Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen
1 860.311 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) vom 08.05.2024 (Stand 01.05.2024) Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 41 Absatz 4 und 72 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 22. November 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) 1 ) , beschliesst:
1 Gegenstand
Art. 1
1 Diese Direktionsverordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur BLV in den Bereichen a Anforderungen an die Ausbildung für die Erbringung personaler Leistun gen durch Assistenzpersonen und Assistenzdienstleistende, b Raumprogramm und Hindernisfreiheit für anerkannte Tages- und Werk stätten.
2 Anforderungen an die Ausbildung für die Erbringung personaler Leistungen
Art. 2
Einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von A-Leistungen
1 Personen, die A-Leistungen nach Artikel 4 Absatz 1 BLV erbringen wollen, müssen, unter Vorbehalt von Artikel 3, eine Ausbildung im Sozial- oder Ge sundheitsbereich, bei der die betreuerische oder pflegerische Tätigkeit im Zentrum steht, auf Tertiärstufe abgeschlossen haben.
2 Als einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von A-Leistungen gelten insbesondere a Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, b Heilpädagogin oder Heilpädagoge, c Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge, d Lehrerin oder Lehrer,
1) BSG 860.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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860.311 2 e Soziokulturelle Animatorin oder Soziokultureller Animator, f Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, g Psychologin oder Psychologe, h Pflegefachfrau oder Pflegefachmann.
Art. 3
Erbringung von A-Leistungen ohne einschlägige Ausbildung
1 Personen, die keine einschlägige Ausbildung auf Tertiärstufe abgeschlossen haben, können, unter Vorbehalt von Absatz 3, A-Leistungen erbringen, wenn sie a über eine einschlägige Ausbildung nach Artikel 4 verfügen, b über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung mit einem Be schäftigungsgrad von mindestens 80 Prozent verfügen, wovon mindes tens zwei Jahre im institutionellen Rahmen, und c einen Nachweis einer absolvierten Weiter- oder Fortbildung im einschlägi gen Berufsfeld in einer anerkannten Weiterbildungsstelle im Umfang von mindestens zehn Tagen erbracht haben.
2 Berufserfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 80 Prozent wird pro rata angerechnet.
3 A-Leistungen, die als Leistungen nach der Gesetzgebung über die obligatori schen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können, dürfen nur von Personen erbracht werden, die über die nach der Gesetzgebung über die Kran kenpflegeversicherung erforderliche Ausbildung verfügen.
Art. 4
Einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von B-Leistungen
1 Personen, die B-Leistungen nach Artikel 4 Absatz 2 BLV erbringen wollen, müssen, unter Vorbehalt von Artikel 5, eine Ausbildung im Sozial- oder Ge sundheitsbereich, bei der die betreuerische oder pflegerische Tätigkeit im Zentrum steht, auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben.
2 Als einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von B-Leistungen gelten insbesondere a Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ, b Fachfrau oder Fachmann Betreuung EFZ, c Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales EBA.
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Art. 5
Erbringung von B-Leistungen ohne einschlägige Ausbildung
1 Personen, die keine einschlägige Ausbildung auf Sekundarstufe II abge schlossen haben, können B-Leistungen erbringen, wenn sie a über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung mit einem Be schäftigungsgrad von mindestens 80 Prozent verfügen, wovon mindes tens zwei Jahre im institutionellen Rahmen, und b eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen haben mit dem Ziel, eine einschlägige Ausbildung nach Artikel 4 zu erlangen.
2 Berufserfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 80 Prozent wird pro rata angerechnet.
3 Raumprogramm und Hindernisfreiheit für anerkannte Tages- und Werkstätten
3.1 Raumprogramm für anerkannte Tages- und Werkstätten
3.1.1 Tagesstätten
Art. 6
Raumgrösse
1 Pro Platz muss eine Fläche von mindestens 5 m² zur Verfügung stehen.
2 Allfällige Gemeinschaftsräume können nicht angerechnet werden.
Art. 7
WC-Anlagen
1 Pro acht Plätze muss mindestens ein WC zur Verfügung stehen.
2 Pro 24 Plätze muss, unter Vorbehalt von Artikel 10, mindestens ein rollstuhl gängiges WC zur Verfügung stehen.
3 Für das Personal muss zusätzlich ein separates WC zur Verfügung stehen.
3.1.2 Werkstätten
Art. 8
Raumvorgaben
1 Die Arbeitsräume und Lager müssen für die entsprechenden Arbeiten geeig net und, unter Vorbehalt von Absatz 2, beheizt sein.
2 Ist eine Beheizung aufgrund des Arbeitsplatzes nicht möglich oder sinnvoll, muss ein beheizter Pausenraum zur Verfügung stehen.
Art. 9
WC-Anlagen
1 Pro zwölf Arbeitsplätze muss mindestens ein WC zur Verfügung stehen.
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2 Pro 48 Arbeitsplätze muss, unter Vorbehalt von Artikel 10, mindestens ein rollstuhlgängiges WC zur Verfügung stehen.
3.1.3 Ausnahmen von den Raumvorgaben
Art. 10
1 Das Amt für Integration und Soziales (AIS) kann bezüglich der Vorgaben nach Artikel 7 Absatz 2 sowie Artikel 9 Absatz 2 Abweichungen gewähren, wenn sich die Abweichungen mit der Zielgruppe und dem Betriebs- und Fach konzept vereinbaren lassen.
3.2 Hindernisfreiheit
Art. 11
1 In Tagesstätten und Werkstätten ist grundsätzlich die Hindernisfreiheit nach der SIA-Norm 500:2009 (Hindernisfreie Bauten) zu gewährleisten.
2 Das AIS kann Abweichungen von der SIA-Norm 500:2009 gewähren, wenn sich die Abweichungen mit der Zielgruppe und dem Betriebs- und Fachkonzept vereinbaren lassen.
4 Inkrafttreten
Art. 12
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2024 in Kraft. Bern, 8. Mai 2024 Der Gesundheits-, Sozial- und Integrations direktor: Schnegg
5 860.311 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 08.05.2024 01.05.2024 Erlass Erstfassung 24-025
860.311 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 08.05.2024 01.05.2024 Erstfassung 24-025
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