Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (946.39)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)

(Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) vom 30. März 2011 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981¹; gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982² über aussenwirtschaftliche Massnahmen,
verordnet:
¹ SR 632.91 ² SR 946.201

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz
¹ Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007³ werden gewährt, wenn:
a. die Ware Ursprungserzeugnis (2. Kap.) eines begünstigten Landes nach Anhang 1 der erwähnten Verordnung ist;
b. die territorialen Anforderungen (3. Kap.) erfüllt sind;
c. bei der Einfuhr die entsprechenden Ursprungsnachweise (4. Kap.) vorgelegt werden; und
d. die beteiligten Länder bei der Prüfung der Ursprungsnachweise Amtshilfe leisten und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit erfüllen (5. Kap.).
² Ersatz-Ursprungszeugnisse Formular A und Ersatz-Ursprungserklärungen als Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Norwegens oder der Türkei befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern die EU, Norwegen und die Türkei für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden und ihrerseits die in der Schweiz ausgestellten Ersatz-Ursprungszeugnisse und Ersatz-Ursprungserklärungen anerkennen.⁴
³ SR 632.911
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt:
a.⁵
im Zollgebiet der Schweiz, einschliesslich des Fürstentums Liechtenstein⁶ und der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein⁷, (Schweiz); und
b. im Verkehr mit den begünstigten Ländern und Gebieten⁸ (nachfolgend als begünstigte Länder bezeichnet).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
⁶ Siehe SR 0.631.112.514
⁷ Siehe SR 0.631.112.136
⁸ Siehe SR 632.911 Anhang 1
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. Herstellen: jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich des Zusammenbaus oder spezifischer Vorgänge;
b. Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile;
c.
Erzeugnis: die hergestellte Ware, auch wenn sie später in einem weiteren Herstellungsvorgang verwendet werden soll;
d. Waren: sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
e. Zollwert: der Wert, der gemäss dem Übereinkommen vom 15. April 1994⁹ zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird;
f. Ab-Werk-Preis: der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses rückerstattet werden oder werden können;
g. Wert der Vormaterialien: der Zollwert der verwendeten Vormaterialien im Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Schweiz oder im betreffenden begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird;
h. Kapitel und Positionen: die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur nach dem Übereinkommen vom 14. Juni 1983¹⁰ über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in dieser Verordnung als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet);
i. Einreihen: die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position des Harmonisierten Systems;
j. Sendungen: Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder, falls ein solches fehlt, mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.
⁹ SR 0.632.20 Anhang 1 A. 9
¹⁰ SR  0.632.11

2. Kapitel: Ursprungserzeugnisse

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Ursprungskriterien
¹ Als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes gelten Erzeugnisse, die in diesem Land:
a. vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b. unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne von Artikel 6 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.
² Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.
³ Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten Erzeugnisse, die nach Absatz 1 in der Schweiz entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be‑ oder verarbeitet worden sind.
⁴ Soweit die EU¹¹, Norwegen und die Türkei für die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gelten Ursprungserzeugnisse der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems der EU¹², Norwegens¹³ und der Türkei als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.
⁵ Absatz 4 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der EU, Norwegens oder der Türkei, die unverändert in das begünstigte Land eingeführt werden; Artikel 19 gilt sinngemäss.¹⁴
⁶ Absatz 4 gilt unter der Bedingung, dass die EU, Norwegen und die Türkei Ursprungserzeugnissen aus begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz enthalten, die gleiche Behandlung zukommen lassen.
¹¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹² Siehe SR 0.632.401.021
¹³ Siehe SR 0.632.315.981
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 5 Vollständige Gewinnung oder Herstellung
¹ Als in einem begünstigten Land oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a. mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind;
b. pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
c. lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind;
d. Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren, oder von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden, gewonnen worden sind;
e. Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
f. Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;
g. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die von den Schiffen unter der Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz gefangen worden sind;
h. Waren, die an Bord von Fabrikschiffen unter der Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach Buchstabe g hergestellt worden sind;
i. Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
j. Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;
k. Erzeugnisse, die vom Meeresboden oder aus dem Meeresgrund ausserhalb von Küstenmeeren gewonnen worden sind, sofern das betreffende Land zur ausschliesslichen Nutzbarmachung dieses Teils des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds berechtigt ist;
l. Waren, die dort ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach den Buchstaben a–k hergestellt worden sind.
Art. 6 Ausreichende Be- oder Verarbeitung
¹ Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.¹⁵
² Für in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs 1 genannte Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 die in der Spalte 3 dieser Liste festgelegten Voraussetzungen.
³ Erzeugnisse der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems ohne Ursprungseigenschaft gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen der Spalte 3 der Liste des Anhangs 1 erfüllt sind.¹⁶
⁴ Wird in Spalte 3 des Anhangs 1 zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so ist der Zollwert der aus Drittländern in das begünstigte Land oder in die Schweiz eingeführten Vormaterialien massgebend.¹⁷
⁵ In Abweichung von den Absätzen 1‒3 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 15 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; ausgenommen sind Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems.¹⁸
⁶ Die Absätze 1–4 gelten vorbehältlich des Artikels 7.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung
¹ Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten, unabhängig davon, ob Artikel 6 Absätze 1–4 erfüllt ist:
a. Behandlungen, die bezwecken, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
b. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
c. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
d.¹⁹
Bügeln von Textilien;
e. einfaches Anstreichen oder Polieren;
f. Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;
g. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
h. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
i. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
j. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten);
k.²⁰
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Flakons, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
l. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;
m. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
n.²¹
einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturieren von Erzeugnissen;
o. einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
p. Zusammentreffen von zwei oder mehreren der unter den Buchstaben a–o genannten Be- oder Verarbeitungen;
q. Schlachten von Tieren.
² Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind. Einfaches Mischen beinhaltet jedoch nicht chemische Reaktionen.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 8 Massgebende Einheit
¹ Als massgebende Einheit für die Anwendung dieser Verordnung gilt diejenige Einheit, die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebend ist.
² Jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, stellt bei der Ursprungsbestimmung als Ganzes die massgebende Einheit dar.
³ Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.
⁴ Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Ursprungsbestimmung wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind und nicht separat fakturiert werden.
Art. 10 Warenzusammenstellungen
¹ Warenzusammenstellungen nach der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
² Eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft gilt jedoch insgesamt als Ursprungserzeugnis, wenn der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 11 Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
a. Energie und Brennstoffe ;
b. Anlagen und Ausrüstung;
c. Maschinen und Werkzeuge;
d. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Art. 12 Buchmässige Trennung
¹ Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die schweizerischen Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Schweiz im Hinblick auf die anschliessende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.
² Die schweizerischen Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
³ Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 1 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können. Wird die Bewilligung gewährt, so ist die Anwendung der Methode nach den in der Schweiz allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.
⁴ Der Begünstigte der Methode nach Absatz 1 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der schweizerischen Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
⁵ Die schweizerischen Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung gemäss Absatz 1. Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte:
a. von der Bewilligung in jeglicher unzulässiger Weise Gebrauch macht; oder
b. eine der übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

