Reglement für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (VI E/211/8)
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Reglement für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane

VI E/211/8 Reglement für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (JFAOR) Vom 30. April 2024 (Stand 1. März 2024) Das Departement Bau und Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Kantonalen Jagdgesetzes 1 ) und Arti - kel 1 Absatz 2 der Personalverordnung (PV) 2 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das Reglement gilt für die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter sowie die kantonale Fischereiaufseherin oder den kantonalen Fischereiaufseher (Aufsichtsorgane).
2 Soweit dieses Reglement keine zusätzlichen oder abweichenden Bestim - mungen enthält, sind auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung anwendbar. 2. Organisation

Art. 2 Aufsichtsgebiete

1 Jeder Wildhüterin und jedem Wildhüter wird ein Aufsichtsgebiet zugewie - sen. Sie oder er übernimmt zudem die Stellvertretung für mindestens ein anderes Aufsichtsgebiet.
2 Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher übt die Aufsicht im ganzen Kantonsgebiet aus und betreut die kantonale Fischbrutanlage. Die Stellvertretung wird von einer Wildhüterin oder einem Wildhüter oder einer beauftragten Drittperson wahrgenommen.

Art. 3 Ausweis

1 Die Aufsichtsorgane erhalten von der Abteilung Jagd und Fischerei eine Legitimationskarte, welche sie im Dienst immer bei sich zu führen haben.

Art. 4 Berichterstattung

1 Die Aufsichtsorgane erstatten nach Weisung der oder des Vorgesetzten monatlich Rapport. 1) GS VI E/211/1 2) GS II A/6/2 SBE 2024 10 1
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2 Bei Bedarf können weitere Berichte eingefordert werden. 3. Voraussetzungen für Aufgaben und Pflichten der Aufsichtsorgane
Art. 5 Voraussetzungen
1 Als Aufsichtsorgan kann bestellt werden, wer:
a. über eine abgeschlossene staatlich anerkannte Berufslehre ver - fügt;
b. über Fachwissen im Bereich der Jagd bzw. der Fischerei sowie des Natur- und Umweltschutzes verfügt;
c. die persönlichen und körperlichen Voraussetzungen für die Aus - übung des Wildhut- oder des Fischereiaufsichtsberufs erfüllt;
d. für die Wildhut zusätzlich: eine vom Kanton anerkannte Eignungs - prüfung für Jägerinnen und Jäger (Art. 2 Abs. 1 Bst. b kantonale Jagdverordnung 1 ) ) absolviert hat.
Art. 6 Allgemeine Aufgaben und Pflichten
1 Die Aufgaben und Pflichten ergeben sich aus der Gesetzgebung, dem Dienstreglement, der Stellenbeschreibung sowie besonderen Weisungen der vorgesetzten Stellen.

Art. 7

Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Aufsichtsorgane informieren die Bevölkerung über die Bedürfnisse und den Schutz von Fauna und Flora.
2 Sie stellen sich in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten für Vorträge, Führungen oder Ausbildungsbeiträge zur Verfügung.

Art. 8

Aus- und Weiterbildung
1 Die Aufsichtsorgane legen die Berufsprüfungen zur Erlangung des eidge - nössischen Fachausweises für Wildhüterinnen und Wildhüter bzw. Fische - reiaufseherinnen und Fischereiaufseher ab. Sie besuchen die dafür vorgese - henen Kurse.
2 Die Aus- und Weiterbildung erfolgt in Absprache mit der vorgesetzten und finanzkompetenten Stelle. 1) GS VI E/211/2
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Art. 9 Anzeigepflicht

1 Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, Verstösse gegen die Fischerei-, Jagd-, Gewässer-, Umwelt- und Naturschutzvorschriften oder bei konkreten Wahrnehmungen weitere Verstösse gegen verwandte Gesetze und Erlasse der zuständigen Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde zu melden, anzu - zeigen oder ein Verfahren einzuleiten.

Art. 10 Hege und Erhaltung der Lebensräume

1 Die Aufsichtsorgane setzen sich für den Erhalt und die Förderung der Lebensräume von wildlebenden Tieren ein.
2 Sie initiieren und unterstützen Hegearbeiten in Zusammenarbeit mit der Hegekommission oder unterstützen und begleiten Revitalisierungsprojekte.

