Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug * (PH-Gesetz, PHG) Vom 28. Februar 2013 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 1894 1 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Grundlagen
§ 1 Bestand und Stellung
1 Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule.
2 Die Pädagogische Hochschule Zug ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Sie ist im Rahmen der Kantonsverfassung und im Rahmen spezieller Be - stimmungen anderer Gesetze autonom. *
4 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet. *
§ 2 Leistungsauftrag
1 Die Pädagogische Hochschule Zug plant, regelt und führt ihre Angelegen - heiten aufgrund eines kantonalen Leistungsauftrags. * 1) BGS 111.1
§ 3 Grundauftrag
1 Die Pädagogische Hochschule Zug erfüllt einen vierfachen Auftrag und richtet sich nach den Rahmenvorgaben der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren 2 ) .
2 Die Pädagogische Hochschule
a) bildet Lehrpersonen aus;
b) * bietet Weiterbildungen und Zusatzausbildungen (Zertifikatsstudien - gänge CAS, DAS, MAS sowie weitere Programme) an;
c) betreibt anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und si - chert damit die Verbindung zu Praxis und Wissenschaft;
d) * erbringt Dienstleistungen für Dritte in den Bereichen Schulen und Bil - dung.
§ 4 Zusammenarbeit und Koordination
1 Die Pädagogische Hochschule Zug arbeitet mit Institutionen, Organisatio - nen und interessierten Dritten aus Bildung, Wissenschaft und Forschung zu - sammen, namentlich mit
a) Pädagogischen Hochschulen im In- und Ausland;
b) weiteren Hochschulen im In- und Ausland;
c) den vorbildenden Schulen;
d) der Wirtschaft.
2 Sie arbeitet mit den gemeindlichen Schulen des Kantons Zug zusammen.
3 Sie koordiniert ihre Angebote im Rahmen kantonaler, regionaler, nationa - ler und internationaler Entwicklungen und nutzt entsprechende Synergien.
§ 5 Leitbild, Strategie und Qualitätsmanagement
*
1 Die Pädagogische Hochschule Zug richtet sich nach ihrem Leitbild, ihrer Strategie sowie nach anerkannten Qualitätsstandards aus. * 1.2. Organisation
§ 6 Kantonsrat
1 Der Kantonsrat genehmigt den Leistungsauftrag, das Globalbudget sowie - le Zug. * 2) BGS 411.214
§ 7 Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat steht die Aufsicht über die Pädagogische Hochschule Zug zu.
2 Der Regierungsrat
a) beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets sowie der Jahresrechnung und der Berichterstat - tung der Pädagogischen Hochschule Zug;
b) erteilt dem Hochschulrat den Leistungsauftrag;
c) wählt die Mitglieder des Hochschulrats und legt ihre Entschädigung fest;
d) * genehmigt auf Antrag des Hochschulrats die Anstellung der Rektorin oder des Rektors.
e) * ...
3 Der Regierungsrat
a) * genehmigt die Studiengänge;
b) legt den Mindest-Kostendeckungsgrad fest;
c) kann die Zulassung zu den einzelnen Studiengängen beschränken;
d) * erlässt die Gebührenordnung;
e) * erlässt die Verordnung zu diesem Gesetz.
§ 8 Direktion für Bildung und Kultur
1 Die Pädagogische Hochschule Zug ist administrativ der Direktion für Bil - dung und Kultur zugeordnet.
2 Die Direktion für Bildung und Kultur
a) * ...
b) * genehmigt die Geschäftsordnung für den Hochschulrat;
c) * genehmigt das Studienreglement;
d) reicht Gesuche bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er - ziehungsdirektoren ein;
e) übt die Aufsicht über die Pädagogische Hochschule Zug aus.
3 oder dem Rektor Mitarbeitende der Pädagogischen Hochschule Zug für Aufgaben im Auftrag und auf Kosten des Kantons von ihrer Tätigkeit ent - lasten.
§ 9 Organe
1 Organe der Pädagogischen Hochschule Zug sind:
a) der Hochschulrat;
b) die Hochschulleitung;
c) die Revisionsstelle.
