Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022)
HG 2022
Ausfertigungsdatum: 19.06.2022
Vollzitat:
"Haushaltsgesetz 2022 vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 890)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)
Abschnitt 1
Allgemeine Ermächtigungen
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 495 791 475 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 7 398 683 000 Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 106 819 521 000 Euro festgestellt.
(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 15 612 188 000 Euro festgestellt.
§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2022 Kredite bis zur Höhe von 138 942 200 000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2022 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes aufzunehmen. Der gesamte Eigenbestand an Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bundeswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die umlaufenden Bundeswertpapiere. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
§ 3 Gewährleistungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 903 710 000 000 Euro zu übernehmen, davon
1. bis zu 150 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2. bis zu 60 000 000 000 Euro
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung an Schuldner außerhalb der Europäischen Union, die im besonderen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen,
3. bis zu 37 000 000 000 Euro
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
5. bis zu 550 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
6. bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von
1 000 000 000 Euro
oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
Abschnitt 2
Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 5 Flexibilisierte Ausgaben
(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1,
527 .3,
532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs
nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel
518 .2
bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(5a) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geschlossen werden sollen und die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme schwebend unwirksam.
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu verwenden.
(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.
§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.
§ 8 Bewilligung von Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt. Das Bundesministerium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen.
§ 10 Bezüge
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 15 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(3a) Die Sonderzahlung des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung nach § 287a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2022 um
500 000 000 Euro
vermindert. § 287a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon unberührt.
(4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach
§ 271
Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(4a) Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht aus, um alle Zuweisungen nach § 67 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen, gewährt der Bund dem Ausgleichsfonds ein unverzinstes Darlehen in Höhe der fehlenden Mittel als Liquiditätshilfe. Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. Die Liquiditätshilfen an den Ausgleichsfonds nach Satz 1 sind auf 1 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Das Darlehen ist spätestens mit dem Ende des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds nicht aus, um das Liquiditätsdarlehen des Bundes bis zum Ende des Haushaltsjahres vollständig zurückzuzahlen, gilt die Rückzahlung für ausstehende Beträge als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres zinsfrei gestundet. Die Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
Abschnitt 3
Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
3. von Sondervermögen des Bundes oder
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
§ 15a Stelleneinsparung
(1) Im Haushaltsjahr 2022 sind im Bundeshaushaltsplan in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titelgruppe 1 – Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112, 1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und 3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2022 orientieren.
(3) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.
§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2. mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 18 Ausbringung von Leerstellen
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.
§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
§ 20 Sonderregelungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.
§ 21 Überhangpersonal
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Stundung von Ansprüchen
§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung findet im Haushaltsjahr 2022 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ gestrichen werden.
§ 23 Fortgeltung
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
§ 24 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2022
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 899 - 910)
Teil I: | Haushaltsübersicht | |
A. | Einnahmen | |
B. | Ausgaben | |
C. | Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten | |
D. | Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes | |
Teil II: | Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes | |
Teil III: | Finanzierungsübersicht | |
Teil IV: | Kreditfinanzierungsplan |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl. | Bezeichnung | Summe Einnahmen | gegenüber 2021 mehr (+) weniger (–) | |
---|---|---|---|---|
2022 | 2021 | |||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 193 | 193 | – |
02 | Deutscher Bundestag | 1 824 | 1 779 | +45 |
03 | Bundesrat | 21 | 86 | –65 |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 103 502 | 3 502 | +100 000 |
05 | Auswärtiges Amt | 147 789 | 200 789 | –53 000 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 802 575 | 1 195 621 | –393 046 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 644 777 | 624 777 | +20 000 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 622 489 | 620 446 | +2 043 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 731 920 | 465 095 | +266 825 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 81 704 | 80 381 | +1 323 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 1 763 076 | 1 813 314 | –50 238 |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 7 976 453 | 8 085 379 | –108 926 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 710 797 | 260 797 | +450 000 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 104 518 | 102 691 | +1 827 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 822 448 | 852 978 | –30 530 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 199 048 | 199 048 | – |
19 | Bundesverfassungsgericht | 40 | 40 | – |
20 | Bundesrechnungshof | 2 221 | 3 925 | –1 704 |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 85 | 85 | – |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | – | – | |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 747 834 | 802 525 | –54 691 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 265 727 | +265 727 | |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 41 251 | 40 276 | +975 |
32 | Bundesschuld | 140 630 904 | 241 296 994 | –100 666 090 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 339 390 279 | 316 074 993 | +23 315 286 |
Einnahmen | 495 791 475 | 572 725 714 | –76 934 239 |
Zu Spalte 3:
Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 328 435 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 138 942 200 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 28 414 275 T€.
