Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Thurgau
                            Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons  Thurgau  *   (GOGR)  vom 22. März 2000 (Stand 22. Mai 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Konstituierung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Eröffnungssitzung einer neuen Amtsperiode
                            1  Zur Eröffnungssitzung einer Amtsperiode wird der Grosse Rat in der zweiten Hälf  -  te des Monats Mai durch das amtsälteste oder bei gleich langer Amtszeit durch das  ältere Mitglied eingeladen. Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident eröffnet  die Sitzung, bezeichnet vorläufig eine Sekretärin oder einen Sekretär sowie vier  Stimmenzählende, lässt über die Ergebnisse der Wahlen befinden, nimmt die Amts  -  gelübde der neu eintretenden Ratsmitglieder ab und leitet die Wahl des Präsidi  -  ums.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die neue Präsidentin oder der neue Präsident übernimmt den Vorsitz und lässt die  weiteren Mitglieder des Ratsbüros wählen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wahlgenehmigung
                            1  Auf die Eröffnungssitzung hin stellt der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Bot  -  schaft über die Wahlergebnisse mit den Wahlprotokollen sowie allfällige Wahlre  -  kurse mit den Akten zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat befindet über die Ergebnisse der Wahlen, bei Unstimmigkeiten  oder Wahlrekursen auf Antrag des Ratsbüros.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitglieder, deren Wahl bestritten ist, nehmen bis zum Entscheid des Grossen Rats  über die Gültigkeit ihres Mandats nicht an den Verhandlungen teil.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Unvereinbarkeit
                            1  Das Ratsbüro erlässt zur Umsetzung von §  29  Abs.  2 der Kantonsverfassung  (KV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend Unvereinbarkeit Richtlinien und sorgt für deren Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In streitigen Fällen entscheidet der Grosse Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Amtsgelübde
                            1  Mitglieder, die erstmals gewählt worden sind, werden namentlich aufgerufen und  legen an ihrer ersten Sitzung das im Anhang zu dieser Geschäftsordnung festgelegte  Amtsgelübde ab. Die Ratsmitglieder erheben sich von den Sitzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regierungsrätinnen oder Regierungsräte, die Staatsschreiberin oder der Staats  -  schreiber, die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und Richterinnen  oder Richter der kantonalen Gerichte, die erstmals gewählt worden sind, werden na  -  mentlich aufgerufen und legen das im Anhang zu dieser Geschäftsordnung festge  -  legte Amtsgelübde ab. Die Ratsmitglieder erheben sich von den Sitzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Offenlegung von Interessenbindungen
                            1  Beim Amtsantritt unterrichtet jedes Ratsmitglied unter Vorbehalt des Berufsge  -  heimnisses die Parlamentsdienste schriftlich über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  seine berufliche Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien in- und ausländischer Unter  -  nehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öf  -  fentlichen Rechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Ausübung wichtiger politischer Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parlamentsdienste erstellen ein Register über die Angaben der Ratsmitglieder.  Dieses ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ratsmitglieder geben Änderungen den Parlamentsdiensten bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ordentliche Wahlen
                            1  An der Wahlsitzung in der zweiten Hälfte des Monats Mai finden die Wahlen für  das Amtsjahr sowie weitere ordentliche Wahlen statt. Das Präsidium und das Vize  -  präsidium werden für die Dauer des Amtsjahrs, die übrigen Ratsbüromitglieder für  die Dauer der Legislatur gewählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlen gemäss §  58  Abs.  1 Ziff.  3 bis Ziff.  11 finden im Januar vor der Eröff  -  nungssitzung statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ratsbüro
                            1  Das Ratsbüro besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium, dem Ratssekretariat  mit zwei Mitgliedern, vier Stimmenzählenden und je einem Mitglied (Beisitzende)  der noch nicht im Ratsbüro vertretenen Fraktionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ratsbüro stellt die administrative Leitung und die Geschäftsführung des  Grossen Rats sicher. Es behandelt die Geschäfte, die nicht einem anderen Organ des  Grossen Rats zugewiesen sind, und beschliesst insbesondere die Stellungnahmen des  Grossen Rats in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen der Grosse Rat be  -  teiligt ist. Es beschliesst über Gesuche auf Entbindung vom Amtsgeheimnis oder Er  -  mächtigungen zur Strafverfolgung gemäss §  15 Verantwortlichkeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Der  Entscheid ist endgültig. Das Ratsbüro kann die Geschäftserledigung in besonderen  Fällen auch einer Kommission übertragen, namentlich der Justizkommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei grosser Not oder schwerer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit  kann das Ratsbüro zur Sicherstellung und Gewährleistung des Ratsbetriebs von der  Geschäftsordnung abweichen. Es hat den Rat darüber unverzüglich zu informie  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stimmt der Grosse Rat den Notstandsmassnahmen zu, bleiben sie gültig. Spätes  -  tens nach einem Jahr treten sie ausser Kraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ratspräsidium
                            1  Das Präsidium leitet die Geschäfte des Grossen Rats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium stellt für jede Sitzung eine Tagesordnung auf und erlässt mit Aus  -  nahme der Eröffnungssitzung die Sitzungseinladungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Vorbereitung der Ratsverhandlungen können die Präsidien der Fraktionen oder  der vorberatenden Kommissionen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Präsidium führt in den Sitzungen den Vorsitz. Bei Verhinderung wird dieser  vom Vizepräsidium oder allenfalls von jenem Ratsmitglied übernommen, welches  das letzte Präsidium innehatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Abwicklung der Geschäfte stehen dem Präsidium die Parlamentsdienste zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Ratssekretariat
                            1  Die Mitglieder des Sekretariats unterzeichnen mit dem Präsidium die Protokolle  und alle vom Grossen Rat ausgehenden Schriftstücke.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Stimmenzählende
                            1  Die Stimmenzählenden ermitteln zusammen mit dem Ratssekretariat die Abstim  -  mungsresultate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  170.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Beisitzende
                            1  Die Beisitzenden können Stellvertretungsaufgaben und besondere Aufgaben im  Ratsbüro wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Parlamentsdienste
                            1  Die Parlamentsdienste stehen dem Grossen Rat und seinen Organen für Dienstleis  -  tungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führen die Geschäftsstelle des Ratsbüros, der Kommissionen und der Fraktions  -  präsidienkonferenz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Planung und Organisation des Ratsbetriebes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beratung der Ratsmitglieder in Verfahrensfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Information und Dokumentation der Ratsmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Führung des Protokolls der Ratssitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Führung des Protokolls des Ratsbüros (wird den Fraktionspräsidien und dem  Regierungsrat zur Verfügung gestellt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  Führung des Protokolls der Fraktionspräsidienkonferenz (wird den Ratsbüro  -  mitgliedern und dem Regierungsrat zur Verfügung gestellt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  Erledigung der administrativen Sachgeschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ort, Zeit
