Verordnung über die Regulierung von Steinwildbeständen (841.14)
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Verordnung über die Regulierung von Steinwildbeständen

Verordnung über die Regulierung von Steinwildbeständen * (Kantonale Steinwildverordnung, kStWV) vom 2. Juni 2008 (Stand 15. Mai 2024) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 2 der Kantonsverfassung sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) 1 ) , in Ausführung von Art. 4 und 4a der eid - genössischen Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) 2 ) so - wie Art. 49 des Einführungsgesetzes vom 17. Januar 2007 zum Bun - desgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) 3 ) , * beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 * Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Regulierung der Bestände des Steinwil - des in den kantonalen Steinwildkolonien Pilatus, Brisen und Huetstock- Gadmerflueh. * § 2 * Steinwildkolonie Huetstock-Gadmerflueh * 1 Hegeabschüsse in der Steinwildkolonie Huetstock-Gadmerflueh nimmt die Wildhüterin oder der Wildhüter vor. * § 3 * Einfangen, Umsiedeln 1 Für das Einfangen und Umsiedeln von Steinwild ist das Amt zuständig; die Zustimmung des Bundes bleibt vorbehalten. 1) SR 922.0 2) SR 922.01 3) NG 841.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 Bestandeserhebung, Abschussplanung 1 Das Amt erhebt die Bestände in den einzelnen Kolonien. 2 Es legt unter Berücksichtigung der verschiedenen Beurteilungskriterien in Zusammenarbeit mit den angrenzenden Kantonen die jährlichen Ab - schussquoten in den Steinwildkolonien fest; die Zustimmung des Bun - des bleibt vorbehalten. * 3 Das Amt führt die Abschuss- und Fallwildkontrolle und meldet den zu - ständigen Bundesbehörden die erforderlichen Angaben. 2 Anmeldung, Zuteilung des Steinwildabschusses * § 5 Anmeldung 1 Das Amt veröffentlicht im Amtsblatt die Ausschreibung der Hege- und Regulationsjagd. 2 Das Gesuch um Erteilung einer Spezialbewilligung ist auf amtlichem Formular jeweils bis spätestens 31. Mai beim Amt einzureichen. 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat unterschriftlich zu be - stätigen, dass keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 9 Abs. 2 kJSG 4 ) vorliegen. 4 Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht stimmen, kann das Amt die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Bis zur Klärung des Sachverhaltes wird die Teilnahme an der Auslosung verweigert; auf Verlangen erlässt das Amt eine Feststellungsverfügung. § 6 Voraussetzungen 1 Jägerinnen und Jäger, welche die Hege- und Regulationsjagd aus - üben wollen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. mindestens fünf Ausübungen der Nidwaldner Hochjagd; 2. Verzicht auf die Ausübung der Hochjagd während der laufenden Jagdperiode; 3. Einschiessen der Jagdwaffe; 4. zivilrechtlicher Wohnsitz im Kanton. 4) NG 841.1 2
§ 7 * Anzahl Jagdberechtigte 1 Die Anzahl der zur Teilnahme an der Hege- und Regulationsjagd be - rechtigten Jägerinnen und Jäger entspricht der Zahl der jährlich zu erle - genden Steinböcke und Steingeissen. § 8 Zuteilung 1 Die Zuteilung der Tiere erfolgt durch das Los und gilt nur für das betreffende Jahr. 2 Durch das Los wird den gesuchstellenden Personen ein Steinbock be - ziehungsweise eine Steingeiss einer bestimmten Alters- und Ge - schlechtsklasse zugewiesen. * § 9 * Auslosung 1. Reihenfolge 1 Die Auslosung erfolgt in folgender Reihenfolge: 1. Zuteilung der Steinböcke an die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger, die bisher keinen Steinbock geschossen haben; 2. Zuteilung der Steingeissen an diejenigen gesuchstellenden Jäge - rinnen und Jäger, denen in der Auslosung gemäss Ziff. 1 kein Steinbock zugelost wurde; 3. Zuteilung der verbliebenen Steingeissen an die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger, die bisher einen Steinbock und noch keine Steingeiss geschossen haben; 4. Zuteilung des noch nicht zugelosten Steinwilds an die weiteren gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger. 2 Haben Jägerinnen und Jäger das in einer Spezialbewilligung zugewie - sene Tier nicht erlegt, gilt dies als erfüllter Abschuss gemäss Abs. 1, ausser: 1. die Jagd konnte aus krankheits- oder unfallbedingten Gründen nicht begonnen werden; 2. die Verhinderung wurde mit einem Arztzeugnis belegt; und 3. die Spezialbewilligung wurde bis spätestens am Tag vor dem Jagdbeginn dem Amt zurückgegeben. § 9a * 2. Teilnahme 1 Die Anzahl der Jägerinnen und Jäger, die zur Auslosung zugelassen werden, entspricht der Zahl der zu erlegenden Steinböcke und Stein - geissen; die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger sind in der Reihen - folge gemäss § 9 zur Auslosung zuzulassen. 3
