Verordnung über den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen bei der Kantonspolizei al... (153.275)
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Verordnung über den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen bei der Kantonspolizei als Pilotversuch

Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren Verordnung über den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen bei der Kantonspolizei als Pilotversuch (Drohnenverordnung) Vom 30. April 2024 (Stand 15. Mai 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 9a des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Daten - schutzgesetz, IDG)
1 ) P240553 , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Mit der vorliegenden Verordnung werden die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten für das Bear - beiten von besonderen Personendaten im Zusammenhang mit dem Einsatz von unbemannten Luftfahr - zeugen (Drohnen) bei der Kantonspolizei geregelt.

§ 2 Voraussetzungen

1 Die Kantonspolizei setzt unbemannte Luftfahrzeuge im Rahmen und für die Bewältigung eines kon - kreten Ereignisses ein.
2 Für folgende Einsatzzwecke findet eine Übermittlung der Bild- und Tondaten in Echtzeit statt: a) operative Aufklärung und Erstellen von Lagebildern. b) Not-, Sach- und Personensuche. c) Unterstützung anderer Blaulichtorganisationen bei der Bewältigung von Grossereig - nissen.
3 Für folgende Einsatzwecke findet neben einer Übertragung der Bild- und Tondaten in Echtzeit eine Aufzeichnung statt: a) Beweissicherung im Rahmen von Strafverfahren. b) Beweissicherung im Rahmen von Polizeieinsätzen sofern die konkrete Gefahr besteht, dass es zu strafrechtlich relevantem Verhalten kommt.
4 Die Kantonspolizei setzt unbemannte Luftfahrzeuge ausserhalb von konkreten Ereignissen für die folgenden Bereiche ein: a) Unterstützung bei der Wartung und Kontrolle von schützenswerter Infrastruktur. b) Herstellung von Präventions-, Rekrutierungs- und Informationsmaterialien. c) Aus- und Weiterbildungen.

§ 3 Einsatzgebiet

1 Das Einsatzgebiet beschränkt sich auf das Gebiet des Kantons Basel-Stadt, vorbehalten sind spezialgesetzlicher Regelungen betreffend Flugeinschränkungen oder -verbote.

§ 4 Zuständigkeit

1 Sowohl bei polizeilichen Einsätzen als auch bei Unterstützungseinsätzen für oder in Zusammenarbeit mit Blaulichtorganisationen ist die Kantonspolizei für den Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge nach dieser Verordnung zuständig.
1) SG 153.260
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§ 5 Anordnungskompetenz

1 Jeder Einsatz eines unbemannten Luftfahrzeuges muss vorgängig durch eine Dienstoffizierin bzw. einen Dienstoffizier angeordnet werden.
2 Die Anordnung umfasst mindestens den Einsatzzweck nach § 2, und die voraussichtliche Dauer des Einsatzes sowie die Art der Bild- und Tonaufnahmen nach § 9. Erfolgt während eines Einsatzes eine Änderung des Einsatzzwecks, wird diese Änderung protokolliert.
3 Die Anordnungskompetenz im Rahmen von Strafverfahren richtet sich nach den Vorgaben der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.
4 Einsätze nach § 2 Abs. 4 werden durch die zuständige Abteilungsleitung angeordnet.

2. Betrieb

§ 6 Technische Bestimmungen

1 Die unbemannten Luftfahrzeuge operieren entsprechend den bundesgesetzlichen Vorgaben über die Luftfahrt.

§ 7 Steuerung

1 Die Luftfahrzeuge werden ausschliesslich durch geschultes Personal der Kantonspolizei gesteuert.
2 Die Kantonspolizei legt die Zuständigkeiten, Organisation und Ausbildung der Pilotinnen bzw. Pilo - ten fest.