                            1  Der Rat tagt ordentlicherweise im Sommerhalbjahr in Frauenfeld, im Winterhalb  -  jahr in Weinfelden. Seine Sitzungen finden in der Regel am Mittwoch statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sitzungsbeginn wird am Sitzungsort durch Glockengeläute bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Sitzordnung
                            1  Das Ratsbüro erstellt eine Sitzordnung. Es nimmt Rücksicht auf die bisherige Pra  -  xis sowie auf Wünsche der Fraktionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einladung
                            1  Die Sitzungseinladung erfolgt nach Rücksprache mit dem Präsidium des Regie  -  rungsrats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat oder 30  Mitglieder können unter Angabe der Gründe die Einbe  -  rufung einer Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt dringlicher Fälle soll jedes Mitglied mindestens zehn Tage vor der  Sitzung im Besitz der Einladung mit der Tagesordnung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Teilnahmepflicht, Entschuldigung
                            1  Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer verhindert ist, hat sich bei den Parlamentsdiensten zuhanden des Präsidiums  möglichst frühzeitig schriftlich unter Angabe des Grundes zu entschuldigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Besucherinnen und Besucher *
                            1  Besucherinnen und Besuchern steht eine Tribüne zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Verhandlungen stört, wird auf Anordnung des Präsidiums aus dem Saal  gewiesen und wenn nötig polizeilich weggeführt. Bei störender Unruhe auf der Tri  -  büne kann das Präsidium die Räumung anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Berichterstattung
                            1  Medien, die sich bei den Parlamentsdiensten anmelden, erhalten Einladungen und  Vorlagen. Es wird ihnen ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bild- und Tonaufnahmen aus dem Sitzungssaal darf der Ratsbetrieb nicht ge  -  stört werden. Der Rat kann in Ausnahmefällen ein zeitlich befristetes Bild- und Ton  -  aufnahmeverbot beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Medien, die zu den Sitzungen zugelassen sind, übernehmen damit die Verpflich  -  tung, auf Begehren der Votantin oder des Votanten oder des Präsidiums unzutreffen  -  de Angaben über die Verhandlungen unverzüglich kostenlos zu berichtigen. Wird  diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann die Zulassung für eine bestimmte Zeit entzo  -  gen werden. Über den Ausschluss von einzelnen Medien, Berichterstatterinnen oder  Berichterstattern entscheidet das Ratsbüro.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a * Elektronische Übertragung der Ratsdebatten
                            1  Die Ratsdebatten werden mit Bild und Ton aufgenommen und als Live-Übertra  -  gung veröffentlicht. Bei den Aufnahmen dürfen keine persönlichen Unterlagen oder  Materialien der Ratsmitglieder erkennbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmen sind ein Jahr lang verfügbar und danach dauerhaft durch das  Staatsarchiv zu archivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Anträge auf vorzeitige Löschung des Bild- oder Tonmaterials entscheidet das  Ratsbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * Propagandamaterial, Kundgebungen *
                            1  Wer zuhanden der Ratsmitglieder vor, während oder nach einer Sitzung im Sit  -  zungsgebäude oder unmittelbar vor dessen Eingang Propagandamaterial verteilen  oder auflegen lassen will, bedarf einer vorherigen Bewilligung des Ratsbüros. Dies  gilt auch für die Durchführung von Kundgebungen oder ähnlichen Aktionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Präsenzerfassung *
                            1  Nach Eröffnung der Sitzung wird die Präsenz erfasst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer verspätet erscheint oder die Sitzung vorzeitig verlässt, hat sich beim Ratsse  -  kretariat zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * Beschlussfähigkeit
                            1  Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens 95 Mitglieder an der Sitzung teilneh  -  men.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Tagesordnung
                            1  Das Präsidium stellt die Tagesordnung zur Diskussion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschäfte, die nicht unter Beachtung der Frist von §  13, aber spätestens bis am  Vortag durch Ergänzung der Tagesordnung angekündigt worden sind, dürfen nur be  -  handelt werden, wenn der Rat zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Dringlichkeit
                            1  Wird für ein Geschäft, das nicht auf der Tagesordnung steht, dringliche Behand  -  lung beantragt, ist der Vorstoss zuhanden des Präsidiums und des Regierungsrats  möglichst frühzeitig einzureichen, spätestens jedoch gemäss §  19 Abs.  2. Stimmt der  Rat der Dringlichkeit zu, ist das Geschäft an der gleichen Sitzung abschliessend zu  behandeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Vorlagen des Regierungsrats *
                            1  Entwürfe für Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse sowie Voranschlag, Staats  -  rechnung und spezielle Kreditbegehren sind den Mitgliedern mit einer erläuternden  Botschaft zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ratsbüro überweist die Vorlage an eine ständige Kommission oder an eine  Spezialkommission zur Vorberatung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Berichte können durch das Ratsbüro einer Kommission zur Vorberatung zugewie  -  sen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * Kommissionsbericht
                            1  Das Kommissionspräsidium erstattet zuhanden des Rats einen schriftlichen Bericht  über die Kommissionsberatung. Dieser wird den Ratsmitgliedern vorgängig zuge  -  stellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der schriftliche Bericht ist nur ausnahmsweise im Rat zu verlesen. Das Kommissi  -  onspräsidium kann ergänzende mündliche Ausführungen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Eintreten, Rückweisung, Detailberatung *
                            1  Bei Vorlagen, auf die nicht obligatorisch eingetreten werden muss, ist zuerst über  die Frage des Eintretens zu beraten und zu beschliessen. Berichte können ohne Ein  -  treten behandelt werden. Wird Eintreten nicht bestritten oder beschlossen, folgt die  Detailberatung. Beschliesst der Rat Nichteintreten, gilt das Geschäft als erledigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach dem Eintretensbeschluss oder in der Detailberatung kann der Rat ein Ge  -  schäft ganz oder teilweise zur Überarbeitung an den Regierungsrat oder an die vor  -  beratende Kommission zurückweisen oder an eine neue Kommission zuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Detailberatung kann jedes Mitglied Änderungen, Streichungen oder Ergän  -  zungen beantragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über Geschäfte, die dem Rat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, wird kein Be  -  schluss gefasst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Wortbegehren
                            1  Wer zu einem Geschäft sprechen oder einen Antrag stellen will, hat beim Präsidi  -  um das Wort zu verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen, unter diesen zuerst  den Sprecherinnen oder Sprechern der Fraktionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Will sich das Präsidium an der Diskussion beteiligen, ist dies anzukündigen. Das  Wort wird nach den bereits angemeldeten Rednerinnen oder Rednern ergriffen. Wird  dabei ein Antrag gestellt oder ein Kommissionsbericht erstattet, übernimmt das Vi  -  zepräsidium die Leitung der Verhandlung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Anträge
                            1  Materielle Anträge sind dem Präsidium schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Ordnungsruf
                            1  Die Mitglieder sind gehalten, zur Sache zu sprechen, ohne weitschweifig zu sein.  Verletzt ein Ratsmitglied diese Regel, wird es vom Präsidium ermahnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verletzt ein Ratsmitglied die dem Grossen Rat, dem Regierungsrat oder einzelnen  Mitgliedern gebührende Achtung oder den Anstand, wird es vom Präsidium zur  Ordnung gerufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Beschränkung der Redezeit
                            1  Der Rat kann für Diskussionen die Dauer der Voten beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Ordnungsanträge
                            1  Anträge, die das Verfahren betreffen, sind Ordnungsanträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Diskussion auf diesen beschränkt und die  Beratung erst nach dem Entscheid über den Ordnungsantrag fortgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Beratung