§ 10 Zusammensetzung und Amtsdauer des Hochschulrats
*
1 Dem Hochschulrat gehören fünf bis sieben Mitglieder an. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion für Bildung und Kultur präsidiert den Rat von Amtes wegen. Im Weiteren setzt sich der Hochschulrat aus gewählten Persönlichkeiten aus Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl der gewählten Mitglie - der ist zweimal möglich.
3 An den Sitzungen des Hochschulrats nehmen mit beratender Stimme teil:
a) die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule Zug;
b) * die Leiterin oder der Leiter des für die Pädagogische Hochschule Zug zuständigen Amts der Direktion für Bildung und Kultur;
c) * eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule Zug;
d) * eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden der Pädagogi - schen Hochschule Zug.
§ 11 Funktion und Aufgaben des Hochschulrats
1 Der Hochschulrat ist das strategische Führungsorgan der Pädagogischen Hochschule Zug.
2 Der Hochschulrat
a) verabschiedet den Leistungsauftrag, das Globalbudget sowie die Jahresrechnung und die Berichterstattung zuhanden des Regierungs - rats;
b) * genehmigt das Leitbild, die Strategie, das Qualitätsmanagement, das interne Kontrollsystem und die Studienpläne; b1) * beantragt dem Regierungsrat die Anstellung der Rektorin oder des Rektors und stellt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die weite - ren Mitglieder der Hochschulleitung an;
c) * ... c1) * stellt Antrag an den Regierungsrat zur Genehmigung von Studiengän - gen; c2) * stellt Antrag an die Direktion für Bildung und Kultur zur Genehmi - gung seiner Geschäftsordnung; c3) * stellt Antrag an die Direktion für Bildung und Kultur zur Genehmi - gung des Studienreglements;
d) * genehmigt das Organisationsreglement der Pädagogischen Hochschu - le Zug;
e) * stellt Antrag an den Regierungsrat zum Erlass von Bestimmungen betreffend Gebühren sowie Zulassungsbeschränkungen;
f) * verleiht Professorinnen- und Professorentitel, genehmigt Stellen für Professorinnen und Professoren und erlässt das Reglement über die Verleihung des Titels Professorin oder Professor an der Pädagogi - schen Hochschule Zug;
g) kann Ausschüsse einsetzen und Fachleute beiziehen.
3 Der Regierungsrat kann dem Hochschulrat weitere Aufgaben und Befug - nisse übertragen.
§ 12 Zusammensetzung der Hochschulleitung
1 Der Hochschulleitung gehören an:
a) die Rektorin oder der Rektor als Führungsverantwortliche oder -ver - antwortlicher;
b) * die Leiterin oder der Leiter Ausbildung; b1) * die Leitenden der weiteren Leistungsbereiche;
c) die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter.
2 Die Rektorin oder der Rektor ernennt eine Prorektorin oder einen Prorek - tor als ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Leitenden der Leis - tungsbereiche. *
3 Im Organisationsreglement der Pädagogischen Hochschule Zug können weitere Personen mit beratender Stimme für die Mitarbeit in der Hochschul - leitung bestimmt werden. *
§ 13 Funktion und Aufgaben der Hochschulleitung
1 Die Hochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung. Sie wirkt bei der Erarbeitung der Strategie der Pädagogischen Hochschule mit und setzt diese um. *
2 Der Hochschulleitung obliegt insbesondere *
a) die personelle, pädagogische, organisatorische und administrative Führung der Pädagogischen Hochschule Zug;
b) die Erstellung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets sowie der Jahresrechnung und Berichterstattung zuhanden des Hochschulrats;
c) * die Antragstellung zur Genehmigung des Leitbilds, der Strategie, des Qualitätsmanagements, des internen Kontrollsystems, der Studienplä - ne sowie des Organisationsreglements an den Hochschulrat;
c1) * die Antragstellung zur Verleihung von Professorinnen- und Professo - rentitel und zur Genehmigung von Stellen für Professorinnen und Pro - fessoren an den Hochschulrat; c2) * die Antragstellung zum Erlass des Studienreglements an den Hoch - schulrat;
d) der Erlass der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisun - gen;
e) die Geschäftsführung des Hochschulrats;
f) die Vertretung der Hochschule nach innen und aussen;
g) der Abschluss von Verträgen, soweit diese Kompetenz nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist;
h) die Wahl der Prüfungskommission;
i) die Verweigerung der Zulassung zum Studium sowie der Ausschluss vom Studium und vom Vorbereitungskurs;
j) der ganze oder teilweise Erlass von Gebühren;
k) * die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Mitarbeitenden- und der Studierendenorganisation.
