Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
EZulV
Ausfertigungsdatum: 26.04.1976
Vollzitat:
"Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.9.1980 +++)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Ausschluss einer Erschwerniszulage |
§ 2a | Teilzeitbeschäftigung |
Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Titel 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 4 | Höhe und Berechnung der Zulage |
§ 4a | Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit |
§ 5 | Ausschluss der Zulage |
§ 6 | (weggefallen) |
Titel 2
Zulage für Tauchertätigkeit
§ 7 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 8 | Höhe der Zulage |
§ 9 | Berechnung der Zulage |
Titel 3
Zulagen für
den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
§ 10 | Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition |
§ 11 | Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler |
Titel 4
Zulage für Tätigkeiten
an Antennen und Antennenträgern;
Zulage für Tätigkeiten an Geräten und
Geräteträgern des Wetterdienstes und des
Vermessungsdienstes sowie an Windmasten
des lufthygienischen Überwachungsdienstes
§ 12 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 13 | Höhe der Zulage |
§ 14 | Berechnung der Zulage |
§ 15 | Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes |
Titel 5
Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse
§ 16 | Zulage für Klimaerprobung |
§ 16a | Zulage für Unterdruckkammerdienst |
§ 16b | Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr |
§ 16c | Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg |
§ 17 | Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen |
Abschnitt 3
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
§ 17a | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 17b | Höhe der Zulage |
§ 17c | Ausschluss der Zulage |
§ 17d | Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit |
Abschnitt 4
Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 18 | Entstehen des Anspruchs |
§ 19 | Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit |
§ 20 | (weggefallen) |
§ 21 | Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege |
§ 21a | Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten |
§ 22 | Zulage für besondere Einsätze |
§ 22a | Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal |
§ 23 | Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen |
§ 23a | Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts |
§ 23b | (weggefallen) |
§ 23c | (weggefallen) |
§ 23d | Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe |
§ 23e | Zulage für Minentaucher |
§ 23f | Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes |
§ 23g | Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst |
§ 23h | Zulage für Fallschirmspringer |
§ 23i | Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst |
§ 23j | Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
§ 23k | Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen |
§ 23l | Zulage für Bergführer |
§ 23m | Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr |
§ 23n | Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
§ 23o | Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr |
§ 23p | Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr |
§ 23q | Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung |
§ 23r | Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien |
Abschnitt 5
Übergangsregelungen
§ 24 | Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen |
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
§ 2a Teilzeitbeschäftigung
Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Titel 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 6,31 Euro je Stunde,
2.
a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,49 Euro je Stunde sowie
b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,97 Euro je Stunde.
(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
(1) Die Zulage wird weitergewährt
1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.
§ 5 Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt
1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
3. wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
§ 6 (weggefallen)
§ 6a (weggefallen)
Titel 2
Zulage für Tauchertätigkeit
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung.
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.
§ 8 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit
| 18,01 Euro, | |
| 21,86 Euro, | |
| 27,16 Euro, | |
| 34,99 Euro. |
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,
2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,
4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 Prozent.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
§ 9 Berechnung der Zulage
(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2) Als Tauchzeit gilt
1. für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
2. für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
3. bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.
Titel 3
Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition
(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein F erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. Die Tätigkeit muß zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. Die Zulage beträgt 4,67 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt wird. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,94 Euro, höchstens jedoch bis zu 9,40 Euro.
(2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage nach Maßgabe des Absatzes 1.
(3) Die Zulage wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.
§ 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
(1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 35,78 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfaßt insbesondere
1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
3. Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 357,80 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 21,48 Euro je Einsatz. Der Umgang umfaßt insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport.
(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.
Titel 4
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
§ 12 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.
(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind
1. das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen,
2. die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen befinden.
§ 13 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
von mehr als 20 Metern | 2,14 Euro, |
von mehr als 50 Metern | 3,58 Euro, |
von mehr als 100 Metern | 5,73 Euro, |
von mehr als 200 Metern | 9,31 Euro, |
von mehr als 300 Metern | 12,88 Euro. |
Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
von mehr als 50 Metern | um 0,71 Euro, |
von mehr als 100 Metern | um 1,43 Euro, |
von mehr als 200 Metern | um 2,14 Euro, |
von mehr als 300 Metern | um 2,87 Euro. |
Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.
(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
1. | Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen | |
1,43 Euro, | ||
2. | Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen | |
2,14 Euro, | ||
3. | Errichten oder Abbrechen | |
2,87 Euro. |
Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.
§ 14 Berechnung der Zulage
Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.
§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.
