Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geoinformation (211.7)
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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geoinformation

Geoinformation (kGeoIG) vom 10.03.2016 (Stand 01.07.2016) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 75a der Bundesverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (GeoIG); eingesehen die Bundesverordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 (GeolV); eingesehen die Bundesverordnung über den Kataster der öffentlich-rechtli - chen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009 (ÖREBKV); eingesehen die Artikel 31 und 42 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung des GeolG und die Bearbei - tung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
2 Es bezweckt, den kantonalen und kommunalen Behörden, der Bevölke - rung, der Wirtschaft, der Wissenschaft oder anderen interessierten Kreisen für eine breite Nutzung rasch, einfach und nachhaltig aktuelle Geobasisda - ten über das Gebiet des Kantons in der erforderlichen Qualität und zu ange - messenen Kosten zur Verfügung zu stellen.
3 Es bezweckt eine kohärente Geoinformation des Kantons und der Gemein - den und die Umsetzung der nötigen Massnahmen, um die Sicherheit und die Qualität der Geobasisdaten des kantonalen Rechts zu gewährleisten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Geltungsbereich

1 Unter Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Spezialgesetzge - bung regelt das vorliegende Gesetz für den Kanton und die Gemeinden: a) die Erfassung, die Nachführung und die Verwaltung der Geobasisda - ten; b) den Zugang zu den Geobasisdaten und deren Nutzung; c) die Führung des kantonalen Geoinformationssystems, der kantonalen Geodateninfrastruktur und des Geoinformationssystems des Kantons Wallis (nachstehend: GIS-Wallis); d) die Einführung und die Führung des Katasters der öffentlich-rechtli - chen Eigentumsbeschränkungen (nachstehend: ÖREB-Kataster); e) die Informatikplattform des eidgenössischen Gebäude- und Woh - nungsr- egisters.
2 Der Staatsrat definiert den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

Art. 3 Begriffe

1 Die Begriffsbestimmungen des Bundesrechts über Geoinformation sind auf das vorliegende Gesetz und die dazugehörigen Verordnungen anwendbar.
2 Das Geoinformationssystem (nachstehend: GIS) besteht aus der Gesamt - heit der organisatorischen, technischen, rechtlichen und strukturellen Mass - nahmen, die eine genaue und vollständige Geoinformation erlauben.
3 Das GIS-Wallis setzt sich aus dem kantonalen und den kommunalen Geo - informationssystemen zusammen und hat zum Ziel, die GIS-Nutzer kohärent und geeignet zu informieren.
4 Die kantonale Geodateninfrastruktur besteht aus der Gesamtheit der orga - nisatorischen, technischen, rechtlichen und strukturellen Massnahmen, mit welcher die Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts den Kantons- und den Gemeindeverwaltungen, deren Auftragnehmern, der Wissenschaft oder anderen interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt werden können.

Art. 4 Zusammenarbeit und Ersatzvornahme

1 Im Rahmen des Vollzugs des vorliegenden Gesetzes ergreift der Kanton Massnahmen, um die Zusammenarbeit mit den Gemeinden aufzubauen, so - fern deren Zuständigkeit und Interessen betroffen sind.
2 Erfüllt eine Gemeinde ihre Aufgaben nicht fristgerecht oder qualitativ unge - nügend, kann der Staatsrat nach deren Ermahnung und Anhörung die Ersatzvornahme anordnen. Die Kosten der Ersatzvornahme gehen zulasten der säumigen Gemeinde.
2 Grundsätze
2.1 Qualitative und technische Anforderungen

Art. 5 Geobasisdaten und Geometadaten

1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die minimalen qualitativen und technischen Anforderungen an die Geobasisdaten und die Geometadaten, die diese beschreiben, um einen Austausch und eine breite Nutzung zu er - möglichen.
2 Er kann eine Homologation der amtlichen Dokumente aus Gründen des Nichtrespektierens der eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen über die Qualität der Geodaten verweigern.
3 Die gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen können technische Bestim - mungen und Empfehlungen zu den Geobasisdaten und Geometadaten ab - geben. Diese sind erst nach Validierung durch die für die Geoinformation zu - ständige Dienststelle gültig.
4 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle kann Richtlinien zur Er - arbeitung der Bestimmungen und Empfehlungen gemäss Absatz 3 erlassen.
5 Sie kann nach Anhörung der gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen Richtlinien zur Planung der Einführung der Bestimmungen und Empfehlun - gen gemäss Absatz 3 erlassen.
6 - trolle der Geodaten durch, genehmigt deren Qualität und bewilligt die Wei - tergabe der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

Art. 6 Geometadaten

1 Alle Geobasisdaten des eidgenössischen und des kantonalen Rechts wer - den durch Geometadaten beschrieben.
2 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle definiert ein System für die Verwaltung der Geometadaten, das den Zugang gemäss Anforderungen des Bundesrechts sicherstellt und gewährleistet.
3 Die Geometadaten werden gleichzeitig mit den Geobasisdaten erfasst, nachgeführt und archiviert.
2.2 Erfassung, Nachführung und Verwaltung

Art. 7 Kompetenzen

1 Der Staatsrat bestimmt für jeden im Katalog der Geobasisdaten des eidge - nössischen und kantonalen Rechts bezeichneten Geodatensatz eine für die Erfassung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten zuständige Dienststelle.
2 Der Staatsrat bestimmt für jeden in diesen Katalogen bezeichneten Geoda - tensatz, der von der Gemeinde erfasst, nachgeführt und verwaltet wird, eine für die Aufsicht und Kontrolle der Qualität der Geobasisdaten verantwortliche Dienststelle.