§ 14 Revisionsstelle
1 Die kantonale Finanzkontrolle ist die Revisionsstelle. Sie prüft die Jahres - rechnung und die Existenz eines internen Kontrollsystems.
2 Die Finanzkontrolle verfasst einen Bericht der Revisionsstelle zuhanden des Hochschulrats sowie einen Erläuterungsbericht zuhanden des Hoch - schulrats und der zuständigen kantonalen Stellen.
3 Die kantonale Finanzkontrolle kann Dritte mit Revisionsaufgaben beauf - tragen. 1.3. Finanzen
§ 15 Rechnungsmodell
1 Auf Antrag des Hochschulrats kann der Regierungsrat für die Pädagogi - sche Hochschule Zug ein vom Finanzhaushaltgesetz 1 ) abweichendes Rech - nungsmodell festlegen, sofern es sich dabei um einen anerkannten und ver - breiteten Standard für Bildungsinstitutionen handelt. 1) BGS 611.1
§ 16 Finanzierung
1 Die Pädagogische Hochschule Zug finanziert ihre Aufwendungen durch
a) einen jährlichen Kantonsbeitrag;
b) Beiträge aus interkantonalen Vereinbarungen;
c) Gebühren;
d) sonstige Erträge und Drittmittel.
2 Durch die Erträge gemäss Abs. 1 Bst. b, c und d ist ein Mindest-Kostende - ckungsgrad zu erreichen.
3 Schenkungen und Legate können im Sinne des Leistungsauftrags frei ver - wendet werden, sofern sie nicht zweckgebunden sind. Bei einer Zweckbin - dung sind sie in einem Reserven-Konto zu passivieren.
4 Ein allfälliger Ertragsüberschuss ist in der Bilanz in einem Reserven-Kon - to zu passivieren. Diese Reserve darf 10 % des jährlichen Bruttoaufwands nicht übersteigen. Ein allenfalls diese Limite überschreitender Betrag ist dem Kanton zurückzuerstatten. *
§ 17 Gebührenerhebung
1 Die Pädagogische Hochschule Zug erhebt Gebühren für *
a) * die Einschreibung;
b) * die Aufnahmeprüfungen und allfällige Eignungsabklärungen im Rah - men des Aufnahmeverfahrens; b1) * die Bearbeitung von Gesuchen zur Anerkennung von Vorleistungen;
c) * die Teilnahme am Vorbereitungskurs;
d) * die Benutzung des Studienangebots;
e) * die Benutzung des freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunterrichts;
f) * das Absolvieren von Prüfungen;
g) * die Benutzung des Weiterbildungsangebots;
h) * die Benutzung des Studienangebots der Ausbildung durch Hörerinnen und Hörer;
i) * die Benutzung ihrer Einrichtungen.
2 Sie erhebt Kanzleigebühren für Tätigkeiten der Verwaltung, insbesondere für das Ausstellen von Diplomen, Zeugnissen, Zertifikaten und Bescheini - gungen.
3 In den Studiengebühren und den Gebühren für den Vorbereitungskurs sind die Kosten insbesondere für Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen und Fremdsprachenaufenthalte nicht enthalten.
§ 18 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien nicht beeinträchtigen und im schweizerischen Vergleich konkurrenzfähig sind. *
2 Die Gebühren für die Benutzung von Weiterbildungsangeboten sind in der Regel so festzulegen, dass sie die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons oder Dritter decken. *
3 Ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ih - ren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz ver - legt haben, bezahlen kostendeckende Gebühren.
