GasSpBefüllV
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Verordnung zur Zurverfügungstellung unterbrechbarer Speicherkapazitäten zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit (Gasspeicherbefüllungsverordnung - GasSpBefüllV)

GasSpBefüllV
Ausfertigungsdatum: 01.06.2022
Vollzitat:
"Gasspeicherbefüllungsverordnung vom 1. Juni 2022 (BAnz AT 01.06.2022 V1)"
Die V tritt gem. § 4 mit Ablauf des 31.3.2025 außer Kraft
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 2.6.2022 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 35b Absatz 3 und 7 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zurverfügungstellung vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzter Speicherkapazitäten in Gasspeicheranlagen nach § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes als unterbrechbare Kapazitäten zur Nutzung für Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nach § 35c des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, und erweitert dadurch die nach § 35b Absatz 5 und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Verfahren durch ein für die in § 2 Satz 1 und 2 genannten Referenzzeitpunkte vorrangiges Verfahren.

§ 2 Referenzzeitpunkte für die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben

Die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben im Sinne von § 1 besteht, wenn eine Gasspeicheranlage zum 1. Mai eines Kalenderjahres einen Füllstand von unterhalb 5 Prozent oder zum 1. Juni eines Kalenderjahres von unterhalb 10 Prozent der Gesamtkapazität der Gasspeicheranlage aufweist. Abweichend hiervon besteht für das Jahr 2022 die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn eine Gasspeicheranlage am 2. Juni 2022 einen Füllstand von unterhalb 10 Prozent der Gesamtkapazität der Gasspeicheranlage aufweist. § 35b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

§ 3 Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten als unterbrechbare Kapazität

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Satz 1 oder 2 vor, so hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage unverzüglich nach Ablauf des dort jeweils genannten Zeitpunktes dem Marktgebietsverantwortlichen die ungenutzten Speicherkapazitäten der Nutzer einer Gasspeicheranlage als unterbrechbare Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, dabei ist hiervon auch die Einspeicherleistung in der maximal verfügbaren Höhe umfasst. Die Zurverfügungstellung hat zu angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen zu erfolgen.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
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