Art. 11 Jagen und Fischen

1 Fischen ist allen Aufsichtsorganen ausserhalb ihrer Arbeitszeit gestattet.
2 Jagen im Kanton ist allen Aufsichtsorganen mit Ausnahme der Wildhut ausserhalb der Arbeitszeit gestattet. 4. Wildhut im Speziellen

Art. 12 Waffengebrauch

1 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sorgen dafür, dass sie sämtliche Dienst - waffen und für Dienstzwecke verwendete Privatwaffen (Kleinkaliber) bezüg - lich Handhabung und Treffsicherheit beherrschen.
2 Die Abteilung Jagd und Fischerei kann Übungsschiessen und Ausbildun - gen anordnen.
3 Der Waffengebrauch zum Selbstschutz oder zum Schutze Dritter richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kantonspolizei.
4 Für die Ausübung von ausschliesslich dienstlichen Tätigkeiten dürfen ver - botene Hilfsmittel gemäss Artikel 2 der eidgenössischen Jagdverordnung (JSV) 1 ) verwendet werden (Art. 3 JSV), sofern:
a. dies notwendig ist; und
b. die Beschaffung des Hilfsmittels, soweit nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, bewilligt wurde.
5 Die Abteilung Jagd und Fischerei kann Weisungen zum Umgang und Ge - brauch von Dienstwaffen erlassen.

Art. 13 Abschüsse

1 Die Wildhut kann verletzte oder kranke Tiere erlegen (Hegeabschüsse). Diese sind der Abteilung Jagd und Fischerei zu melden. 1) SR 922.01 3
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2 Für Reduktionsabschüsse in den Jagdbann- und Schutzgebieten gelten die Vorgaben der Abteilung Jagd und Fischerei.
Art. 14 Wildbret und Trophäen
1 Wildbret aus Abschüssen der Wildhut sowie Fallwild gehören dem Kanton und werden zu seinen Gunsten verwertet.
2 Trophäen aus Abschüssen der Wildhut, von Fallwild und konfiszierten Tie - ren sowie konfiszierte Trophäen gehören dem Kanton. Die oder der Vorge - setzte kann sie der Wildhut überlassen. Der Verkauf, das Verschenken oder anderweitige Verwerten dieser Trophäen durch die Wildhut ist untersagt. 5. Inkonvenienzen, Spesen und Entschädigungen, Berufsausrüstung und Infrastruktur
Art. 15 Inkonvenienzen, Pikettentschädigung und Spesen
1 Die pauschalen Inkonvenienzen und Pikettentschädigungen sind für die Aufsichtsorgane abschliessend in Artikel 88 und 89 sowie Artikel A1-2 PV geregelt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
2 Die Entschädigung von Spesen richtet sich nach den Artikeln 94–105 und
Artikel A1-1 PV.
Art. 16 Entschädigungen
1 An den Kaufpreis für einen auf Schweiss geprüften Hund wird eine einmali - ge Entschädigung von 1000 Franken geleistet.
2 Jede Wildhüterin und jeder Wildhüter hat Anspruch auf eine unentgeltliche Gämse pro Jahr für den Eigenbedarf.
3 Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat Anspruch auf ein unentgeltliches Fischereijahrespatent.
Art. 17 Berufsausrüstung
1 Der Arbeitgeber stellt, sofern für die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit erforderlich, folgende Berufsausrüstung zur Verfügung:
a. Waffen;
b. Munition;
c. Optik;
d. Skiausrüstung;
e. offiziell beschriftete Kleider wie Jacken und T-Shirts;
f. Schutzkleidung.
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2 Der Arbeitgeber beteiligt sich bis zu einem jährlichen maximalen Betrag von 720 Franken am Erwerb von weiterer für die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit notwendiger und zweckmässiger Bekleidung (insbesondere Berg - schuhe und weitere Schuhe, Wathosen, Hosen). Die Abrechnung erfolgt über die Abteilung Jagd und Fischerei.
3 Die Ausrüstung ist in gutem Zustand zu halten. Für die Folgen eines man - gelhaften Unterhalts oder für selbstverschuldeten Verlust hat die Mitarbeite - rin oder der Mitarbeiter persönlich aufzukommen.
4 Beim Austritt können auf Gesuch hin persönliche Ausrüstungsgegenstände zu einem von der Abteilung Jagd und Fischerei festzulegenden Preis über - nommen werden.

