Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gebührenverordnung - EU-FahrgRBusBGebV)
EU-FahrgRBusBGebV
Ausfertigungsdatum: 15.03.2022
Vollzitat:
"EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gebührenverordnung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 485)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 26.3.2022 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 15.3.2022 I 485 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 26.3.2022 in Kraft getreten.
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben.
(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
§ 2 Auslagenerhebung
Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 485)
Gegenstand (individuell zurechenbare öffentliche Leistung) | Rechtsgrundlage | Gebühr |
---|---|---|
1. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG | § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG | 270 Euro |
2. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG festgestellt wurde | § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG | 380 Euro |
3. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, soweit nicht von Nummer 1 umfasst | § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG | 260 Euro |
4. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß festgestellt wurde und nicht von Nummer 2 umfasst ist | § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG | 385 Euro |
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