Allgemeines Reglement über die Mittelschulen (413.100)
CH - VS

Allgemeines Reglement über die Mittelschulen

Mittelschulen vom 17.12.2003 (Stand 01.09.2012) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 61 und 73 Absatz 2 des Gesetzes über das öffentli - che Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen des vorliegenden Reglements beziehen sich auf kanto - nale Schulen der Sekundarstufe II sowie auf Schulen derselben Stufe, mit welchen der Kanton vertraglich gebunden ist, wobei die entsprechenden Be - stimmungen vorbehalten bleiben.

Art. 2 Schulreglement

1 Jede Schule erlässt ein internes Reglement, das die Einzelheiten über Or - ganisation, Disziplin und Aufsicht enthält. Dieses Reglement muss vom De - partement genehmigt werden.
2 Es regelt im Besonderen die Anforderungen auf dem Gebiet der Disziplin, der Pünktlichkeit, der Bekleidung, der Ordnung, der Sauberkeit und dem Be - nützen von gewissen Geräten und privaten elektronischen Medien (unter anderem Mobiltelefone und die missbräuchliche Benutzung des Internets). Es sieht ebenfalls Bestimmungen vor zur Benützung der Räumlichkeiten und Material für den spezifischen Unterricht. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Organisation des Schuljahres

1 Der Staatsrat erlässt Richtlinien für die Organisation des Schuljahres; er setzt insbesondere die schulfreien Tage und die Ferien fest sowie Beginn und Abschluss des Schuljahres. *
2 Das Departement hat die Kompetenz die Dauer von jedem Semester fest - zulegen. *

Art. 4 Aufnahme

1 Die Aufnahmebedingungen für die Schulen der Sekundarstufe II sind durch das Gesetz über die Orientierungsschule geregelt. Ausserdem gilt für die Spezialfälle das kantonale Reglement des jeweiligen Schultypus. *

Art. 5 Hörer

1 Schüler, die als Hörer (ohne Noten) nur einzelne Schulstunden besuchen wollen, werden in der Regel nicht angenommen. Eine Ausnahme bilden je - doch Austauschschüler sowie ausnahmsweise Schüler, die wichtige persön - liche Motive vorbringen können, wenn es die Organisation und die Schü - leranzahl einer Klasse erlauben. In diesem letzten Fall ist die Zustimmung des Departements erforderlich.
2 In den Ausbildungsgängen, für welche das System der Semesterpromotion gilt, wird das Statut als Hörer im Prinzip auf das ganze Schuljahr verlängert.

Art. 6 Spätere Aufnahme, Wegzug während des Schuljahres

1 In der Regel kann kein Schüler nach Beginn des Schuljahres zugelassen werden oder die Schule im Verlauf des Jahres verlassen. In Ausnahmefällen entscheidet die Schuldirektion.
2 Der Schüler, der die Schule während des Schuljahres verlässt, wird nicht befördert. Sein Schuljahr wird in der Regel als Misserfolg gewertet. Er erhält eine Bestätigung, dass er den Unterricht besucht hat. *
3 gilt, wird ein Verlassen während des Schuljahres als Misserfolg für das Se - mester gewertet. *

Art. 7 Einschreibung

1 Die Schüler müssen sich in der vom Departement gesetzten Frist bei der Schule, die sie besuchen wollen, anmelden.
2 ... *
3 Ausnahmefälle fallen in den Kompetenzbereich der jeweiligen Schuldirekti - on.

Art. 7a * Transfer

1 In der Regel besuchen die Schüler die Schule, in welcher sie sich einge - schrieben haben, und beenden ihre Ausbildung auch an dieser. Allfällige An - fragen für einen Transfer werden von den Rektoren und Direktoren gehand - habt.
2 In Spezialfällen kann das Departement einen Transfer bewilligen, durchset - zen oder verbieten.

Art. 8 Bewertungssystem, Noten und Promotion

1 Das Bewertungssystem, die Noten und Promotionsbedingungen werden im kantonalen Reglement des jeweiligen Schultypus bestimmt. *
2 Nach Beratung oder auf Vorschlag der Lehrkräfte der betroffenen Klasse bestätigt der Rektor oder der Direktor mit seiner Unterschrift das Notenzeug - nis des Schülers.
3 Ausnahmsweise kann der Rektor oder der Direktor Schüler promovieren, deren Resultate infolge Krankheit oder anderer schwerwiegender, unvorher - gesehener Ereignisse nicht den Promotionsbedingungen des kantonalen Reglements des jeweiligen Schultypus entsprechen.