2 Gibt es zu viele gesuchstellende Jägerinnen und Jäger derselben Aus - losungskategorie, haben diejenigen Jägerinnen und Jäger ein Vorrecht, die bis anhin mehr Hochwildjagden in Nidwalden ausgeübt haben; bei gleicher Anzahl Hochwildjagden richtet sich das Vorrecht nach dem Al - ter in absteigender Reihenfolge. Bei der Zulassung zur Auslosung ge - mäss § 9 Abs. 1 Ziff. 4 haben diejenigen Jägerinnen und Jäger ein Vor - recht, die weniger Steinwild geschossen haben. 3 Die zugelassenen Jägerinnen und Jäger haben persönlich an der Aus - losung teilzunehmen. § 10 Austausch von Losen 1 Der jagdberechtigten Person steht es bis zur offiziellen Beendigung der Auslosung frei, einen Tausch des Loses innerhalb der zugelosten Geschlechtsklasse vorzunehmen. § 11 Patentabgabe 1 Die jagdberechtigten Personen haben eine Patentabgabe zu entrich - ten. Diese ergibt sich aus der Grundtaxe für die Jagdberechtigung und der Zusatzabgabe für das erlegte Steinwild. * 1a Die Grundtaxe beträgt Fr. 120.-. Deren Zahlung muss bis spätestens am 15. Juli nach erfolgter Auslosung beim Kanton eingegangen sein. Nach fristgerechter Zahlung stellt das Amt die Spezialbewilligung zum Abschuss eines Steinbocks oder einer Steingeiss aus. * 2 Die Zusatzabgabe beträgt: * 1. für eine nicht milchtragende Geiss ab dem 3. Lebensjahr: Fr. 100.–; 2. für einen Bock im 3.–5. Lebensjahr: Fr. 300.–; 3. für einen Bock im 6.–8. Lebensjahr: Fr. 500.–; 4. für einen Bock im 9.–11. Lebensjahr: Fr. 700.–; 5. für einen Bock ab dem 12. Lebensjahr: Fr. 800.–. 3 Wurde Steinwild rechtmässig erlegt und wurde die Zusatzabgabe ent - richtet, hat die jagdberechtigte Person Anrecht auf das Wildbret und die Trophäe; §§ 20 und 21 bleiben vorbehalten. * 4 Offensichtlich krankes Wild ist der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden. Erlegt die jagdberechtigte Person ein offensichtlich krankes oder verletztes Steinwild der ausgelosten Kategorie, kann das Amt die Zusatzabgabe ermässigen oder erlassen. * § 12 * ... 4
§ 13 * Ausbildungsverpflichtung 1 Nach der Auslosung ist eine vom Amt organisierte Ausbildung erfolg - reich abzuschliessen. Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil (1 Abend) sowie aus einer begleiteten Exkursion (1 Tag) in eine Steinwildkolonie. 2 Werden die Ausbildungsbedingungen bis zum 20. August nicht oder nur teilweise erfüllt, wird die Spezialbewilligung nicht ausgestellt und der Abschuss wird der ausgelosten Person belastet. Das Amt erlässt eine Feststellungsverfügung. 3 Hege- und Regulationsjagd § 14 * Anzahl Steinwildabschüsse 1 Jede jagdberechtigte Person kann je Jahr höchstens einen Steinbock beziehungsweise eine Steingeiss erlegen. § 15 Jagdzeit 1 Die Hege- und Regulationsjagd kann vom 1. August bis 30. November ausgeübt werden; es bestehen keine Schontage. * § 16 Hegeabschuss in den Kolonien 1 Die jagdberechtigte Person kann den Abschuss in der zugewiesenen Kolonie selbständig durchführen. 2 Ausserordentliche Hegeabschüsse in den Kolonien können nur auf An - weisung des Amtes und in Begleitung der Wildhüterin oder des Wildhü - ters vorgenommen werden. § 17 Jagdausübung 1 Treibjagden sind verboten. 2 Für die Ausübung der Hege- und Regulationsjagd gelten im Übrigen die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung. § 18 Jagdbegleitung 1 Die jagdberechtigte Person darf sich begleiten lassen. 5
