Standortförderungsgesetz (910.200)
CH - BS

Standortförderungsgesetz

Standortförderung: Gesetz Standortförderungsgesetz Vom 29. Juni 2006 (Stand 1. Mai 2024) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von § 29 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , nach Ein - sichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 05.1980.01 vom 20. Dezember 2005 sowie in den Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission Nr. vom 31. Mai 2006, beschliesst: I.

§ 1 Ziele

1 Die Region Basel ist ein attraktiver und wettbewerbsfähiger Standort und wird national und interna - tional als solcher wahrgenommen.
2 Basel bietet relativ zu seiner Grösse eine hohe Zahl produktiver Arbeitsplätze und erzielt daraus eine überdurchschnittliche Wertschöpfung.
3 Der Standort Basel entwickelt sich nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit.

§ 2 Massnahmen zur Zielerreichung

1 Die kantonalen Behörden berücksichtigen bei der Erfüllung aller Aufgaben die Ziele dieses Gesetzes.
2 Der Regierungsrat sorgt für eine institutionalisierte interdepartementale Koordination der verschiede - nen staatlichen Aufgaben im Hinblick auf die Standortförderung.
3 Der Regierungsrat beobachtet laufend die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Er be - richtet dem Grossen Rat mindestens alle vier Jahre dazu und schlägt diesem allfällige Massnahmen vor.

§ 2a

2 ) Administrative Entlastung der Wirtschaft
1 Der Regierungsrat trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Er berücksichtigt dabei insbesondere auch die Anlie - gen der kleinen und mittelgrossen Unternehmen (KMU).
2 Entwürfe zu neuen Gesetzen und Verordnungen sowie Änderungen bestehender Gesetze und Verord - nungen, von denen Unternehmen und insbesondere KMU betroffen sind, sind von der ausarbeitenden Behörde auf die Notwendigkeit der Regulierung, den volkswirtschaftlichen Nutzen sowie die administrativen und kostenmässigen Auswirkungen auf die Unternehmen allgemein und die KMU im Speziellen zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anhand eines vom Regierungsrat genehmigten,
3 Kann die ausarbeitende Behörde die administrativen Auswirkungen und die Kosten des Vollzugs bei den Unternehmen allgemein und den KMU im Speziellen nicht hinreichend beurteilen, konsultiert sie externe Sachverständige.

§ 3 Kommunikation

1 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Bekanntheit Basels gesteigert, das Image positiv beeinflusst sowie die Stärken Basels kommuniziert werden.
2 Zu diesem Zweck kann er Institutionen, die Aufgaben gemäss Abs. 1 erfüllen, unterstützen.
1) SG 111.100 .
2)

§ 2a eingefügt durch GRB vom 16. 9. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2011; Ratschlag Nr. 08.0019.03 , Kommissionsbericht Nr. 08.0019.04 ).

1
Standortförderung: Gesetz

§ 4 Ergänzende Projekte zur Zielerreichung

3 )
1 In Ergänzung zu den §§ 2 und 3 kann der Regierungsrat kurzfristig in der Regel einmalige Projekte zur Entwicklung des Standorts Basel finanzieren.
2 Diese Projekte sollen auf der Basis der bestehenden Stärken Basels die Standortfaktoren für Unter - nehmen und Institutionen verbessern.

§ 5 Finanzierung

1 Für Projekte im Sinne von § 4 wird ein Standortförderungsfonds eingerichtet.
2 Das Fondsvermögen wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes auf CHF
5'000'000 festgesetzt.
3 Der Fonds wird aus allgemeinen Staatsmitteln geäufnet durch a)
4 ) eine ordentliche jährliche Zuweisung von CHF 2'000'000, b) allfällige ausserordentliche Zuweisungen.
4 Über die Entnahme von Mitteln entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Wirtschafts- und Abgabekommission des Grossen Rates. Er berichtet dieser alle zwei Jahre über die Wirkung und die Zielerreichung der finanzierten Massnahmen.
5 )
5 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Standortförderungs - fonds.

