Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (610.110)
CH - BS

Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt

Finanzordnung Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) Vom 22. Mai 2012 (Stand 1. Mai 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März
2012
1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand der Verordnung

1 Die Verordnung regelt die Steuerung des Finanzhaushaltes, die Bewilligung von Ausgaben, die Rechnungslegung und die Rechnungsführung.

§ 2 Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für Behörden und Organisationen, soweit sie dem Finanzhaushaltgesetz unter - stellt sind.
2 Ist eine Organisation dem Finanzhaushaltgesetz nicht unterstellt, wird aber in der konsolidierten Rechnung erfasst, gelten für die Zwecke der Erstellung der konsolidierten Rechnung die massgeben - den Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 3 Steuerungsgrössen

1 Die für die Steuerung des Haushaltgleichgewichts gemäss § 4 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes massgebende Grösse ist das Betriebsergebnis vor Abschreibungen auf Grossinvestitionen und ohne nicht zweckgebundenen Aufwand und Ertrag.
2 Nicht zweckgebundener Aufwand und Ertrag sind insbesondere Fiskalertrag, Beiträge im Rahmen des Finanz- und Lastenausgleichs sowie Anteile an Bundeserträgen.
3 Abschreibungen sind Abschreibungen auf Grossinvestitionen (> 300'000 Franken) im Verwaltungs - vermögen, Abschreibungen und Auflösungen grosser Investitionsbeiträge (> 300'000 Franken) sowie Wertberichtigungen von Beteiligungen und Darlehen im Verwaltungsvermögen.

§ 4 Vorprüfung von Vorlagen auf finanzielle Auswirkungen

1 Der Vorprüfung auf finanzielle und wirtschaftliche Tragweite unterliegen Berichte zur Ausgabenbe - willigung durch den Regierungsrat und Grossen Rat, Gesetze, Verordnungen, Verträge, Tarife, Leitbil - Folgen auslösen können. Nicht der Vorprüfung unterliegen Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen, Kreditübertragungen, Nutzungspläne, schriftliche Anfragen, Interpellationen und Lotteriefondsentnah - men.
2 Zuständig für die Vorprüfung ist das Finanzdepartement. Ausnahmen können vom Regierungsrat be - schlossen werden. Die Vorprüfung erfolgt in der Regel innert 30 Tagen. Vorlagen, die in eine externe Vernehmlassung gehen, werden vor der Vernehmlassung vorgeprüft.
1) SG 610.100 .
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Finanzordnung
3 Vorlagen müssen mit der Bestätigung der erfolgten Vorprüfung vorgelegt werden. Bestehen Diffe - renzen zwischen dem Fachdepartement und dem zuständigen Departement, stellt das für die Vorprü - fung zuständige Departement den Grund seines Vorbehalts dem Regierungsrat im Bestätigungsformu - lar der erfolgten Prüfung transparent dar.
4 Gebundene Investitionsvorhaben sind zusammen mit einem Bericht zur Ausgabenbewilligung beim Antrag auf Aufnahme ins Investitionsprogramm zur Vorprüfung vorzulegen. Sie werden nach erfolg - ter Vorprüfung in der Regel vom Finanzdepartement mit einem Sammelbericht an den Regierungsrat weitergeleitet. In Ausnahmefällen können gebundene Investitionen nach erfolgter Vorprüfung direkt dem Regierungsrat vorgelegt werden.

§ 5 Handbuch für Steuerung und Ausgaben

1 Das Handbuch regelt und erläutert die Umsetzung der Vorgaben bezüglich Steuerung und Ausgaben.
2 Das Handbuch wird vom Finanzdepartement erstellt und vom Regierungsrat beschlossen. Es hat Weisungscharakter.
3 Das Finanzdepartement ist ermächtigt, geringfügige und unwesentliche Änderungen am Handbuch vorzunehmen. Grundlegende Änderungen mit starkem Einfluss auf die Vorgaben bezüglich Steuerung und Ausgaben müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden. II. Steuerung des Finanzhaushalts (II.) 1. Abschnitt: Finanzplan und Budget
2 )

§ 6 Grundsätze

1 Die Grundsätze der Rechnungslegung sowie die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze gemäss Finanzhaushaltgesetz und gemäss dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für die Finanzplanung und Budgetierung.

§ 7 Budgetentwurf des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat beschliesst, gestützt auf die Berichte der Departemente und auf Antrag des Fi - nanzdepartements, jährlich die Vorgaben für die Erstellung des Budgets.
2 Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Budgetberichts und integriert die Budgets der direkt dem Grossen Rat unterstellten und zugeordneten Behörden und Abteilungen.
3 Der Regierungsrat legt den Budgetentwurf dem Grossen Rat zur Genehmigung vor.

§ 8 Budgetnachtrag des Regierungsrates

1 Die Departemente beantragen dem Regierungsrat zuhanden der Finanzkommission allfällige Budget - nachträge.
2 - kommission zur Genehmigung weiter.

