Durchführungsvereinbarung auf der Grundlage sowie im Rahmen des schweizerisch-d... (0.360.136.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Durchführungsvereinbarung auf der Grundlage sowie im Rahmen des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages von 2022 betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs

Abgeschlossen am 12. April 2024 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2024 (Stand am 1. Mai 2024)
¹ SR 0.360.136.1
Art. 1 Gegenseitige Duldung von Kennzeichen und Zulassungsscheinen
Die Vertragsparteien akzeptieren gegenseitig die vorübergehende Teilnahme besonders zugelassener Fahrzeuge des jeweils anderen Vertragsstaates im Strassenverkehr auf dem eigenen Hoheitsgebiet.
Dies betrifft die schweizerischen Kollektiv-Fahrzeugausweise mit den entsprechenden Händlerschildern sowie die deutschen Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und roten Oldtimerkennzeichen sowie die entsprechenden Kennzeichen.
Art. 2 Gültigkeit und Dauer
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Vereinbarung kann jederzeit von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
Im Fall einer Kündigung tritt diese Vereinbarung hundertachtzig (180) Tage nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, der jeweils anderen Partei rechtzeitig und auf schriftlichem Weg jegliche Änderung der eigenen internen Regelungen mitzuteilen. In diesem Fall nehmen die Vertragsparteien innerhalb von sechzig (60) Tagen ab Empfang der Mitteilung Verhandlungen über eine eventuelle Änderung dieser Vereinbarung auf.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Durchführungsvereinbarung zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Strassen und dem deutschen Bundesministerium für Digitales und Verkehr von Mai 2021² ausser Kraft.
Zur Beurkundung dessen haben die von ihren Regierungen befugten unterzeichnenden Vertreter beider Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.

So geschehen am 20. März 2024
in Bern

Für das
Bundesamt für Strassen:
Jürg Röthlisberger

So geschehen am 12. April 2024
in Berlin

Für das Bundesministerium
für Digitales und Verkehr:
Iris Reimold

² [ AS 2021 388 ]
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