LTAusbV
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport* (Lokführer- und Transportausbildungsverordnung - LTAusbV)

LTAusbV
Ausfertigungsdatum: 14.03.2022
Vollzitat:
"Lokführer- und Transportausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433)"
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 14.3.2022 I 433 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.8.2022 in Kraft.

Inhaltsübersicht

 
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
 
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Begriffsbestimmungen
§  4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§  6Ausbildungsplan
 
Abschnitt 2
 
Abschlussprüfung
 
§  7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  8Inhalt des Teiles 1
§  9Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 10Inhalt des Teiles 2
§ 11Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 12Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“
§ 13Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“
§ 14Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“
§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Abschnitt 3
 
Weitere Berufsausbildung
 
§ 18Anrechnung von Ausbildungszeiten
 
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners im Betriebsdienst Lokführer und Transport und der Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs, wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umleitung.
(2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind unerwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchtigen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder eine Störung am Fahrzeug.
(3) Herstellen der Fahrbereitschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung einer Rangierfahrt, wie zum Beispiel das Entfernen der Sicherungselemente.
(4) Herstellen der Abfahrbereitschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung einer Zugfahrt, wie zum Beispiel eine Bremsprobe oder eine Wagenprüfung.

§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
3. berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden,
2. rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,
3. Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden,
4. Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden,
5. Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und
6. am Notfallmanagement mitwirken.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen,
2. Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen,
3. Bremsen prüfen und bedienen,
4. Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen,
5. Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen,
6. Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben und
7. Güter transportieren und Personen befördern.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt,
5. Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen und
6. Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
1. Güterverkehr und
2. Personenverkehr.
Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.

§ 6 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 8 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kommunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
2. die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,
3. Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschreiben,
4. Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikationssysteme zu unterscheiden,
5. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten und
6. die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahrstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grundlagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. eine fahrzeugspezifische Bremsprobe durchzuführen,
2. Zugdaten zu erfassen und die dazugehörigen betrieblichen Dokumente zu erstellen,
3. eine fahrzeugspezifische, wagentechnische Behandlung durchzuführen sowie
4. Arbeitsschutzbestimmungen bei Aufenthalten und Arbeiten im Gleisbereich einzuhalten.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

§ 10 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Prüfen von Triebfahrzeugen“,
2. „Zug- und Rangierfahrten durchführen“,
3. „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ sowie
4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.

§ 12 Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“

(1) Im Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und Fahrbereitschaft herzustellen,
2. Störungen zu lokalisieren und Maßnahmen zu deren Behebung einzuleiten,
3. Fahrzeuge außer Betrieb zu nehmen und abzustellen sowie
4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchsten 10 Minuten.

§ 13 Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“

(1) Im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Rangierfahrten sicher durchzuführen und dabei
1. den Arbeitsauftrag für die Rangierarbeiten umzusetzen und die Rangierfahrten zu planen,
2. die Fahrbereitschaft der Rangierfahrten festzustellen,
3. Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen,
4. eine energiesparende Fahrweise anzustreben sowie Abweichungen und Störungen zu erkennen,
5. Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und
6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.
Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
1. Güterverkehr oder
2. Personenverkehr.
Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag beträgt 120 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 25 Minuten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Zugfahrt sicher durchzuführen und dabei
1. die Abfahrbereitschaft des Zuges herzustellen,
2. eine Zugfahrt als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen,
3. den Fahrplan einzuhalten und eine energiesparende Fahrweise anzustreben,
4. Abweichungen und Störungen zu erkennen,
5. Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und
6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.
Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
1. Güterverkehr oder
2. Personenverkehr.
Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe zu Abweichungen und Störungen geführt. Die Zugfahrt kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 75 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent und
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.