2. Abschnitt: Sonderregeln für Regionalzusammenschlüsse

Art. 13 Gewährung der regionalen Kumulierung
¹ Die Schweiz gewährt begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören, die regionale Kumulierung, wenn:
a. sich der Regionalzusammenschluss als solcher bezeichnet und der Schweiz einen entsprechenden Antrag stellt;
b. die Regelung des Handels zwischen den Mitgliedländern des Regionalzusammenschlusses in Bezug auf die regionale Kumulierung den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht;
c. jedes Mitgliedland des Regionalzusammenschlusses Gewähr dafür bietet, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit zu erfüllen;
d. das Sekretariat des Regionalzusammenschlusses die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c der Schweiz bekanntgegeben hat.
² …²²
³ Die einem Regionalzusammenschluss angehörenden begünstigten Länder, denen die regionale Kumulierung gewährt wird, sind in Anhang 6 aufgeführt.
²² Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 15. Febr. 2023 über die Änderung des Zolltarifs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 86 ).
Art. 14 Regionale Kumulierung
¹ Erzeugnisse, die in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, werden in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses wie Ursprungserzeugnisse dieses Landes behandelt.
² Zur Feststellung, ob ein in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, werden Vormaterialien mit Ursprung in anderen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses den Vormaterialien mit Ursprung im Herstellungsland gleichgestellt.
³ Vormaterialien, die zwar in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet wurden, dort aber nicht die Ursprungseigenschaft erworben haben, werden in allen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses ebenfalls als Waren ohne Ursprungseigenschaft behandelt.²³
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 15 Bestimmung des Ursprungslandes
¹ Werden Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet, so gilt als Ursprungsland dasjenige Land, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern:
a. die dort erzielte Wertsteigerung höher ist als der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses; und
b. die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die Minimalbehandlungen nach Artikel 7 hinausgeht.
² Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt die Ware als Ursprungserzeugnis desjenigen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses, dessen Anteil an den verwendeten Ursprungserzeugnissen in der Be- oder Verarbeitung den höchsten Zollwert aufweist.
³ Als Wertsteigerung gilt der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwertes aller verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses sind.
⁴ Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses, die aus einem anderen Mitgliedland desselben Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden und die in diesem Land nicht be- oder verarbeitet worden sind, behalten den Ursprung des Landes, in dem sie ihre Ursprungseigenschaft zuerst erworben haben.

3. Abschnitt: Abweichungen zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer

Art. 16
¹ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann mit der Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer nach Anhang 1 Spalten C und D der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007²⁴ zeitlich befristete Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien in diesen begünstigten Ländern dies rechtfertigt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende begünstigte Land der Schweiz Antrag.²⁵
² Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt:
a. Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln es einem im betreffenden Land bestehenden Industriezweig erheblich erschweren oder verunmöglichen würde, seine Ausfuhren in die Schweiz fortzusetzen, oder diesen sogar zur Einstellung seiner Tätigkeit zwingen könnte;
b. Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass wegen der Anwendung der Ursprungsregeln in einem Industriezweig grössere Investitionen unterbleiben würden, und in denen eine Ausnahmeregelung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und damit die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde;
c. die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassenden Beschlüsse auf das begünstigte Land und auf die Schweiz, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungslage.
³ Um die Prüfung der Anträge zu erleichtern, legt das antragstellende Land zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor. Diese sollen insbesondere enthalten:
a. die Bezeichnung des fertigen Erzeugnisses;
b.²⁶
die Art und Menge der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft;
c. das Herstellungsverfahren;
d. die Wertsteigerung;
e. die Beschäftigtenzahl der betreffenden Unternehmen;
f. den voraussichtlichen Umfang der Ausfuhren in die Schweiz;
g. sonstige Möglichkeiten der Versorgung mit Rohstoffen;
h. die Begründung der beantragten Dauer.
⁴ Für Anträge eines begünstigten Landes auf Verlängerung einer Abweichung gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
²⁴ SR 632.911
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).

3. Kapitel: Territoriale Anforderungen

Art. 17 Territorialitätsprinzip
¹ Die im 2. Kapitel genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen im Gebiet des begünstigten Landes oder der Schweiz ohne Unterbrechung erfüllt werden.
² Der Erwerb der Ursprungseigenschaft gilt als abgebrochen, wenn Waren, die im begünstigten Land oder in der Schweiz be- oder verarbeitet worden sind, das betreffende Gebiet verlassen haben, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind. Artikel 18 bleibt vorbehalten.
³ Die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses, die dieses im begünstigten Land oder in der Schweiz erworben hat, gilt als verloren, wenn das Erzeugnis aus dem betreffenden Gebiet ausgeführt wird, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.
⁴ Die Artikel 14 und 19 Absatz 6 bleiben vorbehalten.²⁷
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 18 Wiedereinfuhr von Waren
Waren, die aus dem begünstigten Land oder aus der Schweiz in ein Drittland ausgeführt und anschliessend von dort wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie das begünstigte Land oder die Schweiz nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die wiedereingeführten Waren:
a. dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und
b. im Drittland oder beim Transport keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Mass hinausgeht.
Art. 19 ²⁸ Beförderungsvoraussetzungen
¹ Wird für ein Erzeugnis mit Ursprungseigenschaft die präferenzielle Veranlagung beantragt, so muss es sich um dasselbe handeln wie dasjenige, das aus dem begünstigten Land ausgeführt worden ist. Bevor das Erzeugnis zum präferenziellen Ansatz veranlagt wird, darf es nicht verändert oder in irgendeiner Weise umgewandelt werden. Be- oder Verarbeitungen sind nur zulässig, soweit dies zur Erhaltung des Zustands erforderlich ist.
² Das Anbringen von Marken, Etiketten oder Plomben oder das Hinzufügen von Dokumentation ist erlaubt, sofern dies zur Erfüllung nationaler Vorschriften der Schweiz notwendig ist.
³ Absatz 1 gilt sinngemäss für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft, die zum Zweck der Kumulierung nach den Artikeln 26 und 33 in ein begünstigtes Land eingeführt werden.
⁴ Die Lagerung von Erzeugnissen und die Aufteilung von Sendungen in einem Transitland sind erlaubt, sofern die Waren dort unter Zollkontrolle bleiben.
⁵ Zur Kontrolle, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 erfüllt sind, können die schweizerischen Zollbehörden die Vorlage von Frachtdokumenten, faktischen oder konkreten Nachweisen oder einer Bescheinigung der Zollbehörden des Transitlandes verlangen.
⁶ Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses dürfen über das Gebiet eines anderen Mitgliedlandes des gleichen Regionalzusammenschlusses befördert und dort auch be- oder verarbeitet werden.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 20 Ausstellungen
¹ Für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und dort zur Einfuhr in die Schweiz verkauft werden, werden bei der Einfuhr die Zollpräferenzen gewährt, sofern die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes erfüllen und sofern den schweizerischen Zollbehörden nachgewiesen wird, dass:²⁹
a. der Ausführer die Erzeugnisse direkt aus dem begünstigten Land in das Land der Ausstellung versandt hat;
b. der Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Schweiz verkauft oder sonstwie überlassen hat;
c. die Erzeugnisse in dem Zustand in die Schweiz versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden; und
d. die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
² Den schweizerischen Zollbehörden ist ein Ursprungszeugnis Formular A oder eine Ursprungserklärung vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Adresse der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.³⁰
³ Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind private Veranstaltungen zum Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).

