BwFinSVermG
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Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ (Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz - BwFinSVermG)

BwFinSVermG
Ausfertigungsdatum: 01.07.2022
Vollzitat:
"Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 7.7.2022 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 1.7.2022 I 1030 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 1.7.2022 in Kraft.

§ 1 Errichtung eines Sondervermögens und Finanzierung der Bundeswehr

(1) Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Bundeswehr“ errichtet.
(2) Mit Hilfe des Sondervermögens werden im mehrjährigen Durchschnitt von maximal fünf Jahren 2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts auf Basis der aktuellen Regierungsprognose für Verteidigungsausgaben nach NATO-Kriterien bereitgestellt.
(3) Nach Verausgabung des Sondervermögens werden aus dem Bundeshaushalt weiterhin die finanziellen Mittel bereitgestellt, um das Fähigkeitsprofil der Bundeswehr und den deutschen Beitrag zu den dann jeweils geltenden NATO-Fähigkeitszielen zu gewährleisten.

§ 1a Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit

(1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern über den Bundeshaushalt finanziert.
(2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stärkung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum vor.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen hat den Zweck, die Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit zu stärken und dazu ab dem Jahr 2022 die Fähigkeitslücken der Bundeswehr zu schließen, um damit auch den deutschen Beitrag zu den geltenden NATO-Fähigkeitszielen gewährleisten zu können. Die Mittel des Sondervermögens sollen der Finanzierung bedeutsamer Ausrüstungsvorhaben der Bundeswehr, insbesondere komplexer überjähriger Maßnahmen, dienen.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 4 Kreditermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Sondervermögen zu tragen.
(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. Er wird ab dem Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.
(2) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die im Wirtschaftsplan für die im Einzelnen benannten Vorhaben zur Verfügung gestellt werden, können nicht für andere dort benannte Vorhaben verwendet werden. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu den Vorhaben sind jeweils in einzelnen Titeln zu veranschlagen. Die Ausgaben sind übertragbar und bleiben für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar. § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anwendbar.
(3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme schwebend unwirksam.
(4) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages besteht. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint. Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zur Bundesministerin oder zum Bundesminister oder zur Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Parlamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein ausscheidendes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.
(5) Das Gremium wird vom Bundesministerium der Verteidigung über alle Fragen des „Sondervermögens Bundeswehr“ unterrichtet. Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer.
(6) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen.

§ 6 Jahresrechnung

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

§ 7 Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

§ 8 Auflösung, Tilgungsplan

(1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres als aufgelöst, in dem der Kreditrahmen nach § 4 vollständig ausgeschöpft wurde. Verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Verbleibende Schulden des Sondervermögens werden in die allgemeine Bundesschuld integriert.
(2) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2031, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.

Anlage (zu § 5 Absatz 1) Wirtschaftsplan 2022 des „Sondervermögens Bundeswehr“

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1032 - 1034)
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen des Gesetzes zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“. Mit den Maßnahmen des Wirtschaftsplans sollen bedeutsame Ausrüstungsvorhaben, insbesondere komplexe überjährige militärische Beschaffungen gesichert finanziert werden.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Mit dem „Sondervermögen Bundeswehr“ soll sichergestellt werden, dass die Streitkräfte mit notwendigem Material ausgestattet werden, um ihren Verteidigungsauftrag erfüllen zu können.
Überblick zur Anlage
„Sondervermögen Bundeswehr“
Soll
2022
1 000 €
Soll
2021
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2021
1 000 €
Ausgabereste 2021
1 000 €
Ist
2020
1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen90 000    
Gesamteinnahmen90 000    
Ausgaben     
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw.90 000    
Ausgaben für Investitionen    
Besondere Finanzierungsausgaben    
Gesamtausgaben90 000    
davon nicht flexibilisiert90 000    
Verpflichtungsermächtigung im
Wirtschaftsplan 2022 für künftige Jahre

81 910 000
    
Erläuterung:     
Die kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt.
Vor diesem Hintergrund sind Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von nur 81,91 Mrd. Euro vorzusehen.
     
Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2022
1 000 €
Soll 2021
Reste 2021
1 000 €
Ist
2020
1 000 €
 Übrige Einnahmen   
119 99Vermischte Einnahmen  
325 01
-830
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt90 000  
 Ausgaben   
 Haushaltsvermerk:
1.
Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 45 Abs. 3 BHO ist nicht anzuwenden.
2.
Alle Ausgabetitel sind zu Titel 575 01 einseitig deckungsfähig.
3.
Für Beschaffungsvorhaben, die nicht bei den jeweiligen Titeln vorgesehen sind, dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in Anspruch genommen werden.
   
