Gemeinsamer Erlass der Bundesministerin des Innern und für Heimat, der Bundesministerin der Verteidigung und des Bundesministers für Digitales und Verkehr über die Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2021“
FluthilfeMedErl 2022
Ausfertigungsdatum: 03.08.2022
Vollzitat:
"Gemeinsamer Erlass der Bundesministerin des Innern und für Heimat, der Bundesministerin der Verteidigung und des Bundesministers für Digitales und Verkehr über die Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2021“ vom 3. August 2022 (BGBl. I S. 1494)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 27.9.2022 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: OrdenErl 2022 +++)
Art 1 Stiftung
Als Dank und in Anerkennung für besonders aufopferungsvolle Hilfe bei der Rettung von Menschenleben, Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von Schäden anlässlich der Hochwasserereignisse im Juli 2021 in der Bundesrepublik Deutschland stiften die Bundesministerin des Innern und für Heimat, die Bundesministerin der Verteidigung und der Bundesminister für Digitales und Verkehr für haupt- und ehrenamtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes, Angehörige der Bundespolizei, der Bundeswehr, des Bundeskriminalamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, des Bundesamtes für Güterverkehr, der Bundesanstalt für Gewässerkunde und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie für Dritte aufgrund ihrer besonderen Verdienste in der Zusammenarbeit mit den Bundeskräften die
Einsatzmedaille „Fluthilfe 2021“.
Art 2 Gestaltung
(1) Das Ehrenzeichen hat die Form einer runden, silberfarbenen Medaille. Auf der Vorderseite ist der Bundesadler dargestellt. Der obere Teil der Vorderseite trägt die Angabe „Fluthilfe 2021“. Auf der Rückseite ist der Umriss der Bundesrepublik Deutschland abgebildet, darin zwei von Südwest und Nordost aufeinander gerichtete Hände. Der obere Teil der Rückseite trägt die Worte „Dank und Anerkennung“, der untere Teil der Rückseite die Worte „Bundesrepublik Deutschland“. Der dunkelblaue Mittelteil des Medaillenbandes ist beidseitig von den Bundesfarben schwarz-rot-gold eingefasst.
(2) Die verkleinerte Form und der Bandsteg tragen die Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Vorderseite der Medaille.
Art 3 Verleihung und Trageweise
(1) Das Ehrenzeichen verleiht
– die Bundesministerin des Innern und für Heimat an haupt- und ehrenamtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes, Angehörige der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie an Dritte, die mit dem Technischen Hilfswerk, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zusammengearbeitet haben,
– die Bundesministerin der Verteidigung an Angehörige der Bundeswehr, an Angehörige ausländischer Streitkräfte sowie an Dritte, die mit der Bundeswehr und den ausländischen Streitkräften zusammengearbeitet haben,
– der Bundesminister für Digitales und Verkehr an Angehörige des Bundesamtes für Güterverkehr, der Bundesanstalt für Gewässerkunde und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie an Dritte, die mit den vorgenannten Behörden zusammengearbeitet haben.
(2) Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen ganztägigen Einsatz vor Ort, beginnend mit dem 14. Juli 2021, im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen sowie in Bayern und Sachsen verliehen. In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen zulässig.
(3) Als sichtbares Zeichen der allgemeinen Anerkennung kann das Ehrenzeichen, die Verkleinerung oder der Bandsteg an der linken Brustseite getragen werden.
(4) Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift der Bundesministerin des Innern und für Heimat, der Bundesministerin der Verteidigung oder des Bundesministers für Digitales und Verkehr und dem großen Bundessiegel. Für die Verleihungsurkunde gilt das Muster der Anlage.
(5) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der Ausgezeichneten über.
Art 4 Vorschlagsberechtigung
(1) Für die Angehörigen der Bundespolizei sind die Präsidenten der Bundespolizeidirektionen und der Präsident des Bundespolizeipräsidiums, für die haupt- und ehrenamtlichen Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes die Landesbeauftragten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk über den Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, für Angehörige des Bundeskriminalamtes der Präsident des Bundeskriminalamtes und für Angehörige des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe der Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vorschlagsberechtigt. Die Vorschlagsberechtigung für Dritte, die mit Angehörigen oder Einsatzkräften nach Satz 1 zusammengearbeitet haben, richtet sich nach den Vorgaben des Satzes 1. Vorschläge für Dritte stimmen die Vorschlagsberechtigten untereinander ab.
(2) Für die Angehörigen der Bundeswehr sind für den Auszeichnungsvorschlag von Soldatinnen und Soldaten die nächsten Disziplinarvorgesetzten, von zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die vergleichbaren Vorgesetzten vorschlagsberechtigt. Die Vorschlagsberechtigung für Angehörige ausländischer Streitkräfte und für Dritte richtet sich nach den Vorgaben des Satzes 1.
(3) Für die Angehörigen des Bundesamtes für Güterverkehr ist der Präsident oder die Präsidentin des Bundesamtes für Güterverkehr, für die Angehörigen der Bundesanstalt für Gewässerkunde die Direktorin und Professorin der Bundesanstalt für Gewässerkunde und für die Angehörigen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes der Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorschlagsberechtigt. Die Vorschlagsberechtigung für Dritte richtet sich nach den Vorgaben des Satzes 1.
(4) Die Vorschlagsberechtigten prüfen selbst, ob die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen kann wohlwollend verfahren werden.
Art 5 Verfahren
(1) Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung (Referat P I 2 für Dritte, dem Leitungsstab Protokoll für Angehörige ausländischer Streitkräfte auf dem Dienstweg) oder dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit Angaben zu
1. Amtsbezeichnung/Dienstgrad,
2. Name/Vorname (gegebenenfalls akademischer Grad/Titel mit Fachrichtung),
3. Geburtsdatum/Personenkennziffer,
4. Dienststelle/Einheit (gegebenenfalls Wohnanschrift)
in Listenform bis spätestens 30. Juli 2023 zuzuleiten. Die Verleihungsvorschläge für Angehörige der Bundeswehr sind über das Anforderungstool Orden und Ehrenzeichen der Bundeswehr im Personalwirtschaftssystem zu stellen. Alle Vorgänge zur Verleihung des Ehrenzeichens sind vertraulich zu behandeln.
(2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen gemäß Absatz 1 durch jeweiligen Erlass der Bundesministerin des Innern und für Heimat, der Bundesministerin der Verteidigung oder des Bundesministers für Digitales und Verkehr vollzogen.
(3) Die Namen der Ausgezeichneten werden den Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der Ehrenzeichen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese veranlassen die Aushändigung der Auszeichnung in würdiger Form.
Schlussformel
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Die Bundesministerin der Verteidigung
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
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(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1497)
Im Namen der | |
Bundesrepublik Deutschland | |
verleihe ich | |
als Dank und in Anerkennung für besonders aufopferungsvolle Hilfe bei der Rettung von Menschenleben, Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von Schäden anlässlich der Hochwasserereignisse | |
im Juli 2021 | |
die |
Einsatzmedaille „Fluthilfe 2021“ | |
Berlin, den | |
Bonn, den | |
Bundesminister für Digitales und Verkehr | |
Prägesiegel (Großes Bundessiegel) | Faksimile (Unterschrift) |
Fluthilfemedaille 2021
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1498)
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