Titel 5
Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse
§ 16 Zulage für Klimaerprobung
Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1 400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 Grad C 2,87 Euro täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1 600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 Grad C um 0,71 Euro täglich.
§ 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst
(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5 000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.
§ 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr
(1) Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde.
(2) Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde.
(3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.
§ 16c Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg
(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage. Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe des Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates.
(2) Die Zulage beträgt bei
1.
einer innereuropäischen Rückführung | 70 Euro, |
2.
einer außereuropäischen Rückführung | 100 Euro. |
(3) Zwingen außergewöhnliche Umstände zu einer begleiteten Rückkehr des Rückzuführenden nach Deutschland, wird die Zulage nicht erneut gewährt. Wird die Rückführungsmaßnahme nach dem Schließen der Außentüren abgebrochen, steht mindestens die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 zu.
§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen
(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.
(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die
1. im Körper einer Person transportiert wurden,
2. in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
3. sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.
(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.
(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.
Abschnitt 3
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
§ 17a Allgemeine Voraussetzungen
Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.
§ 17b Höhe der Zulage
(1) Die Zulage setzt sich zusammen aus
1. einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich,
2. einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie
3. einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamte und Soldaten, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.
Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.
(2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.
§ 17c Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt
1. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,
2. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
3. folgenden Besoldungsempfängern:
a) Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
b) Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
c) Beamten und Soldaten, die
aa) Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder
bb) Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
d) Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.
§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
(1) Die Zulage wird weitergewährt
1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b) eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.
Abschnitt 4
Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 18 Entstehen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
§ 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
1. eines Erholungsurlaubs,
2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6. einer Dienstreise,
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
1. bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2. bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 20 (weggefallen)
§ 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
(1) Beamte und Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 120 Euro.
(2) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 3 oder 4 genannten besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten neben der Zulage nach Absatz 1 eine weitere Zulage.
(3) Eine Zulage von monatlich 70 Euro erhält, wer
1. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild pflegt,
2. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen in der elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik oder in der Röntgendiagnostik tätig ist und ständig Patienten mit psychiatrischen oder neurologischem Krankheitsbild betreut oder
3. ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild bei der Arbeitstherapie beaufsichtigt oder ständig mit diesen Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeitet.
(4) Eine Zulage von monatlich 150 Euro erhält, wer überwiegend
1. in der Anästhesiepflege, in der Intensivmedizin oder im Operationsdienst einschließlich der Vor- und Nachbereitung tätig ist oder
2. Patienten pflegt, die nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit dem Pflegegrad 3 oder einem höheren Pflegegrad zugeordnet sind.
(5) Eine Zulage nach Absatz 3 oder 4 erhält auch, wer die unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihm ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnimmt und dessen ständiger Vertreter.
(6) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.
§ 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten
(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Euro, wenn sie in dafür dauerhaft oder zeitweise eingerichteten Behandlungseinheiten in kurativen Sanitätseinrichtungen überwiegend bei der Behandlung und Pflege von Patienten tätig sind, die an einer Krankheit nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der am 23. Mai 2020 geltenden Fassung erkrankt sind.
(2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.
§ 22 Zulage für besondere Einsätze
(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie
1. in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2. für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.
(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
Nummer | Verwendung | Betrag (in Euro pro Monat) |
---|---|---|
1 | 2 | |
1 | in der Bundespolizei in der GSG 9 | 500 |
2 | im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll | 469 |
3 | im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll | |
4 | im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando | |
5 | in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist | 375 |
6 | in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) | 325 |
7 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus | |
8 | als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind | 250 |
9 | in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit | |
10 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft | |
11 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe | |
12 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse | |
13 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker | 188. |
Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1. Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2. Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3. überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.
(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,
2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder
3. sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation | 302 Euro, |
2. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation | 242 Euro, |
3. | nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 180 Euro, |
4. | Flugschüler | 96 Euro. |
Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.
(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.
§ 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 922,82 Euro, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120.
(2) Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens 398,81 Euro für den Feuerwerker, sofern er selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchstens 281,21 Euro. Die Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135.
(3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.
(4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 255,65 Euro erhöht werden.
§ 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
(1) Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 71,58 Euro.
(2) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie mit Erregern der Risikogruppe 3 oder 4 nach § 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) ohne zusätzliche Barriere unmittelbar an Tieren tätig sind und besondere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Die Zulage beträgt 5 Euro täglich. Bei einem Einsatz von mehr als vier Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens. § 19 ist nicht anzuwenden.
(3) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.