§ 9 Definitives Budget

1 Die Departemente nehmen das vom Grossen Rat beschlossene definitive Budget zur Kenntnis.
2 Sie setzen bei Abweichungen des definitiven Budgets vom Budgetentwurf des Regierungsrates die nötigen Massnahmen um.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
2
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§ 10 Fehlender Budgetbeschluss

1 Unerlässliche Ausgaben gemäss § 13 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes sind insbesondere: a) Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakan - ter Stellen, b) Ausgaben, für die eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte, c) Ausgaben für bewilligte Vorhaben, d) weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde. (II.) 2. Abschnitt: Kreditsteuerung

§ 11 Verwaltungsinterne Kreditsteuerung: Erfolgsrechnung

1 Die finanzielle Steuerung der Dienststellen erfolgt über das Betriebsergebnis vor Abschreibungen auf Grossinvestitionen und grossen Investitionsbeiträgen.
2 Der nicht zweckgebundene Aufwand und Ertrag ist von der Dienststellensteuerung ausgenommen.
3 Das Betriebsergebnis vor Abschreibungen und ohne nicht zweckgebundene Erträge oder Aufwände der Departemente wird verwaltungsintern in Pauschalbereiche und Einzelposten unterteilt. Vom Re - gierungsrat festgelegte Einzelposten beinhalten Positionen eines Departements, a) die aufgrund externer Faktoren schwer zu beeinflussen sind, b) die schwer vorhersehbar sind oder c) die der Regierungsrat einzeln steuern will. Alle anderen Positionen im Betriebsergebnis vor Abschreibungen werden im Pauschalbereich zusam - mengefasst.
4 Der Regierungsrat beschliesst die Vorgaben für den Pauschalbereich pro Departement sowie die Vor - gaben für die Einzelposten.
5 Der Regierungsrat überträgt die Steuerung der Dienststellen im Pauschalbereich an die Departemen - te.
6 Überschreitet ein Departement das Budget im Pauschalbereich, kann der Regierungsrat im nächsten Budget Kompensationsmassnahmen beschliessen.

§ 12 Verwaltungsinterne Kreditsteuerung: Investitionsrechnung

1 Der Regierungsrat definiert die Investitionsbereiche und das für die jeweilige Kreditsteuerung zu - ständige Departement.
2 Die finanzielle Steuerung der Ausgaben für Grossinvestitionen erfolgt über die Budgetierung eines Gesamtbetrags je Investitionsbereich.
3 Eine Überschreitung des Budgets eines Investitionsbereichs ist grundsätzlich vollständig im Folge - jahr zu kompensieren.

§ 13 Budgetabweichungen

1 Drohende oder eingetretene Budgetabweichungen sind im Rahmen der Hochrechnung oder des Ab - schlusses zu erläutern und im Falle von Kreditüberschreitungen zu begründen, wenn sie bedeutend sind.
2 Bedeutend sind Budgetabweichungen und Kreditüberschreitungen, wenn sie pro 2-stellige Konten - gruppen und Dienststelle mindestens drei Prozent des budgetierten Wertes und mindestens 100'000 Franken betragen. Abweichungen grösser als drei Mio. Franken sind in jedem Fall bedeutend.

§ 14 Kreditüberschreitung

1 Die bewilligte Kreditüberschreitung erhöht den Budgetkredit nicht.
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2 Können Kreditüberschreitungen von Dienststellen innerhalb ihres Betriebsergebnisses vor Abschrei - bungen auf Grossinvestitionen kompensiert werden oder sind sie durch Fondsmittel oder Rücklagen gedeckt oder ist die Kreditüberschreitung unbedeutend, delegiert der Regierungsrat seine Kompetenz zur Bewilligung von Kreditüberschreitungen an die Departemente.
3 Drohende oder bereits eingetretene Kreditüberschreitungen grösser als 10 Mio. Franken sind dem Regierungsrat unverzüglich zu melden.

§ 15 Nachtragskredit

1 Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.
2 Ist der Grosse Rat für die mit dem Nachtragskredit verbundenen Ausgaben zuständig, wird dem Grossen Rat deren Bewilligung zusammen mit der Bewilligung des Nachtragskredits unterbreitet. (II.) 3. Abschnitt: Kreditübertragungen und Rücklagen

§ 16 Kreditübertragungen

1 Kreditübertragungen gelten nur für einmalige, auf ein Jahr oder mehrere Jahre verteilte und vom Re - gierungsrat oder Grossen Rat bewilligte Ausgaben.
2 Eine Kreditübertragung erhöht den Budgetkredit des Folgejahres im gleichen Umfang, wie sie den Budgetkredit des laufenden Jahres reduziert.
3 Ein nicht ausgeschöpfter Budgetkredit für einen Investitionsbereich kann nicht auf das nächste Jahr übertragen werden.
4 Die Departemente melden die Kreditübertragungen dem Finanzdepartement, welches dem Regie - rungsrat Antrag stellt.
5 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut eine Kreditübertragung zu beantragen.
6 Kreditübertragungen dürfen für ein bestimmtes Vorhaben maximal drei Mal in Folge beantragt wer - den.

