Gesetz über die Information und den Datenschutz (170.4)
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Gesetz über die Information und den Datenschutz

1 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG)
170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) (vom 12. Februar 2007)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 9. Novem ber 2005
3 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 15. Sep tember 2006, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
und Zweck

§ 1.

1 Dieses Gesetz regelt den Um gang der öffentlichen Organe mit Informationen.
2 Es bezweckt, a. das Handeln der öffentlichen Or gane transparent zu gestalten und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demo kratischen Rechte zu fördern so wie die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern, b. die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die öffent lichen Organe Da ten bearbeiten.
Geltungsbereich

§ 2.

28 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe.
Ausnahmen

§ 2

a.
27
1 Dieses Gesetz gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Kantonsrat und seinen ständigen Kommissionen sowie den Behörden und Anstalten, die seiner Oberaufsicht unterstehen.
2 Soweit der Kantonsrat diesem Ge setz untersteht, stehen der oder dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäss §
10 Abs. 2, §
12 a Abs. 1 und 2, §
34 lit. c, d und f sowie §§
35–36 a nicht zu.
b. Gerichte und
Strafverfol
-
gungsbehörden

§ 2

b.
27
1 Bei Gerichtsverfahren sowie Verfahren von Strafverfol gungsbehörden gemäss §
86 Abs.
1 lit. b und c des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10. Mai 2010
12 richten sich die Rechte der betroffenen Personen und die Einsichtsrechte Dritter nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.
2 Für die Bearbeitung von Personendat en gilt dieses Gesetz, soweit Spezialgesetze keine Regelungen enthalten.
a. Kantonsrat
2
170.4 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG)
3 Soweit die Gerichte diesem Gese tz unterstehen, stehen der oder dem Beauftragten für den Datens chutz die Befugnisse gemäss §
10 Abs. 2, §
12 a Abs. 1 und 2, §
34 lit. c, d und f sowie §§
35–36 a nicht zu. c. Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb

§ 2

c.
27
1 Dieses Gesetz gilt nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich han
- deln.
2 Für das Bearbeiten von Personend aten ist das Bundesgesetz über den Datenschutz
17 sinngemäss anwendbar. Die Aufsicht wird von der oder dem Beauftragten für den Datenschutz gemäss §§
30 ff. ausgeübt. Begriffe

§ 3.

28
1 Öffentliche Organe sind: a. der Kantonsrat, die Gemeindepa rlamente sowie die Gemeindever
- sammlungen, b. Behörden und Verwaltungseinhe iten des Kantons und der Gemein
- den, c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Er füllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
2 Informationen sind alle Aufzeichnun gen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger. Aus genommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt oder die aussch liesslich zum persön lichen Gebrauch bestimmt sind.
3 Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
4 Besondere Personendaten sind: a. Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Be
- arbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen In
- formationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht, wie Informationen über
1. die religiösen, weltanschauliche n, politischen oder gewerkschaft
- lichen Ansichten oder Tätigkeiten,
2. die Gesundheit, die Intimsphäre , die ethnische Herkunft sowie genetische und biometrische Daten,
3. Massnahmen der sozialen Hilfe,
4. administrative oder strafrechtlic he Verfolgungen oder Sanktio
- nen. b. Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung
- lauben.
3 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG)
170.4 c. automatisierte Auswertungen vo n Informationen, um wesentliche persönliche Merkmale zu analys ieren oder persönliche Entwicklun gen vorherzusagen (Profiling).
5 Bearbeiten ist jeder Umgang mi t Informationen wie das Beschaf fen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Beka nntgeben oder Ver nichten.
6 Bekanntgeben ist das Zugänglic hmachen von Informationen wie das Einsichtgewähren, Weiter geben oder Veröffentlichen. II. Grundsätze im Umgang mit Informationen
1. Im Allgemeinen
Transparenz
-
prinzip

§ 4.

Das öffentliche Organ gestal tet den Umgang mit Informa tionen so, dass es rasch, umfa ssend und sachlich informieren kann.
Informations
-
verwaltung

§ 5.

1 Das öffentliche Organ verwal tet seine Informationen so, dass das Verwaltungshandeln nach vollziehbar und die Rechenschafts fähigkeit gewährleistet ist. Bearbeiten mehr ere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbest and, regeln sie die Verantwort lichkeiten.
2 Benötigt das öffentliche Organ Informationen u nd Findmittel für sein Verwaltungshandeln nicht me hr, so bewahrt es diese noch höchs tens zehn Jahre lang auf.
3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfri st bietet das öffentliche Organ die Informationen und Findmittel de m zuständigen Archiv an. Infor mationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten.
4 Für die kantonale Verwaltung regelt der Regierungsrat das Nä here in einer Verordnung.
Bearbeiten
im Auftrag

§ 6.

