Feuerschutzgesetz (530.110)
CH - SZ

Feuerschutzgesetz

SRSZ 1.2 .20 25 1 (Vom 12. Dezember 2012 ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Der Feuerschutz umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Mas- snahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie den abwehrenden Brandschutz (Feuerwehrwesen).

§ 2 Gleichstellung

Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Erlass und in den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. II. Zuständigkeiten

§ 3 2 1. Gemeinden

1 Der Feuerschutz obliegt den Gemeinden, soweit weder Bundesrecht noch kanto- nales Recht ein anderes Organ für zuständig er klären.
2 Die Gemeinden setzen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes einen eige- nen oder gemeinsamen Brandschutzexperten ein. Subsidiär kann der Kanton des- sen Aufgaben dauerhaft übernehmen, wenn die Gemeinde den wirksamen Vollzug nicht mehr gewährleisten kann.

§ 4 2. Kanton

a) Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über sämtliche Bereiche des Feuer- schutzes.
2 Er erfüllt die ihm in diesem Erlass übertragenen Aufgaben und erlässt nament- lich in den folgenden Bereichen die er forderlichen Ausführungsbestimmungen: a) Anforderungen an kommunale Brandschutzexperten; b) Pflichten zur Reinigung und Wartung der Feuerungsanlagen; c) Bemessung der Kantonsbeiträge.
2

§ 5 b) Departement

1 Das zuständige Departement nimmt für den Regierun gsrat die Aufsicht über den Feuerschutz und die Tätigkeiten der damit beauftragten Behörden, Amtsstellen und Dritten wahr.
2 Es erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und ist zustän- dig für: a) den Erlass von allgemeinen Weisungen und Richt linien über die Ausbildung, Ausrüstung und den Einsatz der Feuerwehren; b) die Koordination der Alarmierung.

§ 6 3 c) Amt

1 Das zuständige Amt vollzieht die Aufgaben nach diesem Erlass und dessen Aus- führungsbestimmungen, soweit sie nicht einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.
2 Es ist insbesondere zuständig für: a) den Erlass von technischen Weisungen und Richtlinien im Bereich des vor- beugenden und abwehrenden Brandschutzes; b) den Erlass von technischen Weisungen und Richtlinien für die Aus - u nd Wei- terbildung der Angehörigen der Feuerwehren, Feuerwehrspezialisten, - kader, - instruktoren, - fachinstruktoren und der Fachorgane von Betrieben und öffentlichen Gebäuden und Anstalten; c) die Ausbildung und Ausrüstung der Chemiewehren und der Verantwor tlichen der Strahlenwehr; d) die Kontrolle, Aufsicht und Koordination über die Führung, Einsatzfähigkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren und Brandschutzorgane .
3 Es regelt mit der Gemeinde die Übernahme der Aufgaben des Brandschutzex- perten. III. Zusammenarbeit

§ 7 Formen

1 Die Gemeinden, der Kanton und die Partnerorganisationen streben in allen Be- reichen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes eine wirksame und einvernehmliche Zusammenarbeit an.
2 Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben de r Feuerwehr gemeinsam erfüllen oder eine gemeinsame Feuerwehr betreiben.
3 Die Feuerwehren und Partnerorganisationen stellen bei gemeinsamen Einsätzen eine koordinierte Führung sicher. IV. Vorbeugender Brandschutz

§ 8 1. Allgemeine Sorgfaltspflicht

1 Der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flam- men, Hitze und Rauch ist ausreichend vorzubeugen. Die Sicherheit von Personen und eine wirksame Brandbekämpfung müssen gewährleistet sein.
SRSZ 1.2 .20 25 3
2 Bauten und Anlagen, einschliesslich Betriebseinrichtungen, sind nach den Vor- schriften dieses Erlasses sowie nach den Brandschutzvorschriften, welche sich auf die Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 (IVTH) 4 abstützen, zu erstellen und zu unt erhalten.

§ 9 2. Unterhaltspflicht

1 Die Eigentümer und die Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verant- wortlich, dass Einrichtungen für den vorbeugenden Brandschutz sowie haustech- nische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbe- reit sind.
2 Die Feuerungsanlagen sind periodisch zu reinigen un d zu warten.

