NOKBefAbgV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal (NOKBefAbgV)

NOKBefAbgV
Ausfertigungsdatum: 28.09.1993
Vollzitat:
"Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz. 1993 Nr. 185 S. 9285)"
V ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 143 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018
V ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 136 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021; Art. 4 Abs. 124 aufgeh. durch Art. 3 Nr. 3 G v. 3.6.2021 I 1465 mWv 1.10.2021; dadurch ist die Geltung dieser V über den 30.9.2021 hinaus verlängert worden
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 2.10.1993 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 2978/94 (CELEX Nr: 31994R2978) +++)
(+++ Zur Nichtanwendung dieser V bis einschließlich 31.12.2021 vgl. § 8 F
2020-12-15 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung der Küstenländer:

§ 1

Für Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Befahrungsabgaben werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen.

§ 2

Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:
1. wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
2. wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

(1) Die Zahlungspflicht für die Befahrungsabgaben entsteht mit dem Antritt der Reise durch den Nord-Ostsee-Kanal.
(2) Die Befahrungsabgaben werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind vom 15. Tage nach Rechnungsdatum mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

§ 4

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Befahrungsabgaben verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Gläubiger über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(5) Wird eine Entscheidung über die zu entrichtende Befahrungsabgabe angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 5

(1) Bei der Bemessung der Befahrensabgaben werden zugrundegelegt:
1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969); ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388 (X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt, so ist die reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransporten reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) um 15%;
2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
3. bei Kriegsfahrzeugen, für die keine Schiffsmeßbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern;
4. bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen geschätzte Bruttoraumzahl; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Befahrungsabgaben Verpflichtete zu tragen;
5. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;
6. bei Sportbooten die größte Länge des Fahrzeuges in Metern.
(2) Eine nicht auf volle Euro errechnete Befahrungsabgabe wird auf den nächstliegenden Euro auf- oder abgerundet; 0,50 Euro werden aufgerundet. Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Verwaltungsgebühr in Höhe der dadurch entstandenen Kosten erheben.

§ 6

(1) Von der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:
1. Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
2. Dienstfahrzeuge des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die für den Nord-Ostsee-Kanal dienstliche Aufgaben zu erfüllen haben;
3. Fahrzeuge von Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes am Kanal tätig sind.
(2) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

§ 7

(1) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr über 3.000 BRZ, die ausschließlich unter Ballast fahren, ermäßigt sich die Befahrungsabgabe nach Nummer 1.1 des Abgabenverzeichnisses um 30%.
(2) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Anzahl von Fahrten durch den Nord-Ostsee-Kanal durchführen, ermäßigen sich die Befahrungsabgaben nach der Nummer 4 des Abgabenverzeichnisses als Sofortrabatt. Zum Nachweis der Zahl an Fahrten, die zur Erlangung der Ermäßigung notwendig sind, ist jede Passage auf dem in den Anmeldestellen am Nord-Ostsee-Kanal erhältlichen amtlichen Vordruck zu vermerken und bei der Anmeldung von der Anmeldestelle bescheinigen zu lassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die Ermäßigung auch nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Der Antrag ist bis zum 31. März des folgenden Jahres bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu stellen.

§ 8

Diese Verordnung ist bis einschließlich 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.