                            1  Besteht eine Vorlage aus mehreren Bestimmungen, werden diese einzeln beraten,  falls der Rat nicht anders beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Schluss der Diskussion
                            1  Wird das Wort nicht mehr verlangt, erklärt das Präsidium die Diskussion als ge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird aufgrund eines Ordnungsantrags Schluss der Diskussion beschlossen, kann  eine Fraktion, die in der abgeschlossenen Diskussion noch nicht zu Wort gekommen  ist, ihren Standpunkt noch einbringen. Ebenso erhält noch das Wort, wer es schon  vorher verlangt hat und einen neuen Antrag stellen will. Die Sprecherin oder der  Sprecher der vorberatenden Kommission und der Regierungsrat haben Anrecht auf  ein Schlusswort.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abstimmungsvorbereitung
                            1  Nach Schluss der Diskussion stellt das Präsidium die Anträge zusammen und legt  dar, wie abgestimmt wird. Wird ein anderes Verfahren beantragt und vom Präsidium  bestritten, entscheidet der Rat. Dem Begehren, über eine teilbare Frage getrennt  abzustimmen, soll grundsätzlich entsprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abstimmungsverfahren *
                            1  Über Unterabänderungsanträge ist vor den Abänderungsanträgen und über diese  vor den Hauptanträgen zu entscheiden. Wer für einen Unterabänderungsantrag  stimmt, ist nicht verpflichtet, dem Abänderungsantrag zuzustimmen. Dasselbe gilt  im Verhältnis von Abänderungsantrag und Hauptantrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen einander mehr als zwei Hauptanträge gegenüber, werden sie nebeneinander  ins Mehr gesetzt; jedes Mitglied kann nur für einen Antrag stimmen. Erhält in der  ersten Abstimmung kein Hauptantrag die absolute Mehrheit der Stimmenden, wird  darüber abgestimmt, welcher von den zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen er  -  hielten, aus der Abstimmung fällt. Dann wird die Abstimmung in gleicher Weise  über die verbliebenen Anträge fortgesetzt, bis einer von ihnen obsiegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 * Durchführung der Wahlen und Abstimmungen *
                            1  Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht eine besondere Rechts  -  grundlage das geheime Abstimmungsverfahren verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ratsmitglieder geben ihre Stimme bei offenen Wahlen und offenen Abstim  -  mungen über das elektronische Abstimmungssystem ab. Das Stimmverhalten der  einzelnen Ratsmitglieder und das Gesamtergebnis werden im Ratssaal angezeigt und  mit dem Protokoll öffentlich gemacht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Kann nicht elektronisch abgestimmt werden, geben die Ratsmitglieder ihre Stim  -  me ab, indem sie sich von ihren Sitzen erheben. In Schlussabstimmungen und bei  Beschlüssen von erheblicher Tragweite sind die Abstimmungen durch Namensauf  -  ruf durchzuführen. Zudem sind die Abstimmungen durch Namensaufruf durchzufüh  -  ren, wenn mindestens 30  Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei offenen Wahlen oder offenen Abstimmungen ohne Auszählungserfordernis  stellt das Ratspräsidium bei offensichtlichem Ergebnis die Mehrheit fest. Bestehen  darüber Zweifel oder verlangt es ein Ratsmitglied, lässt das Präsidium die Stimmen  auszählen. Auf Anordnung des Präsidiums oder auf Begehren aus dem Rat wird das  Gegenmehr ermittelt. Werden Unstimmigkeiten geltend gemacht, kann die Wahl  oder die Abstimmung wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei geheimen Wahlen oder geheimen Abstimmungen ermitteln die Stimmenzäh  -  lenden mit den Sekretariatsmitgliedern das Ergebnis und erstellen darüber ein Proto  -  koll. Das Protokoll wird veröffentlicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Abstimmungen durch Namensaufruf geben die Ratsmitglieder ihre Stimme sit  -  zend ab. Name und Stimmabgabe werden protokolliert. Als gültige Stimmen zählen  nur Antworten, die unmittelbar nach Verlesen des Namens erteilt werden. Das Pro  -  tokoll wird veröffentlicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Rückkommensanträge *
                            1  Am Schluss einer Lesung können Rückkommensanträge gestellt werden. Stimmt  der Rat zu, findet die Detailberatung über die Bestimmungen, auf welche zurückge  -  kommen wird, nochmals statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33a * Schlussabstimmung
                            1  Über die gesamte Vorlage wird in einer Schlussabstimmung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weist die angenommene Vorlage gegenüber dem Entwurf wesentliche Änderungen  auf, ist sie in der bereinigten Fassung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin
                            1  Bei Abstimmungen übt das Präsidium das Stimmrecht wie die übrigen Ratsmitglie  -  der aus. Ergibt sich bei offenen Abstimmungen Stimmengleichheit, gilt jener Antrag  als angenommen, für den der Präsident oder die Präsidentin gestimmt hat. Bei vor  -  heriger Stimmenthaltung fällt er oder sie den Stichentscheid.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt sich bei geheimen Abstimmungen Stimmengleichheit, ist der Antrag abge  -  lehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * Protokoll
                            1  Das Protokoll gibt Aufschluss über Ort und Zeit der Sitzung, die Teilnehmenden  und den Gang der Verhandlungen. Anträge sind im Wortlaut aufzunehmen. Abstim  -  mungen werden gemäss §  32 protokolliert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung von Aufnahmegeräten als Hilfsmittel zur Protokollführung ist er  -  laubt. Massgeblich ist das schriftliche Wortprotokoll.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Protokoll wird durch das Ratsbüro genehmigt und auf der Internetseite des  Grossen Rats in der Regel am Vortag der Folgesitzung veröffentlicht. Protokollbe  -  richtigungen können innert fünf Tagen nach der elektronischen Publikation schrift  -  lich beim Präsidium beantragt werden. Über die Berichtigung entscheidet das Rats  -  büro abschliessend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Protokoll ist öffentlich. Es kann bei den Parlamentsdiensten bezogen oder im  Internet eingesehen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Besondere Beratungsformen
                            1  Erscheinen Beratungsformen am Platz, die von den in diesem Reglement vorgese  -  henen Verfahren abweichen, beschliesst darüber der Rat von Fall zu Fall. Er kann  insbesondere Augenscheine oder Besichtigungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ratsbüro kann in besonderen Fällen den Einsatz geeigneter Präsentationsmittel  zur Unterstützung der Beratungen bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Gesetze, Verordnungen und weitere Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 * Vorberatende Kommission
                            1  Vorlagen über Gesetze, Verordnungen und genehmigungsbedürftige Erlasse sind  durch eine Kommission vorzuberaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Zur konsultativen Mitwirkung bei interkantonalen Verträgen, die der Beschluss  -  fassung durch den Grossen Rat unterliegen, beantragt der Regierungsrat rechtzeitig  die vorgezogene Bildung einer Spezialkommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausweitung über den Bereich der Vorlage hinaus ist unter Wahrung der Mit  -  wirkungsrechte des Regierungsrats gemäss §  42 der Kantonsverfassung zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Erste und zweite Lesung
                            1  Vorlagen für Gesetze und Verordnungen werden, unter Vorbehalt von §  53a, zwei  -  mal durchberaten. Nach jeder Lesung ist die entsprechende Fassung zuzustellen, so  -  fern Änderungen beschlossen wurden. Die vorberatende Kommission kann für die  zweite Lesung neue Anträge stellen, die vorgängig ebenfalls zugestellt werden. Die  zweite Lesung findet, sofern keine Dringlichkeit besteht, in einer späteren Sitzung  statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beschlüssen über Staatsverträge und Konkordate sowie bei Erlassen, die ledig  -  lich der Genehmigung des Grossen Rats bedürfen, findet nur eine Lesung statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Bereinigung
