Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis (172.4)
CH - VS

Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis

betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vom 12.11.1982 (Stand 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d und 42 der Kantonsverfas - sung; eingesehen den Artikel 23 des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis (Beamtengesetz); auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz setzt, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen, die Besoldung aller Angestellten fest, die Inhaber einer im Ämterverzeichnis der kantonalen Verwaltung, der staatlichen Anstalten oder der Gerichtskanz - leien aufgeführt sind. *
2 Besoldung der Angestellten

Art. 2 Anspruch

1 Der Angestellte hat Anspruch auf eine Besoldung. Diese wird, ausgenom - men der dreizehnte Monatslohn, am Monatsende ausbezahlt und setzt sich zusammen aus: * a) Grundbesoldung; b) * Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung; * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) * Leistungsprämie; e) * Sozialzulagen; f) Spesenentschädigung und andere Zulagen.
2 Der teilzeitbeschäftigte Angestellte erhält eine seinem Beschäftigungsgrad entsprechende Besoldung.
3 Die Besoldungskumulation ist untersagt. Der Angestellte, der aus irgendei - nem Grunde in mehreren Verwaltungsabteilungen arbeiten muss, erhält kei - ne zusätzliche Besoldung. Der Staatsrat kann jedoch eine Entschädigung zuerkennen, wenn die betreffende Tätigkeit provisorisch ist. *

Art. 3 Besoldungstabelle

1 Die Grundbesoldung ist in der Besoldungstabelle festgelegt, welche inte - grierenden Bestandteil des vorliegenden Gesetzes bildet (Anhang 1). *
2 Der Staatsrat kann im Rahmen dieser Besoldungstabelle Halb-Klassen ein - führen, sofern diese Massnahme offensichtlichen strukturellen Bedürfnissen gerecht wird. *
3 Sofern der Arbeitsmarkt es erfordert und die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Kantons es erlaubt, kann der Staatsrat auf dem Verordnungs - wege die Grundbesoldung angemessen bis höchstens 5 Prozent erhöhen. *

Art. 4 * ...

Art. 5 Zuordnung und Neubewertung einer bestehenden Funktion

1 Jede Funktion wird in eine Funktionskette eingereiht. Die Anwendungsmo - dalitäten dieser Einreihung werden in einer besonderen Verordnung des Staatsrates festgelegt. *
2 Die Einreihung wird bestimmt durch die verlangte Ausbildung und Erfah - rung, die geistige Anforderung, die mit der Funktion verbundene Verantwor - tung, die psychische und körperliche Anforderung und Belastung, sowie die Umwelteinflüsse, denen der Angestellte ausgesetzt ist. *
3 Eine Neubewertung einer bestehenden Funktion kann vorgenommen wer - den, wenn sich die für die Einreihung bestimmenden Elemente in erhebli - cher Weise geändert haben. *

Art. 6 Zuständigkeit für die Einreihung einer Funktion

1 Der Staatsrat reiht die neuen und die neu zu bewertenden Funktionen auf Antrag der Klassifikationskommission in die zutreffenden Besoldungsklassen ein.

Art. 7 Klassifikationskommission

1 Die Klassifikationskommission wird zu Beginn jeder Amtsperiode vom Staatsrat, auf Anhören der interessierten Kreise, ernannt. Er bezeichnet de - ren Präsidenten. Sie besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: a) Vorsteher des Personalamtes; b) zwei vom Staatsrat bezeichnete Mitglieder des Personals; c) zwei Vertretern der Personalverbände, wovon einer des Zentralver - bandes der Magistraten, der Lehrerschaft und des Personals des Staates Wallis; d) ein Mitglied der Finanzkommission des Grossen Rates; e) ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates.
2 Eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Funktionskategorien ist zu gewährleisten.
3 Das Sekretariat der Kommission wird vom Personalamt geführt.

Art. 7a * Anlaufstufen

1 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege für die ersten Dienstjahre Anlaufstufen festlegen, die eine Verminderung der Besoldung gemäss den ordentlichen Bestimmungen um höchstens 6 Prozent zur Folge haben.
2 Bei der Ausgestaltung dieser Anlaufstufen kann den Leistungen und dem Verhalten des Angestellten Rechnung getragen werden.