 Wehrtechnische Forschung und Technologie   
551 01
-036
Forschung, Entwicklung und Künstliche Intelligenz5 000  
 Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren 422 000 T€
   
 Erläuterungen:   
 Veranschlagt sind die Vorhaben:
a)
Land- und seegebundene robuste Navigation unter NAVWAR Bedingungen (LaSeRoNN)
b)
Mobile robuste Navigation unter NAVWAR Bedingungen (MobiRoNN)
c)
Überwachung und Sicherung großer Räume mittels KI
   
 Militärische Beschaffungen   
554 03
-032
Beschaffung von Bekleidung und persönlicher Ausrüstung45 000  
 Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren 1 932 000 T€
   
 Erläuterungen:   
 Veranschlagt sind die Vorhaben:
a)
Sprechsätze mit Gehörschutz im Zusammenhang mit dem Gefechtshelm
b)
Kampfschuhsystem Streitkräfte (KSS SK)
c)
Nachtsichtgeräte
d)
Infanterist der Zukunft (IDZ ES) VJTF-Standard
   
 Das kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt.   
554 05
-032
Beschaffung Dimension Führungsfähigkeit/Digitalisierung10 000  
 Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren 20 742 000 T€
   
 Erläuterungen:   
 Veranschlagt sind die Vorhaben:
a)
Digitalisierung landbasierter Operationen (DLBO)-Basic
b)
DLBO (Battle Management System, Gefechtsstände, Funkgeräte)
c)
Taktisches Wide Area Network (TAWAN), erster Anteil
d)
Rechenzentrumsverbund
e)
Satellitenkommunikation (SATCOMBw) Stufe 2 und Stufe 3
f)
German Mission Network 1 (Vernetzung der Bw verlegefähig)
g)
German Mission Network 2 (Erhalt der Führungsfähigkeit Marine)
h)
Funkgeräte PRC-117G
   
554 07
-032
Beschaffung Dimension Land10 000  
 Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren 16 600 000 T€
   
 Erläuterungen:   
 Veranschlagt sind die Vorhaben:
a)
Optionsauslösung konsolidierte Nachrüstung aller restlichen PUMA 1. Los
b)
Nachfolge Schützenpanzer MARDER
c)
Schwerer Waffenträger Infanterie
d)
Nachfolge Überschneefahrzeuge BV 206
e)
Nachfolge luftverlegbare Fahrzeuge/Luftlandeplattformen (DEU/NLD)
f)
Nachfolge TPz Fuchs
g)
Main Ground Combat System
h)
Sanitätsausstattung (Role 2b geschützt hoch mobil, Luftlanderettungszentrum leicht, Luftlanderettungszentrum Spezialeinsatz)
   
554 12
-032
Beschaffung Dimension See10 000  
 Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren 8 806 000 T€
   
 Erläuterungen:   
 Veranschlagt sind die Vorhaben:
a)
Korvette 130
b)
Fregatte 126
c)
Future Naval Strike Missile (FNSM)
d)
U-Boot Flugabwehrflugkörper (IDAS)
e)
Unterwasserortung (SONIX)
f)
Mehrzweckkampfboote
g)
Nachfolge Festrumpfschlauchboot (RHIB) 1010
h)
U 212 CD
   
 Die kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt.   
554 13
-036
Beschaffung Dimension Luft10 000  
 Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren 33 408 000 T€
   
 Erläuterungen:   
 Veranschlagt sind die Vorhaben:
a)
Entwicklung und Kauf EUROFIGHTER ECR
b)
Nachfolge TORNADO, Anteil Beschaffung F-35 inkl. Bewaffnung
c)
Beschaffung schwerer Transporthubschrauber
d)
Leichter Unterstützungshubschrauber (LUH)
e)
Bodengebundene Luftverteidigung (Nah- und Nächstbereich, Fähigkeitserhalt Patriot, mittlere und große Reichweite)
f)
Weltraumbasiertes Frühwarnsystem (TWISTER) EVF
g)
Beschaffung weiterer Seefernaufklärer
h)
Future Combat Air System (FCAS)
i)
Bewaffnung HERON TP
j)
Luftlageführungssysteme, diverse Radare
k)
System Weltraumüberwachung und Lagezentrum mit Ausbaustufe 2
   
 Das kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt.   
575 01Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt   
      
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