4. Kapitel: Ursprungsnachweise

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 21 ³¹ Art des Ursprungsnachweises
¹ Bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen eines begünstigten Landes muss den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden:
a. ein von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestelltes Ursprungszeugnis Formular A (Anhang 2);
b. ein Ersatz-Ursprungszeugnis Formular A, das von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens oder der Türkei auf der Grundlage eines von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses Formular A ausgestellt worden ist;
c. eine in einem begünstigten Land erstellte Ursprungserklärung nach Anhang 3;
d. eine in der EU, in Norwegen oder in der Türkei erstellte Ersatz-Ursprungserklärung nach Anhang 3; oder
e. eine Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 38 b .
² Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen der Schweiz, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zur weiteren Be- oder Verarbeitung in einem begünstigten Land bestimmt sind, ist eine Ursprungserklärung nach Anhang 3 auszufertigen.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 22 Verzicht auf Ursprungsnachweise
¹ Für Ursprungserzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden, werden die Zollpräferenzen ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises gewährt, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllen; an der Richtigkeit dieser Erklärung darf kein Zweifel bestehen.
² Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten Einfuhren, die:
a. gelegentlich stattfinden;
b. ausschliesslich aus Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger bzw. zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestehen;
c. weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten lassen, dass sie aus kommerziellen Gründen eingeführt werden.
³ Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf 900 Franken pro Sendung nicht überschreiten.³²
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 23 Abweichungen und Formfehler
¹ Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und den Angaben in weiteren Sendungsunterlagen ist der Ursprungsnachweis gültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass er sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.³³
² Offensichtliche Formfehler wie Tippfehler auf dem Ursprungsnachweis führen nicht zu dessen Ablehnung, sofern sie die Richtigkeit der darin gemachten Angaben nicht in Frage stellen.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).

2. Abschnitt: Ursprungszeugnisse Formular A ³⁴

³⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 24 Antrag und Ausstellung
¹ Das Ursprungszeugnis Formular A wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters ausgestellt.
² Dem Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür beizufügen, dass für die Ausfuhrwaren ein Ursprungszeugnis Formular A ausgestellt werden kann.
³ Feld 11 des Formulars ist der zuständigen Regierungsstelle vorbehalten. Die Regierungsstelle gibt das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses an. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden.
Art. 25 Ausfüllen des Formulars
¹ Das Formular ist in französischer oder englischer Sprache und vollständig auszufüllen; ausgenommen ist Feld 2, dessen Ausfüllung freigestellt ist.
² Wird das Formular handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.
³ Im Feld 12 ist als Einfuhrland die Schweiz anzugeben. Ebenfalls zulässig ist die Angabe «Europäische Union», diejenige eines Mitgliedstaates der EU, «Norwegen» oder «Türkei». Der Ausführer oder sein Vertreter muss seine Unterschrift eigenhändig leisten.³⁵
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 26 ³⁶ Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei
¹ In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2–5 berücksichtigt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes, bei der die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses Formular A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei verwendet wurden, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Erklärung auf der Rechnung oder die Ursprungserklärung.
² Die Ursprungszeugnisse Formular A müssen in diesen Fällen in Feld 4 je nach Sachlage den Vermerk «Cumul Suisse» oder «Switzerland cumulation», «Cumul UE» oder «EU cumulation», «Cumul Norvège» oder «Norway cumulation», «Cumul Turquie» oder «Turkey cumulation» tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei zusammen verwendet, so sind die entsprechenden Vermerke zusammen anzubringen.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 27 Beglaubigung und Aushändigung des Ursprungszeugnisses
Das Ursprungszeugnis wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes beglaubigt und dem Ausführer ausgehändigt, wenn:
a. es ordnungsgemäss ausgefüllt ist;
b. die zuständige Regierungsstelle die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Richtigkeit der Angaben im Formular geprüft hat;
c. die Ausfuhr der Ursprungserzeugnisse tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist; und
d. es als Nachweis zur Gewährung der Zollpräferenzen dienen soll.
Art. 28 Vorlagefrist
¹ Das Ursprungszeugnis muss innerhalb von zehn Monaten nach der Ausstellung durch die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden, welche die Erzeugnisse veranlagen.
² Die schweizerischen Zollbehörden können verspätet vorgelegte Ursprungszeugnisse annehmen, wenn:
a. die Frist aufgrund höherer Gewalt oder aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte; oder
b. die betreffenden Erzeugnisse ihnen vor Ablauf der Frist zugeführt wurden.
Art. 29 Nachträgliche Ausstellung
¹ Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die es gilt, ausgestellt werden, wenn es infolge eines Irrtums oder einer unverschuldeten Unterlassung oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, sofern die Erzeugnisse nicht vor der Übermittlung der nach Artikel 44 Absatz 1 verlangten Angaben an die Schweiz ausgeführt worden sind.³⁷
² Die zuständige Regierungsstelle darf ein Ursprungszeugnis nachträglich erst ausstellen, wenn sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nicht bereits ein gültiges Ursprungszeugnis Formular A ausgestellt worden ist.
³ Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 4 den Vermerk «Délivré a posteriori » oder «Issued retrospectively» tragen.³⁸
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 30 Duplikate
¹ Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsstelle ein Duplikat beantragen, das diese anhand des sich in ihrem Besitz befindlichen Antrags zum ursprünglichen Ursprungszeugnis ausstellt. Das Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk «Duplicata» oder «Duplicate» zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des Originalzeugnisses enthalten.³⁹
² Bei Duplikaten läuft die Frist nach Artikel 28 Absatz 1 von dem Tage an, an dem das Originalzeugnis ausgestellt worden ist.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 31 Einfuhr in Teilsendungen
¹ Erfolgt die Einfuhr in Teilsendungen, so ist für jede Sendung ein Ursprungszeugnis auszustellen.⁴⁰
² …⁴¹
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
⁴¹ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 15. Febr. 2023 über die Änderung des Zolltarifs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 86 ).
Art. 31 a ⁴² Zeitliche Einschränkung der Verwendung des Ursprungszeugnisses Formular A
¹ Das begünstigte Land erklärt schriftlich, wann es das System des registrierten Ausführers (REX) einführt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ursprungszeugnisse Formular A noch während zwölf Monaten verwendet werden.
² Die Frist nach Absatz 1 kann auf Gesuch des begünstigten Landes hin um höchstens sechs Monate erstreckt werden.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).

3. Abschnitt: ⁴³ Ursprungserklärung

⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 32 Ausfertigung
¹ Die Ursprungserklärung nach Anhang 3 wird vom Ausführer der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren Ursprungserzeugnisse sind.
² Sie ist in englischer oder französischer Sprache auszufertigen. Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.
³ Für die Ausfertigung der Ursprungserklärungen gilt Folgendes:
a. Für Sendungen bis zu einem Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen von 10 300 Franken ist eine Ursprungserklärung auszufertigen. Eine Registrierung als registrierter Ausführer ist nicht erforderlich. Massgeblich ist der Ab-Werk-Preis.
b. Für Sendungen, deren Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen 10 300 Franken übersteigt, muss der Ausführer als registrierter Ausführer registriert sein. Massgeblich ist der Ab-Werk-Preis.
Art. 33 Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei
¹ In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2–5 stützt sich der Ausführer des begünstigten Landes eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei verwendet wurden, auf die vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Erklärung auf der Rechnung oder die Ursprungserklärung.
² Die Ursprungsnachweise müssen in diesen Fällen je nach Sachlage den Vermerk «Cumul Suisse» oder «Switzerland cumulation», «Cumul UE» oder «EU cumulation», «Cumul Norvège» oder «Norway cumulation», «Cumul Turquie» oder «Turkey cumulation» tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei zusammen verwendet, so sind die entsprechenden Vermerke zusammen anzubringen.
Art. 34 Vorlagefrist
¹ Die Ursprungserklärung muss den schweizerischen Zollbehörden innerhalb von zwölf Monaten ab Datum ihrer Ausfertigung vorgelegt werden.
² Die schweizerischen Zollbehörden können verspätet vorgelegte Ursprungserklärungen annehmen, wenn:
a. die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte; oder
b. ihnen die betreffenden Erzeugnisse vor Ablauf der Frist gestellt wurden.
Art. 35 Nachträgliche Ausfertigung
Die Ursprungserklärung kann nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die sie gilt, ausgefertigt werden; Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
Art. 36 Einfuhr in Teilsendungen
¹ Erfolgt die Einfuhr in Teilsendungen, so ist für jede Sendung eine Ursprungserklärung auszufertigen.
² …⁴⁴
⁴⁴ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 15. Febr. 2023 über die Änderung des Zolltarifs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 86 ).