Art. 8 * Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung

1 Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der Besoldung beträgt 40 Prozent. *
2 Der Staatsrat gewährt dem Angestellten alljährlich eine Erhöhung, welche bis zu 3 Prozent betragen kann, soweit seine Leistungen und sein Verhalten dies rechtfertigen. *
3 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege vorsehen, dass diese Erhö - hung erst nach Beendigung der Anlaufstufen beginnt. *
4 Für den neuernannten Angestellten mit beruflicher oder anderer Erfahrung setzt der Staatsrat die anfängliche Erhöhung unter Berücksichtigung der Na - tur und Dauer der früheren Tätigkeit fest. *
5 Bei jeder Neueinreihung einer Funktion behält der Angestellte in der Regel seine erworbenen Erhöhungen. *
6 Je nach Finanzlage des Staates kann der Staatsrat auf die Skala in Abs. 2 einen Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne gegenteiligen Be - schluss beträgt der Koeffizient 1. *

Art. 9 Leistungsprämie *

1 Der Angestellte, der das Besoldungsmaximun erreicht hat, kann aufgrund seiner Leistungen und seines Verhaltens (Qualifikation) in den Genuss einer Leistungsprämie gelangen. *
2 Die Leistungen und das Verhalten des Angestellten werden namentlich aufgrund der folgenden Kriterien beurteilt: * a) qualitatives Arbeitsergebnis; b) quantitatives Arbeitsergebnis; c) wirtschaftliches Verhalten; d) soziales Verhalten; e) Einhalten von Vorschriften, Anordnungen und Vereinbarungen.
3 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege andere Kriterien festlegen, welche die vorstehenden Kriterien ergänzen oder ersetzen. *
4 Die Leistungsprämie beträgt bis zu 7 Prozent, berechnet auf die Grundbe - soldung und die individuelle Erhöhung. *
5 Je nach Finanzlage des Staates kann der Staatsrat auf diese Skala einen Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss be - trägt der Koeffizient 1. *
6 Die Gewährung der alljährlich neu zugeteilten Leistungsprämie stellt kein erworbenes Recht dar. *

Art. 9a * ...

Art. 9b * Bezugsrecht der Leistungsprämie

1 Der Angestellte kann nach Erreichung von zehn Erfahrungsanteilen ent - sprechend seiner Qualifikation die Leistungsprämie erhalten.
2 Die Anwendungsmodalitäten der Leistungsprämie werden in einem Regle - ment des Staatsrates festgelegt.

Art. 10 * Dreizehnter Monatslohn

1 Zusätzlich zur jährlichen Besoldung hat der Angestellte Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn.
2 Dieser entspricht einem Zwölftel der Jahresbesoldung, bestehend aus der Grundbesoldung und der individuellen Erhöhung. Er wird im Monat Dezem - ber ausbezahlt. *
3 ... *
4 Die Einführungs- und Anwendungsmodalitäten des dreizehnten Monatsloh - nes werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.

Art. 11 Naturallohnabzüge - Dienstwohnung

1 Abzüge für Naturalleistungen sind vom Staatsrat festgelegt. Es gelten hier - zu grundsätzlich die Ansätze der AHV.
2 Der Angestellte, dem eine Dienstwohnung überlassen wird, hat hierfür einen marktgerechten Mietzins zu entrichten.
3 Die Grundsätze über die Gewährung von betrieblichen Vergünstigungen anderer Art werden vom Staatsrat aufgestellt. Aus einer Einschränkung von Vergünstigungen kann kein Anspruch auf Entschädigung abgeleitet werden.

Art. 12 Besoldung bei Krankheit

1 Jede krankheitsbedingte Abwesenheit des Angestellten ist durch eine Krankheitsmeldung (ab dem 3. Tag durch ein ärztliches Zeugnis) zu recht - fertigen.
2 Für den Angestellten, der seit wenigstens drei Jahren im Dienste steht, tritt keine Kürzung der Besoldung ein, wenn die Krankheit, Samstage, Sonntage und Feiertage inbegriffen, höchstens zwölf Monate dauert. Nach Ablauf die - ser Zeit wird die Besoldung um die Hälfte gekürzt und noch während drei Monaten ausgerichtet. Nach einem Jahr und drei Monaten oder nach drei - zehneinhalb Monaten entfällt jeder Besoldungsanspruch.
3 In allen anderen Fällen gelten folgende Vergütungen: a) für das erste Jahr: vollständige Besoldung während sechs Monaten; b) für das zweite Jahr: während acht Monaten; c) für das dritte Jahr: während zwölf Monaten.
4 Nach Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 gewährten Lohnleistungen kom - men die einschlägigen Bestimmungen der Vorsorgekasse zur Anwendung.