                            1  Nach der letzten Lesung wird, Dringlichkeit vorbehalten, jeder Erlass der Gesetz  -  gebungs- und Redaktionskommission zur Bereinigung übergeben. Diese umfasst die  redaktionelle Korrektur sowie die Beseitigung von Widersprüchen oder Unstimmig  -  keiten. Änderungen an genehmigungsbedürftigen Erlassen beschränken sich auf re  -  daktionelle Korrekturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bereinigte Fassung wird zugestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Redaktionslesung, Schlussabstimmung
                            1  Über die Fassung der Gesetzgebungs- und Redaktionskommission wird eine Re  -  daktionslesung durchgeführt. Im Anschluss daran erfolgt die Schlussabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 * Behördenreferendum
                            1  Wird ein Erlass, welcher der fakultativen Volksabstimmung unterliegt, in der  Schlussabstimmung angenommen, stellt das Präsidium die Frage, wer sich für eine  Volksabstimmung ausspreche. Eine Diskussion findet nicht statt. Das Ergebnis wird  ermittelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 * Botschaft an die Stimmberechtigten
                            1  Abstimmungsvorlagen sind den Stimmberechtigten mit einer erläuternden Bot  -  schaft zu unterbreiten. Diese wird in der Regel durch den Regierungsrat verfasst.  Ausnahmsweise kann der Grosse Rat das Ratsbüro oder die vorberatende Kommissi  -  on mit der Abfassung der Botschaft beauftragen. Diese wird als Botschaft des  Grossen Rats veröffentlicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. Persönliche Vorstösse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42a * Datum der Einreichung
                            1  Persönliche Vorstösse tragen das Datum der Ratssitzung, an der sie eingereicht  werden. Werden sie früher eingereicht, gilt das Datum der nächstfolgenden Ratssit  -  zung. Vorstösse mit Antrag auf Dringlichkeit tragen das Datum der Einreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42b * Form
                            1  Persönliche Vorstösse werden in Papierform mit Originalunterschrift an einer Rats  -  sitzung, elektronisch oder postalisch bei den Parlamentsdiensten zuhanden des Präsi  -  diums eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektronisch eingereichte Vorstösse müssen mit einer anerkannten elektronischen  Signatur versehen sein. Der Vorstoss muss bis Sitzungsbeginn bei den Parlaments  -  diensten eingetroffen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einreichung per Post setzt voraus, dass der Vorstoss in Papierform mit Origi  -  nalunterschrift eingeht. Der Vorstoss muss bis am Vortag vor einer Ratssitzung bei  den Parlamentsdiensten eingetroffen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Parlamentsdienste lassen den Vorstoss bei den Ratsmitgliedern zur Mitunter  -  zeichnung zirkulieren mit Ausnahme der Einfachen Anfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Parlamentarische Initiative
                            1  Mit der Parlamentarischen Initiative wird dem Rat der Auftrag erteilt, aufgrund ei  -  nes ausgearbeiteten Entwurfes den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer  Verfassungsvorschrift, eines Gesetzes, einer grossrätlichen Verordnung oder eines  Grossratsbeschlusses zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Parlamentarische Initiative kann von einem Mitglied, mehreren Mitgliedern  oder von einer Kommission des Rats vorgelegt werden. Der ausgearbeitete Entwurf  ist mit einer Begründung zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglieder,  welche sie unterstützen, einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium gibt dem Rat vom Eingang der Parlamentarischen Initiative Kennt  -  nis. Die Parlamentsdienste teilen den Wortlaut, die Namen der Unterzeichnenden  und die Begründung schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Ratsbüro lädt den Regierungsrat zu einer Stellungnahme zum Verfahren und  zum Inhalt ein. Die Stellungnahme des Regierungsrats ist in der Regel innert zwei  Monaten zu erstatten und erfolgt zuhanden des Rats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die oder der Erstunterzeichnende kann die Parlamentarische Initiative bis zum Ab  -  schluss der Beratung mit einer kurzen Begründung zurückziehen. Wer mitunter  -  zeichnet hat, kann an der Parlamentarischen Initiative festhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Rückweisung einer Parlamentarischen Initiative
                            1  Das Ratsbüro weist nach Anhören des Regierungsrats eine Parlamentarische Initia  -  tive zurück, wenn sie sich auf einen Gegenstand bezieht, welcher schon als Ratsge  -  schäft anhängig ist, oder wenn der Gegenstand vom Regierungsrat als Vorlage vor  -  bereitet und innerhalb eines halben Jahrs dem Grossen Rat vorgelegt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Rückweisung aus der Mitte des Rats angefochten, beschliesst der Rat oh  -  ne vorgängige Diskussion über die Entgegennahme der Initiative.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Erledigung einer Parlamentarischen Initiative
                            1  Das Präsidium stellt durch Abstimmung fest, ob der Rat die Parlamentarische Initi  -  ative vorläufig unterstützt. Trifft dies zu, überweist das Ratsbüro die Initiative einer  Kommission gemäss §  60 oder §  60a zu Bericht und Antrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission berät den Entwurf. Sie kann Zwischenergebnisse ihrer Beratun  -  gen dem Regierungsrat und allenfalls interessierten Kreisen zur Stellungnahme un  -  terbreiten. Sie kann Änderungen, einen Gegenvorschlag oder die Ablehnung der  Parlamentarischen Initiative beantragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat berät den Bericht und entscheidet über den Kommissionsantrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Motion
                            1  Mit einer Motion wird dem Regierungsrat der Auftrag erteilt, für den Erlass, die  Abänderung oder die Aufhebung einer Verfassungsvorschrift, eines Gesetzes, einer  grossrätlichen Verordnung oder eines Grossratsbeschlusses einen formulierten Ent  -  wurf zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Motion kann von einem Mitglied, mehreren Mitgliedern oder von einer Kom  -  mission des Rats vorgelegt werden. Sie ist mit einem Antrag und einer Begründung  zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglieder, welche sie unterstützen, ein  -  zureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium gibt dem Rat vom Eingang einer Motion Kenntnis. Die Parlaments  -  dienste teilen den Wortlaut, die Namen der Unterzeichnenden und die Begründung  schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Antwort des Regierungsrats erfolgt innert Jahresfrist schriftlich. Aus triftigen  Gründen kann das Ratsbüro auf Antrag des Regierungsrats und nach Anhörung der  Motionärin oder des Motionärs eine Fristerstreckung bewilligen. Die Antwort wird  den Ratsmitgliedern spätestens mit der Sitzungseinladung zugestellt. Nach der Dis  -  kussion wird abgestimmt, ob die Motion erheblich erklärt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Enthält eine Motion verschiedene Forderungen, kann der oder die Erstunterzeich  -  nende oder der Regierungsrat eine Erheblicherklärung nur einzelner Forderungen  verlangen, sofern dies ohne Änderung des Motionsantrags möglich ist. Es ist in die  -  sem Fall über jede Forderung der Motion einzeln abzustimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die oder der Erstunterzeichnende kann die Motion bis zum Abschluss der Beratung  mit einer kurzen Begründung zurückziehen. Wer mitunterzeichnet hat, kann an der  Motion festhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Erledigung einer Motion
                            1  Erklärt der Rat eine Motion erheblich, hat der Regierungsrat über den Auftrag in  -  nert zwei Jahren Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Damit ist der Motions  -  auftrag erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Motionsauftrag erfüllt, bevor der Regierungsrat Bericht erstattet, stellt der  Regierungsrat Antrag auf Erledigung durch Abschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann ein Motionsauftrag innert Frist nicht erfüllt werden, legt der Regierungsrat  vor Ablauf der Frist die Gründe dar und stellt dem Ratsbüro Antrag auf eine Nach  -  frist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erachtet der Regierungsrat einen Motionsauftrag als nicht erfüllbar, stellt er dem  Rat Antrag auf Entlastung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a * Standesinitiative
                            1  Ein Antrag auf Überweisung einer Standesinitiative wird auf dem Motionsweg ein  -  gereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47b * Kantonsreferendum