4 Die Studiengebühren und die Gebühren für den Vorbereitungskurs sind in der Regel auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn das Semester nicht be - endet wird.
5 In besonderen Fällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 19 Drittmittel
1 Als Drittmittel gelten namentlich
a) die Erträge aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie aus Dienstleistungen;
b) die Beiträge von Dritten;
c) die Erträge aus der Verwertung von Immaterialgüterrechten, die im Rahmen der Anstellung von Mitarbeitenden an der Pädagogischen Hochschule Zug entstanden sind.
2 Die finanzielle Unterstützung der Pädagogischen Hochschule Zug durch Beiträge von Dritten und die Erbringung von Leistungen zu Gunsten Dritter dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht gefährden.
§ 20 Bauliche Infrastruktur
1 Die Pädagogische Hochschule Zug nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie vom Kanton oder von Dritten zu marktgerechten Preisen mietet.
§ 20a * Hochschulpersonal
1 Zum Hochschulpersonal gehören:
a) die Mitglieder der Hochschulleitung;
b) die Dozierenden;
c) die Lehrbeauftragten;
d) die wissenschaftlichen Mitarbeitenden und die wissenschaftlichen Assistierenden;
e) die Mitarbeitenden in Verwaltung und Stäben.
2 Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien bilden.
3 Die Mitarbeitenden der Pädagogischen Hochschule Zug unterstehen grundsätzlich dem Personalrecht des Kantons, sofern die Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug keine anderen Bestimmun - gen enthält. 2. Angehörige der Pädagogischen Hochschule Zug 2.1. Hochschulpersonal
§ 21 * ...
§ 21a * Referenzfunktionen, Einreihungsplan und Lohneinreihung
1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug die Personalkategorien sowie für Teile des Hochschulpersonals die Referenzfunktionen und den Einreihungsplan mit der Zuordnung zu den Lohnklassen.
§ 21b * Arbeitszeit
1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug die Bestimmungen zur Arbeitszeit der Mitar - beitenden der Pädagogischen Hochschule Zug.
§ 21c * Aus- und Weiterbildung
1 Die Aus- und Weiterbildung richtet sich grundsätzlich nach den Bestim - mungen des Personalgesetzes.
2 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug allenfalls notwendige, für die Pädagogische Hochschule Zug spezifische rechtliche Abweichungen der Bestimmungen betreffend die Bedingungen für die Aus- und Weiterbildung, die Vorausset - zungen und den Umfang einer allfälligen Kostenbeteiligung durch die Pädagogische Hochschule Zug sowie der Rückzahlungsverpflichtung durch die Mitarbeitenden.
§ 22 Kündigung
1 Die Mitglieder der Hochschulleitung können das Arbeitsverhältnis mit ei - ner Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.
2 Personen mit Lehrverpflichtung können das Arbeitsverhältnis unter Ein - haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende eines Semesters kündigen. Die Pädagogische Hochschule Zug kann das Arbeits - verhältnis unter Einhaltung derselben Kündigungsfristen und Kündigungs - termine kündigen. Beim Vorliegen besonderer Umstände können im Arbeitsvertrag andere Kündigungstermine oder Kündigungsfristen vorgese - hen werden. * 2.2. Studierende und Weiterbildungsteilnehmende *
§ 23 Umschreibung
1 Als Studierende der Pädagogischen Hochschule Zug gelten die immatriku - lierten Studierenden der Studiengänge.
2 Als Weiterbildungsteilnehmende gelten Personen, welche ein Weiterbil - dungsangebot oder eine Zusatzausbildung wahrnehmen. *
§ 24 Zulassung zu den Studiengängen
1 Studienanwärterinnen und Studienanwärter werden zu den Studiengängen zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäss übergeordne - tem Recht sowie die Aufnahmebedingungen des kantonalen Rechts erfüllen.
2 Die Zulassung zum Studium setzt zudem eine persönliche Eignung zum Lehrberuf voraus. Zu deren Feststellung können Abklärungen angeordnet werden.