§ 10 3. Betrieblicher Brandschutz

1 Die Eigentümer und die Nutzerschaft von Bauten und Anlagen haben die not- wendigen organisatorischen und personellen Massnahmen zur Gewährleistung der Brandsicherheit zu treffen.
2 Das zuständige Amt kann im E inzelfall für grössere Betriebe Massnahmen wie Sicherheitsbeauftragte, Löschgruppen, Evakuationsgruppen und Betriebsfeuer- wehren vorschreiben.
3 Es fördert die Aus - und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten von Betrieben sowie öffentlichen Gebäuden und Anstalten.

§ 11 4. Brandschutzbewilligungspflicht

a) Zuständigkeit
1 Einer Brandschutzbewilligung der Gemeinde bedürfen: a) die Erstellung und Änderung sowie die Umnutzung von Gebäuden oder Ge- bäudeteilen mit normaler Brandgefahr; b) die Erstellung und Änderun g von Feuerungsanlagen ; c) öffentliche Anlässe, die in Räumen oder Anlagen stattfinden, bei denen mit der gleichzeitigen Anwesenheit von mindestens 100 Personen zu rechnen ist und bei denen eine Anlassbewilligung nach dem Gesetz über das Gastgewerbe und den H andel mit alkoholischen Getränken vom 10. September 1997 5 er- forderlich ist.
2 Einer Brandschutzbewilligung des zuständigen Amtes bedürfen die Erstellung und Änderung sowie die Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit hoher Brandgefahr oder grosser Pe rsonengefährdung.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Gebäude und Gebäudeteile mit normaler und hoher Brandgefahr sowie grosser Personengefährdung.

§ 12 b) Verfahren

1 Die Brandschutz bewilligung wird mit der Baubewilligung erteilt, sofern darin nicht eine technische Bewilligung im Sinne von § 81 Abs. 3 des Planungs - und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG) 6 vorbehalten bleibt.
4
2 Besteht keine Baubewilligungspflicht, wird die Brandschutzbewilligung im je- weils anwendbaren Verfahren erteilt.
3 Im Übrigen richt et sich das Verfahren nach den Bestimmungen d es Verwaltungs- rechtspflege gesetzes vom 6. Juni 1974. 7

§ 13 5. Kontrolle

a) Zuständigkeit
1 Die Gemeinde und das zuständige Amt sind dafür besorgt, dass in ihrem Zustän- digkeitsbereich die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und die Erfüllung der Unterhaltspflicht kontrolliert werden.
2 Sie können für technische Kontrollen externe Fachleute beiziehen.
3 Das zuständige Amt kann Kontrollaufgaben an die Gemeinde übertragen, wenn organisatorische Vorteile d ies rechtfertigen.

§ 14 b) Mängelbehebung

1 Bei Beanstandungen und Mängeln ordnet die für die Kontrolle zuständige Be- hörde unter Ansetzung einer angemessenen Frist die fachgemässe Ausführung an.
2 Kommt die pflichtige Person dieser Aufforderung nicht nach, kann die für die Kontrolle zuständige Behörde die Ersatzvornahme anordnen oder die Benützung der Bauten und Anlagen bis zur Mängelbehebung untersagen.
3 Besteht eine unmittelbare Brand - oder Explosionsgefahr und ist die pflichtige Person nicht in der Lage oder nicht willens, der Gefahr wirksam und zeitgerecht zu begegnen, hat die für die Kontrolle zuständige Behörde die notwendigen So- fortmassnahmen auf Kosten der pflichtigen Person zu treffen und deren Vollzug zu überprüfen. V. Abwehrender Brandschutz A. Gemeindefeuerwehren

§ 15 8 1. Grundsatz

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehren zu organisieren, auszurüsten und aufrechtzuerhalten.
2 Organisation und Ausrüstung richten sich nach den Mindestvorgaben des Kan- tons.
3 Der Kanton ist auf Antrag der Gem einde für die Beschaffung der Einsatzausrüs- tung der Angehörigen der Feuerwehr besorgt. Der Regierungsrat bestimmt die Ge- genstände der Einsatzausrüstung.
SRSZ 1.2 .20 25 5

§ 16 2. Aufgaben

a) Hilfeleistungen
1 Die Feuerwehr leistet Hilfe bei Rettungen, Brandfällen, Explosionen, Katastro- phen, Elementarereignissen, Öl - und Wasserschäden sowie bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern oder welche die Umwelt gefährden oder schä- digen.
2 Sie führt die Sofortmassnahmen bei Chemie - und Strahlenwehreinsätzen du rch.
3 Sie hat auf Verlangen in anderen Gemeinden Hilfe zu leisten.