Art. 8 Gewährleistung der Verfügbarkeit und Archivierung

1 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle stellt die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten sicher und ist für deren Archivierung ge - mäss einem vom Kanton erarbeiteten Konzept zuständig.
2 Der Staatsrat bezeichnet die Dienststelle, die für die Erarbeitung eines dem eidgenössischen und kantonalen Recht entsprechenden Archivierungskon - zepts zuständig ist.
3 Das kantonale Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten - schutz und die Archivierung (GIDA) sowie dessen Ausführungsbestimmun - gen sind anwendbar.

Art. 9 Unterstützung

1 Die im GeoIG vorgesehene Unterstützungspflicht ist für die Erfassung und Nachführung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts analog anwendbar.
2.3 Zugang und Nutzung

Art. 10 Grundsatz

1 Die Geobasisdaten sind öffentlich zugänglich, gemäss den Regeln von Ar - tikel 12, und können von jeder Person genutzt werden, sofern dem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 11 Datenschutz und -sicherheit

1 Das GIDA ist für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts anwendbar. Vorbehalten bleiben die Artikel 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 12 Nutzung

1 Der Staatsrat regelt den Zugang zu den Geobasisdaten sowie deren Nut - zung und Weitergabe, insbesondere die Pflichten der Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes.
2 Der Zugang, die Nutzung und die Weitergabe können von einer Bewilli - gung abhängig gemacht werden.

Art. 13 Geodienste

1 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle richtet die Geodienste gemäss den Vorschriften des Bundes ein.
2 Sie kann weitere Geodienste einrichten.

Art. 14 Austausch unter Behörden

1 Die kantonalen und kommunalen Behörden gewähren sich gegenseitig ein - fachen und direkten Zugang zu den Geobasisdaten.
2 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten des Austauschs der Geobasisdaten zwischen Kanton und Gemeinden.
3 Das für die Geoinformation zuständige Departement verhandelt mit dem Bund die Einzelheiten des Austauschs der Geobasisdaten.
3 Kantonale Geodateninfrastruktur und GIS-Wallis

Art. 15 Kantonale Geodateninfrastruktur

1 Der Kanton baut eine kantonale Geodateninfrastruktur auf und er verwaltet diese. Er kann sich zu diesem Zweck interkantonalen Vereinbarungen an - schliessen.
2 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle koordiniert die Arbeiten und stellt die für das Hosting der Geobasisdaten erforderliche Infrastruktur bereit.
3 Die Dienststelle bestimmt unter anderem den Bezugsrahmen der Geoba - sisdaten und ist für dessen Nachführung verantwortlich.

Art. 16 GIS-Wallis

1 Das GIS-Wallis stellt die rationelle Verwaltung und die optimale Nutzung der Geodaten, insbesondere in Koordination mit den Dienststellen des Staa - tes, den Gemeinden und Privaten während der Produktion und Nutzung die - ser Daten sicher.
2 Der Staatsrat bezeichnet einen für die Strategie und Aufsicht des GIS-Wal - lis zuständigen Steuerungsausschuss und legt dessen Aufgaben fest.
3 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle erlässt die notwendigen Weisungen und nimmt die Koordination zwischen den Dienststellen des Staates und den Gemeinden im Bereich der Geoinformation wahr.
4 Sie errichtet ein Geoportal, über das auf die Geoinformation des GIS-Wallis und die Geodienste der kantonalen Geodateninfrastruktur zugegriffen wer - den kann.
5 Die Verwaltungsbehörden müssen Arbeiten im Bereich der Geodaten der für die Geoinformation zuständigen Dienststelle melden, um die Koordinati - on sicherzustellen.
6 Die Gemeinde kann für ihre Zwecke ein kommunales GIS einrichten. Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle erlässt Richtlinien für die Inte - gration der Geodienste des Kantons in das kommunale GIS.
4 Kataster und Informatikplattform

Art. 17 ÖREB-Kataster

1 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Organisation des ÖREB- Katasters gemäss Artikel 16 GeoIG.
2 Er erlässt Vorschriften, insbesondere über das Verfahren für die Eintra - gung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in den Kataster, die Nachführung des Katasters, das Meldesystem, die Darstellung der Zu - satzinformationen, die Erarbeitung und die Beglaubigung der Auszüge, die a posteriori-Beglaubigung und die amtliche Publikation.
3 Er bestimmt zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten, die zum Bestand des ÖREB-Katasters gehören.
4 Die für den ÖREB-Kataster zuständige Dienststelle wird vom Staatsrat be - zeichnet.
5 Das für die Geoinformation zuständige Departement verhandelt mit dem Bund die mehrjährigen Programmvereinbarungen und schliesst jährliche Leistungsvereinbarungen ab.
6 Die Geodaten des ÖREB-Katasters sind Bestandteil der kantonalen Geo - dateninfrastruktur.

