Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ (Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz - BwFinSVermG)
BwFinSVermG
Ausfertigungsdatum: 01.07.2022
Vollzitat:
"Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 7.7.2022 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 1.7.2022 I 1030 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 1.7.2022 in Kraft.
§ 1 Errichtung eines Sondervermögens und Finanzierung der Bundeswehr
(1) Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Bundeswehr“ errichtet.
(2) Mit Hilfe des Sondervermögens werden im mehrjährigen Durchschnitt von maximal fünf Jahren 2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts auf Basis der aktuellen Regierungsprognose für Verteidigungsausgaben nach NATO-Kriterien bereitgestellt.
(3) Nach Verausgabung des Sondervermögens werden aus dem Bundeshaushalt weiterhin die finanziellen Mittel bereitgestellt, um das Fähigkeitsprofil der Bundeswehr und den deutschen Beitrag zu den dann jeweils geltenden NATO-Fähigkeitszielen zu gewährleisten.
§ 1a Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit
(1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern über den Bundeshaushalt finanziert.
(2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stärkung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum vor.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
Das Sondervermögen hat den Zweck, die Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit zu stärken und dazu ab dem Jahr 2022 die Fähigkeitslücken der Bundeswehr zu schließen, um damit auch den deutschen Beitrag zu den geltenden NATO-Fähigkeitszielen gewährleisten zu können. Die Mittel des Sondervermögens sollen der Finanzierung bedeutsamer Ausrüstungsvorhaben der Bundeswehr, insbesondere komplexer überjähriger Maßnahmen, dienen.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
§ 4 Kreditermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Sondervermögen zu tragen.
(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.
§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. Er wird ab dem Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.
(2) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die im Wirtschaftsplan für die im Einzelnen benannten Vorhaben zur Verfügung gestellt werden, können nicht für andere dort benannte Vorhaben verwendet werden. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu den Vorhaben sind jeweils in einzelnen Titeln zu veranschlagen. Die Ausgaben sind übertragbar und bleiben für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar. § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anwendbar.
(3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme schwebend unwirksam.
(4) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages besteht. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint. Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zur Bundesministerin oder zum Bundesminister oder zur Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Parlamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein ausscheidendes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.
(5) Das Gremium wird vom Bundesministerium der Verteidigung über alle Fragen des „Sondervermögens Bundeswehr“ unterrichtet. Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer.
(6) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen.
§ 6 Jahresrechnung
Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
§ 7 Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
§ 8 Auflösung, Tilgungsplan
(1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres als aufgelöst, in dem der Kreditrahmen nach § 4 vollständig ausgeschöpft wurde. Verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Verbleibende Schulden des Sondervermögens werden in die allgemeine Bundesschuld integriert.
(2) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2031, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.
Anlage (zu § 5 Absatz 1) Wirtschaftsplan 2022 des „Sondervermögens Bundeswehr“
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1032 - 1034)
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen des Gesetzes zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“. Mit den Maßnahmen des Wirtschaftsplans sollen bedeutsame Ausrüstungsvorhaben, insbesondere komplexe überjährige militärische Beschaffungen gesichert finanziert werden.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Mit dem „Sondervermögen Bundeswehr“ soll sichergestellt werden, dass die Streitkräfte mit notwendigem Material ausgestattet werden, um ihren Verteidigungsauftrag erfüllen zu können.
Überblick zur Anlage „Sondervermögen Bundeswehr“ | Soll 2022 1 000 € | Soll 2021 1 000 € | Veränderung gegenüber 2021 1 000 € | Ausgabereste 2021 1 000 € | Ist 2020 1 000 € |
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Einnahmen | |||||
Übrige Einnahmen | 90 000 | ||||
Gesamteinnahmen | 90 000 | ||||
Ausgaben | |||||
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. | 90 000 | ||||
Ausgaben für Investitionen | – | ||||
Besondere Finanzierungsausgaben | – | ||||
Gesamtausgaben | 90 000 | ||||
davon nicht flexibilisiert | 90 000 | ||||
Verpflichtungsermächtigung im Wirtschaftsplan 2022 für künftige Jahre | 81 910 000 | ||||
Erläuterung: |
Die kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt. Vor diesem Hintergrund sind Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von nur 81,91 Mrd. Euro vorzusehen. |
Titel Funktion | Zweckbestimmung | Soll 2022 1 000 € | Soll 2021 Reste 2021 1 000 € | Ist 2020 1 000 € | |
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Übrige Einnahmen | |||||
119 99 | Vermischte Einnahmen | – | |||
325 01 -830 | Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt | 90 000 | |||
Ausgaben | |||||
Haushaltsvermerk:
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Wehrtechnische Forschung und Technologie | |||||
551 01 -036 | Forschung, Entwicklung und Künstliche Intelligenz | 5 000 | |||
Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren 422 000 T€ | |||||
Erläuterungen: |
Veranschlagt sind die Vorhaben:
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Militärische Beschaffungen | |||||
554 03 -032 | Beschaffung von Bekleidung und persönlicher Ausrüstung | 45 000 | |||
Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren 1 932 000 T€ | |||||
Erläuterungen: | |||||
Veranschlagt sind die Vorhaben:
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Das kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt. | |||||
554 05 -032 | Beschaffung Dimension Führungsfähigkeit/Digitalisierung | 10 000 | |||
Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren 20 742 000 T€ | |||||
Erläuterungen: | |||||
Veranschlagt sind die Vorhaben:
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554 07 -032 | Beschaffung Dimension Land | 10 000 |
Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren 16 600 000 T€ | |||||
Erläuterungen: | |||||
Veranschlagt sind die Vorhaben:
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554 12 -032 | Beschaffung Dimension See | 10 000 | |||
Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren 8 806 000 T€ | |||||
Erläuterungen: |
Veranschlagt sind die Vorhaben:
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Die kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt. | |||||
554 13 -036 | Beschaffung Dimension Luft | 10 000 | |||
Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren 33 408 000 T€ | |||||
Erläuterungen: |
Veranschlagt sind die Vorhaben:
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Das kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt. | |||||
575 01 | Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt | ||||
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