Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (221.21)
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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Konsumkredit

den Konsumkredit vom 13.05.2004 (Stand 01.07.2004) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001; eingesehen die Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November
2002; eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Grundsatz und zuständige Behörde

1 Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten un - terliegen einer kantonalen Bewilligung.
2 Der Staatsrat bestimmt die zuständige Behörde und regelt das Verfahren der Erteilung, der Erneuerung, der Verweigerung und des Entzugs der kantonalen Bewilligung in einer Verordnung.

Art. 2 Gebühren

1 Die Erteilung, Erneuerung und Verweigerung einer Bewilligung sowie die Überwachungsmassnahmen unterliegen einer Gebühr von maximal 1'000 Franken.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent - schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden sind anwendbar.

Art. 3 Strafbestimmungen

1 Jede Person, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen verstösst, kann mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 4 Rechtsmittel

1 Die Entscheide der zuständigen Behörde, mit Ausnahme der administrati - ven Strafverfügungen, unterliegen der Beschwerde an den Staatsrat.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 5 Schlussbestimmungen

1 Der Staatsrat wird beauftragt, das Interkantonale Konkordat über Massnah - men zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen vom 8. Oktober 1957 zu kündigen.
2 Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vor - liegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.
3 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes und bestimmt dessen In-Kraft-Treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.05.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.05.2004 01.07.2004 Erstfassung BO/Abl. 26/2004
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