Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (173.21)
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Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang

Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) vom 24. April 2024 (Stand 4. Mai 2024) Erlassen vom Verwaltungsgericht gestützt auf § 33 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
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1. Organisation

§ 1 Gesamtgericht

1 Das Gesamtgericht, bestehend aus den Mitgliedern gemäss § 31 Abs. 1 VRG, ist für folgende Geschäfte zuständig:
1. Erlass von Ausführungsverordnungen, insbesondere der Verordnung des Ver - waltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang und der Ver - ordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäfts - gang der Rekurskommission
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2. Genehmigung der Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei - ber und des Kanzleipersonals
3. Ernennung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichts - schreibers und ihrer oder seiner Stellvertretung
4. jährlicher Rechenschaftsbericht an den Grossen Rat
5. Beschlussfassung über die Veröffentlichung von Entscheiden
6. Stellungnahmen und Vernehmlassungen
7. Aufsicht über die Geschäftsführung der Rekurskommissionen gemäss § 38 ff. VRG und der Enteignungskommission
2 Auf Antrag eines Mitglieds können dem Gesamtgericht weitere Geschäfte vorge - legt werden.

§ 2 Präsidium

1 Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsi - dentin oder dem Vizepräsidenten.
2 Ihm obliegt die Leitung des Gerichts und die Aufsicht über das Personal.
3 Es ist für die übrigen Verwaltungsgeschäfte zuständig.
1) RB 170.1
2) RB 173.31
4 Der Präsident oder die Präsidentin steht dem Gesamtgericht vor und vertritt das Gericht nach aussen.

§ 3 Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber

1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber ist insbesonde - re für folgende Geschäfte zuständig:
1. Leitung der Kanzlei
2. Protokollführung des Gesamtgerichts
3. Erlass der Entscheide über Gesuche um Stundung oder Erlass von Forderun - gen des Gerichts, die den Betrag von Fr. 500 nicht überschreiten
4. Ausstellen von Bescheinigungen über die Rechtskraft oder die Vollstreckbar - keit der Entscheide des Verwaltungsgerichts sowie über den Beschwerdeein - gang gegen Entscheide unterer Instanzen
2 Das Präsidium kann ihr oder ihm weitere Geschäfte zuweisen.
3 Ist sie oder er abwesend, besorgt ihre oder seine Stellvertretung die Geschäfte.

§ 4 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht am Zirkulationsverfahren, an den Sitzungen des Spruchkörpers und in der Regel an den Sitzungen des Gesamtgerichts teil.
2. Geschäftsgang

§ 5 Verfahrensleitung

1 Das Präsidium bestimmt ein Mitglied des Gerichts als Instruktionsrichterin oder In - struktionsrichter.
2 Diese oder dieser leitet das Verfahren, trifft die notwendigen Massnahmen und kann Beweise abnehmen, soweit nicht die Beweisabnahme durch das Gericht ange - zeigt ist (§ 59 VRG).

§ 6 Referentin oder Referent

1 Das Präsidium bestimmt in angemessener Reihenfolge ein Mitglied, ein Ersatzmit - glied oder ausnahmsweise eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber als Referentin oder Referenten.
2 Die Referentin oder der Referent stellt einen schriftlich begründeten Antrag für all - fällige weitere Beweiserhebungen und die Erledigung des Geschäfts.

§ 7 Verständigung oder Vergleich

1 Das verfahrensleitende Gerichtsmitglied kann den Beteiligten Vorschläge für eine gütliche Verständigung oder einen Vergleich unterbreiten.

§ 8 Sitzung

1 Das Präsidium bestimmt den Sitzungstermin, die Zusammensetzung der Spruch - körper und die zu behandelnden Traktanden.
2 Kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen oder muss es in den Ausstand treten, hat es dies dem vorsitzenden Gerichtsmitglied begründet und rechtzeitig mitzuteilen.

§ 9 Beschlussfassung

1 Das Gericht fällt seine Entscheide nach mündlicher Beratung oder im Zirkulations - verfahren.
2 Soll der Beschluss im Zirkulationsverfahren gefasst werden, lässt das verfahrens - leitende Gerichtsmitglied in Absprache mit dem Präsidium die Akten samt Antrag bei den Mitgliedern des Spruchkörpers zirkulieren. Jedes Mitglied des Spruchkör - pers hat das Recht, eine mündliche Beratung zu verlangen.

§ 10 Redaktion

1 Die Redaktion der Entscheide erfolgt auf Grund des Referates und der Beratung durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber. Das vorsitzende Gerichts - mitglied prüft den Entwurf.
2 Der Spruchkörper kann sich die Genehmigung vorbehalten.

§ 11 Unterzeichnung

1 Die Entscheide des Gerichts sind vom vorsitzenden Gerichtsmitglied und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.04.2024 04.05.2024 Erstfassung 18/2024
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