Art. 9 Organisation des Studiums und der Mahlzeiten

1 Schulen, die vom vorliegenden Reglement betroffen sind, können den Schülern Mahlzeiten und Studiumsmöglichkeiten anbieten.

Art. 10 * Kommunikation

1 Die Eltern haben ein Informationsrecht (Kontakte, insbesondere Notenan - gaben und Sanktionen) betreffend den Schulbesuch ihres Kindes.
2 Die Beziehungen (Kontakte, insbesondere Notenangaben und Sanktionen) zwischen der Schule und den volljährigen Schülern erfolgen entsprechend der gewährten oder nicht gewährten Vollmachtserklärung des volljährigen Schülers an die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter (nachstehend: El - tern).
2 Beziehungen mit den Eltern

Art. 11 Zusammenkünfte der Eltern

1 Die Schuldirektion und die Lehrpersonen fördern die Kontakte mit den Fa - milien ihrer Schüler und organisieren, immer wenn es die Umstände verlan - gen, in der Regel einmal im Jahr, Zusammenkünfte mit den Eltern.

Art. 12 Elternvereinigungen

1 Die Elternvereinigung von Schülern der Schule gilt bei der Schuldirektion als anerkannte Gesprächspartner für Probleme, die den Unterricht und die Schule betreffen.

Art. 13 Pflichten der Eltern

1 Die Eltern der Schüler haben die Pflicht, mit den Lehrpersonen und der Schuldirektion zusammenzuarbeiten, um die von der Schule angestrebten Ziele zu erreichen.
2 Geraten ihre Kinder in ernsthafte Schwierigkeiten, können die Eltern mit der Schuldirektion und der(n) betroffenen Lehrperson(en) jederzeit ein Ge - spräch verlangen.
3 Besuch des Unterrichts

Art. 14 Besuch des Unterrichts

1 Der Besuch aller im Programm erwähnten Unterrichtsstunden ist obligato - risch.
2 Ausnahmen können aus Gründen erteilt werden: a) die im kantonalen Reglement des jeweiligen Schultypus vorgesehen sind (Anerkennung der Noten); b) die vom Rektor/Direktor bewilligt werden, die auf Gesuch des Schülers und aufgrund der ausgewiesenen Kenntnisse bewilligt werden; der Schüler ist allerdings verpflichtet, im Fach/in den Fächern die vorgese - henen Prüfungen abzulegen; c) * die einem Hörer angepasst sind; d) * die im Rahmen des Sprachaustausches gewährt werden und in ent -
e) * im Krankheitsfall oder anderen Spezialfällen im Rahmen der Weisun - gen, welche vom Departement erlassen wurden.

Art. 15 Urlaub und Abwesenheiten *

1 Einzelne Abwesenheiten können in begründeten Fällen und vorgängigem Gesuch durch die Schuldirektion bis zu neun aufeinander folgenden Halbta - gen, darüber hinaus von der zuständigen Dienststelle des Departements gewährt werden.
2 Jede unvorhergesehene Abwesenheit muss der Schuldirektion mitgeteilt werden und der Schüler hat bei seiner Rückkehr eine Rechtfertigung vorzu - weisen. Die Eltern oder der Schüler müssen den Verantwortlichen der Schu - le über längere Absenzen sowie über die voraussichtliche Wiederaufnahme des Unterrichts informieren.
3 Ist die Abwesenheit durch Krankheit oder Unfall verursacht, kann ein Arzt - zeugnis verlangt werden.
4 Bei einer vorgesehenen Abwesenheit muss vorgängig bei der Schuldirekti - on ein entsprechender Antrag gestellt werden.
5 Das interne Schulreglement regelt die Kompensation infolge von vorgese - henen und unvorhergesehenen Abwesenheiten. Vorbehalten bleibt die Ab - wesenheit infolge Unfalls, längerer Krankheit und im Falle von höherer Gewalt.
5bis Alle Urlaubsanträge um die Schulferien zu verlängern oder vorzuziehen werden abgelehnt, mit Ausnahme von Spezialfällen. *
6 Jede unbegründete Abwesenheit wird bestraft.