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl. | Bezeichnung | Steuern und steuer- ähnliche Abgaben | Verwaltungs- einnahmen | Übrige Einnahmen |
---|---|---|---|---|
2022 | 2022 | 2022 | ||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 6 | 7 | 8 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | – | 3 | 190 |
02 | Deutscher Bundestag | – | 1 824 | – |
03 | Bundesrat | – | 1 | 20 |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | – | 103 464 | 38 |
05 | Auswärtiges Amt | – | 147 589 | 200 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | – | 795 910 | 6 665 |
07 | Bundesministerium der Justiz | – | 644 493 | 284 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | – | 577 017 | 45 472 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | – | 730 147 | 1 773 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | – | 75 299 | 6 405 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | – | 46 405 | 1 716 671 |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | – | 7 799 706 | 176 747 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | – | 169 533 | 541 264 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | – | 103 944 | 574 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | – | 83 824 | 738 624 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | – | 19 854 | 179 194 |
19 | Bundesverfassungsgericht | – | 40 | – |
20 | Bundesrechnungshof | – | 14 | 2 207 |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | – | 85 | – |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | – | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | – | 15 004 | 732 830 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | – | 3 861 | 261 866 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | – | 30 245 | 11 006 |
32 | Bundesschuld | – | 1 089 582 | 139 541 322 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 328 598 000 | 5 230 101 | 5 562 178 |
Summe Haushalt 2022 | 328 598 000 | 17 667 945 | 149 525 530 | |
Summe Haushalt 2021 | 284 260 000 | 17 140 594 | 271 325 120 | |
gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) | +44 338 000 | +527 351 | –121 799 590 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. | Bezeichnung | Summe Ausgaben | gegenüber 2021 mehr (+) weniger (–) | |
---|---|---|---|---|
2022 | 2021 | |||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 44 890 | 44 650 | +240 |
02 | Deutscher Bundestag | 1 108 906 | 1 059 755 | +49 151 |
03 | Bundesrat | 35 293 | 41 189 | –5 896 |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 3 861 175 | 4 647 717 | –786 542 |
05 | Auswärtiges Amt | 7 107 584 | 6 301 728 | +805 856 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 14 986 394 | 18 457 714 | –3 471 320 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 937 979 | 957 461 | –19 482 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 8 826 143 | 8 742 340 | +83 803 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 11 333 775 | 10 273 534 | +1 060 241 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 7 104 577 | 7 676 076 | –571 499 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 161 080 980 | 164 920 480 | –3 839 500 |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 36 111 000 | 41 354 472 | –5 243 472 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 50 404 828 | 46 930 012 | +3 474 816 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 64 357 036 | 49 896 423 | +14 460 613 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 2 172 384 | 2 657 058 | –484 674 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 12 599 961 | 13 206 591 | –606 630 |
19 | Bundesverfassungsgericht | 35 910 | 37 170 | –1 260 |
20 | Bundesrechnungshof | 172 905 | 168 882 | +4 023 |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 43 243 | 31 537 | +11 706 |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | 12 375 | 4 690 | +7 685 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 12 349 893 | 12 425 681 | –75 788 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 4 962 548 | +4 962 548 | |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 20 385 200 | 20 819 427 | –434 227 |
32 | Bundesschuld | 18 463 298 | 15 273 596 | +3 189 702 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 57 293 198 | 146 797 531 | –89 504 333 |
Ausgaben | 495 791 475 | 572 725 714 | –76 934 239 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. | Bezeichnung | Personal- ausgaben | Sächliche Verwaltungs- ausgaben | Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. | Schulden- dienst |
---|---|---|---|---|---|
2022 | 2022 | 2022 | 2022 | ||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 6 | 7 | 8 | 9 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 25 179 | 12 757 | – | – |
02 | Deutscher Bundestag | 740 639 | 181 547 | – | – |
03 | Bundesrat | 19 213 | 14 166 | – | – |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 362 157 | 1 350 710 | – | – |
05 | Auswärtiges Amt | 1 167 939 | 618 617 | – | – |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 5 488 121 | 5 195 922 | – | – |