1 Das öffentliche Organ kann das Bearbeiten von Informatio nen Dritten übertragen, sofern kein e rechtliche Best immung oder ver tragliche Vereinbarung entgegensteht.
2 Es bleibt für den Umgang mit In formationen nach diesem Gesetz verantwortlich.
Informations
-
sicherheit

§ 7.

1 Das öffentliche Organ schützt Informationen durch ange messene organisatorische u nd technische Massnahmen.
4
170.4 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG)
2 Die Massnahmen richten sich na ch den folgenden Schutzzielen: a. Informationen dürfen nicht unrec htmässig zur Kenntnis gelangen, b. Informationen müssen ri chtig und vollständig sein, c. Informationen müssen bei Bedarf vorhanden sein, d. Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet wer
- den können, e. Veränderungen von Informatio nen müssen erkennbar und nach
- vollziehbar sein.
3 Die zu treffenden Massnahmen ri chten sich nach der Art der In
- formation, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jewei
- ligen Stand der Technik.
2. Besondere Grundsätze im Umgang mit Personendaten Gesetz mässigkeit

§ 8.

1 Das öffentliche Organ darf Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzli ch umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist.
2 Das Bearbeiten besonderer Personendaten bedarf einer hinrei
- chend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz. Zweckbindung

§ 9.

1 Das öffentliche Organ darf Pe rsonendaten nur zu dem Zweck bearbeiten, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine recht
- liche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im Einzelfall einwilligt.
2 Zu einem nicht personenbezogenen Zweck darf das öffentliche Organ Personendaten bearbeiten, we nn sie anonymisiert werden und aus den Auswertungen keine Rückschlüs se auf betroffene Personen mög
- lich sind. Datenschutz- Folgen abschätzung und Vorab kontrolle

§ 10.

28
1 Das öffentliche Organ bewert et bei einer beabsichtigten Bearbeitung von Personendaten dere n Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen (Daten schutz-Folgenabschätzung).
2 Es unterbreitet eine beabsichti gte Bearbeitung von Personendaten mit besonderen Risiken für die Grundrechte der betroffenen Perso
- nen vorab der oder dem Beauftragten für den Datenschutz zur Prüfung (Vorabkontrolle). Vermeidung des Personenbezugs

§ 11.

1 Das öffentliche Organ gestalt et Datenbearbeitungssysteme und -programme so, dass möglichst wenig Personendate n anfallen, die zur Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind.
2 Es löscht, anonymisiert oder pseudonymisiert solche Personen
- daten, sobald und sowe it dies möglich ist.
5 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG)
170.4
Information
über die
Beschaffung

§ 12.

28
1 Das öffentliche Organ informiert die betroffenen Personen über die Beschaffung von Personendaten. Dies gilt auch für die Beschaf fung bei Dritten.
2 Die Information enthält Angaben über a. das verantwortliche öffentliche Organ, b. die beschafften Daten oder deren Kategorien, c. die Rechtsgrundlage und de n Zweck der Bearbeitung, d. die Datenempfänger oder die Kategorien der Datenempfänger, falls die Daten Dritten bekannt gegeben werden, e. die Rechte der be troffenen Person.
3 Die Informationspflicht entfällt, a. wenn die betroffene Person bereits über die Angaben gemäss Abs. 2 verfügt, b. wenn die Beschaffung der Persone ndaten gesetzlich vorgesehen ist, c. wenn die Information nicht möglic h ist oder einen unverhältnismäs sigen Aufwand erfordern würde, d. in den Fällen gemäss §
23.
Meldepflicht

§ 12

a.
27
1 Das verantwortliche öffentli che Organ meldet der oder dem Beauftragten für den Datensch utz unverzüglich die unbefugte Be arbeitung oder den Verl ust von Personendaten, wenn die Grundrechte der betroffenen Pe rson gefährdet sind.
2 Es informiert die betroffene Pe rson, wenn die Umst ände es erfor dern oder die oder der Beauftragte für den Datenschutz es verlangt.
3 Es kann die Information der betr offenen Person ganz oder teilweise einschränken, wenn ein überwiegende s öffentliches oder privates Inte resse entgegensteht.
Einhaltung der
Datenschutz
-
bestimmungen
und Qualitäts
-
sicherung

§ 13.

28
1 Das öffentliche Organ stellt die Einhaltung der Daten schutzbestimmungen insbesondere durch Organisationsvorschriften sicher.
2 Es kann zur Sicherstellung der Qu alität der Informationsbearbei tung seine Verfahren, seine Organisation und seine technischen Einrich tungen durch eine unabhängige und anerkannte Stelle prüfen und be werten lassen.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
6
170.4 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG) III. Bekanntgabe von Informationen Informations tätigkeit von Amtes wegen

§ 14.