Art. 13 Besoldung bei Unfall

1 Bei Betriebsunfall ohne grobes Verschulden des Angestellten wird diesem vom Staat während der Arbeitsunfähigkeit die volle Besoldung ausbezahlt, bis er im Besitz einer Invalidenversicherungsrente ist, maximal aber wäh - rend zwei Jahren. *
2 Bei Berufskrankheiten gelten die gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1.
3 Bei Nichtbetriebsunfall bezieht der Angestellte dieselbe Besoldung wie im Krankheitsfall. Ist der Angestellte obligatorisch versichert, fallen die Ver - sicherungsleistungen an den Staat, solange dieser die Besoldung leistet. Für die Zeit, während welcher der Angestellte 50 Prozent seiner Besoldung er - hält, verbleiben ihm die Leistungen der Unfallversicherung bis zur Höhe der vollen Besoldung. Der Bezüger von Leistungen der Militärversicherung oder der Invalidenversicherung gilt als obligatorisch versicherter Angestellter.
4 Bei groben Verschulden hat der verunfallte Angestellte, sofern er obligato - risch versichert ist, keinen Besoldungsanspruch, bezieht aber gegebenen - falls die Leistungen der Versicherung. Ist er nicht obligatorisch versichert, so kann der Staatsrat die in Artikel 12 vorgesehenen Leistungen kürzen.
5 Erleidet ein Angestellter einen Unfall, so gehen die Ansprüche desselben gegenüber dem verantwortlichen Dritten oder der das Risiko deckenden Versicherungsgesellschaft bis zur Höhe der unmittelbaren Ansprüche (Be - soldung, verschiedene Zulagen usw.) oder der mittelbaren (Arbeitgeberbei - träge an die Vorsorgekasse, das Sparheft, die AHV, die IV und die Er - werbsersatzordnung usw.), sowie die Entschädigungen, die dem Angestell - ten während der Arbeitsunfähigkeit erbracht werden, von Gesetzes wegen auf den Staat über. Diese Bestimmungen sind ebenfalls in Krankheitsfällen anwendbar.

Art. 14 * Besoldung bei Mutterschaft und Adoption

1 sechzehn Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der Niederkunft noch während mindestens sechs Monaten weitergeführt wird.
2 Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Niederkunft, besteht ein Besoldungsanspruch von höchstens acht Wochen.
3 Endet das Arbeitsverhältnis sechs Monate nach der Niederkunft, wird der Besoldungsanspruch um den entsprechenden pro rata Anteil gekürzt.
4 Dem Angestellten, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind zur Adoption aufnimmt, wird Urlaub zur Adoption gewährt; der Staatsrat erlässt die Aus - führungsbestimmungen.

Art. 15 Besoldung bei Militär- oder Zivilschutzdienst

1 In Friedenszeiten hat der Staat während eines obligatorischen, oder nicht obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstes die volle Besoldung zu be - zahlen, sofern der Angestellte während mehr als einem Jahr im Staatsdienst steht.
2 Die von der kantonalen Ausgleichskasse ausbezahlte Erwerbsausfallent - schädigung fällt indessen dem Staate zu.
3 Im Falle von Militärdienst von mehr als einem Monat pro Jahr, erhält der Angestellte im unterjährigen Dienstverhältnis eine pro rata Besoldung. Er er - hält indessen die Erwerbsausfallentschädigung der kantonalen Ausgleichs - kasse bis zur Höhe seiner vollen Besoldung.
4 Der Angestellte ist innert fünf Tagen nach Erfüllung jedes obligatorischen oder nicht obligatorischen Militärdienstes verpflichtet, seine Soldmeldekarte der kantonalen Finanzverwaltung zuzustellen.
5 Der Staatsrat erlässt im Falle des Aktivdienstes Sondervorschriften.

Art. 16 Besoldungsabzüge

1 Das Finanzdepartement verfügt nach Anhören des betreffenden Angestell - ten die gebotenen Besoldungsabzüge, sofern dieser den Vorschriften betref - fend das Melden der Ferien, des Aussendienstes, der Krankheit oder des Militärdienstes nicht nachkommt.

Art. 17 * ...

Art. 18 Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs

1 Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.

Art. 18a * Kapitalabfindung

1 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege die Auszahlung einer Kapi - talabfindung an Angestellte bei vorzeitiger Pensionierung vorsehen.
2 Die Höhe dieser Abfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht über - steigen.

Art. 19 Besoldungsnachgenuss

1 Stirbt ein Angestellter im Staatsdienst, so erhält seine Familie, sofern er deren Versorger war, einen Besoldungsnachgenuss während dreier Mona - ten, unter Abzug der Leistungen der Vorsorgekasse.