07 | Bundesministerium der Justiz | 595 678 | 195 314 | – | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 4 044 121 | 1 622 127 | – | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 939 977 | 657 803 | – | – |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 435 756 | 304 079 | – | – |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 289 450 | 158 875 | – | – |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 1 916 004 | 2 002 084 | – | – |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 19 875 174 | 8 394 116 | 20 417 054 | – |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 338 360 | 467 476 | – | – |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 342 512 | 366 528 | – | – |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 175 236 | 63 589 | – | – |
19 | Bundesverfassungsgericht | 27 791 | 4 504 | – | – |
20 | Bundesrechnungshof | 129 818 | 27 205 | – | – |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 25 892 | 9 354 | – | – |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | 2 631 | 5 709 | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 113 252 | 73 278 | – | – |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 98 015 | 94 377 | – | – |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 151 996 | 139 428 | – | – |
32 | Bundesschuld | – | 125 098 | – | 16 203 575 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 93 790 | 422 710 | 10 000 | – |
Summe Haushalt 2022 | 37 398 701 | 22 507 373 | 20 427 054 | 16 203 575 | |
Summe Haushalt 2021 | 35 960 392 | 20 239 236 | 18 155 168 | 10 261 016 | |
gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) | +1 438 309 | +2 268 137 | +2 271 886 | +5 942 559 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. | Bezeichnung | Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) | Ausgaben für Investitionen | Besondere Finanzierungs- ausgaben |
---|---|---|---|---|
2022 | 2022 | 2022 | ||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 10 | 11 | 12 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 4 709 | 2 245 | – |
02 | Deutscher Bundestag | 156 900 | 29 820 | – |
03 | Bundesrat | 914 | 1 000 | – |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 1 619 611 | 537 791 | –9 094 |
05 | Auswärtiges Amt | 5 127 058 | 269 708 | –75 738 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 3 034 862 | 1 466 199 | –198 710 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 127 905 | 26 434 | –7 352 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 2 554 660 | 605 235 | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 5 850 707 | 4 102 582 | –217 294 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 5 175 101 | 1 294 435 | –104 794 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 160 315 846 | 1 016 809 | –700 000 |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 10 711 687 | 21 886 080 | –404 855 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 2 095 272 | 357 766 | –734 554 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 63 487 351 | 82 167 | –18 318 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 303 191 | 1 182 438 | –22 285 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 12 392 630 | 51 764 | –83 258 |
19 | Bundesverfassungsgericht | 2 690 | 925 | – |
20 | Bundesrechnungshof | 9 320 | 6 562 | – |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 4 605 | 3 392 | – |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | 609 | 3 426 | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 4 384 883 | 7 823 910 | –45 430 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 1 168 187 | 3 626 969 | –25 000 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 18 672 828 | 2 045 277 | –624 329 |
32 | Bundesschuld | – | 2 134 625 | – |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 57 033 752 | 2 982 946 | –3 250 000 |
Summe Haushalt 2022 | 354 235 278 | 51 540 505 | –6 521 011 | |
Summe Haushalt 2021 | 436 575 681 | 59 267 574 | –7 733 353 | |
gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) | –82 340 403 | –7 727 069 | +1 212 342 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Epl. | Bezeichnung | Verpflich- tungs- ermächti- gung 2022 | von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
2023 | 2024 | 2025 | Folgejahre | in künftigen Haushalts- jahren | |||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 4 152 | 437 | 437 | 437 | 2 841 | – |
02 | Deutscher Bundestag | 26 059 | 12 076 | 9 560 | 515 | 259 | 3 649 |
03 | Bundesrat | 2 663 | 654 | 654 | 670 | 685 | – |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 1 505 549 | 486 603 | 415 738 | 348 743 | 254 465 | – |
05 | Auswärtiges Amt | 2 914 297 | 1 148 924 | 729 903 | 404 854 | 326 172 | 304 444 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 5 706 352 | 931 976 | 859 323 | 777 414 | 3 098 039 | 39 600 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 80 367 | 12 800 | 24 481 | 18 142 | 24 944 | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 5 384 911 | 520 931 | 506 831 | 465 859 | 1 648 990 | 2 242 300 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 13 124 148 | 3 453 293 | 3 028 687 | 2 305 467 | 3 574 201 | 762 500 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 1 710 223 | 622 411 | 344 055 | 312 622 | 431 135 | – |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 7 482 291 | 2 728 420 | 1 901 836 | 1 185 981 | 1 666 054 | – |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 17 613 437 | 4 967 467 | 3 087 436 | 2 512 347 | 5 746 187 | 1 300 000 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 30 137 245 | 5 164 085 | 4 634 901 | 4 955 608 | 15 382 651 | – |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 3 565 475 | 354 074 | 713 050 | 728 919 | 1 769 432 | – |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 2 945 147 | 927 201 | 696 299 | 568 868 | 752 779 | – |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 574 852 | 321 537 | 167 375 | 69 040 | 16 900 | – |