§ 19 Wildkontrolle 1 Das erlegte Steinwild ist möglichst am Abschusstag, jedoch spätes - tens am folgenden Tag der Wildhüterin oder dem Wildhüter vorzuwei - sen. Der Kontrolltermin ist vorgängig abzusprechen. * 2 Die Milchdrüsen müssen bis zur Kontrolle unverändert belassen wer - den. Sie dürfen nicht aufgeschnitten, ausgemolken oder ausgedrückt werden. 3 Tiere mit verändertem Gesäuge gelten als milchtragend. § 20 Irrtumsabschuss 1 Als Irrtumsabschuss gilt: 1. * Abschuss einer milchtragenden Geiss; 2. Abschuss eines Kitzes anstelle eines Bockes oder Geiss im 2. Lebensjahr; 3. Abschuss eines Bockes oder einer Geiss, die nicht der bewilligten Altersklasse entsprechen; 4. Abschuss einer Geiss im 2. Lebensjahr anstelle eines Bockes im 2. Lebensjahr; 5. Abschuss eines Bockes im 2. Lebensjahr anstelle einer Geiss im 2. Lebensjahr. § 21 Wertersatz 1 Für irrtümlich erlegtes Steinwild ist folgender Wertersatz zu bezahlen: * 1. für ein Kitz anstelle eines Bockes im 2. Lebensjahr oder einer Geiss im 2. Lebensjahr: Fr. 100.–; 2. für einen Bock im 2. Lebensjahr: Fr. 100.–; 3. für eine milchtragende oder eine nicht der bewilligten Altersklasse entsprechende Geiss ist die doppelte Patentabgabe gemäss § 11 Abs. 2 Ziffer 1 zu entrichten. Ist die erlegte Geiss lediglich ein Jahr jünger oder älter als die durch das Los bestimmte Altersklas - se, ist die anderthalbfache Abschussgebühr zu entrichten; 4. für einen Bock einer nicht bewilligten Altersklasse ist die doppelte Patentabgabe gemäss § 11 Abs. 2 Ziffer 2 zu entrichten. Ist der erlegte Bock lediglich ein Jahr jünger oder älter als die durch das Los bestimmte Altersklasse, ist die anderthalbfache Patentabga - be zu entrichten; 5. für eine Geiss im 2. Lebensjahr anstelle eines Bockes im 2. Lebensjahr: Fr. 250.–; 6. für einen Bock im 2. Lebensjahr anstelle einer Geiss im 2. Lebensjahr: Fr. 250.–. 6
2 Muss die doppelte Patentabgabe bezahlt werden oder liegt ein Irrtums - abschuss gemäss Ziffer 5 und 6 vor, wird die Trophäe eingezogen und geht in das Eigentum des Kantons über. 4 Schlussbestimmungen § 22 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 5. April 1993 über die Regulierung des Bestandes von Steinwild 5 ) wird aufgehoben. § 23 Inkrafttreten 1 Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 15. Juni 2008 in Kraft. 5) NG 841.117; A 1993, 663 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.06.2008 15.06.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1183 22.03.2016 01.05.2016 Erlasstitel geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 1 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 2 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 3 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 4 Abs. 2 geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 Titel 2 geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 7 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 8 Abs. 2 geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 9 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 9a eingefügt A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 11 Abs. 1 geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 11 Abs. 2 geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 11 Abs. 4 geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 12 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 13 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 14 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 19 Abs. 1 geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 21 Abs. 1 geändert A 2016, 528 07.05.2024 15.05.2024 Erlasstitel geändert 2024-013 07.05.2024 15.05.2024 Ingress geändert 2024-013 07.05.2024 15.05.2024 § 1 Abs. 1 geändert 2024-013 07.05.2024 15.05.2024 § 2 Titel geändert 2024-013 07.05.2024 15.05.2024 § 2 Abs. 1 geändert 2024-013 07.05.2024 15.05.2024 § 11 Abs. 1 geändert 2024-013 07.05.2024 15.05.2024 § 11 Abs. 1a eingefügt 2024-013 07.05.2024 15.05.2024 § 11 Abs. 2 geändert 2024-013 07.05.2024 15.05.2024 § 11 Abs. 3 geändert 2024-013 07.05.2024 15.05.2024 § 11 Abs. 4 geändert 2024-013 07.05.2024 15.05.2024 § 12 aufgehoben 2024-013 07.05.2024 15.05.2024 § 20 Abs. 1, 1. geändert 2024-013 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.06.2008 15.06.2008 Erstfassung A 2008, 1183 Erlasstitel 22.03.2016 01.05.2016 geändert A 2016, 528 Erlasstitel 07.05.2024 15.05.2024 geändert 2024-013 Ingress 07.05.2024 15.05.2024 geändert 2024-013

