Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (502.1)
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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Waffen, Waffenzubehör und Munition (AGWG) vom 22.09.1999 (Stand 01.11.1999) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzube - hör und Munition vom 20. Juni 1997; eingesehen die Bundesverordnung über Waffen, Waffenzubehör und Muniti - on vom 21. September 1998; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Ziel und Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition.
2 Es bezeichnet die zuständigen Behörden, insbesondere für die Erteilung der Bewilligungen sowie für die Organisation der Prüfungen und regelt die diesbezüglichen Verfahren.

Art. 2 Zuständigkeit des Departements

1 Das zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2 Es ist zuständig für: a) die Erteilung, Annullierung und den Entzug der Waffenhandelsbewilli - gung; b) die Bewilligung von Ausnahmen betreffend verbotener Handlungen im Zusammenhang mit Waffen und den Entscheid über kantonale Aus - nahmebewilligungen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) den Erlass aller anderen im Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen, welche nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen.

Art. 3 Zuständigkeit der Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei ist zuständig für: a) die Erteilung, den Entzug oder die Verlängerung des Waffenerwerbs - scheins sowie der Waffentragbewilligung; b) die Führung einer Datenbank über Personen, die einen Waffener - werbsschein und eine Waffentragbewilligung besitzen; c) die Kontrolle der Waffen- und Munitionshandlungen sowie der Besitzer von automatischen Waffen; d) die Einsicht in die Dokumente der Buchführung; e) die Beschlagnahme von Waffen, Waffenbestandteilen und Munition, welche Personen unberechtigterweise auf sich tragen; f) die Übermittlung der im Bundesgesetz und seiner Verordnung vorge - sehenen Daten an das Zentralbüro für die Erfassung in der Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA); g) die Erteilung von Bewilligungen für die nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen.

Art. 4 Buchführung

1 Nach Ablauf der vom Bundesrecht festgelegten Frist ist die Buchführung des Inhabers einer Waffenhandelsbewilligung der Kantonspolizei zu überge - ben.
2 Die Dokumente bezüglich der Buchführung sind gemäss der Gesetzge - bung über den Datenschutz aufzubewahren.

Art. 5 Kontrolle

1 Auf Delegation des Departements ist die Kantonspolizei befugt, die Ge - schäftsräume des Inhabers einer Waffenhandelsbewilligung während der üblichen Arbeitszeit und ohne Voranmeldung zu besichtigen und alle einschlägigen Dokumente einzusehen.
2 Sie kann belastendes Material beschlagnahmen.

Art. 6 Prüfungen

1 Die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung und die Waffentragbewilli - gung wird durch eine vom Staatsrat ernannte Kommission organisiert. Sie setzt sich aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern sowie drei Supplean - ten zusammen. Beide Amtssprachen müssen vertreten sein.
2 Die Prüfungen können gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt werden.

Art. 7 Vergehen und Übertretungen

1 Dem ordentlichen Strafrichter obliegt die Verfolgung und die Beurteilung der im Bundesrecht vorgesehenen Vergehen. Das Verfahren wird durch die Strafprozessordnung geregelt.
2 Das Departement ist zuständig für die Ahndung von Übertretungen des Bundesrechts. Das Verfahren wird durch die Bestimmungen geregelt, wel - che für die administrativen Strafentscheide anwendbar sind.

Art. 8 Aufhebung und Inkrafttreten

1 Der Beschluss betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über den Waffen- und Munitionshandel vom 27. Mai 1971 und der Be - schluss über den Handel mit Waffen und Munition vom 5. September
1944 werden mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgehoben.
2 Das vorliegende Ausführungsgesetz, welches für die Anwendung überge - ordneten Rechts absolut notwendig ist, unterliegt nicht dem Referendum.
3 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Ge - setzes und sorgt für dessen Publikation im Amtsblatt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.09.1999 01.11.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 43, 375 | d 44, 381
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.09.1999 01.11.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 43, 375 | d 44, 381
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