§ 17 b) Dienstleistungen

1 Die Feuerwehr kann zu Dienstleistungen zugunsten der Öffentlichkeit herange- zogen werden, insbesondere zum Verkehrsdienst, für Zutrittskontrollen oder Feu- erwachen bei öffentlichen Veranstaltungen, soweit dadurch die Erfüllung der Auf- gaben nach § 16 nicht beeinträchtigt wird.
2 Über entsprechende Einsätze entscheidet das Feuerwehrkommando.
3 Dienstleistungen zugunsten anderer Träger von öffentlichen Aufgaben dürfen nur in deren Auftrag ausgeführt werden.

§ 18 c ) weitere Aufgaben

Die Gemeinden können der Feuerwehr den Seerettungsdienst und das sanitäts- dienstliche Ersteinsatzelement übertragen.

§ 19 3. Beanspruchung von Sachen

1 Die Feuerwehr ist berechtigt, zu Übungs - und Einsatzzwecken öffentliche und private Grundstücke zu benützen und geeignete Lokale zur Unterbringung geret- teter Personen, Tiere und Sachen in Anspruch zu nehmen.
2 Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen und sie si nd durch die Einsatz - bzw. Übungsleitung zeitgerecht zu informieren.
3 Die Gemeinde bzw. der Betrieb haben dem Berechtigten den Schaden zu erset- zen, der ihm aus der Beanspruchung seiner Sache durch die Feuerwehr erwächst .

§ 20 4. Löschmittel und Löschein richtungen

a) Zuständigkeit
1 Die Gemeinden sorgen für eine genügende Löschwasserversorgung.
2 Das zuständige Amt überwacht den Ausbau einer effizienten Löschwasserversor- gung und koordiniert nötigenfalls die Versorgung zwischen mehreren Eigentü- mern.
6 § 21 b) Versorgung
1 Soweit die Gemeinden nicht selbst Träger der Trink - und Brauchwasserversor- gung sind, übertragen sie dem Versorgungswerk in der nach § 38 PBG abzu- schliessenden Konzession auch die Pflicht zur Sicherstellung des notwendigen Löschwassers u nd regeln die Kostentragung für die der Löschwasserversorgung dienenden Anlagen.
2 In abgelegenen Ortsteilen, in denen ein Anschluss an die zentrale Wasserversor- gung und die Erstellung einer eigenen Hydrantenanlage einen übermässigen Auf- wand verursachen wü rde, sorgen die Gemeinden im Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit für ortsfeste Löschwasserreserven oder andere zweckdienliche Wasserbe- zugsorte an stehenden und fliessenden Gewässern.

§ 22 c) Duldungs - und Mitwirkungspflicht

1 Die Grundeigentümer haben die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr, wie Hydranten oder Lösch- wasserreserven, entschädigungslos zu dulden.
2 Die Eigentümer von Löschwassereinrichtungen, Löschwasser und Speziallösch- mitteln sind verpflichtet, diese den Feuerwehren für Einsatz - und Übungszwecke zur Verfügung zu stellen. Speziallöschmittel werden gleichwertig ersetzt oder ent- schädigt.
3 Die Wasserversorgungswerke stellen dem zuständigen Amt die Standortdaten der Hydranten kostenlos zur Verfügung.