Art. 19a * Teuerung

1 Die Lohnbestandteile mit Ausnahme der Sozialzulagen und der Entschädi - gungen werden einmal pro Jahr am 1. Januar aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise des vorherigen Monats Dezember der Teuerung angepasst. *
2 Sofern es die Finanzlage des Staates erfordert, kann der Staatsrat be - schliessen, die Teuerungszulage ausnahmsweise ganz oder teilweise nicht auszubezahlen.
3 Die nicht vorgenommene Anpassung an die Teuerung kann je nach finan - zieller Situation des Staates ohne Kompensation ganz oder teilweise nach - geholt werden.
3 Sozialzulagen

Art. 20 * Familienzulagen

1 Die Familienzulagen werden durch die Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons geregelt. *

Art. 21 * Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder

1 Der Angestellte erhält eine Sozialzulage für Kinder ab dem erfüllten 20. Al - tersjahr, die Anrecht auf den Abzug für unterstützungsbedürftige Personen im Sinne von Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer geben.
2 Der Betrag dieser Zulage entspricht jener der Kinderzulage gemäss der kantonalen Gesetzgebung über die Familienzulagen.

Art. 22 * ...

Art. 23 * ...

Art. 24 * ...

4 Spesenentschädigung und andere Zulagen

Art. 25 Spesenentschädigung

1 Der Angestellte hat für die aus seiner Tätigkeit im Aussendienst er - wachsenen Spesen Anspruch auf Entschädigung. Die Anwendung dieses Grundsatzes wird in einer staatsrätlichen Verordnung, nach Anhören der Personalverbände, geregelt.

Art. 26 Andere Zulagen

1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen betreffend die Ausrichtung von Zula - gen insbesondere für Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst des Angestellten, der aufgrund seiner Tätigkeit zu solchen Diensten verpflichtet werden kann.
2 Zulagen werden jedoch nur unter Voraussetzung gewährt, dass die beson - deren Umstände wie Erschwernisse und Belastungen von vorübergehender Natur nicht in der Grundbesoldung bereits berücksichtigt sind.
5 Berufliche Vorsorge *

Art. 26a * Berufliche Vorsorge

1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal ist gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der PKWAL ver - sichert.
2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen sowie die im Ge - setz PKWAL vorgesehenen Übergangsbestimmungen.

Art. 26b * Massgebendes Gehalt

1 Das massgebende Jahresgehalt der monatlich entlöhnten Angestellten be - steht aus dem Grundgehalt, allfälligen Erfahrungsanteilen, der individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung sowie der Leistungsprämie von bis zu höchstens 5 Prozent. Der 13. Monatslohn und allfällige Gratifikationen sind nicht versichert.
2 Das massgebende Jahresgehalt der nicht monatlich entlöhnten Angestell - ten besteht aus dem ausbezahlten Bruttogehalt. Der 13. Monatslohn und all - fällige Gratifikationen sind nicht versichert.

Art. 26c * Versichertes Gehalt

1 Das versicherte Gehalt entspricht dem massgebenden Gehalt abzüglich ei - nes Koordinationsbetrages.
2 Der Koordinationsbetrag entspricht 15 Prozent des massgebenden Gehal - tes.
3 Das versicherte Gehalt dient als Basis für die Festlegung der Beiträge und Leistungen. Für die nicht monatlich entlöhnten Angestellten werden die Bei - träge auf Basis des ausbezahlten Bruttogehalts abzüglich eines Koordinati - onsbetrages von 15 Prozent berechnet. Für letztere entspricht das ver - sicherte Jahresgehalt der Kumulation der ausbezahlten Bruttogehälter der letzten 12 Monate, abzüglich des Koordinationsfaktors. Diese Bestimmung findet analoge Anwendung auf die variablen Bestandteile des Gehalts, mit Ausnahme der Leistungsprämien.
4 Das versicherte Gehalt wird an jede Änderung des massgebenden Gehalts angepasst.
5 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege.

Art. 26d * Referenzrentenalter

1 Das Referenzrentenalter für sämtliche Angestellten entspricht dem gesetz - lichen AHV-Rentenalter.
2 Für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei entspricht das Referenzalter dem gesetzlichen AHV-Rentenalter mit einem Vorbezug von zwei Jahren.

Art. 26e * Flexibles Rentenalter

1 Der Staat Wallis bietet seinen Angestellten die Möglichkeit eines flexiblen Rentenalters zwischen 58 und 70 Jahren an.
2 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege die Ausführungsbestimmun - gen für die Einführung des flexiblen Rentenalters festlegen.