§ 17 Rücklagen

1 Sofern nicht anderweitig gesetzlich geregelt, dürfen Rücklagen für Bereiche von Dienststellen gebil - det werden, wenn sie auf dem Markt tätig und dem Wettbewerb ausgesetzt sind sowie deren Leistun - gen vollumfänglich über Entgelte, Tarife, Gebühren oder Abgeltungen finanziert werden.
2 Die Basis für die Rücklagenbildung ist der Gewinn nach Abschreibungen auf Grossinvestitionen im Verwaltungsvermögen.
3 Der Gesamtbestand an Rücklagen pro Bereich einer Dienststelle soll in der Regel 25% seines jährli - chen Aufwands nicht übersteigen.
4 Die Departemente unterbreiten dem Finanzdepartement Begehren auf Bildung von Rücklagen in ih - rem Zuständigkeitsbereich.
5 Das Finanzdepartement stellt dem Regierungsrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag.
6 Schliesst ein Bereich einer Dienststelle mit Verlust ab, so müssen die Rücklagen dieses Bereichs in
7 In Bezug auf die Verwendung der Rücklagen gilt Folgendes: a) Rücklagen dürfen nicht für Investitionsvorhaben grösser 300'000 Franken verwendet wer - den. b) Die Verwendung der Rücklagen berechtigt zur Überschreitung von Budgetkrediten, ent - bindet aber nicht von einer allfälligen Begründungspflicht gemäss § 13. c) Für die Verwendung von Rücklagen gelten die ordentlichen Ausgabenkompetenzen.
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Finanzordnung (II.) 4. Abschnitt: Betriebliche Steuerung

§ 18 Interne Verrechnungen

1 Sämtliche internen Verrechnungen werden in einem vom Regierungsrat verabschiedeten Leistungs - katalog geregelt.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Aufnahme der Leistungen, die jeweilige Kategorie und die zu ver - wendenden Verrechnungspreise.
3 Die Kategorien sind unterteilt in Pflichtkonsum, Monopolleistung und Marktleistung.

§ 19 Kosten- und Leistungsrechnung

1 Die Dienststellen führen mindestens eine Kostenarten- und Kostenstellenrechnung je Verwaltungs - einheit.
2 Die Kostenarten und Kostenstellen müssen dabei so strukturiert sein, dass sie eine angemessene fi - nanzielle Steuerung der Dienststellen erlauben.
3 Die Dienststellen führen eine ausgebaute Kosten- und Leistungsrechnung, sofern dies gesetzlich vor - geschrieben oder für die Aufgabenerfüllung notwendig ist oder von externer Stelle verlangt wird.
4 Die Anwendung von Branchenstandards ist erlaubt.

§ 20 Risikomanagement

1 Der Regierungsrat beschliesst die Methoden und Prozesse für das Risikomanagement des Kantons. Dieses umfasst die folgenden Prozessschritte: a) Risikoerfassung, b) Risikobewertung, c) Risikobewältigung, d) Risikocontrolling.
2 Die Departemente, Gerichte und die dem Grossen Rat direkt unterstellten und zugeordneten Behör - den und Abteilungen sind in ihrem Aufgabenbereich für die Eindämmung der Risiken verantwortlich. Sie ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Massnahmen und sorgen für deren Finanzie - rung.
3 Die Departemente führen für alle wesentlichen Beteiligungen und unter Einbezug der Kantonsvertre - tungen eine Risikobeurteilung gemäss den Vorgaben des Regierungsrates durch. Sie stellen des Weite - ren sicher, dass die ihnen zugeordneten verselbständigten Einheiten über ein geeignetes Risikomana - gement verfügen.

§ 21 Versicherungsverträge

1 Für die Versicherung von Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind, gelten folgende Grundsätze: a) Risiken, die beim Kanton im Schadensfall einen direkten oder indirekten Mittelabfluss zur Folge haben, werden grundsätzlich versichert. b) Risiken mit einem geringen Schadenpotenzial oder einer hohen Schadenshäufigkeit kön - nen ganz oder teilweise über eine Eigenversicherung abgewickelt werden.
2
3 Zuständig für den Abschluss der Versicherungsverträge für die Organisationseinheiten im Finanz - haushalt des Kantons ist die Finanzverwaltung.
4 Kantonale Anstalten und Körperschaften sowie juristische Personen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons können auf Gesuch hin in den kantonalen Rahmenverträgen mitversichert werden; Gesuche sind an die Finanzverwaltung zu richten.
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§ 22 Internes Kontrollsystem (IKS)

1 Die Departemente sorgen in ihrem Verantwortungsbereich für ein dokumentiertes internes Kontroll - system um a) die Einhaltung der relevanten Gesetze und Normen sicherzustellen, b) das Vermögen des Kantons zu schützen, c) die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, d) Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzude - cken, e) die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Der Regierungsrat legt die Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest.
3 Das interne Kontrollsystem ist in das Führungssystem der Dienststellen eingebunden. III. Ausgaben

§ 23 Ausgabenbewilligung

1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.
2 Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden getrennt ausgewiesen, aber durch einen Beschluss über die Gesamtausgabe bewilligt.
3 Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung der aktuellen Bundesgerichtsentscheide Kriterien für die Unterscheidung von neuen und gebundenen Ausgaben fest.
4 Ausgabenbewilligungen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und grösser als fünf Mio. Fran - ken können indexiert werden.