§§ 23b und 23c (weggefallen)
§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
(1) Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage (Maschinenzulage).
(2) Die Maschinenzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr tätig sind, das durchgehend mehr als zwölf Stunden seewärts der Grenzen der Seefahrt (§ 1 der Flaggenrechtsverordnung) eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthalts in Seehäfen, nicht jedoch die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(3) Die Maschinenzulage beträgt für Verwendungen auf Schiffen
1.
der Marine oder anderer Streitkräfte | 32,10 Euro, |
2.
sonstiger Eigner | 21,40 Euro. |
(4) Die Maschinenzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.
§ 23e Zulage für Minentaucher
(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.
(2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:
1. wenn zusätzlich die Ver-
pflichtung zur Teilnahme an
Minentaucheinsätzen angeordnet ist | 392 Euro monatlich, |
2.
im Übrigen | 270 Euro monatlich. |
(3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.
§ 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
(1) Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere, Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.
(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, wenn sie
1. sich in der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen befinden sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),
2. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe); eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
(3) Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 564 Euro monatlich, |
2. | sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst, | 432 Euro monatlich, |
3. | Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres | 372 Euro monatlich, |
4. | sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter | 294 Euro monatlich, |
5. | Lufttransportbegleiter | 180 Euro monatlich, |
6. | Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe | 168 Euro monatlich, |
7. | Angehörige der Sondergruppe | 138 Euro monatlich. |
Werden im Falle der Satz 1 Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 9,20 Euro. § 19 ist nicht anzuwenden.
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich
1.
der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 | um 144 Euro, |
2.
der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 | um 108 Euro, |
3.
der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 | um 96 Euro. |
(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für
1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 396 Euro monatlich, |
2. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen | 270 Euro monatlich. |
(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt.
§ 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
(1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend
1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot, die
a) Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüften Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der Musterprüfung oder vorläufigen Zulassung durchführen, oder
b) Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten und dabei entsprechende Erprobungsflüge durchzuführen haben, oder
2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern
verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.
(2) Die Zulage beträgt in den Fällen
a) | des Absatzes 1 Nr. 1 | 214,75 Euro monatlich, |
b) | des Absatzes 1 Nr. 2 | 143,16 Euro monatlich. |
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.
§ 23h Zulage für Fallschirmspringer
(1) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage). Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.
(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten, die nicht als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, jedoch über eine Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verfügen und zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind.
(3) Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.
(4) Die Höhe der Zulage beträgt 161,06 Euro monatlich, für Soldaten im Sinne des Absatzes 2 beträgt sie 48,31 Euro monatlich.
(5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben
1. der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 in Höhe von 53,69 Euro monatlich,
2. der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze nach § 22, der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m Absatz 1 und der Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr nach § 23o in Höhe von 89,47 Euro monatlich,
3. der Bergführerzulage nach § 23l Abs. 1 in Höhe von 134,22 Euro monatlich
gewährt. Sie wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.
§ 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage.
(2) Eine monatliche Zulage in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen.
(3) Eine monatliche Zulage in Höhe von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst.
(4) Eine monatliche Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält
1. das Flugsicherungskontrollpersonal,
2. das lizenzierte Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes, das in militärischen Dienststellen bei der Erarbeitung der Luftlage sowie der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet wird und über die örtliche Zulassung verfügt,
3. das übrige Personal des Einsatzführungsdienstes.
Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der jeweiligen Flugsicherungs- und Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten werden der Berechnung die im Kalenderjahr vor dem in Satz 2 genannten Zeitraum kontrollierten Flugbewegungen zugrunde gelegt.
(5) Die Zulage nach Absatz 4 beträgt:
Belastungswert (Gruppe) | Personal nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 | Personal nach Absatz 4 Nummer 3 |
---|---|---|
mehr als 1 000 (Gruppe I) | 114,53 Euro | 42,95 Euro |
mehr als 2 000 (Gruppe II) | 143,16 Euro | 57,26 Euro |
mehr als 4 500 (Gruppe III) | 171,79 Euro | 71,58 Euro |
mehr als 7 000 (Gruppe IV) | 200,42 Euro | 85,90 Euro |
Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen, einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile, zu den Gruppen jährlich fest.
(6) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.
(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die
1. nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und
2. durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind,
a) Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder
b) die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.
§ 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
(1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 85,90 Euro monatlich.
(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer Fallschirmspringerzulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von 48,31 Euro nur in Höhe von 71,58 Euro monatlich gewährt; sie entfällt neben einer Fallschirmspringerzulage in Höhe von 161,06 Euro.