                            1  Wer ein Kantonsreferendum im Sinne von Art.  141 Abs.  1 der Bundesverfassung  (BV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   ergreifen will, hat den Erlass und einen Entwurf des Beschlusses des Grossen  Rats mit einer kurzen Begründung bis am Vortag der vorletzten Ratssitzung vor Ab  -  lauf der eidgenössischen Referendumsfrist vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Leistungsmotion
                            1  Mit einer Leistungsmotion wird dem Regierungsrat der Auftrag erteilt, in Verwal  -  tungsbereichen mit Globalbudgets bei bestimmten Produktegruppen ein vorgegebe  -  nes alternatives Leistungsniveau oder ein vorgegebenes neues Leistungsziel ins Glo  -  balbudget aufzunehmen oder ein bestehendes Leistungsziel zu streichen. Besteht für  das alternative Leistungsniveau oder das neue Leistungsziel keine genügende  Grundlage im Gesetz oder ist ein zu streichendes Leistungsziel in einem Gesetz fest  -  gelegt, ist statt einer Leistungsmotion eine Motion zur Anpassung der gesetzlichen  Grundlage einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Leistungsmotion kann von der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission  oder mindestens 30  Ratsmitgliedern vorgelegt werden. Sie ist mit einem Antrag und  einer Begründung zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglieder, welche sie  unterstützen, einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium gibt dem Rat vom Eingang einer Leistungsmotion Kenntnis. Die  Parlamentsdienste teilen den Wortlaut, die Namen der Unterzeichnenden und die  Begründung schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat nimmt zur Leistungsmotion in der Regel innert drei Monaten  Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Rat beschliesst in einer der nachfolgenden Sitzungen über die Erheblicherklä  -  rung der Leistungsmotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kommission oder der oder die Erstunterzeichnende kann die Leistungsmotion  bis zum Abschluss der Beratungen mit einer kurzen Begründung zurückziehen. Wer  mitunterzeichnet hat, kann an der Leistungsmotion festhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Erledigung einer Leistungsmotion
                            1  Erklärt der Rat eine Leistungsmotion erheblich, unterbreitet ihm der Regierungsrat  spätestens im übernächsten Globalbudget die verlangte Vorlage. Wird die Leistungs  -  motion bis Ende Januar eingereicht und in der Folge erheblich erklärt, ist sie mit  dem nächsten Globalbudget umzusetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Auftrag der Leistungsmotion erfüllt, bevor der Regierungsrat Bericht er  -  stattet, stellt der Regierungsrat Antrag auf Erledigung durch Abschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gelangt der Regierungsrat zur Ansicht, der Auftrag lasse sich nicht innert der vor  -  gesehenen Frist erreichen, so legt er dar, mit welchen Massnahmen und innert wel  -  cher Frist die Vorgabe erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Interpellation
                            1  Mit einer Interpellation wird vom Regierungsrat Auskunft über eine zu seinem Ge  -  schäftsbereich gehörende kantonale Angelegenheit verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Interpellation kann von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rats  zuhanden des Präsidiums eingereicht werden. Sie ist zu begründen und kann von  weiteren Ratsmitgliedern unterzeichnet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium gibt dem Rat vom Eingang einer Interpellation Kenntnis. Die Parla  -  mentsdienste teilen den Wortlaut, die Namen der Unterzeichnenden und die Begrün  -  dung schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Antwort des Regierungsrats erfolgt innert Jahresfrist schriftlich. Sie wird den  Ratsmitgliedern spätestens mit der Sitzungseinladung zugestellt. Eine Interpellation,  für die dringliche Behandlung beschlossen wird, kann mündlich beantwortet wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Rat erhält der oder die Erstunterzeichnende das Wort zu einer kurzen Erklä  -  rung, ob er oder sie mit der Antwort zufrieden ist. Eine Diskussion findet statt, wenn  sie von einer Mehrheit auf Antrag beschlossen wird. Sie ist in der Regel in derselben  Sitzung durchzuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Einfache Anfrage
                            1  Eine Auskunft, die durch eine Interpellation verlangt werden kann, ist vom Regie  -  rungsrat auch auf eine Einfache Anfrage hin zu erteilen. Eine solche kann von einem  Mitglied oder von mehreren Mitgliedern des Rats ausgehen und ist unterzeichnet  einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Eine Einfache Anfrage darf höchstens fünf Fragen ohne zusätzliche Teilfragen  umfassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat beantwortet Einfache Anfragen schriftlich, in der Regel inner  -  halb von zwei Monaten. Eine Diskussion findet nicht statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 * Andere Anträge
                            1  Für Anträge von Kommissionen oder Ratsmitgliedern an den Regierungsrat, wel  -  che die Einhaltung geltenden Rechtes, die Einholung von Berichten oder die Anord  -  nung einer Untersuchung betreffen, gilt das Verfahren für Motionen sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a * Fragestunde
                            1  Mit einer Frage wird vom Regierungsrat Auskunft über eine zu seinem Geschäfts  -  bereich gehörende kantonale Angelegenheit verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro traktandierte Fragestunde darf von einem Ratsmitglied maximal eine Frage ge  -  stellt werden. Sie ist kurz und klar zu formulieren und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Frage ist bei den Parlamentsdiensten zuhanden des Präsidiums und zur Weiter  -  leitung an den Regierungsrat bis am Mittwoch der Vorwoche vor der traktandierten  Fragestunde schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fragestunde findet in der Regel alle zwei Monate statt. Das Präsidium kann  wegen übergeordneter Geschäfte oder aus zeitlichen Gründen die Fragestunde auf  die Folgesitzung verschieben. Im Bedarfsfall kann eine zusätzliche Fragestunde  traktandiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat beantwortet in der Fragestunde die eingereichten Fragen münd  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Eine sachbezogene Verständnis- oder Nachfrage ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Es findet keine Diskussion statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. Volksinitiativen, Petitionen und andere Eingaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Volksinitiativen
                            1  Begehren gemäss §  26 der Kantonsverfassung werden vom Ratsbüro zu Bericht  und Antrag einer Kommission überwiesen. Das Kommissionspräsidium holt beim  Regierungsrat einen Bericht über die Gültigkeit und zum Inhalt des Begehrens ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann dem Grossen Rat auch einen Gegenvorschlag beantragen.  Liegt kein solcher Antrag vor, kann der Grosse Rat die Kommission mit der Ausar  -  beitung eines solchen beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53a * Beschlussfassung über Volksinitiativen
                            1  Die Beratungen über Begehren nach §  26 der Kantonsverfassung und über allfälli  -  ge Gegenvorschläge erfolgen in einer Lesung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliger Gegenvorschlag ist vom Rat vor der Beschlussfassung zum Initiativ  -  begehren zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat entscheidet zuerst über die Zustimmung zum Initiativbegehren. Stimmt er  ihm zu, entfällt der Gegenvorschlag. Lehnt er es ab, so beschliesst er anschliessend  über den Gegenvorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Fall des Rückzugs der Initiative beschliesst der Rat im Rahmen der  Schlussabstimmung über einen ausformulierten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe  in einer Eventualabstimmung über das Behördenreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 * Petitionen
                            1  Petitionen an den Grossen Rat nimmt das Präsidium entgegen und überweist sie an  die Justizkommission. Petitionen, auf die §  5 des Gesetzes über die Ausübung des  Petitionsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   anwendbar ist, werden von der Justizkommission abschliessend be  -  handelt. Bei Bedarf kann die Justizkommission eine Stellungnahme des Regierungs  -  rats einholen. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und stellt Antrag. Die Antwort  im Sinne von §  4 des Gesetzes über die Ausübung des Petitionsrechts erfolgt durch  Protokollauszug.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Andere Eingaben