§ 24 Ausgaben für Leasings

1 Für die Bewilligung von Ausgaben für Leasing ohne Kaufabsicht (operatives Leasing) gilt der Betrag der minimalen Leasingverbindlichkeiten als einmalige Ausgabe.
2 Die Bewilligung von Ausgaben für Leasing mit Kaufabsicht (Finanzierungsleasing) richtet sich nach dem Totalbetrag aller Leasingraten über die gesamte Vertragsdauer.
3 Im Antrag auf Ausgabenbewilligungen beim Abschluss von Leasingverträgen ist deren Wirtschaft - lichkeit auszuweisen.

§ 25 Delegation der Ausgabenkompetenzen

1 Die Departemente bewilligen: a) neue einmalige oder neue wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken, b) neue einmalige Ausgaben für Planungen und Projektierungen von Hochbauvorhaben bis
50'000 Franken, c) gebundene einmalige Ausgaben bis 300'000 Franken, d) Staatsbeiträge bis jährlich 50'000 Franken, e) gebundene wiederkehrende Ausgaben.
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3 Die Departemente können ihre Kompetenzen an die Dienststellen delegieren.
1 Ausgaben in der Kompetenz der Departemente werden bei Auftragserteilung durch die berechtigte Person gemäss der Kompetenzordnung des jeweiligen Departements bewilligt. Die Departemente er - lassen dazu die entsprechenden Weisungen.
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§ 27 Erläuterungen zu Ausgabenbewilligungen

1 Die Erläuterungen zu den Anträgen für Ausgabenbewilligungen, die auf der Stufe Regierungsrat oder Grosser Rat erteilt werden, enthalten: a) die Umschreibung des Gegenstandes, b) die beanspruchten Budgetkredite, c) die Rechtsgrundlage, d) die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (neu oder gebunden), e) die Nutzungsdauer oder den Zeitpunkt der Verwendung, f) die betrieblichen, personellen sowie indirekten Folgeaufwendungen und -erträge.

§ 28 Nicht oder teilweise genutzte Ausgabenbewilligung

1 Nicht oder nur teilweise genutzte Ausgabenbewilligungen verfallen vier Jahre nach Beschlussfassung oder nach letztmaliger Verwendung.
3 )
2 Der Regierungsrat kann die Geltungsdauer gemäss Abs. 1 um maximal vier Jahre verlängern, wenn das Vorhaben aufgrund von nicht beeinflussbaren Faktoren Verzögerungen erfahren hat und sich die Rahmenbedingungen nicht grundsätzlich verändert haben. )

§ 29 Erhöhung von Ausgabenbewilligungen

1 Reicht eine Ausgabenbewilligung nicht aus, entscheidet das zuständige Organ über die Erhöhung.
2 Massgebend ist bei neuen Ausgaben der Betrag, über den insgesamt noch ein Handlungsspielraum besteht.
3 Bei indexierten Ausgabenbewilligungen für Investitionsvorhaben über 300'000 Franken darf zur Be - rechnung der Überschreitung der Ausgabenbewilligung für die jeweils noch nicht ausgeführten Arbei - ten maximal anteilmässig die in der Zwischenzeit eingetretene Teuerung aufgerechnet werden. Bei ei - nem Preisrückgang vermindert sich die Höhe der Ausgabenbewilligung entsprechend.

§ 30 Kontrolle und Abrechnung

1 Die für die Verwendung zuständige Stelle führt für jede Bewilligung von einmaligen Ausgaben, die nicht in die Kompetenz der Departemente fallen, eine Kontrolle über die damit verbundenen Ausgaben und Einnahmen.
2 In der Abrechnung werden dargestellt: a) inwieweit die Ziele des Vorhabens erreicht werden konnten, b) die Höhe der bewilligten und getätigten Ausgaben inklusive einer Begründung bei Ab - weichungen, c) die Verwendung der Reserven für unvorhergesehene Ausgaben, d) die Schätzung der ausstehenden Beträge. IV. Rechnungslegung
1 Das Regelwerk gemäss § 34 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes sind die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).
2 - dards angewendet.
3) Fassung vom 19. September 2023, in Kraft seit 1. Oktober 2023 (KB 23.09.2023)
4) Eingefügt am 19. September 2023, in Kraft seit 1. Oktober 2023 (KB 23.09.2023)
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3 Die massgeblichen Standards und die abweichenden Regelungen werden im Anhang zu dieser Ver - ordnung ausgewiesen.