§ 23 5. Kostentragung

a) bei Hilfeleistungen
1 Hilfeleistungen der Feuerwehr sowie unter Feuerwehren sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen und abweichender Bestimmungen unentgeltlich: a) der Verursacher trägt die effektiv anfallende n Kosten, wenn er das Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat; b) die Einsatzgemeinde trägt die Kosten für Verpflegung und Verbrauchsmaterial.
2 Der Verursacher bzw. der nach der Spezialgesetzgebung Pflichtige trägt die ef- fektiv anfallende n Kosten bei: a) Einsätzen der Öl - , Chemie - und Strahlenwehr; b) Hilfeleistungen bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern.
3 Nicht gedeckte Kosten trägt unter Vorbehalt von § 30 Abs. 2 die Einsatzge- meinde.

§ 24 b) bei anderen Einsätzen

1 Die effektiv anfallenden Kosten von Dienstleistungen werden demjenigen über- bunden, welcher die Dienste der Feuerwehr in Anspruch genommen hat.
2 Die Kosten, welche beim Ausrücken der Feuerwehr zufolge Fehl - oder Falsch a- larms entstehen, können unter Vorbe halt eines anderen Verursachers dem Eigen- tümer der Alarmanlage auferlegt werden .
3 Die Gemeinden regeln die Kosten von Einsätzen nach § 18.
SRSZ 1.2 .20 25 7

§ 2 5 6. Feuerwehrpflicht

a) Grundsatz
1 Männer und Frauen sind in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.
2 Di e Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des 20. Altersjahres und endet am

31. Dezember des 52. Altersjahres.

§ 26 b) Umfang

1 Die Feuerwehrpflicht wird durch den Feuerwehrdienst in der Gemeinde - , Stütz- punkt - oder anerkannten Betriebsfeuerwehr in der Wohnsitz - oder Nachbarge- meinde erfüllt.
2 Alle Feuerwehrpflichtigen haben die notwendigen Ausbildungen zu absolvieren und können zur Teilnahme an Kader - und Spezialistenkursen sowie zur Über- nahme der entsprechenden Funktion verpflichtet werden.

§ 27 c) Bef reiungsgründe

1 Von der Feuerwehrpflicht sind befreit: a) Personen, die wegen schwerer Behinderung keinen Feuerwehrdienst leisten können; b) Personen, die infolge gesundheitlicher Schädigung durch Feuerwehrdienst für den aktiven Dienst untauglich geworden sind; c) Personen, die 25 Jahre aktiven Dienst geleistet haben; d) Ehegatten und Partner von Feuerwehrdienst Leistenden sowie von Befreiten gemäss Buchstaben a, b und c, sofern sie in ungetrennter Ehe oder eingetra- gener Partnerschaft leben; e) Angehörige des Polizeikorps des Kantons Schwyz; f) Angehörige des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsat- zelementes.
2 Von der Feuerwehrpflicht können auf Gesuch hin Alleinerziehende, die Kinder im Vorschul - oder Primarschulalter betreuen, befreit werden.

§ 28 7. Feuerwehrreglement

1 Der Gemeinderat erlässt ein Reglement über das Feuerwehrwesen, in welchem er insbesondere regelt: a) Organisation und Einsatz der Feuerwehr; b) Dienstpflicht; c) Aufgaben des Feuerwehrkommandos; d) Rechte und Pflichte n der Angehörigen der Feuerwehr; e) Ausrüstung und Ausbildung; f) Rapportwesen; g) Alarmwesen; h) Übungs - und Einsatzdienst; i) Besoldung und Versicherung; j ) Finanzierung der Feuerwehr.
2 Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
8 B. Betriebsfeuerwehren

§ 29 Aufgaben

1 Den Betriebsfeuerwehren obliegen in ihrem Betriebsareal dieselben Aufgaben wie den Gemeindefeuerwehren. Sie können von den Gemeindefeuerwehren für Hilfeleistungen beigezogen werden und unterstehen bei den gemeinsamen Ein - sätzen deren Kommando.
2 Die Betriebe müssen die vom zuständigen Amt vorgeschriebenen Einrichtungen, Ausrüstungen, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Gerätelokale bereitstellen.
3 Die Träger der Betriebsfeuerwehren erlassen ein Betriebs - Feuerwehrreglement, das die Anforderungen von § 2 8 zu erfüllen hat. C. Stützpunktfeuerwehren

§ 30 1. Grundsatz

1 Der Regierungsrat bestimmt Gemeindefeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren, die eingesetzt werden: a) zur wirksamen Bekämpfung von grossen Bränden; b) zur personell en oder materiellen Unterstützung von Gemeinde - und Betriebs- feuerwehren; c) zur Erfüllung besonderer Aufgaben, namentlich zur Bewältigung von Unfällen mit chemischen Stoffen oder Ereignissen, die den Einsatz von Spezialgerät- schaften verlangen.
2 Der Kanton trägt die Kosten der besonderen Ausbildung und Ausrüstung der Stützpunktfeuerwehren und entschädigt anteilsmässig ihre Betriebskosten.