Anlage zu § 1

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2003 Nr. 100, 11854
Befahrungsabgabenverzeichnis
1.Die Befahrungsabgaben betragen im Durchgangsverkehr
1.1für alle Fahrzeuge mit Ausnahme der in den Nummern 1.2 und 1.3 genannten
  bei einer Bruttoraumzahl  
  überbisEUR  
  0 -5029,--  
50 -7534,--  
75 -10039,--  
100 -12544,--  
125 -15050,--  
150 -17554,--  
175 -20060,--  
200 -22564,--  
225 -25070,--  
250 -27579,--  
275 -30086,--  
300 -32596,--  
325 -350105,--  
350 -375114,--  
375 -400123,--  
400 -425132,--  
425 -450139,--  
450 -475148,--  
475 -500159,--  
500 -550175,--  
550 -600190,--  
600 -650208,--  
650 -700224,--  
700 -750240,--  
750 -800258,--  
800 -850273,--  
850 -900290,--  
900 -950307,--  
950 -1.000324,--  
1.000 -1.050337,--  
1.050 -1.100349,--  
1.100 -1.150364,--  
1.150 -1.200378,--  
1.200 -1.250392,--  
1.250 -1.300409,--  
1.300 -1.350423,--  
1.350 -1.400439,--  
1.400 -1.450453,--  
1.450 -1.500470,--  
1.500 -1.550484,--  
1.550 -1. 600500,--  
1. 600 -1. 650513,--  
1.650 -1.700528,--  
1.700 -1.750543,--  
1.750 -1.800556,--  
1.800 -1.850572,--  
1.850 -1.900585,--  
1.900 -1.950599,--  
1.950 -2.000615,--  
2.000 -2.050627,--  
2.050 -2.100638,--  
2.100 -2.150648,--  
2.150 -2.200659,--  
2.200 -2.250669,--  
2.250 -2.300680,--  
2.300 -2.350690,--  
2.350 -2.400700,--  
2.400 -2.450710,--  
2.450 -2.500720,--  
2.500 -2.600738,--  
2.600 -2.700756,--  
2.700 -2.800772,--  
2.800 -2.900790,--  
2.900 -3.000807,--  
3.000 -3.100824,--  
3.100 -3.200843,--  
3.200 -3.300862,--  
3.300 -3.400880,--  
3.400 -3.500897,--  
3.500 -3.600904,--  
3.600 -3.700912,--  
3.700 -3.800931,--  
3.800 -3.900949,--  
3.900 -4.000963,--  
4.000 -4.100974,--  
4.100 -4.200983,--  
4.200 -4.300995,--  
4.300 -4.4001.008,--  
4.400 -4.5001.021,--  
4.500 -4.6001.034,--  
4.600 -4.7001.047,--  
4.700 -4.8001.061,--  
4.800 -4.9001.077,--  
4.900 -5.0001.092,--  
5.000 -5.2501.106,--  
5.250 -5.5001.126,--  
5.500 -5.7501.144,--  
5.750 -6.0001.149,--  
6.000 -6.2501.154,--  
6.250 -6.5001.175,--  
6.500 -6.7501.194,--  
6.750 -7.0001.212,--  
7.000 -7.2501.231,--  
7.250 -7.5001.249,--  
7.500 -7.7501.268,--  
7.750 -8.0001.275,--  
8.000 -8.2501.283,--  
8.250 -8.5001.289,--  
8.500 -8.7501.298,--  
8.750 -9.0001.315,--  
9.000 -9.2501.332,--  
9.250 -9.5001.350,--  
9.500 -9.7501.369,--  
9.750 -10.0001.373,--  
10.000 -10.2501.377,--  
10.250 -10.5001.384,--  
10.500 -10.7501.389,--  
10.750 -11.0001.409,--  
11.000 -11.2501.421,--  
11.250 -11.5001.441,--  
11.500 -11.7501.449,--  
11.750 -12.0001.458,--  
12.000 -12.2501.466,--  
12.250 -12.5001.474,--  
12.500 -12.7501.483,--  
12.750 -13.0001.491,--  
13.000 -13.2501.509,--  
13.250 -13.5001.528,--  
13.500 -13.7501.546,--  
13.750 -14.0001.564,--  
14.000 -14.2501.582,--  
14.250 -14.5001.602,--  
14.500 -14.7501.621,--  
14.750 -15.0001.625,--  
15.000 -15.5001.631,--  
15.500 -16.0001.638,--  
16.000 -16.5001.667,--  
16.500 -17.0001.699,--  
17.000 -17.5001.731,--  
17.500 -18.0001.764,--  
18.000 -18.5001.798,--  
18.500 -19.0001.831,--  
19.000 -19.5001.849,--  
19.500 -20.0001.867,--  
20.000 -20.5001.884,--  
20.500 -21.0001.907,--  