§ 25 Zulassungsbeschränkungen
1 Die Zulassung zu den einzelnen Studiengängen kann befristet beschränkt
a) ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt werden kann oder nicht zulassen.
2 - wärterinnen und -anwärter.
3 Kriterien angewendet werden.
§ 26 Rechte und Pflichten der Studierenden
1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie das Disziplinarrecht richten sich nach dem Studienreglement.
2 Bei Nichteignung zum Lehrberuf oder bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Disziplinarordnung ist der Ausschluss vom Studium möglich.
§ 27 Gaststudierende
*
1 Studierende anderer in- oder ausländischer Hochschulen können für eine im Mobilitätsprogramm vorgesehene Zeitdauer an der Pädagogischen Hochschule Zug einen Gastaufenthalt absolvieren. *
§ 28 Organisation von Mitarbeitenden und Studierenden
*
1 Die Mitsprache von Mitarbeitenden und Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zug wird durch die Mitarbeitenden- respektive die Studieren - denorganisation wahrgenommen. *
2 Die Mitarbeitenden- und die Studierendenorganisation geben sich eine Ge - schäftsordnung. Diese ist durch die Hochschulleitung zu genehmigen. *
§ 29 Vorbereitungskurs
1 Die Teilnehmenden des Vorbereitungskurses unterstehen dem Disziplinar - recht der Studierenden. *
2 Sie können bei Nichteignung zum Lehrberuf oder bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Disziplinarordnung vom Vorbereitungskurs an der Pädagogischen Hochschule Zug ausgeschlossen werden. 3. Promotion
§ 30 Beurteilung und Diplome
1 Die Studienleistungen der Studierenden werden beurteilt.
2 Die Pädagogische Hochschule Zug erteilt Diplome nach dem Anerken - nungsreglement 1 ) und nach dem Titelreglement der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektoren 2 ) . 1) BGS 411.214 2) Reglement über die Benennung der Diplome und Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren vom 28.10.2005 (Titelreglement EDK; 4.2.2.6)
§ 31 Titelschutz
1 An einer staatlichen oder staatlich anerkannten Institution der tertiären Bil - dung erworbene Titel sind geschützt.
2 Ein Titel, welcher auf unrechtmässige Weise erworben wurde, wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat. 4. Rechtspflege
§ 32 Grundsatz
1 Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen über den Rechts - schutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) 3 ) .
§ 33 Entscheide der Pädagogischen Hochschule Zug
1 Gegen Entscheide der diesem Gesetz unterstellten Instanzen der Pädagogi - schen Hochschule kann in Abweichung von § 32 dieses Gesetzes bei der Direktion für Bildung und Kultur Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2 Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur können beim Verwal - tungsgericht angefochten werden. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen 5.1. Übergangsbestimmungen
§ 34 * ...
§ 35 Personal
1 ... *
2 ... *
3 ... *
4 Für Dienstaltersgeschenke und Abgangsentschädigungen werden die vor dem Übertritt an die Pädagogische Hochschule Zug an den kantonalen Schulen und der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Teilschule Zug ununterbrochen geleisteten Dienstjahre angerechnet. 3) BGS 162.1
§ 36 * ...
§ 37 * ...