4. Abschnitt: ⁴⁵ Ersatz-Ursprungserklärungen für registrierte Ausführer und Duplikate von Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A

⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 37 Grundsatz
¹ Ursprungszeugnisse Formular A und Ursprungserklärungen können von registrierten Ausführern jederzeit durch eine oder mehrere Ursprungserklärungen ersetzt werden, wenn:
a. die Erzeugnisse, für welche die aufzuteilenden Vordokumente gelten, unter Zollkontrolle stehen; und
b. die Ursprungszeugnisse Formular A bei derjenigen Zollstelle aufgeteilt werden, die für die Überwachung der Erzeugnisse zuständig ist.
² Ersatz-Ursprungserklärungen können für Ursprungserzeugnisse begünstigter Länder ausgestellt werden, die in die EU, nach Norwegen oder in die Türkei wiederausgeführt werden.
³ Die Artikel 32–36 gelten für Ersatz-Ursprungserklärungen sinngemäss.
Art. 38 Ausfertigung von Ersatz-Ursprungserklärungen
¹ Ersatz-Ursprungserklärungen dürfen nur von registrierten Ausführern ausgefertigt werden.
² Sie sind mit dem Vermerk «Attestation de remplacement» oder «Replacement statement» zu versehen.
³ Der Wiederausführer in der Schweiz fertigt eine oder mehrere Ersatz-Ursprungserklärungen mit folgenden Angaben aus:
a. alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse, entnommen aus der im begünstigten Land ausgestellten Ursprungserklärung oder dem Ursprungszeugnis Formular A;
b. das Datum, an dem die Ursprungserklärung oder das Ursprungszeugnis Formular A im begünstigten Land ausgestellt wurde;
c. die erforderlichen Angaben gemäss der im begünstigten Land ausgestellten Ursprungserklärung oder des im begünstigten Land ausgestellten Ursprungszeugnisses Formular A, einschliesslich Hinweisen auf eine allfällige Kumulierung;
d. Name, Adresse und REX-Nummer des Wiederausführers in der Schweiz;
e. Name und Adresse des Warenempfängers in der EU, in Norwegen oder in der Türkei; und
f. Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatz-Ursprungserklärung.
⁴ Wird ein Ursprungszeugnis Formular A oder eine Ursprungserklärung ersetzt, so gibt der Wiederausführer auf dem ursprünglichen Ursprungszeugnis Formular A oder der Ursprungserklärung Folgendes an:
a. die Angaben zur Ersatz-Ursprungserklärung;
b. Name und Adresse des Wiederausführers in der Schweiz;
c. Name und Adresse des Empfängers in der EU, in Norwegen oder in der Türkei.
⁵ Die ersetzte Ursprungserklärung ist mit dem Vermerk «Remplacé» oder «Replaced» zu versehen.
Art. 38 a Ausstellung von Duplikaten von Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A
Artikel 30 gilt für Duplikate von Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A sinngemäss.

5. Abschnitt: ⁴⁶ Erklärung auf der Rechnung

⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 38 b
¹ Eine Erklärung auf der Rechnung darf von jedem Ausführer in einem begünstigten Land ausgefertigt werden, das die Einführung des Systems REX noch nicht abgeschlossen hat. Die Erklärung darf nur für Sendungen ausgefertigt werden, deren Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen 10 300 Franken nicht übersteigt. Massgeblich ist der Ab-Werk-Preis.
² Für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung gilt ferner Folgendes:
a. Die Erklärung ist vom Ausführer auszufertigen und eigenhändig zu unterschreiben.
b. Sie ist in französischer oder englischer Sprache mit dem Wortlaut nach Anhang 4 auszufertigen.
c. Bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei gilt Artikel 26 sinngemäss.
d. Der Ausführer muss auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer Regierungsstellen des Ausfuhrlandes alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren vorlegen.
e. Er muss eine Abschrift der Erklärung sowie die Ursprungsnachweise mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
³ Artikel 28 gilt sinngemäss.

6. Abschnitt: ⁴⁷ Sonderregeln für Einfuhren aus begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören

⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 38 c Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses
Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses ausgeführt werden, wird den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des Einfuhrlandes erbracht durch die Vorlage:
a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses Formular A;
b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 38 b ; oder
c. einer im begünstigten Land erstellten Ursprungserklärung nach Artikel 32.
Art. 38 d Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz
¹ Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die im Rahmen der regionalen Kumulierung aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden, wird den schweizerischen Zollbehörden erbracht durch die Vorlage:
a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses Formular A;
b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 38 b ; oder
c. einer im begünstigten Land erstellten Ursprungserklärung nach Artikel 32.
² Die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 dürfen nur ausgestellt werden, wenn im begünstigten Land, aus dem ein Ursprungserzeugnis in die Schweiz ausgeführt wird, gültige Ursprungsnachweise nach Artikel 38 c vorliegen.
³ Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob das in die Schweiz versandte Ursprungserzeugnis im letzten Ausfuhrland be- oder verarbeitet wurde oder nicht.

5. Kapitel: Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit

1. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 39 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen
¹ Die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder dann, wenn die schweizerischen Zollbehörden Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.⁴⁸
² In beiden Fällen senden die schweizerischen Zollbehörden eine Kopie des Ursprungszeugnisses Formular A, der Ursprungserklärung oder der Erklärung auf der Rechnung entweder an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes oder an dessen diplomatische Vertretung in der Schweiz. Handelt es sich um ein Ersatz-Ursprungszeugnis Formular A oder eine Ersatz-Ursprungserklärung, so senden sie die Kopie an die Zollbehörden des Transitlandes zurück, in dem das Ersatz-Ursprungszeugnis oder die Ersatz-Ursprungserklärung ausgestellt oder ausgefertigt worden ist.⁴⁹
³ Ist die Rechnung bzw. eine Kopie davon vorgelegt worden, so ist sie ebenso wie alle anderen vorhandenen Beweismittel der Kopie des Ursprungsnachweises beizufügen.
⁴ Die schweizerischen Zollbehörden teilen der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. den Zollbehörden des Transitlandes alle Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im betreffenden Ursprungsnachweis schliessen lassen.
⁵ Die Antwort der zuständigen Regierungsstelle muss einen Entscheid darüber zulassen, ob der Ursprungsnachweis, dessen Echtheit oder Richtigkeit in Zweifel gezogen worden ist, die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.⁵⁰
⁶ Im Fall von Ursprungszeugnissen Formular A, die nach Artikel 26 ausgestellt werden, von Ursprungserklärungen, die nach Artikel 32 ausgefertigt werden, oder von Erklärungen auf der Rechnung, die nach Artikel 38 b Absatz 2 Buchstabe c ausgefertigt werden, ist der Antwort eine Fotokopie oder eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, der berücksichtigten Ursprungserklärung oder der berücksichtigten Erklärung auf der Rechnung beizulegen.⁵¹
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 40 Fristen und Verfahren
¹ Haben die schweizerischen Zollbehörden nach sechs Monaten bzw. im Fall von Ersatz-Ursprungsnachweisen nach acht Monaten noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so richten sie ein zweites Schreiben an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. an die Zollbehörden des Transitlandes.⁵²
² Haben die schweizerischen Zollbehörden vier Monate nach Versand des zweiten Schreibens noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt.
³ Können die schweizerischen Zollbehörden nachweisen, dass das betreffende Dokument gefälscht, verfälscht oder der angegebene Ursprung der Erzeugnisse unwahr ist, auch wenn die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes die Echtheit des Ursprungsnachweises und der darin enthaltenen Angaben bestätigt, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt. Die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes wird entsprechend informiert.
⁴ Während der Dauer der nachträglichen Prüfung steht die Zollverjährung still.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 41 ⁵³ Provisorische Veranlagung
Wird die Gewährung der Zollpräferenzen sistiert, bis das Ergebnis der nachträglichen Prüfung eines Ursprungsnachweises vorliegt, so können die Erzeugnisse provisorisch zum Normaltarif veranlagt und in den zollrechtlich freien Verkehr in der Schweiz übergeführt werden.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 42 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses
Für die nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.
Art. 43 ⁵⁴ Amtshilfe für in der Schweiz ausgestellte Ursprungsnachweise
¹ Die schweizerischen Zollbehörden leisten der EU, Norwegen und der Türkei Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A und Ersatz-Ursprungserklärungen.
² Sie leisten den begünstigten Ländern sowie der EU, Norwegen und der Türkei Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, Erklärungen auf der Rechnung und Ursprungserklärungen.
³ Für das Verfahren und den Umfang der Amtshilfe gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).