§ 5a

6 ) Gründung von und Beteiligung an Instituten, Organisationen und Gesellschaften zu Standortförderungszwecken:
1 Der Kanton kann zu Standortförderungszwecken im Sinne dieses Gesetzes öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institute, Organisationen und Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.

§ 5b

7 ) Gewährung von Bürgschaften
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, in wirtschaftlichen Krisen Kredite bis zu einer Höhe von CHF 125‘000‘000 zu verbürgen.
2 Die Bürgschaft deckt maximal 90% der Kreditsumme. Bis zu einem Betrag von CHF 50‘000 pro Un - ternehmen kann bis zu 100% verbürgt werden. Zinsen und Nebenkosten sind von der Bürgschaft aus - geschlossen.
3 Die Laufzeit der Bürgschaft ist in der Regel nicht länger als fünf Jahre. Ausnahmsweise kann die Laufzeit bis zu zehn Jahre betragen.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Bürgschaft.
5 Der Regierungsrat entscheidet abschliessend über die Gewährung oder Nichtgewährung von Bürg - schaften. Er kann diese Kompetenz an ein Departement oder eine von ihm gewählte Kommission dele - gieren.
6 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Gewährung von Bürgschaften allfällige Massnahmen des Bundes.
7 Bankgeheimnisses über die gewährten Bürgschaften und die damit erzielten Resultate.
8 Der Regierungsrat regelt das Nähere auf Verordnungsstufe. Fassung vom 3. Juni 2020, in Kraft seit 7. Juni 2020 (KB 06.06.2020)
4)

§ 5 Abs. 3 lit. a in der Fassung des GRB 14. 11. 2012 (wirksam seit 30. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.1031 .

5) Fassung vom 17. Januar 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (KB 20.01.2024)
6)

§ 5a eingefügt durch GRB vom 8. 9. 2010 (wirksam seit 24. 10. 2010; Geschäftsnr. 10.0860 ).

7) Eingefügt am 3. Juni 2020, in Kraft seit 7. Juni 2020 (KB 06.06.2020)
2
Standortförderung: Gesetz

§ 5c

8 ) Stadtbelebung
1 Zum Zweck der Unterstützung von privaten Projekten und Aktionen, die die Innenstadt als attrakti - ven Ausgeh-, Shopping- und Tourismusstandort stärken, und sofern sie im Sinne von § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes wirken, wird für die Jahre 2021-2030 ein Fonds zur Stadtbelebung mit einem Fondsvermö - gen von 6'000‘000 Franken eingerichtet. Die direkte Unterstützung von Einzelbetrieben ist ausge - schlossen.
2 Der Regierungsrat wählt einen Fondsrat. Der Fondsrat besteht aus maximal neun Mitgliedern, die zur Mehrheit Fachleute aus Gewerbe, Handel und Tourismus sind. Der Regierungsrat entscheidet auf An - trag des Fondsrats über die Verwendung der Mittel.
3 Einzelheiten werden auf dem Verordnungsweg geregelt.
4 Die Bestimmungen gemäss § 5c Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2021 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2030.

§ 6 Zusammenarbeit mit Dritten

1 Der Regierungsrat arbeitet im Rahmen dieses Gesetzes aktiv mit der Wirtschaft sowie mit dem Bund und mit regionalen und lokalen Gemeinwesen im In- und Ausland zusammen. Der Regierungsrat ko - ordiniert Massnahmen im Rahmen der Standortförderung, wo immer sinnvoll, mit dem Kanton Basel- Landschaft. Ia. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. November 2012
9 )

§ 7

10 )
1 Die Zuweisung von CHF 2'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2012.
2 Die einmalige Zuweisung von CHF 5'000'000 aus dem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Krisenfonds) erfolgt im Jahr 2012. II. Änderung anderer Erlasse: Das Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 1995
11 ) wird wie folgt geändert:
12 ) III. Wirksamkeit Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be - stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
13 )
8) Eingefügt am 9. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.09.2020) Titel eingefügt durch GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 30. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.1031 ).
10)

§ 7 eingefügt durch GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 30. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.1031 ).

11) SG 835.200.
12) Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
13) Wirksam seit 1. 12. 2006
3
Markierungen
Leseansicht