Art. 16 * ...

Art. 17 Erleichterungen für Künstler und Sportler

1 Die Rektoren und Direktoren treffen die entsprechenden Massnahmen, da - mit besonders begabte Künstler und Sportler, welche den Sport-Kunst-Aus - bildungs-Status (SKA) haben, ihre künstlerischen oder sportlichen Tätigkei - ten, gemäss den Bestimmungen des Staatsrates, mit ihrem Studium verein - baren können. *
4 Verhalten der Schüler

Art. 18 Verhalten

1 Die Schüler verhalten sich den Verantwortlichen der Schule, den Lehrper - sonen und den Angestellten sowie den Mitschülern gegenüber respektvoll. Sie vermeiden jegliche Art von körperlicher oder verbaler Gewalt.
2 Sie respektieren die von der Schule erlassenen Regeln über Verhalten und Disziplin.
3 Die Schüler nehmen aktiv am Leben der Schule teil und verpflichten sich, ihre Verantwortlichkeiten pflichtbewusst und vorschriftgemäss zu erfüllen.
4 Das Verletzen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist strafbar.

Art. 19 Öffentlicher Verkehr und Schulweg *

1 Schüler, die die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, um sich an den Schulort zu begeben, unterliegen den eidgenössischen und kantonalen Be - stimmungen betreffend die öffentlichen Verkehrsmittel.
2 Auf dem Schulweg sind die Schüler, respektive ihre Eltern, in jedem Fall verantwortlich für ihr Benehmen. *

Art. 20 Kleidung

1 Die Schüler sollen sauber, anständig, dem Schulrahmen angepasst und entsprechend den Vorschriften der Schule gekleidet sein.

Art. 21 Ausflüge und Anlässe

1 Sofern nicht berechtige Gründe oder Verhinderungen vorliegen, sind alle Schüler verpflichtet, an den von der Schule organisierten Ausflügen und An - lässen teilzunehmen.
2 Für Ausflüge, die länger als ein Tag dauern und/oder je nach Art und Kosten der Aktivitäten ist die Zustimmung der Eltern notwendig.
3 Die Bestimmungen für Studienreisen sind im Reglement betreffend die Stu - dienreisen der Gymnasien, Handels- und Fachmittelschulen sowie der Schu - len für Berufsvorbereitung (SfB) vom 23. November 2011 festgehalten. *

Art. 22 Verbote

1 Es ist im Rahmen der Schule strikte untersagt: a) Alkohol zu konsumieren oder mitzuführen; b) im Schulgebäude und auf dem Schulareal zu rauchen, ausser in den hierzu besonders vorgesehenen Örtlichkeiten; c) Publikationen, deren Inhalt von den spezifischen Gesetzgebungen ver - boten ist, zu besitzen oder zu verteilen; d) Betäubungsmittel im Sinne der spezifischen Gesetze zu besitzen, zu verkaufen, zu verteilen oder zu konsumieren; e) gefährliche Gegenstände und Produkte zu besitzen. f) * ...
2 Die Nichteinhaltung dieser Verbote hat immer Strafen zur Folge.
3 ... *

Art. 23 Verantwortung der Schüler

1 Die Schüler unterlassen es, den Räumen, die sie benützen, und den ihnen anvertrauten Gegenstände Schaden zuzufügen. Bei Beschädigung oder Verlust fallen die Kosten zu Lasten der Schuldigen. Etwaige disziplinarische Strafen bleiben vorbehalten.
2 Betrug und das Plagiat werden bestraft. *
3 Die Benützung von elektronischen Medien der Schule sind einer Charta unterworfen, welche der Schüler unterzeichnet und dessen Inhalt vom De - partement genehmigt wurde. Jegliche missbräuchliche oder illegale Benüt - zung wird bestraft. *

Art. 24 Organisationsrecht

1 Mit dem Ziel, eine gute Zusammenarbeit mit der Schuldirektion und den Lehrpersonen hinsichtlich des Studiums, der Disziplin und des Schullebens zu gewährleisten, haben die Schüler das Recht, sich zusammenzuschlies - sen; die Organisationsform muss so gewählt werden, dass alle Schüler ver - treten sind.
5 Strafen - Rekurse