§ 8 Erkennbarkeit

1 Die unbemannten Luftfahrzeuge sind aufgrund der Beschriftung und farblichen Kennzeichnung er - kennbar der Kantonspolizei zuzuordnen.
2 Die Pilotinnen bzw. Piloten sind durch entsprechende Kleidung oder Kennzeichnung als solche er - kennbar.
3 Die Start- und Landezonen der unbemannten Luftfahrzeuge werden mittels einer Bodenmarkierung gekennzeichnet.
4 Vorbehalten Abs. 5 wird bei einer Übertragung oder Aufzeichnung von Bild- und Tondaten die Be - leuchtung des unbemannten Luftfahrzeuges aktiviert.
5 Wenn die Erkennbarkeit die zielkonforme Durchführung polizeilicher Massnahmen ernsthaft gefähr - den oder verunmöglichen würde, kann diese auf Anordnung einer Dienstoffizierin bzw. eines Dienst - offiziers oder des Kommandopiketts eingeschränkt werden.

§ 9 Erstellung von Bildaufnahmen

1 Die Bild- und Tondaten werden während des Einsatzes durchgehend und in Echtzeit an die Pilotin bzw. den Piloten gesendet.
2 Die Darstellung der Bild- und Tondaten in Echtzeit erfolgt zusätzlich zuhanden der Einsatzleitung.
3 Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 4 können die Bild- und Tondaten sowie Aufzeichnungen bei den Mitar - beitenden der zuständigen Abteilung dargestellt werden.
4 Eine Aufzeichnung von Bild- und Tondaten erfolgt auf dem internen Speicher des unbemannten Luftfahrzeuges oder den Servern der Kantonspolizei.

3. Datenschutz und Informationssicherheit

§ 10 Informationssicherheit

1 Die Verbindung zwischen dem unbemannten Luftfahrzeug und der Pilotin bzw. dem Piloten sowie die Übermittlung an die Server der Kantonspolizei sind durch Verschlüsselung geschützt.
2 Bild- und Tondaten werden auf den Servern in den nicht öffentlich zugänglichen Rechnerräumen der Kantonspolizei gespeichert.
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§ 11 Zugang in Echtzeit

1 Bei Unterstützungseinsätzen nach § 2 Abs. 2 lit. c kann die Kantonspolizei die Bild- und Tondaten anderen Blaulichtorganisationen, die unmittelbar am Ereignis beteiligt sind, zugänglich machen.

§ 12 Auswertung

1 Der Zugriff auf die aufgezeichneten Bild- und Tondaten ist auf bestimmte Mitarbeitende der Kantonspolizei begrenzt und erfolgt in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei.
2 Eine Auswertung erfolgt ausschliesslich auf vorherige Anordnung des Kommandopiketts, der Dienst - offizierin bzw. des Dienstoffiziers, der Staatsanwaltschaft oder des bzw. der Datenschutz-beauftragten der Kantonspolizei.
3 Erfolgt die Auswertung im Rahmen eines Strafverfahrens, sind die Bestimmungen der Schweizeri - schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 anwendbar.
4 Auswertungen bzw. Verwertungen und Verwendungen von Aufnahmen nach § 2 Abs. 4 werden durch die den Einsatz in Auftrag gebende Abteilungsleitung angeordnet.

§ 13 Herausgabe

1 Die Herausgabe von aufgezeichneten Bild- und Tondaten erfolgt vorbehalten Abs. 2 ausschliesslich zur Verwendung in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren sowie im Rahmen des Rechts auf Zugang zu den eigenen Personendaten der betroffenen Personen.
2 Sind Aufzeichnungen für die Aufgabenerfüllung anderer Blaulichtorganisationen zwingend erforder - lich, können diese auf vorgängige, schriftliche Anfrage herausgegeben werden.
3 Vorbehalten der Vorgaben der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 ist für die Herausgabe die Dienstoffizierin bzw. der Dienstoffizier, das Kommandopikett oder die bzw. der Da - tenschutzbeauftragte der Kantonspolizei zuständig.

§ 14 Löschfristen

1 Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 3 sind binnen 96 Stunden zu löschen, sofern sie nicht für die Strafver - folgung benötigt werden.
2 Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 4 lit. b und c dieser Verordnung sowie § 59 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 1996 werden nach den Vorgaben des IDG gelöscht.

4. Dauer und Evaluation

§ 15 Dauer des Pilotversuches

1 Der Pilotversuch dauert vom 15. Mai 2024 bis zum 15. Mai 2026.

§ 16 Evaluation

1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement berichtet dem Regierungsrat über den Verlauf des Pilotver - Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren, sie tritt am 15. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 15. Mai 2026 befristet.
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