                            1  Andere Eingaben an den Grossen Rat legt das Präsidium dem Ratsbüro zur Erledi  -  gung vor. Das Ratsbüro kann die Eingabe ad acta legen, dem Rat Antrag stellen oder  eine Stellungnahme der Justizkommission, des Regierungsrats oder der davon  betroffenen Behörde einholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  162
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 * Bürgerrechtsgesuche, Begnadigungsgesuche
                            1  Der Grosse Rat entscheidet über Gesuche um Erteilung des Kantonsbürgerrechtes  oder um Begnadigung auf Antrag der Justizkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5. Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Verfahrensarten, Bekanntgabe
                            1  Wahlen sind offen oder geheim. Entscheidend ist in jedem Wahlgang das absolute  Mehr der massgebenden Stimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei Wahlen mit ausschliesslichem Vorschlagsrecht des Regierungsrats gemäss  §  58 Abs.  1 Ziff.  8 werden zur Ermittlung des absoluten Mehrs die leeren Wahlzettel  nicht ausgeschieden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium gibt den Wahlgang, die Wahlart und die Wahlvorschläge bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Geheime Wahl
                            1  In geheimer Wahl werden gewählt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsi  -  dent des Grossen Rats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsi  -  dent des Regierungsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des  Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident,  die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder des Zwangsmassnah  -  mengerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder des Bankrats der Kanto  -  nalbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  *  die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  *  die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der  Rekurskommission in Anwaltssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  *  die Leiterin oder der Leiter der kantonalen Finanzkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  *  die ausserordentlichen Berufsrichterinnen oder ausserordentlichen Berufsrich  -  ter der Bezirksgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Listenwahl kann höchstens für so viele Personen gestimmt werden, als zu wäh  -  len sind; jeder Name darf nur einmal geschrieben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahlzettel werden durch die Stimmenzählenden eingesammelt und vom Rats  -  büro ausgezählt. Finden mehrere geheime Wahlgänge in der gleichen Sitzung statt,  kann das Präsidium das Ratsbüro so aufteilen, dass je zwei Stimmenzählende mit ei  -  nem Mitglied des Ratssekretariats ein Wahlresultat ermitteln und protokollieren. Das  Ratsbüro kann auch erweitert werden. Die Auszählung erfolgt unter gegenseitiger  Kontrolle. Stimmen für nicht wählbare Personen und solche, die eine kandidierende  Person nicht unmissverständlich bezeichnen, sind ungültig. Erreichen bei einer Lis  -  tenwahl mehr Kandidierende, als zu wählen sind, das absolute Mehr, fallen jene mit  den kleinsten Stimmenzahlen aus der Wahl.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Präsidium stellt eine zustande gekommene Wahl mit Nennung der gewählten  Person fest oder ordnet einen neuen Wahlgang an. Die Wahlzettel eines abgeschlos  -  senen Wahlganges werden nach Bekanntgabe des Wahlresultats, spätestens jedoch  unmittelbar nach der Sitzung, durch die Parlamentsdienste vernichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für gemeinsame Wahlvorschläge der Fraktionen sind bei Listenwahlen gedruckte  Wahlzettel der Parlamentsdienste zulässig. Die Mitglieder können Streichungen oder  Abänderungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Offene Wahl
                            1  Offene Wahl ist zulässig, sofern ein gemeinsamer Wahlvorschlag der Fraktionen  vorliegt, der nicht mehr Personen aufführt als zu wählen sind. Eine Wahl muss je  -  doch geheim durchgeführt werden, wenn 30  Ratsmitglieder einem entsprechenden  Antrag zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Offene Wahl ist möglich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  die Mitglieder des Sekretariats und die Stimmenzählenden des Rats sowie die  Beisitzenden des Ratsbüros
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die Mitglieder der ständigen Kommissionen gemäss §  60  Abs.  1 und aus deren  Mitte die Präsidentinnen oder die Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Revisionsstelle der Kantonalbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Kontrollstelle der Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei offener Wahl gilt §  32. Die Wahl mehrerer Kommissionsmitglieder kann ge  -  samthaft erfolgen, wenn kein Mitglied opponiert. Die Resultate sind wie bei Abstim  -  mungen zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 * Ständige Kommissionen
                            1  Zur Vorberatung von Geschäften gemäss §  62 bis §  66 wählt der Grosse Rat stän  -  dige Kommissionen für die Dauer einer Legislatur:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission von einundzwanzig Mitglie  -  dern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  eine Justizkommission von fünfzehn Mitgliedern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  eine Raumplanungskommission von fünfzehn Mitgliedern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  eine Gesetzgebungs- und Redaktionskommission von neun Mitgliedern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  eine Kommission für Klima, Energie und Umwelt von fünfzehn Mitgliedern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionsmitglieder sind in Listenwahl, die Präsidentinnen oder Präsiden  -  ten in Einzelwahl zu wählen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60a * Spezialkommissionen
                            1  Spezialkommissionen sind nichtständige Kommissionen von neun bis fünfzehn  Mitgliedern. Das Ratsbüro wählt sie zur Vorberatung bestimmter Vorlagen oder Ge  -  schäfte, insbesondere von Gesetzesvorlagen. Es kann vor der Bildung der Kommis  -  sion eine Empfehlung zur Zusammensetzung abgeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ratsbüro kann Spezialkommissionen mit weiteren Aufgaben beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60b * Verzeichnis und Konstituierung
                            1  Die Parlamentsdienste veröffentlichen die Zusammensetzung der Kommissionen.  Sie führen ein Verzeichnis aller Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionen konstituieren sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60c * Protokollführung
                            1  Die kantonale Verwaltung sorgt für die Protokollführung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebungs- und Redaktionskommission kann auf die Protokollführung  verzichten. In diesem Fall gilt die Gesetzesfassung der Kommission als Protokoll.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Vertretung der Fraktionen
                            1  Bei der Bestellung der Kommissionen sind die Fraktionen ihrer Stärke entspre  -  chend zu berücksichtigen. Das Ratsbüro legt auf Antrag der Fraktionspräsidienkon  -  ferenz zu Beginn einer Legislaturperiode den Verteilschlüssel für die Zuteilung der  Kommissionssitze an die Fraktionen fest. Es wendet dabei bei der Geschäftsprü  -  fungs- und Finanzkommission sinngemäss das mathematische Verfahren für die  Verteilung der Nationalratsmandate auf die Kantone gemäss Art.  17 des Bundesge  -  setzes über die politischen Rechte (BPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   an, womit jeder Fraktion mindestens ein  Sitz zusteht. Bei den übrigen Kommissionen wendet das Ratsbüro sinngemäss das  mathematische Verfahren für die Verteilung der Nationalratsmandate gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 und Art. 41 BPR an. *
                            1bis  Fraktionen, denen kein Sitz zusteht, können in alle Kommissionen einen Beob  -  achter oder eine Beobachterin delegieren. Kommissionsmitglieder mit diesem Status  haben Antragsrecht und sind wie die Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen  verpflichtet. Ein Stimmrecht steht ihnen nur zu, wenn sie das Präsidium einer Kom  -  mission innehaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Bestandsänderungen einer Fraktion innerhalb der Legislatur haben keinen Ein  -  fluss auf den Verteilschlüssel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Scheidet ein Mitglied einer Kommission gemäss §  60  Abs.  1 im Verlauf der Legis  -  latur aus der delegierenden Fraktion aus, erlischt sein Kommissionsmandat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 * Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission
                            1  Die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission (GFK) erfüllt folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  parlamentarische Aufsicht über den gesamten Finanzhaushalt, insbesondere  Prüfung des Voranschlages, der Nachtragskreditgesuche und der Staatsrech  -  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  parlamentarische Aufsicht über die gesamte kantonale Verwaltung und die  selbständigen Anstalten, unter Einbezug der öffentlich-rechtlichen Vereinba  -  rungen beziehungsweise Leistungsaufträgen mit selbständigen juristischen  Personen, welchen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Prüfung der Geschäftsberichte des Regierungsrats und der selbständigen An  -  stalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GFK erstattet dem Grossen Rat über ihre Tätigkeit und die Ergebnisse ihrer  Prüfung Bericht und stellt die erforderlichen Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GFK kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Subkommissionen bilden und  diesen Aufgaben und Kompetenzen übertragen. Gegenüber dem Grossen Rat bleibt  die GFK verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die GFK bestimmt im Einvernehmen mit dem Regierungsrat die Grundsätze für  die Durchführung der Prüfungen und legt die näheren Bestimmungen über ihre  Organisation und Befugnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Amtsdauer des Präsidiums der GFK ist auf zwei Jahre beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Justizkommission
                            1  Die Justizkommission erfüllt folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  parlamentarische Aufsicht über die Organisation und Geschäftsführung der  richterlichen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Prüfung der Rechenschaftsberichte der kantonalen Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Tätigkeit und Befugnisse gemäss Reglement des Grossen Rats über das Be  -  gnadigungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Tätigkeit und Befugnisse gemäss Gesetz über die Ausübung des Petitionsrech  -  tes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Vorberatung der Gesuche um Erteilung des Kantonsbürgerrechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission erstattet dem Grossen Rat über ihre Tätigkeit und die Ergebnisse  ihrer Prüfung Bericht und stellt die erforderlichen Anträge in den einzelnen Sachbe  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Justizkommission kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Subkommissionen  bilden und diesen Aufgaben und Kompetenzen übertragen. Gegenüber dem Grossen  Rat bleibt die Justizkommission verantwortlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Raumplanungskommission
                            1  Die Raumplanungskommission ist zuständig für die Vorberatung der vom Rat zu  behandelnden Berichte, Konzepte und Beschlüsse über die Raumplanung, insbeson  -  dere über den Kantonalen Richtplan, und für die erforderliche Antragstellung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64a * Kommission für Klima, Energie und Umwelt
                            1  Die Kommission für Klima, Energie und Umwelt ist zuständig für die Vorberatung  der vom Rat zu behandelnden Berichte, Konzepte und Beschlüsse über Klima-,  Energie- und Umweltthemen und für die erforderliche Antragstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 * ...
                            1)  RB  171.12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Gesetzgebungs- und Redaktionskommission
                            1  Die Gesetzgebungs- und Redaktionskommission bereinigt die Vorlagen gemäss  §  39. Sie zieht zu ihren Sitzungen eine Vertretung der vorberatenden Kommission  und des Regierungsrats bei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Spezialkommissionen
                            1  Der Tätigkeitsbereich von Spezialkommissionen ergibt sich aus ihrem Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Kommissionssitzungen
                            1  Die Kommissionen werden zu den Sitzungen auf Anordnung des Präsidiums durch  die Parlamentsdienste eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionen ziehen, soweit erforderlich, jene Mitglieder des Regierungsrats  bei, welche die Vorlage vor dem Rat vertreten werden. Sie können sich durch Sach  -  verständige beraten lassen, die dem Rat nicht angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Beschliesst die Kommission Nichteintreten, erfolgt trotzdem die Detailbera  -  tung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Kommissionssitzungen gelten die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinn  -  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommissionen genehmigen ihre Protokolle selber. Eine Ausfertigung wird den  Parlamentsdiensten zur Aufbewahrung im Staatsarchiv übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ratsmitglieder sind nach Vorliegen des Kommissionsberichts berechtigt, Einsicht  in alle Protokolle zu nehmen. Davon ausgenommen sind Protokolle kommunaler  und kantonaler Aufsichtskommissionen. Die Kommission kann ausnahmsweise in  weiteren Fällen beschliessen, die Einsicht aufzuschieben oder auszuschliessen. In  strittigen Fällen entscheidet das Ratsbüro abschliessend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kommissionen beschliessen, ob und wie sie die Öffentlichkeit über die Ergeb  -  nisse der Beratungen informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Fraktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Konstituierung
                            1  Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens fünf Mitglieder erforderlich. Die Frak  -  tionen haben ihre Konstituierung und die Namen ihrer Mitglieder dem Ratspräsidi  -  um mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Fraktionspräsidienkonferenz
                            1  Die Präsidien der Fraktionen bilden zusammen mit dem Präsidium und Vizepräsi  -  dium die Fraktionspräsidienkonferenz. Sie steht unter der Leitung einer Fraktions  -  präsidentin oder eines Fraktionspräsidenten. Diese oder dieser wird von den Konfe  -  renzmitgliedern für eine Legislaturperiode gewählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fraktionspräsidienkonferenz stellt den Kontakt unter den Fraktionen sicher und  bereitet insbesondere die Wahlgeschäfte vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann auch durch das Präsidium oder auf Antrag eines der übrigen Mitglieder  einberufen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Fraktionssitzungen
                            1  Für die Teilnahme an den Fraktionssitzungen werden den Mitgliedern des Grossen  Rats Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen gemäss §  72 ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Entschädigungen
                            1  Der Grosse Rat regelt durch besonderen Erlass die Entschädigungen seiner Mitglie  -  der und der Fraktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 * Amtsblatt, Thurgauer Rechtsbuch
                            1  Jedem Mitglied werden auf Wunsch das Amtsblatt und das Thurgauer Rechtsbuch  kostenlos zugestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Rechnungsführung
                            1  Die Parlamentsdienste erstellen die Abrechnung über die Entschädigungen der  Ratsmitglieder. Für die Teilnahme an den Ratssitzungen ist das Protokoll, für Kom  -  missions- oder Fraktionssitzungen die Meldung des jeweiligen Präsidiums massge  -  bend. Die kantonale Finanzkontrolle überprüft die Abrechnung. In Streitfällen über  Entschädigungen entscheidet das Ratsbüro.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigungen werden den Mitgliedern halbjährlich überwiesen. Die Parla  -  mentsdienste stellen eine detaillierte Abrechnung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 * Revision
                            1  Mit einer Motion kann dem Ratsbüro der Auftrag erteilt werden, eine Vorlage zur  Abänderung dieser Geschäftsordnung zu unterbreiten. Das Ratsbüro kann auch von  sich aus eine Botschaft zur Änderung an den Grossen Rat richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76–78 * ...
