Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (6. BinSchStrOAbweichV)
6. BinSchStrOAbweichV
Ausfertigungsdatum: 02.04.2024
Vollzitat:
"Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 2. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 112)"
Die V tritt gem. § 4 dieser V mit Ablauf d. 30.4.2027 außer Kraft
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2024 +++)
Eingangsformel
Aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 in Verbindung mit Satz 2 und mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126) in Verbindung mit § 3 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.
§ 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers oder der Schiffsführerin, der Eigentümer, der Ausrüster und der Person, die in der Fernsteuerungszentrale die Fernsteuerung des Fahrzeugs wahrnimmt (Operator oder Operatorin)
(1) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin, die Eigentümer sowie die Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass das Fahrzeug mit der nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Mindestbesatzung besetzt ist.
(2) Die Eigentümer sowie die Ausrüster haben jeweils
1. sicherzustellen, dass die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe l Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird,
2. die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe l Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Haftpflichtversicherung der zuständigen Behörde nachzuweisen und
3. nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe m der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung der zuständigen Behörde die Teilnahme an Fahrten einzuräumen und Zugang zu der Fernsteuerungszentrale zu gewähren.
(3) Die Eigentümer sowie die Ausrüster dürfen jeweils die Fernsteuerung des Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn
1. der Operator oder die Operatorin das nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Befähigungszeugnis besitzt,
2. der Operator oder die Operatorin in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung besitzt,
3. der Operator oder die Operatorin in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung, ein weitergeltendes Radarpatent oder einen gleichgestellten Nachweis besitzt,
4. der Operator oder die Operatorin alle Schallzeichen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe f der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung zeitnah wahrnehmen kann,
5. der Operator oder die Operatorin für die Navigation und Kommunikation die in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe g der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Einrichtungen und Geräte verwendet,
6. die zur Fernsteuerung des Fahrzeugs verwendeten Anlagen die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtverhältnisse bieten,
7. eine Sicht nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung gewährleistet ist und
8. während einer Radarfahrt die Voraussetzungen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe i der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung erfüllt sind.
(4) Der Operator oder die Operatorin darf die Fernsteuerung des Fahrzeugs nur durchführen, wenn
1. er oder sie das nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Befähigungszeugnis besitzt,
2. er oder sie in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung besitzt,
3. er oder sie in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung, ein weitergeltendes Radarpatent oder einen gleichgestellten Nachweis besitzt,
4. er oder sie alle Schallzeichen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe f der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung zeitnah wahrnehmen kann,
5. die zur Fernsteuerung des Fahrzeugs verwendeten Anlagen die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtverhältnisse bieten,
6. eine Sicht nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung gewährleistet ist und
7. während einer Radarfahrt die Voraussetzungen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe i der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung erfüllt sind.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Schiffsführer oder Schiffsführerin, Eigentümer oder Eigentümerin oder Ausrüster oder Ausrüsterin entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig besetzt ist;
2. als Eigentümer oder Eigentümerin oder Ausrüster oder Ausrüsterin
a) entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird,
b) entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 die Haftpflichtversicherung nicht nachweist,
c) entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 3 die Teilnahme an Fahrten nicht einräumt oder Zugang nicht gewährt,
d) entgegen § 2 Absatz 3 die Fernsteuerung des Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
e) entgegen § 1.28 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in dem dort genannten Fall Bilder nicht aufzeichnet oder nicht zur Verfügung stellt,
f) entgegen § 1.28 Nummer 8 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass die dort genannte Unterlage mitgeführt wird;
3. als Operator oder Operatorin
a) entgegen § 2 Absatz 4 die Fernsteuerung des Fahrzeugs durchführt,
b) entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in Verbindung mit § 1.03 Nummer 4 Satz 3 seine oder ihre Tätigkeiten ausübt,
c) entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe g der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung für die Navigation oder Kommunikation nicht die dort genannten Geräte verwendet,
d) entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe k der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in den dort genannten Fällen die Kontrolle nicht abgibt;
4. als Schiffsführer oder Schiffsführerin
a) entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht in der Lage ist, die Kontrolle zu übernehmen,
b) entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die Anwesenheit nicht sicherstellt,
c) entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe j der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in den dort genannten Fällen die Kontrolle nicht übernimmt,
d) entgegen § 1.28 Nummer 6 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass die dort genannte Unterlage mitgeführt wird,
e) entgegen § 1.28 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die dort genannte Unterlage nicht aushändigt oder zur Verfügung stellt.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2027 außer Kraft.
