.12.2014 01.08.2015 Art. 60 Abs. 4 geändert BO/Abl. 5/2015, 24/2015
18.12.2014 01.08.2015 Art. 64 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 5/2015, 24/2015
18.12.2014 01.08.2015 Art. 64 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 5/2015, 24/2015
18.12.2014 01.08.2015 Art. 66 Abs. 1 geändert BO/Abl. 5/2015, 24/2015
18.12.2014 01.08.2015 Art. 67 Abs. 1 geändert BO/Abl. 5/2015, 24/2015
12.05.2016 01.12.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016
12.05.2016 01.12.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016
14.12.2018 01.01.2020 Art. 63 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 65 Titel geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 65a eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 66 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
09.05.2019 01.01.2020 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 12 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 12 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 41a eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 45a eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46 Titel geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, e) aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46a eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46b eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46c eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46d eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46e eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46f eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 46g eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 58 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 59 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 59 Abs. 2, f) geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 59 Abs. 2, g) eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 60 Titel geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 60 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 60 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 60 Abs. 2 bis eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 60 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 60 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 60a eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 61 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 62 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.05.2019 01.01.2020 Art. 64 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 66 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 68 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Titel 7a eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 87a eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 90 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. 91 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. T1-2 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2011 01.09.2012 Erstfassung BO/Abl. 38/2011, 52/2011

Art. 3 Abs. 2 12.05.2016 01.12.2016 geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016

Art. 12 Abs. 1 12.05.2016 01.12.2016 geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016

Art. 12 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 12 Abs. 1 bis 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 12 Abs. 4 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 26 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 26 Abs. 3 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 41a 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 45a 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46 09.05.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46 Abs. 1, a) 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46 Abs. 1, b) 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46 Abs. 1, c) 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46 Abs. 1, d) 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46 Abs. 1, e) 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46 Abs. 3 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46 Abs. 4 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46a 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46b 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46c 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46d 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46e 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46f 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 46g 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 58 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 59 Abs. 2, a) 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 59 Abs. 2, f) 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 59 Abs. 2, g) 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 60 09.05.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 60 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 60 Abs. 2 18.12.2014 01.08.2015 geändert BO/Abl. 5/2015, 24/2015

Art. 60 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 60 Abs. 2 bis 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 60 Abs. 3 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 60 Abs. 4 18.12.2014 01.08.2015 geändert BO/Abl. 5/2015, 24/2015

Art. 60 Abs. 4 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 60a 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 61 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 61 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 62 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 63 Abs. 1, a) 14.12.2018 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 64 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 64 Abs. 2 18.12.2014 01.08.2015 eingefügt BO/Abl. 5/2015, 24/2015

Art. 64 Abs. 3 18.12.2014 01.08.2015 eingefügt BO/Abl. 5/2015, 24/2015

Art. 65 14.12.2018 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 66 Abs. 1 18.12.2014 01.08.2015 geändert BO/Abl. 5/2015, 24/2015

Art. 66 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 66 Abs. 3 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 67 Abs. 1 18.12.2014 01.08.2015 geändert BO/Abl. 5/2015, 24/2015

Art. 68 Abs. 1 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008

Titel 7a 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 87a 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 90 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. 91 09.05.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-007, 2020-008

Titel T1 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. T1-1 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Art. T1-2 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008

Markierungen
Leseansicht