§ 32 Abweichungen vom Regelwerk

1 Die Abweichungen vom Regelwerk sind: a) die Verbuchung der Fiskaleinnahmen nach Fälligkeiten, b) die Anwendung von Swiss GAAP FER 16 für Vorsorgeverpflichtungen, c) die Festlegung von Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht für beherrschte Organisa - tionen, d) der Verzicht auf die Offenlegung eines vollständigen Anhangs in der konsolidierten Rechnung, e) die Art der Offenlegung der erhaltenen Investitionsbeiträge, f)
5 ) die Nichtanwendung des Komponentenansatzes im Bereich Tiefbau, g)
6 ) die Bildung von Rückstellungen für wesentliche, zusätzliche künftige NFA-Zahlungen aufgrund ausserordentlicher, einmaliger Steuererträge, h)
7 ) die Bewertung aller Positionen des Finanzvermögens zu Verkehrswerten und aller Posi - tionen des Verwaltungsvermögens zu Anschaffungswerten gemäss § 44 des Finanzhaus - haltgesetzes.

§ 33 Handbuch für Rechnungslegung

1 Das Handbuch regelt die Umsetzung der Rechnungslegungsstandards für den Kanton.
2 Das Handbuch wird vom Finanzdepartement erstellt und vom Regierungsrat beschlossen. Es hat Weisungscharakter.
3 Das Finanzdepartement verfolgt die Entwicklung der Standards. Es ist ermächtigt, geringfügige und unwesentliche Anpassungen am Handbuch vorzunehmen. Grundlegende Änderungen mit starkem Ein - fluss auf die Rechnung oder konsolidierte Rechnung müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden. (IV.) 2. Abschnitt: Jahresrechnung

§ 34 Steuerertrag

1 Die Steuerabgrenzung erfolgt nach Fälligkeiten.
2 Die Berechnungsmethode verwendet objektive Zahlengrundlagen und wird stetig angewendet.

§ 35 Investitionsrechnung

1 Die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung setzen sich aus den Zu- und Abgängen von Vermögenswerten im Verwaltungsvermögen mit mehrjähriger Nutzung exklusiv der buchmässigen Wertberichtigungen zusammen.
2 Die Ausgaben und Einnahmen sind getrennt darzustellen, sie dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

§ 36 Geldflussrechnung

1 Für die Ermittlung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit wird das Ergebnis der Erfolgsrechnung um nicht geldwirksame Buchungen bereinigt (indirekte Methode).
2 Für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionstätigkeit wird der Saldo der Investitionsrechnung um die nicht geldwirksamen Transaktionen bereinigt und um die Zu- und Abgänge von Anlagen im Finanzvermögen ergänzt.
5) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 25.03.2020)
6) Eingefügt am 28. Januar 2020, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 25.03.2020)
7) Eingefügt am 1. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 05.02.2022)
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§ 37 Aktivierungsgrenzen

1 In der Regel werden Anlagen aktiviert, wenn die jeweiligen Bedingungen für eine Aktivierung gege - ben sind und folgende Aktivierungsgrenzen überschritten werden: a) Mobilien 50'000 Franken, b)
8 ) Hoch- und Tiefbauten 50'000 Franken, c) Immaterielle Anlagen 50'000 Franken, d) Investitionsbeiträge 50'000 Franken.
2 In besonderen Fällen können tiefere Aktivierungsgrenzen festgelegt werden.
3 Im Handbuch für Rechnungslegung wird festgelegt, wie der für die Aktivierung massgebende Betrag ermittelt wird.

§ 38 Gegebene Investitionsbeiträge

1 Dritten gewährte Beiträge für Investitionsgüter werden aktiviert, wenn a) die Voraussetzungen zur Bilanzierung gemäss § 43 des Finanzhaushaltgesetzes erfüllt sind, b) die Zweckentfremdung nicht möglich oder untersagt ist sowie c) die Rückforderung bei Missachtung der vertraglichen Bedingungen rechtlich durchsetz - bar ist.
2 Dritten gewährte Darlehen werden als Investitionsbeiträge aktiviert, wenn a) sie die Voraussetzungen in Abs. 1 erfüllen, b) sie keine Darlehen mit Eigenkapitalcharakter darstellen sowie c) der Zeitpunkt der Rückzahlung nicht festgelegt ist.
3 Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des finanzierten Investitionsgutes oder die kür - zere Frist der festgelegten Bedingungen abgeschrieben. Die Abschreibung wird dem Transferaufwand zugerechnet.

§ 39 Erhaltene Investitionsbeiträge

1 Erhaltene Investitionsbeiträge werden als Minusaktivposition zu den entsprechenden Sachanlagen bi - lanziert.
2 Sie werden über die Nutzungsdauer des mit den erhaltenen Investitionsbeiträgen finanzierten Investi - tionsgutes über die Erfolgsrechnung im Transferertrag linear aufgelöst.

§ 40 Immobilien im Finanzvermögen

1 Immobilien im Finanzvermögen werden jährlich nach einer Verkehrswertmethode neu bewertet.

§ 41 Rückstellungen

1 Rückstellungen werden ungeachtet der Höhe bilanziert, sofern im Zeitpunkt der Bilanzierung ein ver - gangenes Ereignis zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und dieser zuverlässig bemessen werden kann.
2 Der Rückstellungsbedarf wird vom Departement jährlich neu beurteilt und ab 500'000 Franken dem Finanzdepartement gemeldet.
3 Bei Rückstellungen ab 10 Mio. Franken werden die getroffenen Annahmen dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt.