§ 1 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 1 Abs. 1 07.05.2024

15.05.2024 geändert 2024-013

§ 2 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 2 07.05.2024

15.05.2024 Titel geändert 2024-013

§ 2 Abs. 1 07.05.2024

15.05.2024 geändert 2024-013

§ 3 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 4 Abs. 2 22.03.2016

01.05.2016 geändert A 2016, 528 Titel 2 22.03.2016 01.05.2016 geändert A 2016, 528

§ 7 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 8 Abs. 2 22.03.2016

01.05.2016 geändert A 2016, 528

§ 9 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 9a 22.03.2016

01.05.2016 eingefügt A 2016, 528

§ 11 Abs. 1 22.03.2016

01.05.2016 geändert A 2016, 528

§ 11 Abs. 1 07.05.2024

15.05.2024 geändert 2024-013

§ 11 Abs. 1a 07.05.2024

15.05.2024 eingefügt 2024-013

§ 11 Abs. 2 22.03.2016

01.05.2016 geändert A 2016, 528

§ 11 Abs. 2 07.05.2024

15.05.2024 geändert 2024-013

§ 11 Abs. 3 07.05.2024

15.05.2024 geändert 2024-013

§ 11 Abs. 4 22.03.2016

01.05.2016 geändert A 2016, 528

§ 11 Abs. 4 07.05.2024

15.05.2024 geändert 2024-013

§ 12 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 12 07.05.2024

15.05.2024 aufgehoben 2024-013

§ 13 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 14 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 15 Abs. 1 07.05.2024

15.05.2024 geändert 2024-013

§ 19 Abs. 1 22.03.2016

01.05.2016 geändert A 2016, 528

§ 21 Abs. 1 22.03.2016

01.05.2016 geändert A 2016, 528 9
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