19 | Bundesverfassungsgericht | 767 | 690 | 38 | 39 | – | – |
20 | Bundesrechnungshof | 5 594 | 2 083 | 1 401 | 2 110 | – | – |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 23 873 | 358 | 1 454 | 1 476 | 20 585 | – |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | 8 330 | 2 183 | 683 | 683 | 4 781 | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 10 705 346 | 1 459 357 | 1 405 371 | 1 130 076 | 162 200 | 6 548 342 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 3 966 370 | 958 513 | 885 318 | 842 117 | 1 280 422 | – |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 8 535 578 | 2 179 645 | 2 004 845 | 1 852 650 | 1 608 438 | 890 000 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 27 120 428 | 11 966 379 | 5 584 819 | 1 838 888 | 2 980 342 | 4 750 000 |
Summe | 143 143 454 | 38 222 097 | 27 004 495 | 20 323 525 | 40 752 502 | 16 840 835 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Epl. | Bezeichnung | Kapitel | Summe | gegenüber 2021 mehr (+) weniger (–) | |
---|---|---|---|---|---|
2022 | 2021 | ||||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 01, 11, 12, 13 | 32 908 | 33 019 | –111 |
02 | Deutscher Bundestag | 11, 12, 13, 16, 17 | 405 167 | 386 061 | +19 106 |
03 | Bundesrat | 11, 12 | 27 743 | 33 515 | –5 772 |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 10, 11, 12, 13, 15, 31, 32, 51, 52, 53, 54, 56 | 443 949 | 429 798 | +14 151 |
05 | Auswärtiges Amt | 04, 11, 12, 13, 14 | 1 723 220 | 1 424 081 | +299 139 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35 | 7 758 724 | 7 444 173 | +314 551 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 | 632 622 | 623 861 | +8 761 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 11, 12, 13, 15, 16 | 4 906 389 | 4 474 530 | +431 859 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 | 1 094 891 | 1 100 433 | –5 542 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 | 573 418 | 460 746 | +112 672 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 11, 12, 13, 14, 15, 16 | 310 745 | 263 216 | +47 529 |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 28 | 1 998 557 | 1 714 328 | +284 229 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 03, 07, 11, 12, 13 | 7 363 892 | 7 026 541 | +337 351 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 11, 12, 13, 15, 16, 17 | 438 313 | 408 032 | +30 281 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 11, 12, 13, 14, 15, 16 | 469 215 | 424 567 | +44 648 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 11, 12, 13, 14, 15, 16 | 191 679 | 190 971 | +708 |
19 | Bundesverfassungsgericht | 11, 12 | 28 378 | 30 047 | –1 669 |
20 | Bundesrechnungshof | 11, 12 | 118 483 | 115 749 | +2 734 |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 11, 12 | 38 481 | 28 134 | +10 347 |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | 11, 12 | 11 325 | 4 343 | +6 982 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 11, 12 | 141 865 | 132 828 | +9 037 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 11, 12, 14 | 125 770 | – | +125 770 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 02, 11, 12 | 212 219 | 182 622 | +29 597 |
Summe | 29 047 953 | 26 931 595 | +2 116 358 |
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme | Betrag für 2022 | |
---|---|---|
Millionen € | ||
1 | 2 | |
1. | Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) | 0,35 |
2. | Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres | 3 570 620 |
3. | Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme | 12 497 |
(Produkt aus 1. und 2.) | ||
4. | Saldo der finanziellen Transaktionen | –2 839 |
(Differenz zwischen 4a. und 4b.) | ||
4a. | Finanzielle Transaktionen: Einnahmen | (923) |
4aa. | Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt | 923 |
4ab. | Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen | – |
4b. | Finanzielle Transaktionen: Ausgaben | (3 762) |
4ba. | Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt | 3 762 |
4bb. | Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen | – |
5. | Konjunkturkomponente | –7 869 |
(Produkt aus 5a. und 5b.) | ||
5a. | Nominale Produktionslücke | –38 783 |
5b. | Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung | 0,203 |
6. | Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto | – |
7. | Zulässige Nettokreditaufnahme | 23 205 |
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.) | ||
8. | Nettokreditaufnahme des Bundes | 138 942 |
9. | Nettokreditaufnahme der Sondervermögen | – |
10. | Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme | 138 942 |
(Summe aus 8. und 9.) | ||
11. | Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme | 115 737 |
(Differenz zwischen 10. und 7.) | ||