2. Abschnitt: Verwaltungszusammenarbeit

Art. 44 ⁵⁵ Mitteilung der zuständigen Regierungsstellen und Übermittlung von Stempelabdrucken
¹ Die begünstigten Länder teilen der Schweiz Folgendes mit:
a. Namen und Adressen der Regierungsstellen, die für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen Formular A zuständig sind;
b. Musterabdrucke der von diesen Stellen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen Formular A verwendeten Stempel;
c. Namen und Adressen der Regierungsstellen, die für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen Formular A, von Erklärungen auf der Rechnung und von Ursprungserklärungen zuständig sind.
² Begünstigte Länder, die im Allgemeinen Präferenzensystem (APS) der Schweiz, nicht aber in demjenigen der EU oder Norwegens, aufgeführt sind, teilen den schweizerischen Zollbehörden Name und Adresse derjenigen Behörde mit, die in ihrem Hoheitsgebiet befugt ist, Ausführer im System REX zu registrieren und die entsprechenden Daten zu verwalten. Diese Behörde muss Teil der Regierungsbehörde des begünstigten Landes sein oder unter der Zuständigkeit der Regierung handeln.⁵⁶
³ Begünstigte Länder, die zusätzlich zum Schweizer APS auch im APS der EU aufgeführt sind, senden Name und Adresse der in ihrem Hoheitsgebiet für die Meldung der Angaben nach Absatz 2 zuständigen Behörde an die EU.
⁴ Begünstigte Länder, die zusätzlich zum Schweizer APS auch im APS Norwegens, nicht aber im APS der EU aufgeführt sind, senden die Angaben nach Absatz 2 an die schweizerischen oder an die norwegischen Zollbehörden.⁵⁷
⁵ Die begünstigten Länder teilen der Schweiz unverzüglich alle Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben mit.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 15. Febr. 2023 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 86 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 15. Febr. 2023 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 86 ).
Art. 45 Obliegenheiten der begünstigten Länder
¹ Die Schweiz gewährt die Zollpräferenzen nur für Ursprungserzeugnisse derjenigen begünstigten Länder, die die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen Formular A, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Erklärungen auf der Rechnung, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Ursprungerklärungen und die Zusammenarbeit der Verwaltungen einhalten oder für deren Einhaltung sorgen.⁵⁸
² Lassen die Verfahren der nachträglichen Prüfung oder andere verfügbare Angaben darauf schliessen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so gewährt die Schweiz die Zollpräferenzen nur, wenn das begünstigte Land von sich aus oder auf Antrag der Schweiz die erforderlichen Ermittlungen anstellt oder dafür sorgt, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhindern.
³ Um die ordnungsgemässe Anwendung des Allgemeinen Präferenzensystems der Schweiz sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder dazu:
a. Verwaltungsstrukturen und -systeme einzurichten, die für die Durchführung und die Verwaltung der in dieser Verordnung festgelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind und gegebenenfalls die Vorschriften zu erlassen, die für die Anwendung der Kumulierung nötig sind;
b. dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen Behörden mit den schweizerischen Zollbehörden zusammenarbeiten.
⁴ Die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit besteht darin:
a. die von den schweizerischen Zollbehörden beantragte Unterstützung zu leisten bei der Überprüfung der ordnungsgemässen Verwaltung des Allgemeinen Präferenzensystems der Schweiz in dem betreffenden Land, insbesondere bei Kontrollbesuchen;
b. die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen zu überprüfen, einschliesslich der gegebenenfalls von den schweizerischen Zollbehörden im Rahmen von nachträglichen Prüfungen geforderten Kontrollbesuche unbeschadet der Artikel 39–42.
⁵ Die begünstigten Länder teilen der Schweiz die Verpflichtungszusagen gemäss Absatz 3 mit.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
Art. 46 Aufbewahrung der Ursprungsdokumentation
¹ Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse Formular A bewahrt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes Kopien der Ursprungszeugnisse sowie gegebenenfalls die Ausfuhrpapiere mindestens drei Jahre lang auf.
² Für die nachträgliche Prüfung der Erklärungen auf der Rechnung und der Ursprungserklärungen bewahren die Ausführer im begünstigten Land Kopien der Erklärungen sowie ursprungsbegründende Dokumente und gegebenenfalls die Ausfuhrpapiere mindestens drei Jahre lang auf.⁵⁹
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Vollzug
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ⁶⁰ ist mit dem Vollzug beauftragt.
⁶⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( AS  2015  3989 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst.
Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. April 1996⁶¹ über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer wird aufgehoben.
⁶¹ [ AS 1996 1540 ; 1998 2035 ; 2004 1451 ; 2008 1833 Anhang Ziff. 4]
Art. 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

Anhang 1 ⁶²

⁶² Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. 18 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 445 ).
(Art. 6)

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um dem hergestellten Erzeugnis die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Einleitende Bemerkungen

Bemerkung 1

1.1 Dieser Anhang enthält Vorschriften für alle Erzeugnisse; die Tatsache, dass ein Erzeugnis aufgeführt ist, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass es unter das Allgemeine Präferenzensystem der Schweiz fällt.
1.2 In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, die gemäss Artikel 6 zu erfüllen sind, damit Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in dem jeweiligen begünstigten Land gelten. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln: a. durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;
b. infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;
c. es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;
d. die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2

2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist oder sind in Spalte 3 eine oder mehrere Regeln vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel oder Regeln in Spalte 3 nur für denjenigen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position nach Artikel 6 Absatz 1 (Kap. 1–24 des Harmonisierten Systems).
2.2 Sind in Spalte 1 mehrere Positionen bzw. Unterpositionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt und ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 deshalb in allgemeiner Form gehalten, so bezieht sich die entsprechende Regel in Spalte 3 auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des betreffenden Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3 Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung desjenigen Teils der Position, auf den sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.
2.4 Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch «oder» getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.
2.5 Für einige Erzeugnisse mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern gelten weniger strenge Regeln. In diesem Fall ist Spalte 3 in zwei Unterspalten – a) und b) – gegliedert, wobei in Unterspalte a) die Regel für die am wenigsten entwickelten Länder und in Unterspalte b) die Regel für alle anderen begünstigten Länder aufgeführt ist.

