Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug
                            Verordnung  über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug  (PHGeb)  Vom 9. Juli 2013 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 7 Abs. 3 Bst. d des Gesetzes über die Pädagogische Hoch  -  schule Zug vom 28. Februar 2013,  beschliesst:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die Pädagogische Hoch  -  schule Zug von Studierenden, Hörerinnen und Hörern sowie Kursteilneh  -  menden  und Dritten erhebt.  2. Vorbereitungskurs und Aufnahmeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Einschreibung für den Vorbereitungskurs
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einschreibegebühr beträgt Fr.  200.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Teilnahme am Vorbereitungskurs
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühr für die Teilnahme am Vorbereitungskurs beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zug  oder in einem Kanton, der Vereinbarungskanton eines regionalen oder  bilateralen Abkommens ist, Fr.  500.– pro Kurs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fr.  500.– pro Kurs  zuzüglich des Kantonsbeitrags gemäss dem Regionalen Schulabkom  -  men Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen  Fachhochschulvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abmeldung vom Vorbereitungskurs
                            1  Bei einer Abmeldung vom Vorbereitungskurs innerhalb der ersten zwei  Wochen seit Kursbeginn werden die Kursgebühren  gemäss §  3  Abs.  1 zu  -  rückerstattet. Teilnehmenden gemäss §  3  Abs.  1 Bst.  b wird die Differenz  zur Gebühr  gemäss §  3  Abs.  1 Bst.  a zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufnahmeprüfung und Aufnahme sur Dossier
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt Fr.  250.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Wiederholungsfall beträgt die Gebühr Fr.  125.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren sur Dossier beträgt Fr. 515.–. Im  Wiederholungsfall gilt dieselbe Gebühr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Instrumental- und Gesangsunterricht
                            1  Die Gebühren für den Instrumental- oder Gesangsunterricht von Teilneh  -  merinnen und Teilnehmern des Vorbereitungskurses richten sich nach §  10  Abs.  2 bis  4.  3. Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Einschreibung
                            1  Die Einschreibegebühr zu den Studiengängen und den Studienprogram  -  men zur Stufen- und Facherweiterung beträgt Fr.  200.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Stu  -  diengangs keine zusätzliche Einschreibegebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Bearbeitung von Gesuchen zur Anerkennung von Vorleistungen
                            1  Die Gebühr für die Bearbeitung von Gesuchen zur Anerkennung von Vor  -  leistungen beträgt je nach Aufwand zwischen Fr. 200.– und Fr. 300.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Studium
                            1  Die Gebühren für immatrikulierte Studierende der Studiengänge sowie der  Studienprogramme zur Stufen- und Facherweiterung betragen Fr. 650.– pro  Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finden für eine Studentin oder einen Studenten Nachprüfungen in den ers  -  ten vier Wochen eines neuen Semesters statt und benützt sie oder er keine  weiteren Studienangebote, wird keine Studiengebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Hörerinnen und Hörer
                            1  Die Teilnahmegebühr für die Benutzung des Studienangebotes durch Hö  -  rerinnen und Hörer beträgt pro Semesterwochenstunde Fr.  150.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Instrumental- oder Gesangsunterricht
                            1  Für den obligatorischen Instrumental- oder Gesangsunterricht sowie für  den Instrumental- oder Gesangsunterricht im Grundstudium wird keine Ge  -  bühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für den freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunterricht be  -  trägt für eine Lektion   (45 Minuten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen): Fr.  900.– pro Se  -  mester;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gruppenunterricht: Fr.  450.– pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im  massgebenden Verhältnis zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abschlussprüfungen
                            1  Die Prüfungsgebühren betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  für die Bachelor  -   oder Masterprüfung: Fr.  400.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Studienprogrammprüfung zur Stufen- oder Facherweiterung  pro Fach: Fr.  200.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Wiederholungsfall wird die Hälfte der Gebühr  gemäss Abs. 1 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Diplome und Bescheinigungen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Abschlussdiplomen (Bachelor, Master und Stufen- oder Facherweite  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausbildungsbestätigungen: Fr.  150.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Duplikaten pro Stück: Fr.  50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beurlaubung
                            1  Bei einem Studienurlaub fallen die Studiengebühren gemäss §  8 an. Bei  der Wiederaufnahme des Studiums nach mehr als einem einjährigen Unter  -  bruch wird erneut eine Einschreibegebühr gemäss §  7  Abs.  1 erhoben.  4. Weiterbildung, Zusatzausbildungen und weitere Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Weiterbildung