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2021 | 47 695 |
Datengrundlage:
Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Finanzierungsübersicht | Betrag für 2022 | Betrag für 2021 | |
---|---|---|---|
1 000 € | |||
1 | 2 | 3 | |
1. | Berechnung des Finanzierungssaldos | ||
1.1 | Einnahmen | 356 186 275 | 332 314 000 |
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) | |||
davon: | |||
Steuereinnahmen | 328 435 000 | 284 024 000 | |
Verwaltungseinnahmen | 17 667 945 | 17 140 594 | |
1.2 | Ausgaben | 495 791 475 | 572 725 714 |
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) | |||
Finanzierungssaldo | –139 605 200 | –240 411 714 | |
2. | Finanzierungssaldo | ||
2.1 | Deckung des Finanzierungssaldos | ||
2.1.1 | Münzeinnahmen | 163 000 | 236 000 |
2.1.2 | Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt | 138 942 200 | 240 175 714 |
2.1.3 | Entnahmen aus Rücklagen | 500 000 | – |
2.2 | Verwendung des Finanzierungssaldos | ||
2.2.1 | Zuführungen an Rücklagen | – | – |
2.3 | Summe | (139 605 200) | (240 411 714) |
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Kreditfinanzierungsplan | Betrag für 2022 | Betrag für 2021 | |
---|---|---|---|
1 000 € | |||
1 | 2 | 3 | |
1. | Einnahmen | ||
1.1 | Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) | (452 998 137) | (460 593 656) |
1.1.1 | Laufzeit mehr als vier Jahre | 159 429 453 | 186 630 176 |
1.1.2 | Laufzeit ein bis vier Jahre | 61 019 551 | 48 317 347 |
1.1.3 | Laufzeit weniger als ein Jahr | 232 549 133 | 225 646 133 |
1.2 | Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung | (25) | (55) |
1.2.1 | Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) | – | – |
1.2.2 | Freiwillige Geldleistungen Dritter | 25 | 55 |
1.2.3 | Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag | – | – |
1.2.4 | Rückbuchung erloschener Restanten | – | – |
Einnahmen | 452 998 162 | 460 593 711 | |
2. | Ausgaben zur Tilgung von Krediten | ||
2.1 | Laufzeit mehr als vier Jahre | 96 217 265 | 87 798 274 |
2.2 | Laufzeit ein bis vier Jahre | 40 121 584 | 47 908 891 |
2.3 | Laufzeit weniger als ein Jahr | 224 363 635 | 184 110 861 |
Ausgaben | 360 702 484 | 319 818 026 | |
3. | Herleitung der Nettokreditaufnahme | ||
3.1 | Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) | 452 998 137 | 460 593 656 |
3.2 | Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) | 25 | 55 |
(452 998 162) | (460 593 711) | ||
3.3 | Tilgung von Krediten (aus 2.) | –360 702 484 | –319 818 026 |
(92 295 678) | (140 775 685) | ||
3.4 | Eigenbestandsaufbau | – | – |
(92 295 678) | (140 775 685) | ||
3.5 | Selbstbewirtschaftungsmittel | ||
3.5.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten | – | – |
3.5.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten | – | – |
3.6 | Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“ | ||
3.6.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | 4 769 265 | 675 337 |
3.6.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | – | – |
3.7 | Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinanzierung“ | ||
3.7.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | 500 000 |
3.7.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –580 000 | –735 000 |
3.8 | Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ | ||
3.8.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | 1 000 000 |
3.8.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –400 000 | –1 000 000 |
Kreditfinanzierungsplan | Betrag für 2022 | Betrag für 2021 | |
---|---|---|---|
1 000 € | |||
1 | 2 | 3 | |
3.9 | Sondervermögen „Aufbauhilfe 2013“ | ||
3.9.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | – |
3.9.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –501 000 | –472 000 |
3.10 | Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ | ||
3.10.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | 16 000 000 |
3.10.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –3 202 928 | – |
3.11 | Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ | ||
3.11.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | – |
3.11.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –1 150 000 | –1 500 000 |
3.12 | Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ | ||
3.12.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | 5 846 359 | 62 479 321 |
3.12.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –12 368 032 | –16 325 178 |
3.13 | Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ | ||
3.13.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | 2 627 517 | 570 591 |
3.13.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –2 875 914 | –2 347 881 |
3.14 | Rücklage | ||
3.14.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage | – | – |
3.14.2 | Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage | – | – |
3.15 | Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicherheit für Rüstungsinvestitionen | ||
3.15.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage | – | – |
3.15.2 | Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage | –500 000 | – |
3.16 | Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 | 54 981 255 | 40 554 839 |
Nettokreditaufnahme | 138 942 200 | 240 175 714 |
Differenzen durch Rundung möglich.
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