Bemerkung 3

3.1 Die Bestimmungen von Artikel 6 für Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen im begünstigten Land oder in der Schweiz.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % (ggf. 70 % für ein am wenigsten entwickeltes Land) des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl im begünstigten Land oder in der Schweiz aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im gleichen oder in einem anderen Unternehmen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.
3.2 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmass der erforderlichen Be‑ oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht ebenfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
3.3 Wenn eine Regel besagt, dass «Vormaterialien jeder Position» verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position …» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, welche die selbe Warenbeschreibung haben wie diejenige, die sich aus Spalte 2 ergibt.
3.4 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe der Nrn. 5208–5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
3.5 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Bemerkung 4

4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
4.2 Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Nrn. 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Nrn. 5101–5105, Baumwolle der Nrn. 5201–5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Nrn. 5301–5305.
4.3 Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50–63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinnfasern» bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Nrn. 5501–5507.

Bemerkung 5

5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).
5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus mindestens zwei textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind: – Seide;
– Wolle;
– grobe Tierhaare;
– feine Tierhaare;
– Rosshaar;
– Baumwolle;
– Materialien für die Papierherstellung und Papier;
– Flachs;
– Hanf;
– Jute und andere textile Bastfasern;
– Sisal und andere textile Agavefasern;
– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe;
– synthetische Filamente;
– künstliche Filamente;
– elektrische Leitfilamente;
– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen;
– synthetische Spinnfasern aus Polyester;
– synthetische Spinnfasern aus Polyamid;
– synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril;
– synthetische Spinnfasern aus Polyimid;
– synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen;
– synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylen sulfid);
– synthetische Spinnfasern aus Poly(vinyl chlorid);
– andere synthetische Spinnfasern;
– künstliche Spinnfasern aus Viskose;
– andere künstliche Spinnfasern;
– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen;
– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen;
– Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist;
– andere Erzeugnisse der Position 5605;
– Glasfasern;
– Metallfasern.
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 % des Gewichts des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht, oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 % des Gewichts des Gewebes verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Nummern eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.
5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6

6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fussnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und dass ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
6.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50–63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schliesst dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50–63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reissverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50–63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Nrn. 2707 und 2713 gelten: a. die Vakuumdestillation;
b. die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
c. das Kracken;
d. das Reformieren;
e. die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
f. die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;
g. die Polymerisation;
h. die Alkylierung;
i. die Isomerisation.
7.2 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen 2710–2712 gelten: a. die Vakuumdestillation;
b. die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
c. das Kracken;
d. das Reformieren;
e. die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
f. die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;
g. die Polymerisation;
h. die Alkylierung;
i. die Isomerisation;
k. nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
l. nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
m. nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (z.B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
n. nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
o. nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;
p. nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
7.3 Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

Liste

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung nach HS

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

1108

Stärke; Inulin

Herstellen aus Ursprungserzeugnissen
der Kapitel 7 und 10

ex 1901

Malzextrakt; Nahrungs- mittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, kei- nen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ohne Zusatz von Waren der Nrn. 0401 bis 0404

Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, die unter andere Positionen fallen als das Fertigprodukt. Es darf jedoch kein Zucker der Position 1701 verwendet werden.

ex 1904

Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt
(z.B. Cornflakes)

Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, die alle Ursprungserzeugnisse sind

ex 1905

Backwaren oder Konditoreiwaren auch Ka- kao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren ver wendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten

Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, die unter andere Positionen fallen als das Fertigprodukt. Es dürfen keine Waren des
Kapitels 11 verwendet werden

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen: geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

Kapitel 26

Erze, Schlacken
und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmässig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 % Vol übergehen (einschliesslich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere
begünstigte(s) Verfahren⁶³

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweitig weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere
begünstigte(s) Verfahren⁶⁴

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere
begünstigte(s) Verfahren⁶⁵

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch
Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere
begünstigte(s) Verfahren⁶⁶

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen
aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere
begünstigte(s) Verfahren⁶⁷

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen; ausgenommen:

a)
Am wenigsten entwickelte Länder (least developed countries, LDC)–)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2811

Schwefeltrioxid

a)
LDC

Herstellen aus Schwefeldioxid

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Schwefeldioxid

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2840

Natriumperborat

a)
LDC

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus
Dinatriumtetraboratpentahydrat

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edel- metalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der
Position 2843

ex 2852

– Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivaten

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

– Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich;
andere heterocyclische Verbindungen

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse;
ausgenommen:

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen:

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2905 43;
2905 44;
2905 45

Mannitol; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2932

– Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

– Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des
Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 30

Pharmazeutische
Erzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 31

Düngemittel

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körperpflege- und Schönheitsmittel; ausgenommen:

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe⁶⁸ dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

– auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 35

Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage modifizierter Stärken; Klebstoffe; Enzyme

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

a)
LDC

Raffinieren von rohem Tallöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Raffinieren von rohem Tallöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3805

Sulfatterpentinöl,
gereinigt

a)
LDC

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3806

Harzester

a)
LDC

Raffinieren von Harzsäuren

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Raffinieren von Harzsäuren

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

a)
LDC

Destillieren von Holzteer

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Destillieren von Holzteer

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder
genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

a)
LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 3823

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 3823

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3824 60

Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905 44

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen:

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3907

– Copolymere, aus Polycarbonat- und
Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁶⁹

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁷⁰

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

– Polyester

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3920

Folien und Filme aus Ionomeren

a)
LDC

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3921

Folien aus Kunststoffen, metallisiert

a)
LDC

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron⁷¹

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron⁷²

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4012

runderneuerte oder gebrauchte Luftreifen, aus Kautschuk; Vollreifen, Laufbänder für Luftreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

– Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

– andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4101 bis 4103

Rohe Häute und Felle
von Tieren der Rinderviehgattung (einschliesslich Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch, gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die durch Anmerkung 1 c) zu diesem Kapitel ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die durch die Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu diesem Kapitel ausgeschlossen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

4104 bis 4106

Leder und Häute, gegerbt oder «crust» enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104 11, 4104 19, 4105 10, 4106 21, 4106 31 oder 4106 91,

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4107, 4112,
4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41, 4104 49, 4105 30, 4106 22, 4106 32 und 4106 92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4301

Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nrn. 4101, 4102 oder 4103

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

– andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz, Holzkohle und Holzwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4408

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von höchstens 6 mm , an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer

Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holz- friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern

ex 4418

– Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, aus- genommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden.

– gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 48

Papiere und Pappen; Waren aus Zellstoff, Papier oder Pappe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 49

Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere Waren der grafischen Industrie; handgeschriebene oder Maschinen geschriebene Schriftstücke und Pläne

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex 5003

Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004–ex 5006

Garne aus Seide oder aus Abfällen von Seide

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen⁷³

5007

Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide:

a)
LDC

Weben⁷⁴

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁷⁵

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5106–5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen⁷⁶

5111–5113

Gewebe aus Wolle,
feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

a)
LDC

Weben⁷⁷

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁷⁸

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5204–5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen⁷⁹

5208–5212

Gewebe aus Baumwolle:

a)
LDC

Weben⁸⁰

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁸¹

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5306–5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen⁸²

5309–5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

a)
LDC

Weben⁸³

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁸⁴

5401–5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Fasern mit Spinnen

oder

Spinnen von natürlichen Fasern⁸⁵

5407–5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

a)
LDC

Weben⁸⁶

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamentgarne, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Weben, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁸⁷

5501–5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508–5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen⁸⁸

5512–5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

a)
LDC

Weben⁸⁹

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁹⁰

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken⁹¹

5602

Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet:

– Nadelfilze

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

Jedoch können

– Polypropylen-Filamente der Position 5402,
– Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder
– Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern⁹²

– andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

oder

Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern⁹³

5603

Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet

a)
LDC

Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln

b)
Andere begünstigte Länder

Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln

5604

Kautschukfäden und –kordeln, mit Spinnstoff überzogen; Spinnstoffgarne sowie Streifen und dergleichen der Nrn. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

– Fäden und Schnüre
aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren ohne Überzug aus Spinnstoffen

– andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern⁹⁴

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Spinnstoffgarnen oder aus Streifen und dergleichen der Nrn. 5404 oder 5405, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metallüberzug

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern⁹⁵

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Nr. 5404 oder 5405 (andere als solche der Nr. 5605 und andere als umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; Maschengarne

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Spinnen mit Beflocken

oder

Beflocken mit Färben⁹⁶

Kapitel 57

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln⁹⁷

Jedoch können

– Polypropylen-Filamente der Position 5402,
– Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder
– Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als
9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe;
getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

a)
LDC

Weben⁹⁸

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen,
in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben, Beflocken oder Beschichten

oder

Beflocken mit
Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁹⁹

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit- Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5810

Stickereien am Stück, in Streifen oder Motiven

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Kartonagearbeiten oder Futteralen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Steifleinen (Bougram) und ähnliche steife Gewebe der in der Hutmacherei verwendeten Art

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyester oder Viskose:

– mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 %

Weben

– andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff geschichtet, andere als solche der Nr. 5902

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einem Überzug oder einer Deckschicht auf Spinnstoffunterlage, auch zugeschnitten

Weben mit Färben oder mit Beschichten¹⁰⁰

5905

Wandbezüge aus Spinnstoffen:

– mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben mit Färben oder mit Beschichten

– andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet¹⁰¹

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der
Nr. 5902:

– Gewirke und
Gestricke

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken,

oder

Stricken mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken¹⁰²

– andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 %

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

– andere

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben

5907

Andere Gewebe,
imprägniert, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5908

Gewebte, geflochtene, gewirkte oder gestrickte Dochte aus Spinnstoffen, für Lampen,
Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmig gewirkte oder gestrickte Stoffe zum Herstellen von Glühstrümpfen, auch imprägniert:

– Glühstrümpfe, imprägniert

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

– andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5909–5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

– Polierscheiben und ‑ringe, andere als aus Filz der Nr. 5911

Weben

– Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch imprägniert oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher
Kette und/oder
einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Nr. 5911

a)
LDC

Weben¹⁰³

b)
Andere begünstigte Länder

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Es dürfen nur die folgenden Fasern verwendet werden:

– Kokosgarne,
– Garne aus Polytetrafluorethylen¹⁰⁴,
– Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,
– Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,
– Monofile aus Polytetrafluorethylen¹⁰⁵,
– Garne aus synthetischen Spinnfasern
aus Poly
(p-Phenylente
rephthalamid),
– Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern¹⁰⁶,
– Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem
Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend

– andere

Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben¹⁰⁷

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Kapitel 60

Gewirkte oder
gestrickte Stoffe

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben, mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt:

– hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges
Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder
abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

a)
LDC

Herstellen aus Gewirken oder Gestricken

b)
Andere begünstigte Länder

Stricken und Konfektion (einschliesslich Zuschneiden)¹⁰⁸, ¹⁰⁹

– andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)¹¹⁰

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt; ausgenommen:

a)
LDC

Herstellen aus Geweben

b)
Andere begünstigte Länder

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren
nach Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes

47,5 % des Ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht überschreitet¹¹¹, ¹¹²

ex 6202, ex 6204, ex 6206,
ex 6209 und
ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt, anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

a)
LDC

Es gilt die Regel für das Kapitel

b)
Andere begünstigte Länder

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet¹¹³, ¹¹⁴

ex 6210 und ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

a)
LDC

Es gilt die Regel für das Kapitel

b)
Andere begünstigte Länder

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)¹¹⁵

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

– bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet¹¹⁶

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet¹¹⁷, ¹¹⁸

– andere

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet¹¹⁹, ¹²⁰

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212:

– bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet¹²¹

– Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)¹²²

– Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

– andere

a)
LDC

Es gilt die Regel für das Kapitel

b)
Andere begünstigte Länder

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)¹²³

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.;
andere Waren zur Innenausstattung:

– aus Filz oder Vliesstoffen

a)
LDC

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich Nadeln mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

b)
Andere begünstigte Länder

Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich Nadeln und Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)¹²⁴

– andere

– bestickt

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet¹²⁵, ¹²⁶

– andere

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

a)
LDC

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)¹²⁷

b)
Andere begünstigte Länder

Extrudieren von Che- miefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetschen oder künstlichen Fa- sern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)¹²⁸

6306

Planen (Blachen) und Markisen; Zelte (einschliesslich temporäre Gartenpavillons); Segel für Wasserfahrzeuge, Segelbretter oder Segelwagen; Campingausrüstungen:

– aus Vliesstoffen

a)
LDC

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich Nadeln mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

b)
Andere begünstigte Länder

Extrudieren von Chemiefasern oder
von natürlichen Fasern, sowie in jedem Fall ein Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich Nadelstanzen

– andere

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)¹²⁹, ¹³⁰

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten unbeschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

6307

Andere konfektionierte Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, bestehend aus Gewebestücken und Garnen, auch mit Zubehör, zum Herstellen von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder bestickten Servietten oder ähnlichen Waren aus Spinnstoffen, in Verpackungen für den Einzelverkauf

a)
LDC

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 % des
Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschliesslich Schuhoberteile, auch an anderen Sohlen, als Laufsohlen befestigt); herausnehmbare Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen, Leggins und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer
(einschliesslich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramische Waren

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7006

Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material

– Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter¹³¹

Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006

– andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen oder zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Nrn. 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren
50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen: Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen: Garne)

Herstellen aus ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder Glaswolle

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7106, 7108
und 7110

Edelmetalle:

– in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106,
7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

– als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107,
ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7117

Phantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl;
ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7206

7208–7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207

7217

Draht aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7218 91 und 7218 99

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7218 10

7219–7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218

7223

Draht aus rostfreiem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

7224 90

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7224 10

7225–7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Gleismaterial aus Guss- eisen, Eisen oder Stahl; Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Wei-chenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und ande- res Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Ver- legen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen be- sonders hergerichtete Teile

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304, 7305
und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7218, 7219, 7220 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Ge- rüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer) aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7403

Raffiniertes Kupfer
und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7607

Folien und dünne Bän- der, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Un- terlagen), mit einer Dik- ke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7801

Blei in Rohform:

– raffiniertes Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

– andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8206

Werkzeuge aus mindestens zwei der Nrn. 8202 bis 8205, in Zusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des
Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8211

Messer (andere als solche der Nr. 8208) mit schneidender oder gezahnter Klinge, einschliesslich Klappmesser für den Gartenbau, und Klingen dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8214

Andere Messerschmiedewaren (z.B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschliesser

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen und
Apparate; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8407

Hubkolben- und Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

a)
LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8408

Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

a)
LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8427

Stapelkarren; andere
mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für
das Hantieren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

a)
LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren, sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, sowie Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8501, 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8513

Tragbare elektrische Lampen zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z.B. mit Primärbatterien, Akkumulatoren, Dynamo), andere als Beleuchtungsgeräte der Nr. 8512

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8519

Tonaufnahmegeräte oder Tonwiedergabegeräte

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder ‑wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position
8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37

a)
LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras,
digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8526

Geräte für Funkmessung und -ortung (Radargeräte), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position
8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8527

Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8528

Monitoren und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme- oder ‑wiedergabegerät

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8535–8537

Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel; Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8540 11 und 8540 12

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschliesslich Kathodenstrahlröhren für Videomonitoren

a)
LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8542 31–
8542 33 und 8542 39

Monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

a)
LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8546

Isolatoren aus Stoffen aller Art, für die Elektrotechnik

a)
LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingelassenen einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

a)
LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8548

Elektrische Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

a)
LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8549

Elektro- und Elektronikabfälle und -schrott

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial und Teile davon;
mechanische (auch elektromechanische) Signalvorrichtungen
für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu; ausgenommen:

a)
LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8711

Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen

a)
LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luft- oder Raumfahrzeuge, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 8804

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, gefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas, für Instrumente, Apparate und Geräte

a)
LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

a)
LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)
Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen, Munition und Teile und Zubehör davon

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgisches Mobiliar; Bettzeug und dergleichen; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9601 und 9602

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen
(einschliesslich durch Formen erhaltene Waren).