§ 42 Eventualforderungen und -verbindlichkeiten

1 bestehenden Eventualforderungen und -verbindlichkeiten.
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§ 37 Abs. 1 lit. b in der Fassung des RRB vom 4. 11. 2014 (wirksam seit 9. 11. 2014).

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2 Sie melden dem Finanzdepartement ihre Eventualforderungen und -verbindlichkeiten im Rahmen der Erstellung des Jahresberichts.

§ 43 Anhang der Jahresrechnung

1 Zusätzliche Angaben gemäss § 41 lit. f des Finanzhaushaltgesetzes sind insbesondere: a) Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und deren Auswirkungen, b) wesentliche Annahmen und Schätzungen, c) Angaben über das finanzielle Risikomanagement, d) Detailinformationen zu Positionen der Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Geldfluss - rechnung, Bilanz und des Eigenkapitalnachweises, e) Anlage- und Beteiligungsspiegel, f) Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten, g) finanzielle Zusicherungen, h) wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, i) Informationen zu Nahestehenden und j) Informationen über die Departemente, Gerichte und Behörden (Segmentinformationen).

§ 44 Treuhänderisch verwaltete Fonds

1 Treuhänderisch verwaltete Fonds, die 25'000 Franken nicht überschreiten und maximal acht Jahre be - stehen, werden nicht bilanziert.
2 Treuhänderisch verwaltete Fonds, die zeitlich unbeschränkt sind und 10'000 Franken nicht über - schreiten, müssen nicht bilanziert werden. (IV.) 3. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung

§ 45 Konsolidierungskreis

1 Der Regierungsrat legt die zu konsolidierenden Organisationen durch Beschluss fest.

§ 46 Vorgaben für konsolidierte Organisationen

1 Die konsolidierten Organisationen konsolidieren ihrerseits weitere Organisationen, wenn die Erfor - dernisse von § 46 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes erfüllt sind.
2 Der Regierungsrat erlässt gegenüber den voll konsolidierten Organisationen Vorgaben in Bezug auf die Erstellung der konsolidierten Rechnung.

§ 47 Anhang der konsolidierten Rechnung

1 Der Anhang der konsolidierten Rechnung umfasst insbesondere: a) die Auflistung der konsolidierten Organisationen, b) im Vergleich mit der Jahresrechnung ergänzende oder anderslautende Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, c) wesentliche Finanzrisikofaktoren aus Sicht Konzern, d) weitere Informationen, die im Vergleich mit der Jahresrechnung wesentliche Zusatzinfor -

§ 48 Konsolidierungsmethode und Bewertung der Beteiligungen

1 Für die Konsolidierung wird die Methode der Vollkonsolidierung gemäss Regelwerk angewendet.
2 Wesentliche nicht konsolidierte Beteiligungen mit Beteiligungsanteil grösser 20% werden mit dem anteiligen Eigenkapital bewertet.
3 Die übrigen Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten bewertet.
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§ 49 Buchführungsgrundsätze

1 Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrech - nung und die konsolidierte Rechnung enthalten alle erfassungspflichtigen Sachverhalte.
2 In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte willkürfrei und unverfälscht erfasst.
3 Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.
4 Die Vorgänge werden chronologisch verbucht.
5 Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden ge - kennzeichnet.
6 Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der wirtschaftliche Sachverhalt hervorgeht.

§ 50 Kontenrahmen

1 Der Kontenrahmen zeigt die Artengliederung.
2 Er ist mit dem Kontenrahmen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Kantone und Gemeinden abgestimmt.

§ 51 Organisation

1 Die Finanzbuchhaltung wird pro Dienststelle gesondert geführt.
2 Der nicht zweckgebundene Aufwand und Ertrag wird separat abgebildet.

§ 52 Inventarführung

1 Das Handbuch für Rechnungslegung bestimmt, über welche Vermögenswerte und ab welchem An - schaffungs- oder Herstellwert ein Inventar zu führen ist.
2 Eine Bestandesaufnahme ist periodisch vorzunehmen. Das Handbuch regelt die Einzelheiten. V. Zuständigkeiten

§ 53 Finanzdepartement

1 Das Finanzdepartement stellt sicher, dass die Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes eingehalten werden, soweit die Verantwortung nicht den Departementen und diesen untergeordneten oder ange - gliederten Organisationseinheiten übertragen ist.
2 Soweit die Kompetenzen nicht dem Grossen Rat, dem Regierungsrat oder einer anderen organisatori - schen Einheit übertragen sind, entscheidet und handelt das Finanzdepartement.