21.000 -21.5001.925,--  
21.500 -22.0001.946,--  
22.000 -22.5001.967,--  
22.500 -23.0001.999,--  
23.000 -23.5002.030,--  
23.500 -24.0002.062,--  
24.000 -24.5002.094,--  
24.500 -25.0002.125,--  
25.000 -25.5002.157,--  
25.500 -26.0002.188,--  
26.000 -26.5002.220,--  
26.500 -27.0002.252,--  
27.000 -27.5002.283,--  
27.500 -28 .0002.315,--  
28 .000 -28.5002.346,--  
28.500 -29.0002.378,--  
29.000 -29.5002.410,--  
29.500 -30.0002.441,--  
30.000 -30.5002.473,--  
30.500 -31.0002.504,--  
31.000 -31.5002.536,--  
31.500 -32.0002.568,--  
32.000 -32 .5002.599,--  
32.500 -33.0002.631,--  
33.000 -33.5002.662,--  
33.500 -34.0002.694,--  
34.000 -34.5002.726,--  
34.500 -35.0002.757,--  
35.000 2.757,--  
zuzüglich für je angefangene 500 BRZ30,--;  
1.2für Sportfahrzeuge (Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport- und Vergnügungszwecken dienen) , mit Ausnahme der in Nummer 1.3 genannten, bei einer Länge
 EUR 
 bis 10 m12,-- 
 über 10 m bis 12 m18,-- 
 über 12 m bis 16 m35,-- 
 über 16 m bis 20 m41,-- 
 über 20 m43,-- 
 für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,-- 
1.3für muskelbetriebene Sportfahrzeuge6,-- 
2Die Befahrungsabgaben betragen im Teilstreckenverkehr für  
2.1alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der in den Nummern 2.2 und 2.3 genannten  
 für jede angefangene Teilstrecke von 10 km10%  
jedoch für nur eine Teilstrecke mit Schleusenbenutzung des Betrages nach Nummer 1.1,15%  
 mindestens jedoch 9,-- 
2.2Sportfahrzeuge (Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport- und Vergnügungszwecken dienen), mit Ausnahme der in Nummer 2.3 genannten, bei einer Länge  
 bis 10 m7,-- 
über 10 m bis 12 m8,-- 
über 12 m bis 16 m18,-- 
über 16 m bis 20 m21,-- 
über 20 m23,-- 
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,-- 
2.3für muskelbetriebene Sportfahrzeuge3,-- 
3Auf Antrag werden zur Abgeltung der Befahrensabgaben für die in den Nummern 1.2 und 1.3 genannten Sportfahrzeuge Pauschalen festgesetzt. Sie betragen pro Jahr  
3.1Für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähr haben, bei einer Länge  
 bis 10 m37,-- 
über 10 m bis 12 m41,-- 
über 12 m bis 16 m48,-- 
über 16 m bis 20 m54,-- 
über 20 m60,-- 
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,-- 
3.2für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal (auch Obereider, Audorfer See) zwischen den Schleusen haben, bei einer Länge  
 bis 10 m35,-- 
über 10 m bis 12 m37,-- 
über 12 m bis 16 m44,-- 
über 16 m bis 20 m50,-- 
über 20 m58,-- 
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,-- 
3.3für muskelbetriebene Sportfahrzeuge12,-- 
4.Der Rabatt gemäß § 7 Abs. 2 dieser Verordnung beträgt für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres durchführen  
 ab 11 bis 20 Fahrten20%  
ab 21 bis 40 Fahrten30%  
ab 41 bis 60 Fahrten40%  
ab 61 Fahrten50%  
auf die nach Nummer 1.1 zu zahlenden Befahrungsabgaben. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die je Fahrt jeweils mindestens 10 durchgehende Teilstrecken befahren. Die Rabatte werden nur gewährt, wenn vorher alle fälligen Befahrungsabgaben beglichen worden sind.   
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