§ 14 Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“

(1) Im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. den Eisenbahnbetrieb mit verschiedenen Betriebsverfahren darzustellen und dabei die Bedeutung der Sicherheit und der Kommunikation für den Eisenbahnbetrieb herauszustellen,
2. den allgemeinen Aufbau von Triebfahrzeugen zu beschreiben und diese nach ihren Antriebssystemen, Sicherheitseinrichtungen und Bremssystemen zu unterscheiden,
3. Zugbeeinflussungssysteme und Kommunikationseinrichtungen zu beschreiben,
4. zu befahrende Infrastrukturen zu beschreiben und
5. mit Abweichungen, Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen umzugehen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Gesamtsystem Eisenbahn
und Zugvorbereitung“
mit 20 Prozent,
2.
„Prüfen von Triebfahrzeugen“mit 20 Prozent,
3.
„Zug- und Rangierfahrten
durchführen“
mit 30 Prozent,
4.
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb
sowie bei Abweichungen und
Störungen“
mit 20 Prozent
 sowie    
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ mit mindestens „ausreichend“,
4. im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ mit mindestens „ausreichend“,
5. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
6. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ oder
b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildung

§ 18 Anrechnung von Ausbildungszeiten

Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung nach der Zugverkehrssteuerungsausbildungsordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 438 - 446)
 
Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Die Sicherheitsrichtlinien
für den Eisenbahnbetrieb
anwenden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a)
die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs der Gegenwart und der Zukunft einordnen
b)
die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben
c)
den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanagementsystems beschreiben
d)
die Sicherheitsrichtlinien über das Sicherheitsmanagement auch fachübergreifend anwenden
e)
den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beachten
f)
Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsystemische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestalten und organisieren
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems beitragen
7 
2Rechtliche Regelungen
einhalten; die Rollen
der Beteiligten im
Eisenbahnbetrieb und
ihre Aufgaben im
Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a)
den Zusammenhang zwischen europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken darstellen
b)
die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden
c)
Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwenden, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten
d)
die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbetrieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheiden
e)
das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbetrieb beschreiben
f)
die für das Sicherheitsmanagementsystem relevanten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, insbesondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheiden
g)
Fahrpläne anwenden
5 
3Fahrzeuge sowie
Bahn- und Gleisanlagen
einschließlich technischer
Serviceeinrichtungen
nach ihren Zwecken
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählen
b)
den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwendungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden
c)
den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahrbahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreuzungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreiben
d)
Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unterscheiden
e)
Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unterscheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Personenverkehr und Güterverkehr vornehmen
f)
Bahnstromanlagen unterscheiden
g)
Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterscheiden
h)
physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-System erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreiben
i)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berücksichtigen
j)
die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen
7 
4Steuerung und Sicherung
der Zugfolge,
Fahrwegelemente und
Fahrstraßen in ihrer
Funktion beschreiben und
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techniken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unterscheiden
b)
verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungsweise unterscheiden
c)
die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwenden
d)
Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden
e)
Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störungen beachten
7 
5Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und
unterscheiden,
Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreiben
b)
Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben
4 
c)
Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienen
d)
Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Störungen erkennen und Maßnahmen einleiten
 4
6Am Notfallmanagement
mitwirken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleiten
b)
Nothaltauftrag abgeben
c)
Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung ergreifen
d)
Sperrungen von Gleisen veranlassen
e)
gefahrgutspezifische Maßnahmen ergreifen
f)
Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anfordern
g)
Aufträge des Notfallmanagements im Verantwortungsbereich ausführen
h)
Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Güterzügen, insbesondere unter Berücksichtigung von mobilitätseingeschränkten Personen, durchführen
i)
Gesamtvorgang dokumentieren
j)
eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschlagen
k)
die Rollen der Beteiligten im Notfallmanagement beschreiben
l)
mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen
 4
 
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel
auf ihre Einsatzfähigkeit
prüfen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a)
persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen
b)
Schichtantrittsmeldung durchführen und für die Durchführung der Schicht erforderliche Gespräche mit der Disposition situationsgerecht führen
c)
Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen
d)
betriebliche und technische Weisungen aktualisieren und einsehen
e)
betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanunterlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzen
f)
Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen
4 
2Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durchführen
b)
bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden
8 
  