Art. 26f * Beginn einer möglichen Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrich -

tung
1 Der Staatsrat legt in einer Verordnung fest, ab welchem Zeitpunkt das Per - sonal frühestens bei seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung versichert wer - den kann.

Art. 26g * Finanzierung der Vorsorge

1 Die Arbeitgeberbeiträge für die Altersvorsorge, die Risikoversicherung und die Deckung der administrativen Kosten der PKWAL machen insgesamt mindestens 13 Prozent und höchstens 15,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme aus. Ihre Höhe richtet sich nach den 57 Prozent der Finanzie - rung der Beiträge zulasten des Staates Wallis, der Risikostruktur und der Al - tersstruktur der Angestellten, den langfristigen Ertragsaussichten, der Ände - rung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes sowie der Wirtschaftslage des Staates Wallis.
1bis Die Versicherten der OPK erhalten die Möglichkeit, aus mindestens drei verschiedenen Sparmodellen auszuwählen. Durch höhere Sparbeiträge kön - nen sie ihre Altersgutschriften verbessern. Die zusätzlichen Sparbeiträge ge - hen ausschliesslich zu Lasten des Arbeitnehmers.
2 Für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei beträgt der in Absatz 1 genannte Prozentsatz mindestens 14 Prozent und höchstens 16,5 Prozent.

Art. 26h * AHV-Überbrückungsrenten und ihre Finanzierung

1 Für den Fall, dass der Rücktritt vor dem Referenzrentenalter angetreten wird, ist eine AHV-Überbrückungsrente vorgesehen.
2 Der maximale globale Grenzbetrag der AHV-Überbrückungsrente, der für den Finanzierungsanteil des Arbeitgebers im Sinne von Absatz 3 massge - bend ist, entspricht bei einer Mitgliedschaftsdauer von mindestens 20 Jahren bei der PKWAL drei jährlichen maximalen AHV-Renten. Dies gilt für alle Angestellten mit Ausnahme des Personals der Strafanstalten und der Kantonspolizei, für welche die Grenze 5 jährlichen maximalen AHV-Renten entspricht.
3 Innerhalb dieser Begrenzung wird die Finanzierung der AHV-Über - brückungsrente paritätisch zu je 50 Prozent durch den Arbeitgeber und 50 Prozent durch den Angestellten sichergestellt.

Art. 27 * ...

Art. 27a * Herabsetzung des Beschäftigungsgrades

1 Der Staatsrat sieht auf dem Verordnungswege die Möglichkeit sowie die Bedingungen, insbesondere die maximale Dauer, vor, auf Gesuch eines Angestellten hin dessen Beschäftigungsgrad um höchstens 20 Prozent zu reduzieren, sobald dieser das flexible Rentenalter erreicht hat. Das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei kann diese Möglichkeit um 2 Jah - re vorziehen. *
2 Diese Herabsetzung hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge.
3 Der Staat übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgra - des mindestens die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge, um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
6 Ferien

Art. 28 * ...

Art. 29 Arbeitsfreie Tage

1 Neben den kantonalen Feiertagen gelten als arbeitsfreie Tage: Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (1/2 Tag), Pfingstmontag, 1. August, 24. De - zember (1/2 Tag), 26. Dezember oder der nächstfolgende Arbeitstag nach Weihnachten sowie der 31. Dezember (1/2 Tag).
2 Der Staatsrat erlässt Vorschriften über Sonderurlaube.
3 Der Staatsrat kann den Angestellten bis zu vier zusätzliche arbeitsfreie Ta - ge gewähren. Diese Massnahme kann mit Auswirkungen in der Besoldung verbunden werden. *
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle diesem widersprechen - den kantonalen Bestimmungen aufgehoben, insbesondere jene des Regle - mentes betreffend das Dienstverhältnis der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Staates Wallis vom 19. April 1968, mit all seinen Änderungen und Ausführungsbestimmungen, sowie das Reglement betreffend die Besol - dung der Beamten vom 19. Mai 1976.
2 ... *

Art. 30a * Dreizehnter Monatslohn

1 Die Auszahlung des letzten Sechstels des dreizehnten Monatslohnes wird sistiert.
2 Der Grosse Rat kann diese Massnahme mit einem Beschluss aufheben, wenn die Finanzlage des Kantons dies erlaubt.

Art. 31 * ...