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder
geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen, aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet, andere als solche der Nr. 3503, und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

9603

Besen und Bürsten, einschliesslich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind, mechanische Besen ohne Motor, zum Handgebrauch, Pinsel und Wedel; Pinselköpfe; Tampons und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen
geschmeidigen Stoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9605

Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9606

Knöpfe und Druckknöpfe; Knopfformen und andere Knopf-
oder Druckknopfteile; Knopfrohlinge

Herstellen:

– aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder mit anderen porösen Spitzen; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllstifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile (einschliesslich Kappen und Klipse) dieser Waren, ausgenommen solche der Nr. 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

9612

Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen:

– aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9613 20

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9614

Tabakpfeifen
(einschliesslich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

⁶³ Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
⁶⁴ Die begünstigten Verfahren sind in Einleitende Bemerkung 7.2 aufgeführt.
⁶⁵ Die begünstigten Verfahren sind in Einleitende Bemerkung 7.2 aufgeführt.
⁶⁶ Die begünstigten Verfahren sind in Einleitende Bemerkung 7.2 aufgeführt.
⁶⁷ Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
⁶⁸ Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
⁶⁹ Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewicht-smässig überwiegt.
⁷⁰ Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewicht- smässig überwiegt.
⁷¹ Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) – weniger als 2 % beträgt.
⁷² Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) – weniger als 2 % beträgt.
⁷³ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁷⁴ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁷⁵ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁷⁶ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁷⁷ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁷⁸ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁷⁹ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁸⁰ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁸¹ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁸² Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁸³ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁸⁴ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁸⁵ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁸⁶ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁸⁷ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁸⁸ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁸⁹ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁹⁰ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁹¹ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁹² Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁹³ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁹⁴ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁹⁵ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁹⁶ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁹⁷ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁹⁸ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
⁹⁹ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹⁰⁰ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹⁰¹ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹⁰² Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹⁰³ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹⁰⁴ Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt
¹⁰⁵ Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt
¹⁰⁶ Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
¹⁰⁷ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹⁰⁸ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹⁰⁹ Siehe Einleitende Bemerkung 6.
¹¹⁰ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹¹¹ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹¹² Siehe Einleitende Bemerkung 6.
¹¹³ Siehe Einleitende Bemerkung 6.
¹¹⁴ Siehe Einleitende Bemerkung 6.
¹¹⁵ Siehe Einleitende Bemerkung 6.
¹¹⁶ Siehe Einleitende Bemerkung 6.
¹¹⁷ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹¹⁸ Siehe Einleitende Bemerkung 6.
¹¹⁹ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹²⁰ Siehe Einleitende Bemerkung 6.
¹²¹ Siehe Einleitende Bemerkung 6.
¹²² Siehe Einleitende Bemerkung 6.
¹²³ Siehe Einleitende Bemerkung 6.
¹²⁴ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹²⁵ Siehe Einleitende Bemerkung 6.
¹²⁶ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹²⁷ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹²⁸ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹²⁹ Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
¹³⁰ Siehe Einleitende Bemerkung 6.
¹³¹ SEMII – «Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated»

Anhang 2 ¹³²

¹³² Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
(Art. 21 Abs. 1 Bst. a)

Ursprungszeugnis Formular A

Der Text des Ursprungszeugnisses Formular A ist im Internet unter folgendem Pfad abrufbar:
www.unctad.org > Themes > Trade Agreements and Negotiations > Generalized System of Preferences > Sample of Form A

Anhang 3 ¹³³

¹³³ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
(Art. 21 Abs. 1 Bst. c, d und 2 und sowie 32 Abs. 1)

Ursprungserklärung

Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Adresse sowie der Beschreibung der Waren und des Datums der Ausstellung auszufertigen.
Französische Fassung:
L’exportateur …¹³⁴ (Numéro d’exportateur enregistré …) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …¹³⁵ au sens des règles d’origine du Système des préférences tarifaires généralisées de la Suisse et que le critère d’origine satisfait est …¹³⁶.
Englische Fassung:
The exporter …¹³⁷ (Number of Registered Exporter …) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …¹³⁸ preferential origin according to the rules of origin of the Generalised System of Preferences of Switzerland and that the origin criterion met is ….¹³⁹
¹³⁴ Anstelle der Angabe des Namens und der kompletten Adresse kann auf diese Angaben an einem anderen Ort auf dem Handelspapier verwiesen werden.
¹³⁵ Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.
¹³⁶ Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe «P»; in ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe «W», gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: «W» 9618). Die oben genannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen: a) bei bilateraler Kumulierung: «Switzerland cumulation» oder «Cumul Suisse»; b) bei Kumulierung mit der EU, Norwegen oder der Türkei: «Cumul UE», «EU cumulation», «Cumul Norvège», «Norway cumulation», «Cumul Turquie» oder «Turkey cumulation»; c) bei regionaler Kumulierung: «cumul regional» oder «regional cumulation».
¹³⁷ Anstelle der Angabe des Namens und der kompletten Adresse kann auf diese Angaben an einem anderen Ort auf dem Handelspapier verwiesen werden.
¹³⁸ Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.
¹³⁹ Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe «P»; in ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe «W», gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: «W» 9618). Die oben genannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen: a) bei bilateraler Kumulierung: «Switzerland cumulation» oder «Cumul Suisse»; b) bei Kumulierung mit der EU, Norwegen oder der Türkei: «Cumul UE», «EU cumulation», «Cumul Norvège», «Norway cumulation», «Cumul Turquie» oder «Turkey cumulation»; c) bei regionaler Kumulierung: «cumul regional» oder «regional cumulation».

Anhang 4 ¹⁴⁰

¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
(Art. 38 b Abs. 2 Bst. b)

Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist nach den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten müssen nicht wiedergegeben werden.
Französische Fassung:
L’exportateur des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …¹⁴¹ au sens des règles d’origine du Système généralisé de préférences tarifaires de la Suisse.
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of preferential …¹⁴² origin according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of Switzerland.
(Ort und Datum)¹⁴³
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichneten in Druckschrift)
¹⁴¹ Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.
¹⁴² Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.
¹⁴³ Diese Angaben können entfallen, wenn sie in der Rechnung selbst enthalten sind.

Anhang 5 ¹⁴⁴

¹⁴⁴ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 15. Febr. 2023 über die Änderung des Zolltarifs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 86 ).

Anhang 6 ¹⁴⁵

¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4959 ).
(Art. 13 Abs. 3)

Verzeichnis der Regionalzusammenschlüsse, denen die Schweiz die regionale Kumulierung gewährt

Bezeichnung des Regionalzusammenschlusses

Mitgliedländer des Regionalzusammenschlusses

Assoziation der südostasiatischen Länder (ASEAN)

Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam

Den ASEAN Mitgliedländern Brunei Darussalam und Singapur wird die regionale Kumulierung nicht gewährt, da sie keine begünstigten Länder sind.
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