§ 54 Immobilien Basel-Stadt

1 Immobilien Basel-Stadt ist als Kompetenzzentrum für das Immobilienmanagement des Kantons Ba - sel-Stadt zuständig für: a) das Immobilienmanagement des Finanzvermögens entsprechend seiner Zweckbestim - mung zur Erzielung einer angemessenen Rendite unter Berücksichtigung der wirtschaftli - chen, ökologischen und gesellschaftlichen Nachhaltigkeit, b) das Immobilienmanagement des Verwaltungsvermögens zur Wahrnehmung der Interes - sen der Eigentümerschaft und zur Optimierung der wirtschaftlichen Raumnutzung.
2 Immobilien Basel-Stadt nutzt die möglichen Synergien zwischen den kantonalen Immobilienportfoli - os.
3 Immobilien Basel-Stadt obliegen insbesondere folgende Hauptaufgaben: a) Vertretung der Eigentümerschaft im Immobilienbereich und insbesondere bei Bauprojek - ten sowie Betreuung von immobilien- und bodenpolitischen Fragen, b) Erarbeitung und regelmässige Überarbeitung der strategischen Portfolioplanung,
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Finanzordnung c) Durchführung und Begleitung von Projektentwicklungen auf bebauten und unbebauten Parzellen, d) Verhandlungen und Vertragsabschlüsse bei Transaktionen (insbesondere bei Käufen und Verkäufen), e) Raumbewirtschaftung und Vermietung der Immobilien des Verwaltungsvermögens sowie Zumiete und Vermietung der für den Verwaltungsgebrauch eigengenutzten Räume und Flächen (Fremdmieten), f) Bewirtschaftung sowie Vermietung und Verpachtung der Immobilien des Finanzvermö - gens, g) Bewirtschaftung der öffentlichen Parkhäuser, h) Verhandlungen und Vertragsabschlüsse bei Baurechtsverträgen sowie Bewirtschaftung der Baurechte, i) Führung einer Immobilienbuchhaltung und eines Immobiliencontrollings für sämtliche Immobilien des Finanz- und Verwaltungsvermögens.
4 Immobilien Basel-Stadt ist berechtigt, Aufträge zum Immobilienmanagement von Institutionen und Organisationen mit öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung gegen Bezahlung mindestens der Vollkosten zu übernehmen.

§ 55 Finanzverwaltung

1 Der Finanzverwaltung obliegen folgende Hauptaufgaben: a) Koordination und Erstellung des gesamtstaatlichen Budget- und Jahresberichts, b) Koordination des staatlichen Rechnungswesens, insbesondere Schaffung der Vorausset - zungen für eine kantonsweite, einheitliche Rechnungsdarstellung und eine entsprechende Buchungspraxis auf sämtlichen Ebenen der kantonalen Verwaltung, c) Festlegung der Buchungskreise und des Kontenplans, d) Koordination und Begleitung der gesamtstaatlichen Rechnungsabschlüsse sowie finanzi - elle Konsolidierung der Einzelabschlüsse in der kantonalen Verwaltung, e) Koordination und Begleitung der gesamtstaatlichen Finanz- und Investitionsplanung, f) Koordination und Begleitung des gesamtstaatlichen Budgetprozesses, g) Finanzielle Berichterstattung auf gesamtstaatlicher Ebene, h) Koordination und Überwachung des Aufbaus und der Führung von Instrumenten des in - nerbetrieblichen Rechnungswesens und Controllings in der kantonalen Verwaltung, i) Kompetenzzentrum für die Weiterentwicklung und den softwaremässigen Betrieb und Unterhalt der gesamtstaatlichen Rechnungswesen- und Controlling-Systeme, j) Kompetenzzentrum für betriebswirtschaftliche Fragen auf gesamtstaatlicher Ebene, k) Durchführung des gesamtkantonalen Risikomanagements und Abwicklung aller Ver - sicherungsangelegenheiten des Kantons, l) Zentrale Bewirtschaftung der Finanzaktiven und -passiven des Kantons (Asset- & Liabi - lity-Management), sofern die Kompetenz nicht ausdrücklich dem Finanzdepartement, dem Regierungsrat oder dem Grossen Rat vorbehalten ist, m) Abwicklung des zentralen Zahlungsverkehrs des Kantons, n)
9 )
... o) Kompetenzzentrum für finanzielle, finanzpolitische und volkswirtschaftliche Fragen auf gesamtstaatlicher Ebene, p) Koordination und Begleitung der gesamtstaatlichen generellen Aufgabenüberprüfung, q) Verwaltung der Werte des Finanzvermögens mit Ausnahme der Immobilien, r)
10 )
...
9) Aufgehoben am 19. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (KB 23.03.2024)
10) Aufgehoben am 19. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (KB 23.03.2024)
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Finanzordnung
2 Die Finanzverwaltung ist berechtigt, Beratungsaufträge und Aufträge zur Vermögensverwaltung von Institutionen und Organisationen mit öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung gegen Bezah - lung mindestens der Vollkosten zu übernehmen.