§ 23l Zulage für Bergführer
(1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer erhalten bei Verwendung als
1. Bergführer in der Bergausbildung von Polizeivollzugsbeamten oder
2. Bergführer der Bundeswehr
eine Zulage (Bergführerzulage) in Höhe von 150 Euro monatlich.
(2) Die Bergführerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer.
(3) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten die Bergführerzulage in Höhe von 60 Euro monatlich.
(4) Neben der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Bergführerzulage nach Absatz 1 nur in Höhe von 100 Euro monatlich, die Bergführerzulage nach Absatz 3 nur in Höhe von 40 Euro monatlich gewährt.
§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
(1) Eine monatliche Zulage erhält, wer
1. als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird,
2. nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet wird,
3. nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet wird, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist,
4. als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird.
(2) Die Zulage beträgt in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 | 1 125 Euro, |
2. des Absatzes 1 Nummer 3
a)
wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist | 800 Euro, |
b)
im Übrigen | 550 Euro, |
3.
des Absatzes 1 Nummer 4 | 800 Euro. |
(3) Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die übrigen Zulagen werden jeweils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.
§ 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(1) Beamte und Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die
1. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten in der ABC-Abwehr oder dem medizinischen ABC-Schutz verwendet werden und dabei mit radioaktiven Stoffen, potentiellen biologischen oder potentiellen chemischen Kampfstoffen umgehen, erhalten eine Zulage in Höhe von 128,84 Euro monatlich,
2. bei Erprobungs-, Reinigungs- und Versuchsarbeiten an Höchstleistungsröntgen- oder kernphysikalischen Beschleunigungsanlagen, unter Pressluft- oder Kreislaufatmungsgeräten mit Druckluftbehältern und -zylindern ab 200 bar sowie unter ABC-Schutzkleidung und bei Überschlagsmessungen hoher elektrischer Spannungen bei Verwendung verschiedener Löschmittel verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 107,37 Euro monatlich,
3. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, bei Brand-, Abbrand- oder Explosionsversuchen mit Brand-, Nebel- oder Flammkampfmitteln eingesetzt werden sowie unter Hitze- oder Flammschutzanzügen starker Hitzeentwicklung ausgesetzt sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 85,90 Euro monatlich,
4. Versuchstiere im Bereich der ABC-Abwehr oder des wehrwissenschaftlichen ABC-Schutzes pflegen oder vernichten, erhalten eine Zulage in Höhe von 64,43 Euro monatlich.
(2) Die Zulage wird nur gewährt, wenn die Tätigkeiten in häufiger Wiederholung ausgeübt werden und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehören. Personen, die überwiegend eine Lehr- oder Verwaltungstätigkeit ausüben, erhalten keine Zulage.
§ 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
(1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden:
1. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung,
2. Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams,
3. Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte,
4. Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz,
5. Einsatzaufgaben der Kampfretter der Luftwaffe,
6. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte der Marine im Rahmen von Bordeinsätzen sowie Sanitätseinsätzen oder
7. notfallchirurgische Erstversorgung oder medizinische Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen durch Angehörige des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr.
(2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie
1. für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden,
2. bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden oder
3. nach abgeschlossener Ausbildung nach Absatz 1 nicht entsprechend verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind.
(3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
(4) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht übersteigt. Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.
§ 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr
(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Kommandos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und
1. für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden
a) im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften oder
b) zur Unterstützung der Kommandokräfte oder
2. für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.
(2) Die Zulage beträgt im Fall
1.
des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a | 500 Euro, |
2.
des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b | 300 Euro, |
3.
des Absatzes 1 Nummer 2 | 250 Euro. |
Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.
§ 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung
(1) Soldaten, die im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 50 Euro monatlich. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.
(2) Der Anspruch entsteht frühestens mit dem Tag des Dienstantritts.
§ 23r Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien
(1) Beamte und Soldaten, die in einem Laboratorium eine Tätigkeit ausüben, die nach § 5 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Schutzstufe 4 zugeordnet ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 180 Euro monatlich, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 in häufiger Wiederholung ausgeübt wird und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehört; andernfalls beträgt die Zulage zehn Euro für jeden Tag der Tätigkeit.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 23n gewährt; sie wird neben einer Zulage nach § 23a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
Abschnitt 5
Übergangsregelungen
§ 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen
(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort
1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und
2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind.
(2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. Die Rechtsverordnung erlässt
1. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
2. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
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