Art. 25 Strafen

1 Den Schülern können folgende Strafen auferlegt werden: a) durch die Lehrpersonen:
1. zusätzliche nützliche Arbeiten,
2. Nachsitzen bis zu zwei Stunden unter Aufsicht,
3. Ausschluss von einer Unterrichtsstunde (muss der Schuldirektion mitgeteilt werden); b) durch den für die Disziplin der Schule Verantwortlichen oder durch den Klassenlehrer:
1. Nachsitzen bis zu vier Stunden unter Aufsicht (muss den Eltern mitgeteilt werden); c) durch den Rektor oder den Direktor:
1. Verwarnung,
2. zeitweilige Suspendierung vom Unterricht,
3. * Androhung des Ausschlusses, welcher einer zweiten Verwar - nung gleichkommt,
4. Ausschluss von der Schule.
2 Der Ausschluss von der Schule kann vom Departement auf alle Schulen des Kantons ausgedehnt werden.
3 Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Schülers in eine andere Schule liegt in der Zuständigkeit des Departements.
4 Die unter Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Strafen sind den Eltern des Schülers von der Schuldirektion schriftlich mitzuteilen.
5 Kollektivstrafen sind untersagt.

Art. 26 Ausschluss

1 Die dritte Verwarnung innerhalb von drei Jahren bewirkt den Ausschluss von der Schule. *

Art. 27 Rechtliches Gehör

1 Bevor im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1 bis 4 eine Strafe ausgesprochen wird, müssen der Schüler und seine Eltern von der Schuldirektion angehört werden; Artikel 10 bleibt vorbehalten.
2 Das Recht, angehört zu werden, muss innert 15 Tagen nach Feststellung der Tat und/oder des Täters wahrgenommen werden.
3 Die Bekanntgabe der Strafe, im Sinne der vorliegenden Bestimmungen, muss innert 30 Tagen nach dem vom Anhörungsrecht Gebrauch gemacht oder darauf verzichtet wurde, ausgesprochen werden; während der Som - merferien gilt der Rechtsstillstand.

Art. 28 Strafmotive

1 Strafmotive sind jene, die im vorliegenden Reglement erwähnt sind, sowie Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen, wie sie im Schulreglement ge - regelt sind.

Art. 29 Beschwerden

1 Beschwerden gegen die Beschlüsse des Rektors oder des Direktors sind innert einer Frist von 30 Tagen an den Staatsrat zu richten.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

Art. 30 Schlussbestimmung

1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröf - fentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft, davon ausge - nommen sind Artikel 15 Absätze 1 und 5 sowie Artikel 16, welche zu Beginn des Schuljahres 2004/2005 in Kraft treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.12.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2004
20.07.2012 01.09.2012 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 3 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 6 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 7a eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 10 totalrevidiert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 14 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 14 Abs. 2, d) geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 14 Abs. 2, e) eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 15 Titel geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 15 Abs. 5 bis eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 16 aufgehoben BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 19 Titel geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 19 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 21 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 22 Abs. 1, f) aufgehoben BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 22 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 23 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 23 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 25 Abs. 1, c), 3. geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 31/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.12.2003 01.01.2003 Erstfassung BO/Abl. 3/2004

Art. 2 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012

Art. 3 Abs. 1 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012

Art. 3 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012

Art. 4 Abs. 1 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012

Art. 6 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012

Art. 6 Abs. 3 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012

Art. 7 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 31/2012

Art. 7a 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012

Art. 8 Abs. 1 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012

Art. 10 20.07.2012 01.09.2012 totalrevidiert BO/Abl. 31/2012

Art. 14 Abs. 2, c) 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012

Art. 14 Abs. 2, d) 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012

Art. 14 Abs. 2, e) 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012

Art. 15 20.07.2012 01.09.2012 Titel geändert BO/Abl. 31/2012

Art. 15 Abs. 5 bis 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012

Art. 16 20.07.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 31/2012

Art. 17 Abs. 1 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012

Art. 19 20.07.2012 01.09.2012 Titel geändert BO/Abl. 31/2012

Art. 19 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012

Art. 21 Abs. 3 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012

Art. 22 Abs. 1, f) 20.07.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 31/2012

Art. 22 Abs. 3 20.07.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 31/2012

Art. 23 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012

Art. 23 Abs. 3 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012

Art. 25 Abs. 1, c), 3. 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012

Art. 26 Abs. 1 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012

Markierungen
Leseansicht