Art. 18 Informatikplattform des Gebäude- und Wohnungsregisters

1 Der Kanton kann eine Informatikplattform für das Gebäude- und Woh - nungsregister gemäss Bundesverordnung über das eidgenössische Ge - bäude- und Wohnungsregister führen.
2 Der Staatsrat bestimmt die für den Aufbau und die Verwaltung der Informa - tikplattform zuständige Dienststelle.
5 Finanzierung und Gebühren
5.1 Finanzierung

Art. 19 Kantonale Geodateninfrastruktur und GIS-Wallis

1 Die gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen übernehmen die Kosten für die Erfassung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten und Geo - metadaten in ihrer Zuständigkeit.
2 Dasselbe gilt für die Gemeinde in Bezug auf die Geobasisdaten des eidge - nössischen und kantonalen Rechts in ihrer Zuständigkeit.
3 Die gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen übernehmen die Kosten für die Anpassung der Geodaten an die Vorschriften des Bundes und des Kantons, sofern die Finanzierung und die Kostenübernahme nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind.
4 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle übernimmt die Kosten für den Aufbau und Betrieb der kantonalen Geodateninfrastruktur, des kantonalen GIS, des Geoportals und der Dienstleistungen des GIS-Wallis von allgemeinem Interesse.
5 Die Gemeinde übernimmt die Kosten der Anpassung des kommunalen GIS an das kantonale GIS.

Art. 20 Der ÖREB-Kataster

1 Die für den ÖREB-Kataster zuständige Dienststelle übernimmt die Kosten für dessen Aufbau.
2 Die Kosten für die Eintragung und Nachführung einer Eigentumsbeschrän - kung werden von der Behörde übernommen, welche die öffentlich-rechtliche Beschränkung beschlossen hat. Falls der Kanton einen solchen Beschluss gefasst hat, werden die Kosten von den gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen übernommen.
3 Falls eine Gemeinde die Empfehlungen des Kantons in Sachen Geoinfor - mation nicht befolgt, hat sie die durch die Nichtbefolgung generierten Zu - satzkosten zu übernehmen.

Art. 21 Ausbildung und Forschung

1 Der Kanton kann die Ausbildung und die Forschung im Bereich Geoinfor - mation fördern.
5.2 Gebühren

Art. 22 Zugang und Nutzung

1 Der Kanton und die Gemeinden können Gebühren für die Aufbereitung und Lieferung ihrer Geobasisdaten erheben. Diese Gebühren decken maximal die Kosten des Kantons oder der Gemeinde.
2 Der Staatsrat legt die Grundsätze der Gebührenerhebung für die übermit - telten kantonalen Geobasisdaten und die Geodienste der für die Geoinfor - mation zuständigen Dienststelle fest.
3 Unter Vorbehalt gegenteiliger kommunaler Bestimmungen sind diese Grundsätze für die Geobasisdaten und die Geodienste der Gemeinden an - wendbar.

Art. 23 Auszug aus dem ÖREB-Kataster

1 Die Abgabe eines Auszugs aus dem ÖREB-Kataster ist gebührenpflichtig und wird von der für die Katasterführung zuständigen Dienststelle oder dem für die Verwaltung des ÖREB-Katasters verantwortlichen Organ erhoben.
2 Der Staatsrat bestimmt die Tarifierungsgrundsätze.

Art. 24 Austausch unter Behörden

1 Die Gemeinden stellen dem Kanton die Geobasisdaten des eidgenössi - schen und kantonalen Rechts, für deren Erfassung und Verwaltung sie zu - ständig sind, anhand der Modalitäten, die von den Dienststellen gemäss Ar - tikel 7 festgelegt werden, kostenlos zur Verfügung.
2 Der Kanton stellt den Gemeinden die Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts gemäss der von der für die Geoinformation zuständi - gen Dienststelle festgelegten Modalitäten kostenlos zur Verfügung.
6 Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Während einer vom Staatsrat festgelegten Übergangszeit müssen der Kanton und die Gemeinden die Geobasisdaten des kantonalen Rechts den qualitativen und technischen Anforderungen gemäss den Artikeln 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes nur anpassen, wenn: a) das kantonale Recht es zwingend vorschreibt; b) es sich um Daten handelt, deren Rechtsgrundlage mit oder nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschaffen wird; c) sie die Daten neu erfassen.

Art. 26 Änderung geltenden Rechts

1 Das Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16. März 2006 wird geändert.

Art. 27 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.03.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 15/2016, 22/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.03.2016 01.07.2016 Erstfassung BO/Abl. 15/2016, 22/2016
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