Art. 32 * Inkrafttreten

1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. A1 Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 1

Art. A1-1 * Besoldungstabelle der kantonalen Verwaltung

1 Jahresbesoldung Index 118.4 Punkte (Stand am 01.01.1990) Klassen Minimum Maximum
1a Fr. 94'379 Fr. 132'131
Klassen Minimum Maximum
1b Fr. 92'528 Fr. 129'539
1c Fr. 90'715 Fr. 127'001
1d Fr. 88'936 Fr. 124'510
1 Fr. 87'192 Fr. 122'069
2 Fr. 84'324 Fr. 118'054
3 Fr. 81'551 Fr. 114'171
4 Fr. 78'871 Fr. 110'419
5 Fr. 76'277 Fr. 106'788
6 Fr. 73'769 Fr. 103'277
7 Fr. 71'343 Fr. 99'880
8 Fr. 68'998 Fr. 96'597
9 Fr. 66'729 Fr. 93'421
10 Fr. 63'611 Fr. 89'055
10.5 Fr. 62'125 Fr. 86'975
11 Fr. 60'640 Fr. 84'896
12 Fr. 57'808 Fr. 80'931
12.5 Fr. 56'457 Fr. 79'040
13 Fr. 55'107 Fr. 77'150
13.5 Fr. 53'820 Fr. 75'348
14 Fr. 52'533 Fr. 73'546
15 Fr. 50'079 Fr. 70'111
16 Fr. 47'739 Fr. 66'835
17 Fr. 45'510 Fr. 63'714
18 Fr. 43'384 Fr. 60'738
19 Fr. 41'357 Fr. 57'900
20 Fr. 39'425 Fr. 55'195
21 Fr. 37'584 Fr. 52'618
Klassen Minimum Maximum
22 Fr. 35'828 Fr. 50'159
23 Fr. 34'154 Fr. 47'816
24 Fr. 32'559 Fr. 45'583
25 Fr. 31'039 Fr. 43'455
26 Fr. 29'589 Fr. 41'425 A2 ... *

Art. A2-1 * ...