Anhang (zu § 1) Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 112, S. 4 - 6)
I.
Inhaltsübersicht
•
Inhaltsverzeichnis (Angabe zu § 1.28 – neu)
*
•
Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Navigation ferngesteuert wahrgenommen werden (§ 1.28 – neu)*
II.
Vorübergehende Regelungen
1. Das Inhaltsverzeichnis der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist in der um die nachstehende Angabe zu § 1.28 ergänzten Fassung anzuwenden:
„1.28
Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Navigation ferngesteuert wahrgenommen werden”.
2. Das Kapitel 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist in der um den nachstehenden § 1.28 ergänzten Fassung anzuwenden:
„§ 1.28
Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Navigation
ferngesteuert wahrgenommen werden
1. Zu Versuchszwecken kann die zuständige Behörde auf Antrag für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Navigation ferngesteuert wahrgenommen werden sollen, Ausnahmen von Anforderungen dieser Verordnung für einen bestimmten Zeitraum für einen bestimmten Streckenabschnitt widerruflich genehmigen. Die Genehmigung darf nur auf der Grundlage einer Begutachtung der für die technische Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Stelle nach Maßgabe der Nummer 2 erfolgen. Die Genehmigung ist – auch nachträglich – mit den für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutz von Personen und Ladung erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen; dies gilt auch hinsichtlich Anforderungen an die Einrichtung, die Ausrüstung und den Betrieb des Fahrzeugs sowie die Einrichtung und die Ausrüstung der Fernsteuerungszentrale und den Betrieb des Fahrzeugs durch die Fernsteuerungszentrale.
2. Die Begutachtung nach Nummer 1 Satz 2 muss Aussagen zu den Mindestanforderungen an die Besatzung, an die Einrichtung, die Ausrüstung und den Betrieb des Fahrzeugs sowie an die Einrichtung und die Ausrüstung der Fernsteuerungszentrale und den Betrieb des Fahrzeugs durch die Fernsteuerungszentrale enthalten, mittels derer gewährleistet werden kann, dass das Fahrzeug bei der ferngesteuerten Wahrnehmung der Aufgaben der Navigation
a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und den sicheren Schiffsbetrieb nicht beeinträchtigt und
b) über ein den anderen auf den Wasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung verkehrenden Fahrzeugen der vergleichbaren Fahrzeugart gleichwertiges Sicherheitsniveau verfügt.
Die Eignung zur Fernsteuerung ist durch die zuständige Behörde in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.
3. Die Fernsteuerungszentrale muss ihren Sitz im Inland haben.
4. Im Falle einer Genehmigung nach Nummer 1 gelten unbeschadet der sich infolge der Begutachtung nach Nummer 2 ergebenden Anforderungen folgende Vorgaben:
a)
Das Fahrzeug ist mit der nach seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde vorgeschriebenen Mindestbesatzung zu besetzen.
b)
Der oder die nach der Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde vorgeschriebene Schiffsführer oder Schiffsführerin ist für die Schiffsführung, insbesondere für die Steuerung des Fahrzeugs, und den Schiffsbetrieb weiterhin uneingeschränkt allein verantwortlich.
c)
Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin
aa) muss in der Lage sein, jederzeit und unverzüglich die Kontrolle über das Fahrzeug zu übernehmen;
bb) ist gegenüber der Person, die in der Fernsteuerungszentrale die Fernsteuerung des Fahrzeugs wahrnimmt (Operator oder Operatorin), im Hinblick auf die Steuerung des Fahrzeugs weisungsbefugt;
cc) hat die ständige Anwesenheit eines Besatzungsmitgliedes im Steuerhaus sicherzustellen.
d)
Der Operator oder die Operatorin muss
aa) ein Befähigungszeugnis zum Führen des Fahrzeugs, das Gegenstand der Genehmigung ist, und für die zu befahrende Strecke,
bb) im Falle des Befahrens eines Streckenabschnittes, der als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesen ist, die hierfür erforderliche besondere Berechtigung nach der Binnenschiffspersonalverordnung und
cc) im Falle einer Radarfahrt die besondere Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent oder einen gleichgestellten Nachweis
besitzen.
e)
Auf den Operator oder die Operatorin ist § 1.03 Nummer 4 entsprechend anzuwenden.
f)
Der Operator oder die Operatorin muss jederzeit alle Schallzeichen der Verkehrsteilnehmer so zeitnah wahrnehmen können, dass er oder sie auf diese für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Schiffsverkehr reagieren kann.