5.2. Schlussbestimmungen
§ 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Schulgesetz vom 27. September 1990 1 ) wird wie folgt geändert: 2 )
§ 39 Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung 3 ) . Es tritt nach unbenützter Referendumsfrist am 1. Au - gust 2013 oder nach der Annahme durch das Volk am Tag nach der Publi - kation im Amtsblatt in Kraft 4 ) . 1) BGS 412.11 2) Die Änderungen sind im Schulgesetz aufgenommen. Sie werden hier nicht abgedruckt. 3) BGS 111.1 4) Inkrafttreten am 1. August 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.02.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/017 29.02.2024 01.01.2024 Erlasstitel geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 Ingress geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 1 Abs. 4 eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 2 Abs. 1 geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 3 Abs. 2, b) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 3 Abs. 2, d) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 5 Titel geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 6 Abs. 1 geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 7 Abs. 2, d) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 7 Abs. 2, e) aufgehoben GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 7 Abs. 3, a) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 7 Abs. 3, d) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 7 Abs. 3, e) eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 8 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 8 Abs. 2, b) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 8 Abs. 2, c) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 10 Titel geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 10 Abs. 3, b) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 10 Abs. 3, c) eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 10 Abs. 3, d) eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, b) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, b1) eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, c) aufgehoben GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, c1) eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, c2) eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, c3) eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, d) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, e) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, f) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 1, b) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 1, b1) eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 2 eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 3 eingefügt GS 2024/031
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.02.2024 01.01.2024 § 13 Abs. 1 geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 13 Abs. 2 geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 13 Abs. 2, c) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 13 Abs. 2, c1) eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 13 Abs. 2, c2) eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 13 Abs. 2, k) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 16 Abs. 4 geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1 geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, a) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, b) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, b1) eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, c) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, d) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, e) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, f) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, g) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, h) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, i) geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 18 Abs. 2 geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 20a eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 21 aufgehoben GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 21a eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 21b eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 21c eingefügt GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 22 Abs. 2 geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 Titel 2.2. geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 23 Abs. 2 geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 27 Titel geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 27 Abs. 1 geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 28 Titel geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 28 Abs. 1 geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 28 Abs. 2 geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 29 Abs. 1 geändert GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 34 aufgehoben GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 35 Abs. 1 aufgehoben GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 35 Abs. 2 aufgehoben GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 35 Abs. 3 aufgehoben GS 2024/031 29.02.2024 01.01.2024 § 36 aufgehoben GS 2024/031
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.02.2024 01.01.2024 § 37 aufgehoben GS 2024/031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.02.2013 01.08.2013 Erstfassung GS 2013/017 Erlasstitel 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031 Ingress 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 1 Abs. 3 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 1 Abs. 4 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 2 Abs. 1 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 3 Abs. 2, b) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 3 Abs. 2, d) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 5 29.02.2024
01.01.2024 Titel geändert GS 2024/031
§ 5 Abs. 1 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 6 Abs. 1 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 7 Abs. 2, d) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 7 Abs. 2, e) 29.02.2024
01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 7 Abs. 3, a) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 7 Abs. 3, d) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 7 Abs. 3, e) 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 8 Abs. 2, a) 29.02.2024
01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 8 Abs. 2, b) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 8 Abs. 2, c) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 10 29.02.2024
01.01.2024 Titel geändert GS 2024/031
§ 10 Abs. 3, b) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 10 Abs. 3, c) 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 10 Abs. 3, d) 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, b) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, b1) 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, c) 29.02.2024
01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, c1) 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, c2) 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, c3) 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, d) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, e) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, f) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 12 Abs. 1, b) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 12 Abs. 1, b1) 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 12 Abs. 2 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 12 Abs. 3 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 13 Abs. 1 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 13 Abs. 2 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 13 Abs. 2, c) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 13 Abs. 2, c1) 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 13 Abs. 2, c2) 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 13 Abs. 2, k) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 16 Abs. 4 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, a) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, b) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, b1) 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, c) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, d) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, e) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, f) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, g) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, h) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, i) 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 18 Abs. 1 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 18 Abs. 2 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 20a 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 21 29.02.2024
01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 21a 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 21b 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 21c 29.02.2024
01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 22 Abs. 2 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031 Titel 2.2. 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 23 Abs. 2 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 27 29.02.2024
01.01.2024 Titel geändert GS 2024/031
§ 27 Abs. 1 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 28 29.02.2024
01.01.2024 Titel geändert GS 2024/031
§ 28 Abs. 1 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 28 Abs. 2 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 29 Abs. 1 29.02.2024
01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 34 29.02.2024
01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 35 Abs. 1 29.02.2024
01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 35 Abs. 2 29.02.2024
01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 35 Abs. 3 29.02.2024
01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 36 29.02.2024
01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 37 29.02.2024
01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
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