                            1  Die Gebühren für die Teilnahme am Weiterbildungsangebot werden mit  der Kursausschreibung bekannt gegeben und betragen pro Kursstunde  Fr.  15.– bis 35.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei besonders personal- und sachintensiven Angeboten kann der Be  -  trag  gemäss Abs.  1 entsprechend den effektiv angefallenen Kosten durch  die Hochschulleitung erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Materialkosten können für Teilnehmerinnen und Teilnehmer in  Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt eine Abmeldung weniger als 30 Tage vor Kursbeginn, werden die  gesamten Kursgebühren in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zusatzausbildungen
                            1  Die kostendeckenden Gebühren für Zusatzausbildungen in Form von Cer  -  tificates of Advanced Studies (CAS), Diploma of Advanced Studies (DAS)  und Masters of Advanced Studies (MAS) werden mit der Ausschreibung  bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Weitere Kurse
                            1  Die kostendeckenden Gebühren für weitere Kurse werden mit der Aus  -  schreibung bekannt gegeben.  5. Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Nutzung durch Angehörige der PH Zug
                            1  Für Anlässe der Studierenden- oder Mitarbeitendenorganisation ist die Be  -  nützung von Räumen unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Nutzung durch Dritte
                            1  Die Gebühren für die Benützung von Räumen durch Dritte betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Seminarraum: Fr.  120.– pro Halbtag, Fr.  210.– pro Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hörsaal: Fr.  350.– pro Halbtag, Fr.  600.– pro Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Aula: Fr.  450.– pro Halbtag, Fr.  750.– pro Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Konferenz-   und   Sitzungszimmer   klein:   Fr.  120.–   pro   Halbtag,  Fr.  210.– pro Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Konferenz-   und   Sitzungszimmer   gross:   Fr.  170.–   pro   Halbtag,  Fr.  280.– pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den Gebühren  gemäss Abs. 1 ist die Benützung von technischen Hilfs  -  mitteln inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für die Benützung der Infrastruktur durch Dritte betragen  pauschal für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bühne, inklusiv Auf- und Abbau: Fr.  250.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Konzertflügel, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr.  100.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Klavier, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr.  60.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ton- und Lichtanlage, exklusiv Auf- und Abbau: Fr.  250.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühren gemäss Abs. 1 werden für die gemeindlichen Schulen des  Kantons Zug um 30 bis 50 Prozent reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Sport und Kultur
                            1  Die  Teilnahme an den Sport- und Kulturangeboten ist für Studierende und  Mitarbeitende unentgeltlich. Bei besonders personal- oder materialintensi  -  ven Angeboten kann die Hochschulleitung eine Gebühr entsprechend der  anfallenden Kosten erheben.  6. Zahlungsmodalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zahlungsfristen und Mahngebühr
                            1  Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an die gebührenpflichtige  Person fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von Fr.  20.– erhoben.  7. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * ...
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  09.07.2013  01.08.2013  Erlass  Erstfassung  GS 2013/040  01.07.2014  01.08.2014  § 3 Abs. 1, a)  geändert  GS 2014/036  01.07.2014  01.08.2014  § 3 Abs. 1, b)  geändert  GS 2014/036  03.03.2015  01.08.2015  § 2  Titel geändert  GS 2015/008  03.03.2015  01.08.2015  § 3  Titel geändert  GS 2015/008  03.03.2015  01.08.2015  § 5  Titel geändert  GS 2015/008  03.03.2015  01.08.2015  § 5 Abs. 3  eingefügt  GS 2015/008  03.03.2015  01.08.2015  § 12 Abs. 1, a)  geändert  GS 2015/008  07.05.2024  01.01.2024  § 7a  eingefügt  GS 2024/034  07.05.2024  01.01.2024  § 11 Abs. 1, a)  geändert  GS 2024/034  07.05.2024  01.01.2024  § 12 Abs. 1, a)  geändert  GS 2024/034  07.05.2024  01.01.2024  Titel 7.  aufgehoben  GS 2024/034  07.05.2024  01.01.2024  § 21  aufgehoben  GS 2024/034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  09.07.2013  01.08.2013  Erstfassung  GS 2013/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 03.03.2015
                            01.08.2015  Titel geändert  GS 2015/008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 03.03.2015
                            01.08.2015  Titel geändert  GS 2015/008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, a) 01.07.2014
                            01.08.2014  geändert  GS 2014/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, b) 01.07.2014
                            01.08.2014  geändert  GS 2014/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 03.03.2015
                            01.08.2015  Titel geändert  GS 2015/008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 03.03.2015
                            01.08.2015  eingefügt  GS 2015/008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a 07.05.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, a) 07.05.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, a) 03.03.2015
                            01.08.2015  geändert  GS 2015/008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, a) 07.05.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/034  Titel 7.  07.05.2024  01.01.2024  aufgehoben  GS 2024/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 07.05.2024
                            01.01.2024  aufgehoben  GS 2024/034