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DE - Deutsches Bundesrecht

Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz - DECHPolVtrUG)

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Ausfertigungsdatum: 14.12.2023
Vollzitat:
"Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165)"
Das G ist gem. Bek. v. 14.5.2024 I Nr. 165 mWv 1.5.2024 in Kraft getreten
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2024 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.12.2023 I Nr. 365 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 5 dieses G an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl. 2023 II Nr. 339, S. 3) nach seinem Artikel 64 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt (zum Inkrafttreten vgl. Standangabe).

§ 1 Anwendbare Vorschriften

Soweit dieses Gesetz oder der Vertrag vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl. 2023 II Nr. 339, S. 3) keine besonderen Regelungen enthält, gelten bei der Ausführung der Artikel 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages die entsprechenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

§ 2 Zuständigkeit

Die Aufgaben nach den Artikeln 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages nimmt das Bundesamt für Justiz als zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde für ein- und ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen wahr.

§ 3 Unzulässigkeit der Vollstreckung

Die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung ist unzulässig
1. bei Nichtvorliegen der in Artikel 48 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages genannten Voraussetzungen sowie
2. in den Fällen des Artikels 48 Absatz 4 sowie des Artikels 49 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages.

§ 4 Anhörung der betroffenen Person

(1) Die Bewilligungsbehörde hat der von einem schweizerischen Vollstreckungshilfeersuchen betroffenen Person ein Anhörungsschreiben mit den in Artikel 48 Absatz 3 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Die betroffene Person erhält Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zugang des Anhörungsschreibens zu äußern. Sie ist im Anhörungsschreiben darüber zu belehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf dieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung entscheiden oder unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird.
(2) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1 Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden.
(3) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Bewilligungsbehörde
1. die Vollstreckung als unzulässig ablehnt oder
2. von vornherein die Umwandlung der schweizerischen Entscheidung durch das Gericht nach § 10 Absatz 1 beantragt.

§ 5 Rechtsbeistand der betroffenen Person

(1) Die von einem schweizerischen Vollstreckungshilfeersuchen betroffene Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
(2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft liegt vor, wenn
1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint,
2. die betroffene Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder
3. die betroffene Person sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet und deshalb Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann.
(3) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, so ist
1. die betroffene Person bei der Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung der schweizerischen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann, und
2. der betroffenen Person auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie noch keinen Rechtsbeistand hat.
(4) Über die Bestellung eines Rechtsbeistands entscheidet die Bewilligungsbehörde oder das mit der Sache befasste Gericht. Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.
(5) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, des § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, des § 143a Absatz 3 sowie des § 144 gelten entsprechend.

§ 6 Bewilligung der Vollstreckung

(1) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung der Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 10 Absatz 1 stellt.
(2) Soweit die schweizerische Entscheidung in der Bewilligung für vollstreckbar erklärt wird, sind die schweizerische Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung anzugeben. Die Bewilligung ist mit Gründen zu versehen und enthält
1. den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldforderung vollstreckbar wird, soweit kein Einspruch nach § 7 Absatz 1 eingelegt wird,
2. die Aufforderung an die betroffene Person, die Geldforderung spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Bewilligung an die Bundeskasse zu zahlen.
(3) Die Bewilligung ist der betroffenen Person zuzustellen.
Fußnote
(+++ § 6 Abs. 2: Zur Geltung Vgl. § 10 Abs 4 +++)

§ 7 Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung

(1) Die von einem schweizerischen Vollstreckungshilfeersuchen betroffene Person kann gegen die Bewilligung der Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Bewilligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.
(2) Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als unzulässig. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs kann die betroffene Person innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
(3) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Vollstreckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch abhilft.

§ 8 Gerichtliches Verfahren

(1) Gegen die Bewilligung der Vollstreckung und gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs (§ 7 Absatz 2) ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
(2) Hilft die Bewilligungsbehörde dem Einspruch der betroffenen Person nicht ab oder beantragt die betroffene Person eine gerichtliche Entscheidung (§ 7 Absatz 2 Satz 2), so entscheidet das nach Absatz 3 zuständige Amtsgericht. Das zuständige Amtsgericht entscheidet ferner auf Antrag der Bewilligungsbehörde (§ 10 Absatz 1). § 34 Absatz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes sowie § 68 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. Die Bewilligungsbehörde bereitet die gerichtliche Entscheidung vor.
(3) Ist die betroffene Person eine natürliche Person, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach deren Wohnsitz. Hat die betroffene Person keinen Wohnsitz im Inland, so richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach ihrem letzten Wohnsitz im Inland. Ist die betroffene Person eine juristische Person, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die juristische Person ihren Sitz hat. Maßgeblich im Fall des § 9 ist der Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs, im Fall des § 10 der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht. Kann der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz der betroffenen Person nicht festgestellt werden, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich ihr Vermögen befindet. Befindet sich Vermögen der betroffenen Person in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Amtsgericht zuerst mit der Sache befasst wurde. § 58 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Das Gericht übersendet der betroffenen Person eine Übersetzung der schweizerischen Entscheidung in deutscher Sprache, sofern dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist. Wird ein Antrag nach § 10 Absatz 1 gestellt, so sind der betroffenen Person zudem die in Artikel 48 Absatz 3 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages bezeichneten Unterlagen zuzustellen. Im Fall des Satzes 2 wird die betroffene Person aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu äußern.
(5) Das Gericht kann Beweise über die in § 9 Absatz 3 aufgeführten Tatbestände erheben. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
(6) Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen. Über Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Bewilligungsbehörde, die betroffene Person und ihr Rechtsbeistand (§ 5) zu benachrichtigen. Die Bewilligungsbehörde ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht verpflichtet; das Gericht teilt der Bewilligungsbehörde mit, ob es ihre Teilnahme für angemessen hält.
(7) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Befindet sich die betroffene Person im Inland, kann das Gericht sie vernehmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 9 Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag der betroffenen Person