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  22.03.2000  24.05.2000  Erstfassung  13/2000  Erlasstitel  17.04.2024  22.05.2024  geändert  17/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 1 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 1 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 1 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 2 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 2 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 2 Abs. 3 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 2 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 2a 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 2a Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 2a Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 3 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 3 Abs. 2 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 3 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 5 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 5 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 5 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 6 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 6 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 aufgehoben 21/2008
§ 6 Abs. 3 09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 6 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 6 Abs. 4 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 6 Abs. 5 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 7 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 7 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 7 Abs. 2, 1. 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 11/2016
§ 7 Abs. 2, 2. 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 11/2016
§ 7 Abs. 2, 3. 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 11/2016
§ 7 Abs. 2, 4. 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 11/2016
§ 8 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 8 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 9 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 9a 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 10 Abs. 3, 4. 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 10 Abs. 3, 4. 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 10 Abs. 3, 5. 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 10 Abs. 3, 5. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 10 Abs. 3, 6. 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 10 Abs. 3, 6. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 10 Abs. 3, 7. 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 11 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 12 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 12 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 13 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 13 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 14 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 14 Abs. 3 14.05.2008 28.05.2008 aufgehoben 21/2008
§ 15 17.04.2024 22.05.2024 Titel geändert 17/2024
§ 15 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 15 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 15 Abs. 2 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 16 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 16 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 16a 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 17 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 17 17.04.2024 22.05.2024 Titel geändert 17/2024
§ 17 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 17 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 18 14.05.2008 28.05.2008 Titel geändert 21/2008
§ 18 17.04.2024 22.05.2024 Titel geändert 17/2024
§ 18 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 18 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 18 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 18a 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 18a 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 18a Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 20 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 20 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 21 17.04.2024 22.05.2024 Titel geändert 17/2024
§ 21 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 21 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 21 Abs. 3 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 21 Abs. 3 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 21 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 21a 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 21a Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 22 09.03.2016 01.05.2016 Titel geändert 11/2016
§ 22 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 22 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 22 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 22 Abs. 3 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 22 Abs. 4 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 23 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 23 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 23 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 23 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 29 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 29 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 31 09.03.2016 01.05.2016 Titel geändert 11/2016
§ 31 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 32 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 32 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 32 17.04.2024 22.05.2024 Titel geändert 17/2024
§ 32 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 32 Abs. 2 bis 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 32 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 32 Abs. 4 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 32 Abs. 5 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 33 14.05.2008 28.05.2008 Titel geändert 21/2008
§ 33 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 33 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 33 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 aufgehoben 21/2008
§ 33a 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 33a 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 34 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 35 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 35 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 35 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 35 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 35 Abs. 4 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 36 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 36 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 37 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 37 Abs. 1 bis 31.08.2011 31.08.2011 eingefügt 36/2011
§ 37 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 38 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 38 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 38 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 39 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 41 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 41 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 42 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 42 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 42a 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 42b 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 43 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 43 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 43 Abs. 4 14.03.2012 30.05.2012 eingefügt 12/2012
§ 43 Abs. 4 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 43 Abs. 5 09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 43 Abs. 5 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 44 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 45 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 45 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 45 Abs. 2 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 46 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 46 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 46 Abs. 4 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 46 Abs. 4 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 46 Abs. 4 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 46 Abs. 5 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 46 Abs. 5 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 46 Abs. 5 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 46 Abs. 6 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 46 Abs. 6 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 46 Abs. 6 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 47 Abs. 3 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 47 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 47 Abs. 4 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 47a 09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 47b 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 48 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 48 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 48 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 48 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 48 Abs. 6 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 49 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 50 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 50 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 50 Abs. 4 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 50 Abs. 5 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 50 Abs. 5 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 51 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 51 Abs. 1 bis 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 51 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 52 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 52 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 52a 27.10.2021 18.05.2022 eingefügt 44/2021
§ 53 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 53 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 53 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 53a 14.03.2012 30.05.2012 eingefügt 12/2012
§ 54 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 54 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 55 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 55 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 57 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 57 Abs. 1 bis 09.03.2016 01.05.2016 eingefügt 11/2016
§ 57 Abs. 1 bis
                            17.04.2024  22.05.2024  geändert  17/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Abs. 1 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 58 Abs. 1 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 58 Abs. 1, 1. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 2. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 3. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 4. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 5. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 6. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 7. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 8. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 9. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 10. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 1, 11. 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 58 Abs. 1, 12. 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 58 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 58 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 58 Abs. 4 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 58 Abs. 4 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 59 Abs. 2, 1. 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 59 Abs. 2, 1. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 59 Abs. 2, 2. 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 59 Abs. 2, 2. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 60 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60 Abs. 1, 2. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60 Abs. 1, 3. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60 Abs. 1, 4. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60 Abs. 1, 5. 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 60 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60a 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 60a Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 60a Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60a Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 60b 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 60c 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 60c Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 60c Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 61 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 61 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 61 Abs. 1 bis
                            09.03.2016  01.05.2016  eingefügt  11/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1 ter
                            09.03.2016  01.05.2016  eingefügt  11/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1 ter 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 2 14.05.2008 28.05.2008 eingefügt 21/2008
§ 61 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 62 14.05.2008 28.05.2008 geändert 21/2008
§ 62 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 62 Abs. 1, 2. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 62 Abs. 1, 3. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 63 Abs. 1, 3. 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 63 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 64 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 64a 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 65 14.05.2008 28.05.2008 aufgehoben 21/2008
§ 66 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 66 Abs. 2 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 11/2016
§ 68 Abs. 2 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 68 Abs. 2 bis 17.04.2024 22.05.2024 eingefügt 17/2024
§ 68 Abs. 5 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 68 Abs. 5 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 68 Abs. 6 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 70 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 70 Abs. 3 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 71 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 73 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 73 Abs. 1 09.03.2016 01.05.2016 geändert 11/2016
§ 74 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
                            Titel 7.  09.03.2016  01.05.2016  geändert  11/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 14.03.2012 30.05.2012 geändert 12/2012
§ 75 Abs. 1 17.04.2024 22.05.2024 geändert 17/2024
§ 76 14.05.2008 28.05.2008 aufgehoben 21/2008
§ 77 17.04.2024 22.05.2024 aufgehoben 17/2024
§ 78 17.04.2024 22.05.2024 aufgehoben 17/2024
                            Anhang 1  14.03.2012  30.05.2012  Inhalt geändert  12/2012  Anhang 1  14.03.2012  30.05.2012  Inhalt geändert  12/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   zu  § 3  Formeln für das Amtsgelübde vor dem Grossen Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Für Ratsmitglieder  «Ich  gelobe,  die  mir  als  Mitglied  des  Grossen  Rates  übertragenen  Pflichten  im  Interesse  unseres  Kantons  und  der  Wohlfahrt  und  Rechte  seiner  Bevölkerung  gewissenhaft  und  ve  rantwortungsbewusst  zu  erfüllen  und  dabei  die  Verfassun-  gen und G  esetze des Bundes und des Kantons Thurgau zu achten.  »
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Für Mitglieder des Regierungsrates  «Ich gelobe, die mir als Mitglied des Regierungsrates übertragenen Pflichten im  Interesse  unseres  Kan  tons  und  zum  Schutz  der  Würde  und  Freiheit  seiner  B  e-  völkerung  ge  wissenhaft  und  verantwortungsbe  wusst  zu  erfüllen  und  dabei  die  Verfa  ssungen und Gesetze des Bundes und des Kantons Thurgau zu acht  en.  »
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Für den Staatsschreiber oder  die Staatsschreiberin  «Ich  gelobe, die mir als Staatsschreibe  r (Staatsschreiberin) übertrage  nen Pflic  h-  ten im Interesse unseres Kantons und der Wohlfahrt und Rechte seiner Bevölk  e-  rung gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen und dabei die Verfa  s-  sungen und Gesetze des Bunde  s und des Kantons Thurgau zu achten.  »
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Für Mitglieder der kantonalen Gerichte  «Ich  gelobe,  die  mir  als  Mitglied  des  Obergerichtes  (beziehungsweise  des  Ve  r-  waltungsgerichtes  oder  des  Zwangsmassnahmengerichtes)  übertragenen  Pflic  h-  ten ohne Ansehen der Person und zum Schutz der Würde und Rechte der Bevö  l-  kerung gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen und dabei die Ve  r-  fassungen und Gesetze des Bundes und des Kantons Thurgau zu achten.  »
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Für den Generalstaatsanwalt oder  die Generalstaatsanwältin  «Ich  gelobe,  die  mir  als  Generalstaatsanwalt  (Generalstaatsanwältin)  übertrag  e-  nen Pflichten ohne Ansehen der Person und zum Schutz der Würde und Rechte  der Bevölke  rung gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen und da  bei  die Verfassungen und Gesetz  e des Bundes und des Kantons Thurgau zu ac  hten.  »