§ 31 2. Aufgaben

a) Ölwehr Bei grösseren Ölwehreinsätzen kann die Hilfeleistung der zuständigen Stützpunkt- feuerwehr beansprucht werden.

§ 32 b) Chemiewehr

1 Die Chemiewehr leistet in ihrem Stützpunktbereich den Gemeinde - und Be- triebsfeuerwehren bei Havarien, Bränden, Transport - und weiteren Unfällen mit chemischen Stoffen Hilfe.
2 Für die Vorbereitung der Einsatzunterla gen sowie bei Schadenereignissen kann sie die Hilfe des kantonalen Chemiestabes beanspruchen.
3 Der Kanton übernimmt die ungedeckten Kosten der Einsätze der Chemiewehr.
SRSZ 1.2 .20 25 9

§ 33 c) Einsätze bei Ereignissen auf Nationalstrassen

1 Die Stützpunktfeuerwehr leistet Hilfe bei Ereignissen auf Nationalstrassen, so- weit der Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist.
2 Sie kann bei Bedarf weitere Feuerwehren aufbieten und ihrer Einsatzleitung un- terstellen.
3 Der Kanton übernimmt die ungedeckten Kosten solcher Einsätze . D. Strahlenwehr

§ 34 Aufgaben

1 Die Strahlenwehr leistet in ihrem Einsatzgebiet den Stützpunkt - , Gemeinde - und allenfalls Betriebsfeuerwehren bei Bränden sowie bei Transportunfällen mit radi- oaktiven Stoffen Hilfe. Sie kann die Unterstützung des kantonale n Strahlenwehr- experten und weiterer Spezialorganisationen in Anspruch nehmen.
2 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Strahlenwehr. Er kann zu diesem Zweck mit anderen Kantonen zusammenarbeiten.
3 Der Kanton übernimmt die ungedeckten Kosten der Einsätze der Strahlenwehr. E. Ausbildung

§ 35 1. Zuständigkeiten

1 Für die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr, der Feuerwehrspezialisten, - kader, - instruktoren, - fachinstruktoren und der Fachorgane ist das zuständige Amt verantwortlich.
2 Für die Wei terbildung der Angehörigen der Feuerwehr sind die Gemeinden und Betriebe besorgt. Für die Weiterbildung der Feuerwehrspezialisten, - kader, - instruktoren, - fachinstruktoren und der Fachorgane ist das zuständige Amt ver- antwortlich.
3 Das zuständige Amt führ t insbesondere für Feuerwehr - und Fachinstruktoren In- struktions - und Weiterbildungskurse durch, welche von ihm als obligatorisch er- klärt werden können.

§ 36 9 2. Anforderungen

1 Die Gemeinde - , Betriebs - und Stützpunktfeuerwehren sind gemäss den kanto- nalen Vorgaben so aus - und weiterzubilden, dass sie rasch und wirkungsvoll ein- gesetzt werden können. Die Gemeinden und Betriebe beteiligten sich hälftig an den Kosten der von den Angehörigen ihrer Feuerwehren absolvierten Aus - und Weiterbildungen des Kantons.
2 Die Ernennung und Beförderung von Feuerwehrspezialisten, - kader, - instruk - toren und - fachinstruktoren setzen das erfolgreiche Bestehen der vorgeschriebe- nen Ausbildung voraus.
3 Die Ernennung und Beförderung der Feuerwehrinstruktoren und - fach - in- struktoren erfolgen durch das zuständige Amt. Die übrigen Ernennungen und Be- förderungen sind Sache der Gemeinden und Betriebe.
10 F. Alarmierung