(1) Über den Einspruch der betroffenen Person (§ 7) entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(2) Sind Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der Einspruch wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit
1. die Vollstreckung zulässig ist und
2. die Geldstrafe oder Geldbuße nach Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages fehlerfrei angepasst wurde.
(4) Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung begründet ist, wird die schweizerische Entscheidung für nicht vollstreckbar erklärt. Soweit die Anpassung nach Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die Geldforderung an und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. Soweit von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung in der Beschlussformel anzugeben.
(5) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden.
(6) Über den Antrag der betroffenen Person auf gerichtliche Entscheidung (§ 7 Absatz 2 Satz 2) entscheidet das Gericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307 bis 309 Absatz 1 und § 311a der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

§ 10 Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung

(1) Ist die schweizerische Entscheidung wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen und ist die Vollstreckung der schweizerischen Entscheidung zulässig, so beantragt die Bewilligungsbehörde die Umwandlung der schweizerischen Entscheidung (Absatz 2) durch das Gericht.
(2) Soweit die Vollstreckung der schweizerischen Entscheidung zulässig ist, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Eine wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen verhängte Geldforderung ist dabei zusätzlich in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln. Satz 2 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Für die Anpassung der Höhe der Geldforderung gilt Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages entsprechend.
(3) Über die Vollstreckbarkeit der schweizerischen Entscheidung entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Soweit die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausschließlich für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Beschlussformel auch die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung anzugeben.
(4) Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Bewilligung enthält
1. den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldforderung vollstreckbar geworden ist, und
2. die Aufforderung an die von der schweizerischen Entscheidung betroffene Person, die Geldforderung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Bewilligung entweder an die zuständige Kasse nach § 15 Absatz 4 Satz 2 zu zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die Geldforderung nach Absatz 2 Satz 2 umgewandelt wurde.

§ 11 Rechtsbeschwerde

(1) Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts nach § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird. Die Rechtsbeschwerde steht sowohl der betroffenen Person als auch der Bewilligungsbehörde zu. Nachdem dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, legt das Amtsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft beim Beschwerdegericht diesem zur Entscheidung vor.
(2) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend.
(3) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss.
(5) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(6) Für das weitere Verfahren gilt § 42 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.

§ 12 Zulassung der Rechtsbeschwerde

(1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde auf Antrag der betroffenen Person oder der Bewilligungsbehörde zu, wenn es geboten ist,
1. die Nachprüfung des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder
2. den Beschluss nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung von Beschwerdeanträgen und deren Begründung (§§ 344 und 345 der Strafprozessordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen eine der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. § 35a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Zulassungsantrag durch Beschluss. Der Beschluss, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 eingetreten ist.

§ 13 Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte

(1) Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) Der Senat ist mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Senat ist in Verfahren über Rechtsbeschwerden mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, wenn
1. es sich um die Vollstreckung einer Geldforderung handelt, die auf einer Entscheidung wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat beruht,
2. ein Zulassungsgrund im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
3. besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder
4. von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll.

§ 14 Verbot der Doppelverfolgung

Wird die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung bewilligt, so darf die Tat, die dieser Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 15 Vollstreckung

(1) Die Vollstreckungsbehörde vollstreckt die schweizerische Entscheidung. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach einem Einspruch gemäß § 9 oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 10 eine Entscheidung trifft. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt die Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, als Vollstreckungsbehörde. Soweit in den Fällen des Satzes 2 nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche Sanktion zu vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung nach Maßgabe des § 82 des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 93 bis 99 Absatz 1, die §§ 101 bis 103 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. § 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verjährung mit Rechtskraft der Bewilligungsentscheidung zu laufen beginnt. Die bei der Vollstreckung nach Satz 1 notwendigen gerichtlichen Entscheidungen werden vom Amtsgericht am Sitz der Vollstreckungsbehörde erlassen. In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Absatz 1, § 83 Absatz 2 sowie die §§ 84 und 85 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß. Die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes sind anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sofern eine Entscheidung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 ergangen ist, sind die Sätze 1 bis 5 nicht anwendbar.
(3) Bei der Umwandlung in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion (§ 10 Absatz 2) können freiheitsentziehende Maßnahmen nicht angeordnet werden. Das Gleiche gilt bei der Vollstreckung einer Geldbuße gegen Jugendliche und Heranwachsende (Absatz 2 Satz 4).
(4) Der Erlös aus der Vollstreckung fließt vorbehaltlich des Satzes 2 in die Bundeskasse. Trifft nach einem Einspruch (§ 9) oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde (§ 10) das Gericht eine Entscheidung, so fließt der Erlös aus der Vollstreckung in die Kasse des Landes, in dem das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat.
(5) Die Kosten der Vollstreckung trägt die betroffene Person.

§ 16 Inländisches Vollstreckungsverfahren und Ruhen der Verjährung bei ausgehenden Ersuchen

(1) Die Vollstreckung der einem ausgehenden Ersuchen zugrunde liegenden deutschen Entscheidung im Inland ist unzulässig, wenn die zuständige schweizerische Stelle die Versagung der Vollstreckung dieser Entscheidung darauf gestützt hat, dass gegen die betroffene Person wegen derselben Tat in der Schweiz eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist.
(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuches und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verjährung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleichterung in der Schweiz bewilligt wurde.

§ 17 Ausschluss von Ersatzfreiheitsstrafen in ausgehenden Ersuchen

Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Schweiz ist im ausgehenden Ersuchen ausdrücklich auszuschließen.

§ 18 Einschränkung von Grundrechten

Die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
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