c)
Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten prüfen
d)
Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug durchführen
e)
bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden
f)
Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatzfähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzen
g)
Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des Fahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb nehmen
h)
örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung entfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug ausschließen
i)
Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheits- und Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug und Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel prüfen
j)
Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des Fahrzeuges, durchführen
k)
Fahrzeuge übergeben und übernehmen
 14
3Bremsen prüfen und
bedienen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile zuordnen und ihre Funktionsweise beschreiben
b)
Wirkungsweisen von Bremsen beschreiben
c)
Arten von Bremsproben unterscheiden
d)
Bremsen für die Zugfahrt einstellen
e)
Fälligkeiten von Bremsproben feststellen
f)
Bremsproben durchführen
g)
Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähigkeit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktionsfähigkeit sicherstellen
h)
Bremsprobensignale anwenden
i)
bei Störungen Maßnahmen ergreifen
j)
bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und sichern
8 
k)
während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Geschwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienen
l)
bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge festlegen und sichern
 8
4Zug- und Rangierfahrten
im Regelfall durchführen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kuppeleinrichtungen kuppeln
b)
Vorbereitung von Rangierfahrten abschließen
c)
Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere durch wagentechnische Behandlung, Erstellen der Wagenliste und des Bremszettels
  
  
d)
Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangierfahrten beachten
e)
Fahrweg beim Rangieren beobachten
f)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen
g)
den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen
h)
unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim Rangieren berücksichtigen
i)
örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen, insbesondere von Fahrwegelementen und Zusatzanlagen, beachten
j)
Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
k)
Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführen
l)
während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin oder dem Weichenwärter und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen







9
 
m)
vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel, auf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammenstellen und anwenden
n)
Fahrzeuge während der Fahrt bedienen
o)
Unterschiede beim Fahrverhalten von Personen- und Güterzügen beschreiben
p)
energieeffizient bremsen und beschleunigen; Streckentopografie auch unter Nutzung von digitalen Medien nutzen
q)
Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahrten beachten und den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen
r)
Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachten
s)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen
t)
den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen
u)
Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführen
v)
während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen
w)
Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen einhalten
 16
5Zug- und Rangierfahrten
bei Abweichungen und
Störungen durchführen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehren
b)
mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen
c)
Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen





9
 
  
d)
bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten Maßnahmen einleiten
  
e)
Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehren
f)
Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
g)
Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführen
h)
Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und der beteiligten Personen ergreifen, insbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern, Streckensperrungen und Abschalten des Fahrstroms veranlassen
i)
bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maßnahmen einleiten
j)
Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis der Prüfung und Konsequenzen kommunizieren
k)
Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen
 20
6Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen
sowie Planung innerhalb
des Aufgabengebietes
beschreiben
(§ 5 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichtigung von Fahr- und Ruhezeiten erläutern
b)
Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicherstellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren
2 
c)
Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Abweichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehen
d)
die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der Zuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten beschreiben
e)
die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von Sonderzügen und Baustellen beschreiben
 2
7Güter transportieren und Personen befördern
(§ 5 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfen
b)
Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgutvorschriften, anwenden
c)
betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche miteinander in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
2 
d)
Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbesondere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berücksichtigen
e)
Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berücksichtigen
f)
Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Verkehrsverbünden, berücksichtigen
g)
mit Kundinnen und Kunden kommunizieren
 2
 
Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung






2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
  
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 4 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
   Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
5Mitwirken an logistischen
und betrieblichen Prozessen
sowie an Qualitäts- und
Sicherheitsmanagementprozessen
(§ 5 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, die organisatorischen Schnittstellen beachten, die Planungsunterlagen anwenden
b)
das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als Teil der Sicherheitskultur beschreiben
2 
c)
vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Informationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstellen, Leistungen nachweisen
d)
Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen; Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten
  
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
  
e)
Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette sowie bei der Minderung der Qualität der Dienstleistung ergreifen
f)
das Qualitätsmanagementsystem anwenden
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 4
6Durchführen von
betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie von
Kundenkommunikation
(§ 5 Absatz 4 Nummer 6)
a)
Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie andere Kommunikationseinrichtungen nutzen
b)
die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene Aufgabengebiet anwenden
c)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche Fachausdrücke anwenden
4 
d)
die digitalen Systeme für das eigene Aufgabengebiet nutzen
e)
die Informationsquellen für das eigene Aufgabengebiet nutzen, Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
f)
fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
 4
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