Art. 18 Arbeitsplatz und Diensttelefon

1 Die Aufsichtsorgane können Arbeitsplätze im Departement Bau und Um - welt nutzen oder im Homeoffice arbeiten. Es werden keine Kosten für einen externen Arbeitsplatz vergütet (Art. 36 Abs. 3 PV).
2 Der Fischereiaufsicht steht ein Arbeitsplatz in der Fischbrutanstalt zur Ver - fügung.
3 Den Aufsichtsorganen wird ein Diensttelefon mit Outlook-Access zur Verfü - gung gestellt.

Art. 19 Fahrzeug

1 Der Arbeitgeber stellt den Aufsichtsorganen geeignete Fahrzeuge für die Ausübung ihrer Funktion zu Verfügung (Dienstfahrzeuge).
2 Eine private Nutzung der Dienstfahrzeuge ist nicht erlaubt. Im Übrigen re - gelt die zuständige Hauptabteilung die Einzelheiten zum Fahrzeuggebrauch in einer Weisung.
3 In Ausnahmefällen, insbesondere bei befristeten Anstellungen, kann der Arbeitgeber darauf verzichten, den Aufsichtsorganen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
4 Im Falle von Absatz 3 haben die Aufsichtsorgane über ein für die Ausübung ihrer Funktionen geeignetes Motorfahrzeug zu verfügen. Das Departement legt die pauschale Entschädigung (Art. 100 i. V. m Art. A1-1 Abs. 1 Bst. b PV) aufgrund des Aufsichtsgebiets und des Stellenpensums fest. 6. Arbeitszeit

Art. 20 Arbeitszeiten

1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt für die Aufsichtsorgane durchschnittlich
8 Stunden und 24 Minuten. 5
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2 In der Arbeitszeit nicht eingeschlossen sind der Arbeitsweg vom Wohnort ins oder vom Aufsichtsgebiet, ausgenommen im Rahmen von Stellvertretun - gen und des Pikettdienstes, sowie der Arbeitsweg vom Wohnort zum und vom geparkten Dienstfahrzeug.
3 Wenn es die Situation erfordert, sind die Dienstpflichten auch ausserhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu erfüllen.
Art. 21 Jahresarbeitszeit
1 Für die Funktionen Wildhut und Fischereiaufsicht wird eine Jahresarbeits - zeit festgelegt.
2 Für die Fischereiaufsicht gilt als Stichdatum der Abschlussmonat Dezem - ber und für die Wildhut der Abschlussmonat März.
3 Anstelle von Wochenenden gilt eine Ruhetagsregelung gemäss folgenden Vorgaben:
a. auf fünf Arbeitstage sind in der Regel zwei Ruhetage zu beziehen;
b. der Saldo der bezogenen Ruhetage ist nach Möglichkeit innert Monatsfrist auszugleichen.
4 Die Abteilung Jagd und Fischerei kann Einzelheiten zum Bezug der Ruhe - tage regeln.
5 Der Bezug von Ruhetagen und Ferien erfolgt in Absprache mit und allen - falls unter Vorgabe der vorgesetzten Stelle.
Art. 22 Pikettdienst
1 Die Abteilung Jagd und Fischerei organisiert einen zweckmässigen Pikett - dienst für die Wildhut.
2 Der Piketteinsatzort ist bei normalen Verkehrsverhältnissen innerhalb von 45 Minuten zu erreichen.
3 Die Fischereiaufsicht kann Pikettdienst leisten.
Art. 23 Ferien
1 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher beziehen Ferien so, dass die Stellvertretung gewährleistet ist.
2 ln der Regel können die Wildhüterinnen und Wildhüter während der Haupt - jagdzeit keine Ferien beziehen. Begründete Ausnahmen bewilligt die vorge - setzte Stelle.
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