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.11.1982 01.01.1983 Erlass Erstfassung RO/AGS 1982 f 65 | d 67
18.11.1988 01.01.1989 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 1988 f 107 | d 103
18.11.1988 01.01.1989 Art. 3 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1988 f 107 | d 103
18.11.1988 01.01.1989 Art. 14 totalrevidiert RO/AGS 1988 f 107 | d 103
18.11.1988 01.01.1989 Art. A1-1 totalrevidiert RO/AGS 1988 f 107 | d 103
20.06.1990 01.09.1990 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 2 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 2 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 2 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 2 Abs. 3 geändert RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 5 Abs. 3 geändert RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 8 totalrevidiert RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 9 Titel geändert RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 9 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 9a eingefügt RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 9b eingefügt RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 10 totalrevidiert RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 1990 f 57 | 58
20.06.1990 01.09.1990 Art. A1-1 totalrevidiert RO/AGS 1990 f 57 | 58
12.11.1993 01.01.1994 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 1993 f 33 | d 38
12.11.1993 01.01.1994 Art. 31 aufgehoben RO/AGS 1993 f 33 | d 38
12.11.1993 01.01.1994 Art. A2-1 totalrevidiert RO/AGS 1993 f 33 | d 38
20.06.1995 01.01.1999 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,
176, 1998 313 f | d 341
20.06.1995 01.01.1999 Art. 2 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,
176, 1998 313 f | d 341
20.06.1995 01.01.1996 Art. 2 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,
176, 1998 313 f | d 341
20.06.1995 01.01.1996 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,
176, 1998 313 f | d 341
20.06.1995 01.01.1996 Art. 3 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,
176, 1998 313 f | d 341
20.06.1995 01.01.1996 Art. 4 aufgehoben RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,
176, 1998 313 f | d 341
20.06.1995 01.01.1996 Art. 7a eingefügt RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,
176, 1998 313 f | d 341
20.06.1995 01.01.1999 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,
176, 1998 313 f | d 341
20.06.1995 01.01.1999 Art. 8 Abs. 2 geändert RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,
176, 1998 313 f | d 341
20.06.1995 01.01.1999 Art. 8 Abs. 3 geändert RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,
176, 1998 313 f | d 341
20.06.1995 01.01.1999 Art. 8 Abs. 4 geändert RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,
176, 1998 313 f | d 341
20.06.1995 01.01.1999 Art. 8 Abs. 5 geändert RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,
176, 1998 313 f | d 341
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung
20.06.1995 01.01.1999 Art. 8 Abs. 6 eingefügt
20.06.1995 01.01.1999 Art. 9 Abs. 1 geändert
20.06.1995 01.01.1998 Art. 9 Abs. 2 geändert
20.06.1995 01.01.1998 Art. 9 Abs. 3 geändert
20.06.1995 01.01.1999 Art. 9 Abs. 4 wieder in Kraft
20.06.1995 01.01.1999 Art. 9 Abs. 5 eingefügt
20.06.1995 01.01.1999 Art. 9 Abs. 6 eingefügt
20.06.1995 01.01.1999 Art. 9a aufgehoben
20.06.1995 01.01.1996 Art. 10 Abs. 2 geändert
20.06.1995 01.01.1996 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben
20.06.1995 01.01.1996 Art. 18a eingefügt
20.06.1995 01.01.1996 Art. 19a eingefügt
20.06.1995 01.01.1996 Art. 20 aufgehoben
20.06.1995 01.01.1996 Art. 21 totalrevidiert
20.06.1995 01.01.1996 Art. 22 aufgehoben
20.06.1995 01.01.1996 Art. 23 aufgehoben
20.06.1995 01.01.1996 Art. 24 aufgehoben
20.06.1995 01.01.1996 Art. 27a eingefügt
20.06.1995 01.01.1996 Art. 29 Abs. 3 eingefügt
20.06.1995 01.01.1996 Art. 30 Abs. 2 eingefügt
20.06.1995 01.01.1996 Art. 30a eingefügt
20.06.1995 01.01.1996 Art. 32 totalrevidiert
20.06.1995 01.01.1996 Art. A1-1 totalrevidiert
20.06.1995 01.01.1996 Art. A2-1 totalrevidiert
12.10.2006 01.01.2007 Art. 17 aufgehoben
11.09.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 1, e) geändert
11.09.2008 01.01.2009 Art. 19a Abs. 1 geändert
11.09.2008 01.01.2009 Art. 20 wieder in Kraft
11.09.2008 01.01.2009 Art. 21 totalrevidiert
11.09.2008 01.01.2009 Titel A2 aufgehoben
11.09.2008 01.01.2009 Art. A2-1 aufgehoben
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.11.2010 01.07.2011 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 48/2010, 26/2011
19.11.2010 01.07.2011 Art. 27 aufgehoben BO/Abl. 48/2010, 26/2011
19.11.2010 01.07.2011 Art. 28 aufgehoben BO/Abl. 48/2010, 26/2011
19.11.2010 01.07.2011 Art. 30 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 48/2010, 26/2011
14.12.2018 01.01.2020 Titel 5 geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 26a eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 26b eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 26c eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 26d eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 26e eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 26f eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 26g eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 26h eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 27a Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Erlass 12.11.1982 01.01.1983 Erstfassung
Art. 1 Abs. 1 20.06.1995 01.01.1999 geändert
Art. 2 Abs. 1 20.06.1990 01.09.1990 geändert
Art. 2 Abs. 1, b) 20.06.1990 01.09.1990 geändert
Art. 2 Abs. 1, b) 20.06.1995 01.01.1999 geändert
Art. 2 Abs. 1, c) 20.06.1990 01.09.1990 geändert
Art. 2 Abs. 1, d) 20.06.1990 01.09.1990 geändert
Art. 2 Abs. 1, e) 20.06.1995 01.01.1996 geändert
Art. 2 Abs. 1, e) 11.09.2008 01.01.2009 geändert
Art. 2 Abs. 3 20.06.1990 01.09.1990 geändert
Art. 3 Abs. 1 18.11.1988 01.01.1989 geändert
Art. 3 Abs. 1 20.06.1995 01.01.1996 geändert
Art. 3 Abs. 2 18.11.1988 01.01.1989 eingefügt
Art. 3 Abs. 3 20.06.1995 01.01.1996 eingefügt
Art. 4 20.06.1995 01.01.1996 aufgehoben
Art. 5 Abs. 1 20.06.1990 01.09.1990 geändert
Art. 5 Abs. 2 20.06.1990 01.09.1990 geändert
Art. 5 Abs. 3 20.06.1990 01.09.1990 geändert
Art. 7a 20.06.1995 01.01.1996 eingefügt
Art. 8 20.06.1990 01.09.1990 totalrevidiert
Art. 8 Abs. 1 20.06.1995 01.01.1999 geändert
Art. 8 Abs. 2 20.06.1995 01.01.1999 geändert
Art. 8 Abs. 3 20.06.1995 01.01.1999 geändert
Art. 8 Abs. 4 20.06.1995 01.01.1999 geändert
Art. 8 Abs. 5 20.06.1995 01.01.1999 geändert
Art. 8 Abs. 6 20.06.1995 01.01.1999 eingefügt
Art. 9 20.06.1990 01.09.1990 Titel geändert
Art. 9 Abs. 1 20.06.1990 01.09.1990 geändert
Art. 9 Abs. 1 20.06.1995 01.01.1999 geändert
Art. 9 Abs. 2 20.06.1990 01.09.1990 geändert
Art. 9 Abs. 2 20.06.1995 01.01.1998 geändert
Art. 9 Abs. 3 20.06.1990 01.09.1990 geändert
Art. 9 Abs. 3 20.06.1995 01.01.1998 geändert
Art. 9 Abs. 4 20.06.1990 01.09.1990 aufgehoben
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 9 Abs. 4 20.06.1995 01.01.1999 wieder in Kraft RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341