§ 56 Geld- und Kapitalmarktgeschäfte

1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für die umfassende Verwaltung der Finanzanlagen, der frei ver - fügbaren Finanzmittel (ohne Immobilien) und der Schulden. Dies umfasst insbesondere: a) Anlage, Veräusserung und weitere Dispositionen von Finanzaktiven im Bereich des Fi - nanzvermögens, b) Aufnahme und Rückzahlung von mittel- und langfristigen Schulden im Rahmen des vom Grossen Rat festgelegten Höchstbetrages.
2 Der Einsatz von Finanzderivaten innerhalb der vom Regierungsrat zu erlassenden Weisungen ist möglich.
3 Der Regierungsrat legt auf Antrag des Finanzdepartements periodisch eine Plafondliste fest. Darin sind alle potentiellen Schuldner oder Schuldnerkategorien, bei denen die Finanzverwaltung ohne aus - drücklichen Regierungsratsbeschluss Geld anlegen kann, zu nennen, und es sind für alle Maximalbe - träge festzusetzen.
4 Die Bonität der Schuldner ist nach Bankgrundsätzen abzuklären und periodisch sowie bei besonderer Veranlassung durch die Finanzverwaltung zu überprüfen.
5 Die Finanzverwaltung orientiert das Finanzdepartement monatlich und den Regierungsrat quartals - weise über alle getätigten Geld- und Kapitalmarktgeschäfte. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 57 Übergangsbestimmung

1 Die bisherige Verordnung gilt für den Haushaltsvollzug bis Ende 2012 und bis zur Genehmigung der Staatsrechnung 2012 durch den Grossen Rat im 2013.

§ 57a

11 ) Übergangsbestimmung zu § 28
1 Die bei Inkrafttreten von § 28 dieser Verordnung laufenden Ausgabenbewilligungen unterliegen der neuen Regelung.

§ 58 Publikation und Wirksamkeit

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig wie das Gesetz über den kantonalen Fi - nanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) wirksam.
12 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 2. November 1999 aufgehoben.
11) Eingefügt am 19. September 2023, in Kraft seit 1. Oktober 2023 (KB 23.09.2023)
12) Wirksam seit 1. 4. 2012 (publiziert am 13. 6. 2012).
13
Finanzhaushaltverordnung Anhang
1 Liste der massgeblichen Standards und Abweichungen 1 Standard 2 ) Stand
3 ) IPSAS 1 2017 IPSAS 2 2016 keine IPSAS 3 2016 keine IPSAS 4 2016 keine IPSAS 5 2016 keine IPSAS 6 2010 keine
1 ) Fassung vom 24. Januar 2023, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 28.01.2023)
2) Die Bezeichnungen werden in der englischen Originalsprache geführt, da keine offizielle deutsche Übersetzung besteht. Die Standards können unter eingesehen werden.
3) Die in der Spalte aufgeführten Jahreszahlen entsprechen dem gegenwärtigen Stand der Umsetzung der einzelnen IPSAS im Kanton Basel-Stadt. Sie entsprechen zum Zeitpunkt der Überarbeitung dem letzten Publika- tionsdatum („Effective Date“).
Finanzhaushaltverordnung Anhang
2 Standard 2 ) Stand
3 ) IPSAS 7 2010 keine IPSAS 8 2010 keine IPSAS 9 2016 keine IPSAS 10 2017 Keine, respektive derzeit nicht relevant. IPSAS 11 2016 keine IPSAS 12 Inventories (Vorräte) 2016 keine IPSAS 13 Leases (Leasing) 2016 keine IPSAS 14 2017 keine IPSAS 15 2010 keine
Finanzhaushaltverordnung Anhang
3 Standard 2 ) Stand
3 ) IPSAS 16 2017 IPSAS 17 2017 IPSAS 18 2017 keine IPSAS 19 2017
Finanzhaushaltverordnung Anhang
4 Standard 2 ) Stand
3 ) IPSAS 20 2016 keine IPSAS 21 2017 keine IPSAS 22 2016 IPSAS 23 2017 IPSAS 24 2016 keine
Finanzhaushaltverordnung Anhang
5 Standard 2 ) Stand
3 ) IPSAS 25 2010 keine IPSAS 26 2017 keine IPSAS 27 Agriculture (Landwirtschaft) 2017 keine IPSAS 28 2016 keine IPSAS 28 bis 30 haben IPSAS 15 ersetzt. IPSAS 29 2017 keine IPSAS 30 2016 keine IPSAS 28 bis 30 haben IPSAS 15 ersetzt. IPSAS 31 2017 keine IPSAS 32 2016 keine IPSAS 33 2017 keine IPSAS 34 2016 keine IPSAS 34 hat IPSAS 6 teilweise ersetzt.
Finanzhaushaltverordnung Anhang
6 Standard 2 ) Stand
3 ) IPSAS 35 2017 IPSAS 36 2017 keine IPSAS 37 2017 keine IPSAS 37 hat IPSAS 8 teilweise ersetzt. IPSAS 38 2016 keine IPSAS 38 hat IPSAS 6 bis 8 teilweise ersetzt. IPSAS 39 2016 IPSAS 40 2017 keine
Finanzhaushaltverordnung Anhang
7 Standard 2 ) Stand
3 ) IPSAS 41 2021 IPSAS 42 Social Benefits (Sozialleistungen) 2022 keine Swiss GAAP FER 2010 keine
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