§ 37 Alarmzentrale

1 Der Kanton betreibt eine Alarmzentrale, die: a) Meldungen über Ereignisse entgegennimmt, die den Einsa tz der Feuerwehr erfordern; b) das Aufgebot der zuständigen Gemeinde - , Betriebs - und Stützpunktfeuerwehr und allenfalls weiterer Kräfte auslöst und c) nach Möglichkeit den Einsatz der aufzubietenden Kräfte koordiniert, solange der Einsatz nicht vor Ort geleitet werden kann.
2 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und die Finanzierung. VI. Finanzierung des Feuerschutzes

§ 38 1. Ersatzabgabe

a) Pflicht
1 Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohnsitz- gemeinde eine jährliche Ersatzabgabe zu entrichten.
2 Besteht die Abgabepflicht nur während eines Teils des Jahres, ist eine anteils- mässige Ersatzabgabe geschuldet.
3 Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember des vorausgehenden Jahres.

§ 39 b) Bemessung

1 Die Be messung der Ersatzabgabe erfolgt nach dem steuerbaren Einkommen.
2 Die Gemeinden sind befugt, eine nach Einkommensstufen festzusetzende Pau- schale zu verlangen.
3 Sie können für Ersatzpflichtige, die der Besteuerung an der Quelle unterliegen, ebenfalls eine abgestufte Pauschale festlegen.

§ 40 10 2. Feuerwehrbeitrag

1 Die Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten einen Feuer- wehrbeitrag einführen, der von den Gebäude - und Anlageeigentümern erhoben wird.
2 Der Feuerwehrbeitrag wird nach dem Neubau wert bemessen. Er darf 0.25 Pro- mille dieses Wertes nicht überschreiten.
3 Die Gebäude - und Anlageeigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde die für die Veranlagung des Feuerwehrbeitrages notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
SRSZ 1.2 .20 25 11

§ 41 3. Veranlagung

1 Der Gemeinderat veranlagt die Ersatzabgabe und den Feuerwehrbeitrag.
2 Gegen die Veranlagung kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Einsprache an den Gemeinderat erhoben werden.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Be- schwerde an das kantonale Verwaltungsgericht erhoben werden.

§ 42 11 4. Kostendeckung

1 Der Ertrag der Ersatzabgabe , des Feuerwehrbeitrages und der Entschädigung aus den Eins ätzen der Feuerwehr nach §§ 16 und 17 s ind zweckgebunden zu verwen- den für: a) die Ausrüstung, die Aus - und Weiterbildung sowie den Betriebsaufwand der Feuerwehr, ausgenommen davon sind der Seerettungsdienst und das sani- tätsdienstliche Ersteinsatzelement; b) die Feuerwehrlokale und – fahrzeuge; c) die Lö schwasserversorgung; d) die Kosten des vorbeugenden Brandschutzes.
2 Der Ertrag hat unter Berücksichtigung der Kantonsbeiträge und unter Vorbehalt besonderer Haushaltsvorschriften für die Gemeinden den Gesamtaufwand nach Abs. 1 zu decken.
3 Der Gemeinderat le gt die Sätze der Ersatzabgabe und des Feuerwehrbeitrages im Rahmen dieser Vorgaben fest.

§ 4 3 5. Besoldung und Versicherung

1 Die Gemeinden haben die Hilfe - und Dienstleistungen der Gemeinde - und Stütz- punktfeuerwehren angemessen zu besolden.
2 Die Gemeinde n und die Betriebe mit einer Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet, die für die Feuerwehr notwendigen Personen - , Sach - und Haftpflichtversicherun- gen abzuschliessen.