Art. 9 Abs. 5 20.06.1995 01.01.1999 eingefügt RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341

Art. 9 Abs. 6 20.06.1995 01.01.1999 eingefügt RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341

Art. 9a 20.06.1990 01.09.1990 eingefügt RO/AGS 1990 f 57 | 58

Art. 9a 20.06.1995 01.01.1999 aufgehoben RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341

Art. 9b 20.06.1990 01.09.1990 eingefügt RO/AGS 1990 f 57 | 58

Art. 10 20.06.1990 01.09.1990 totalrevidiert RO/AGS 1990 f 57 | 58

Art. 10 Abs. 2 20.06.1995 01.01.1996 geändert RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341

Art. 10 Abs. 3 20.06.1995 01.01.1996 aufgehoben RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341

Art. 13 Abs. 1 19.11.2010 01.07.2011 geändert BO/Abl. 48/2010, 26/2011

Art. 14 18.11.1988 01.01.1989 totalrevidiert RO/AGS 1988 f 107 | d 103

Art. 17 12.10.2006 01.01.2007 aufgehoben RO/AGS 2007 f 54, 423 | d 54,

435

Art. 18a 20.06.1995 01.01.1996 eingefügt RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341

Art. 19a 20.06.1995 01.01.1996 eingefügt RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341

Art. 19a Abs. 1 11.09.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 39/2008, 41/2008

Art. 20 20.06.1995 01.01.1996 aufgehoben RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341

Art. 20 11.09.2008 01.01.2009 wieder in Kraft BO/Abl. 39/2008, 41/2008

Art. 20 Abs. 1 12.11.1993 01.01.1994 geändert RO/AGS 1993 f 33 | d 38

Art. 21 20.06.1995 01.01.1996 totalrevidiert RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341

Art. 21 11.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert BO/Abl. 39/2008, 41/2008

Art. 22 20.06.1995 01.01.1996 aufgehoben RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341

Art. 23 20.06.1995 01.01.1996 aufgehoben RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341

Art. 24 20.06.1995 01.01.1996 aufgehoben RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341 Titel 5 14.12.2018 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 26a 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 26b 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 26c 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 26d 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 26e 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 26f 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 26g 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 26h 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 27 19.11.2010 01.07.2011 aufgehoben BO/Abl. 48/2010, 26/2011

Art. 27a 20.06.1995 01.01.1996 eingefügt RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341

Art. 27a Abs. 1 14.12.2018 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 28 19.11.2010 01.07.2011 aufgehoben BO/Abl. 48/2010, 26/2011

Art. 29 Abs. 3 20.06.1995 01.01.1996 eingefügt RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341

Art. 30 Abs. 2 20.06.1995 01.01.1996 eingefügt RO/AGS 1995 f 34, 171 | d 36,

176, 1998 313 f | d 341

Art. 30 Abs. 2 19.11.2010 01.07.2011 aufgehoben BO/Abl. 48/2010, 26/2011

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung
Art. 30a 20.06.1995 01.01.1996 eingefügt
Art. 31 12.11.1993 01.01.1994 aufgehoben
Art. 31 Abs. 1 20.06.1990 01.09.1990 geändert
Art. 32 20.06.1995 01.01.1996 totalrevidiert
Art. A1-1 18.11.1988 01.01.1989 totalrevidiert
Art. A1-1 20.06.1990 01.09.1990 totalrevidiert
Art. A1-1 20.06.1995 01.01.1996 totalrevidiert Titel A2 11.09.2008 01.01.2009 aufgehoben
Art. A2-1 12.11.1993 01.01.1994 totalrevidiert
Art. A2-1 20.06.1995 01.01.1996 totalrevidiert
Art. A2-1 11.09.2008 01.01.2009 aufgehoben
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