Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr
BwTAMAbgV
Ausfertigungsdatum: 06.07.2022
Vollzitat:
"Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1102, 1104)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 19.7.2022 +++)
Die V wurde als Artikel 2 der V v. 6.7.2022 I 1102 vom Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Gesundheit beschlossen. Sie ist gem. Art. 10 dieser V am 19.7.2022 in Kraft getreten.
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Abweichend von den §§ 43, 44 und 49 des Tierarzneimittelgesetzes ist zwischen den im Bereich der Bundeswehr betriebenen tierärztlichen Hausapotheken die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln auch ohne eine Großhandelsvertriebserlaubnis zulässig.
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