§ 44 12 6. Kantonsbeiträge

1 Der Kanton richtet den Gemeinden und Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr Beiträge aus an: a) den Neubau und die Erweiterung von Feuerwehrlokalen; b) die persönlichen Ausrüstungen, Kommunikationsmittel, Lösch - und Rettungs- material sowie von Fahrzeugen für die Feuerwehr, soweit sie nicht vom Kanton beschafft werden.
2 Voraussetzungen für eine Beitragsleistung sind das ausgewiesene Bedürfnis, die Eignung der Bauten, Fahrzeuge und Gerätschaften sowie deren Einbezug in die Zusammenarbeit der Feuerwehren.
3 Für die Beiträge werden Pauschalsätze festgesetzt. Sie b etragen 15% und kön- nen bis auf 50% erhöht werden, wenn ein Objekt oder eine Beschaffung einem regionalen Nutzen dient.
12

§ 45 7. Gebühren

Der Regierungsrat bezeichnet die gebührenpflichtigen Tätigkeiten des zuständi- gen Amtes und legt die Gebührenansätze fe st. VII. Schlussbestimmungen

§ 46 1. Strafbestimmung

1 Mit Busse bis Fr. 50 000. -- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) die Brandschutzvorschriften missachtet (§ 8 Abs. 2); b) die Unterhaltspflicht verletzt (§ 9); c) den betrieblichen Brandschutz miss achtet (§ 10); d) gegen die Brandschutzbewilligungspflicht verstösst (§ 11); e) den behördlichen Anordnungen zur Mängelbehebung zuwiderhandelt (§ 14); f) die Duldungs - und Mitwirkungspflicht verletzt (§ 2 2 ); g) die Feuerwehrpflicht verletzt (§ 25 ).
2 Ist das Verhalten auch nach einem anderen Erlass strafbar, namentlich nach dem Planungs - und Baugesetz vom 14. Mai 1987, 13 gilt die vorliegende Strafbe- stimmung nur subsidiär.
3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren. Im Übrigen richtet sich das Ver- fahren nach den Vor schriften der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007. 14

§ 4 7 2. Übergangsbestimmungen

1 Bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Er- lasses erstellt wurden, sind in dem Umfang den Brandschutzvorschriften anzu- passen, als es für eine angemessene Verminderung der Brandgefahr notwendig ist.
2 Werden bestehende Bauten und Anlagen baulich oder betrieblich verändert, er- weitert oder umgenutzt, sind sie verhältnismässig den Brandschutzvorschriften anzupassen.

§ 48 3. Aufhebung und Änderung von Erlassen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Schaden wehr vom 27. Januar 1994 15 aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Steuergesetz vom 9. Februar 2000 16

§ 25 Bst. f

(Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:)
SRSZ 1.2 .20 25 13 f) der Sold für Milizfeuerwehrdienst bis zum Betrag von jährlich Fr. 5000 . -- , der Sold für Militär - und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst; b) Verordnung über die Kantonspolizei vom 22. März 2000 17

§ 19 Bst. b

(Die Kantonspolizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie): b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern; c) K antonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 19. April 2000 18

§ 25 Überschrift, Abs. 1 und 3 1. Feuerwehr

1 Der Gemeinde obliegt die Sorge für die Gewässer vor Ort und die örtliche Hilfe- leistung bei d rohenden oder eingetretenen Gewässerverschmutzungen.
3 Im Übrigen gilt die Verordnung über den Feuerschutz vom 12. Dezember 2012 sowie das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom

16. März 2005.

19

§ 49 20 4. Referendum, Publikation , Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt und best immt den Zeitpunkt des lnkrafttretens. 21
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
23 - 6 1 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
23 - 97) , vom 21. Mai 2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014 - 2017, GS 24 - 10d) , vom 25. Oktober
2017 (GOG, GS 25 - 10i ) und vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS 27 -
19d) .
2 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2023.
3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2023.
4 SRSZ 311.410.1.
5 SRSZ 333.100.
6 SRSZ 400.100.
7 SRSZ 234.110.
8 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2023.
9 Abs. 1 in der Fassung v om 21. Mai 2014.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
14
11 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 21. Mai 2014.
12 Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2014 ; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 25. Oktober 2023 .
13 SRSZ 400.100.
14 SR 312.0.
15 GS 18 - 381.
16 SRSZ 172.200.
17 SRSZ 520.110.
18 SRSZ 712.110.
19 SRSZ 512.100.
20 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
21 Am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (Abl 2013 813) ; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am

1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2178) , vom

25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498 ) und vom 25. Oktober 2023 am 1. Mai 2024

(Abl 2024 1044) in Kraft getreten .
Markierungen
Leseansicht