g)
Für die Navigation und die Kommunikation des Fahrzeugs mit anderen Fahrzeugen und Landfunkstellen hat der Operator oder die Operatorin die an Bord vorhandenen Einrichtungen und Geräte zu verwenden.
h)
Die zur Fernsteuerung des Fahrzeugs verwendeten Anlagen müssen dem Operator oder der Operatorin Sichtverhältnisse bieten, die denen nach Artikel 7.02 ES-TRIN für Steuerstände an Bord gleichwertig sind. Insbesondere ist eine Sicht zu gewährleisten, die derjenigen nach § 1.07 Nummer 2 gleichwertig ist.
i)
Die Fernsteuerung des Fahrzeugs darf während der Radarfahrt nur erfolgen, wenn
aa) die von Bord des ferngesteuerten Fahrzeugs an die Fernsteuerungszentrale übertragenen Radarbilder unmittelbar und so zeitnah übertragen werden, dass der Operator oder die Operatorin für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Schiffsverkehr reagieren kann,
bb) in der Fernsteuerungszentrale die Darstellung des Radarbildes der gleichen Qualität des Radarbildes an Bord entspricht,
cc) der Operator oder die Operatorin in der Lage ist, eigenständig mit einem geeigneten Bedienteil das Radarbild zu verändern, um es zur Navigation auswerten zu können und
dd) in der Fernsteuerungszentrale auch die Wendegeschwindigkeit angezeigt wird.
j)
Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat bei einer länger andauernden Beeinträchtigung oder bei Ausfall
aa) eines für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Schiffsverkehr notwendigen Navigationsgerätes, Informationsgerätes oder Kommunikationsgerätes, insbesondere des Inland AIS Gerätes, des Inland ECDIS Gerätes, des Radargerätes oder des Wendeanzeigers, während der Fernsteuerung des Fahrzeugs oder
bb) eines für die Fernsteuerung notwendigen Gerätes an Bord des Fahrzeugs
unverzüglich die Kontrolle des Fahrzeugs zu übernehmen.
k)
Der Operator oder die Operatorin hat die Kontrolle des Fahrzeugs unverzüglich an den Schiffsführer oder die Schiffsführerin abzugeben
aa) bei einer länger andauernden Beeinträchtigung oder bei Ausfall der Übertragung der Informationen eines nach Buchstabe j für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Schiffsverkehr notwendigen Gerätes an die Fernsteuerungszentrale,
bb) bei einer länger andauernden Beeinträchtigung oder bei Ausfall eines für die Fernsteuerung notwendigen Gerätes in der Fernsteuerungszentrale oder
cc) wenn eine jederzeitige Wahrnehmung aller Schallzeichen der Verkehrsteilnehmer nicht oder nur zeitlich verzögert möglich ist.
l)
Für das Fahrzeug ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch den Fall einer Fernsteuerung des Fahrzeugs umfasst. Die Versicherung ist der zuständigen Behörde ohne Aufforderung vor dem erstmaligen Betrieb nachzuweisen.
m)
Der zuständigen Behörde ist auf deren Wunsch die Möglichkeit zur Teilnahme an Fahrten einzuräumen sowie Zugang zu der Fernsteuerungszentrale zu gewähren.
5. Die zuständige Behörde kann von den Eigentümern oder Ausrüstern verlangen, dass die während einer Fahrt in die Fernsteuerungszentrale übertragenen Bilder der Kameras und des Radargerätes des Fahrzeugs aufgezeichnet und der zuständigen Behörde zur Auswertung zur Verfügung gestellt werden.
6. Der Schiffsführer oder Schiffsführerin hat sicherzustellen, dass die Genehmigung nach Nummer 1 an Bord mitgeführt wird. Zulässig ist auch eine jederzeit lesbare, elektronische Textfassung im Dateiformat PDF.
7. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat die Genehmigung nach Nummer 1 auf Verlangen der zuständigen Behörde auszuhändigen oder in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung in dem in Nummer 6 Satz 2 genannten Format zur Verfügung zu stellen.
8. Die Eigentümer und Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die Genehmigung nach Nummer 1 oder eine jederzeit lesbare, elektronische Textfassung in dem in Nummer 6 Satz 2 genannten Format an Bord mitgeführt wird.
9. Die Nummern 1, 2 und 4 bis 8 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das keiner Untersuchungspflicht unterliegt oder nicht untersucht worden ist. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zu Versuchszwecken die ferngesteuerte Wahrnehmung von Aufgaben der Navigation auf einem Kleinfahrzeug zulassen. Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.“
*
erstmals erlassen
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