1 Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.
2 Es stellt Informationen über seinen Aufbau, seine Zuständigkei
- ten und über Ansprechpe rsonen zur Verfügung.
3 Über hängige Verfahren darf da s öffentliche Organ nur informie
- ren, wenn dies zur Be richtigung oder Vermei dung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist.
4 Es macht ein Verzeichnis seiner Informationsbestände und deren Zwecke öffentlich zugä nglich. Es kennzeichnet Informationsbestände, die Personendaten enthalten. Medien

§ 15.

1 Das öffentliche Organ nimmt bei seiner Informationstätig
- keit nach Möglichkeit Rücksicht auf die Bedürfnis se der Medien.
2 Es kann die Akkreditierung von Medienschaffenden vorsehen. Bekanntgabe von Personen daten

§ 16.

1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten bekannt, wenn a. eine rechtliche Bestim mung dazu ermächtigt, b. die betroffene Person im Ei nzelfall eingewil ligt hat oder c.
22 es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.
2 Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall Pers onendaten ausser
- dem bekannt, wenn das Organ, das Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. b. Besondere Personendaten

§ 17.

1 Das öffentliche Organ gibt besondere Pe rsonendaten be
- kannt, wenn a. eine hinreichend bestimmte Re gelung in einem formellen Gesetz dazu ermächtigt, b. die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich in die Bekannt
- gabe von besonderen Personenda ten eingewilligt hat oder c.
22 es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.
2 Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall besondere Personen
- daten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das bes ondere Personen
- daten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benö
- tigt. a. Allgemein
7 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG)
170.4
c. Für nicht
personen
-
bezogene
Zwecke

§ 18.

1 Das öffentliche Organ kann Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke bekannt geben, sofern dies nicht durch eine rechtliche Bestim mung ausgeschlossen ist.
2 Die Empfängerin oder der Empfänge r hat nachzuweisen, dass die Personendaten anonymisiert werd en, aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Pers onen möglich sind und die ursprüng lichen Personendaten nach der Au swertung vernichtet werden.
d. Grenz
-
überschreitend

§ 19.

An Empfängerinnen und Empfän ger, die dem Europarats- Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Ver arbeitung personenbezogener Daten nicht unterstehen, gibt das öffent liche Organ Personendaten bekannt, wenn a. im Empfängerstaat ein angemessene r Schutz für die Datenübermitt lung gewährleistet ist, b. eine gesetzliche Gr undlage dies erla ubt, um bestimmte Interessen der betroffenen Person oder überwi egende öffentliche Interessen zu schützen, oder c. vom öffentlichen Organ angemessene vertragliche Sicherheitsvor kehrungen getroffen werden. IV. Informationszugangsrecht und weitere Rechtsansprüche
Zugang zu
Informationen

§ 20.

1 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen.
2 Jede Person hat Anspruch auf Zu gang zu den eigenen Personen daten.
3 In nicht rechtskräftig abgeschl ossenen Verwaltungs- und Verwal tungsjustizverfahren rich tet sich das Recht auf Zugang zu Information nach dem massgeblichen Verfahrensrecht.
Schutz eigener
Personendaten

§ 21.

1 Die betroffene Pe rson kann vom öffent lichen Organ ver langen, dass es a. unrichtige Person endaten berichtigt oder vernichtet, b. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt, c. die Folgen des widerrechtli chen Bearbeitens beseitigt, d. die Widerrechtlichkeit de s Bearbeitens feststellt.
2 Wird die Berichtigung oder Vernichtung von Personendaten ver langt und kann weder de ren Richtigkeit noch Un richtigkeit festgestellt werden, bringt das öffentliche Orga n den Vermerk an, dass die Personen daten bestritten sind. Es sc hränkt die Bearbeitung ein.
27
8
170.4 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG) Sperren von Personendaten

§ 22.

1 Die betroffene Person kann di e Bekanntgabe ihrer Perso
- nendaten an Private sperren lassen, wenn das öffentliche Organ aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestim mung Personendate n voraussetzungs
- los bekannt geben kann.
2 Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn die gesuchstellende Person nach weist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der be troffenen Person hin
- dert. V. Einschränkungen im Einzelfall Interessen abwägung

§ 23.

1 Das öffentliche Organ verwei gert die Bekanntgabe von In
- formationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine recht
- liche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
2 Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn a. die Information Positionen in Vertragsverhandlungen betrifft, b. die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt, c. die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsic htsmassnahmen gefährdet, d. die Bekanntgabe der Informatio n die Beziehungen unter den Ge
- meinden, zu einem a nderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt, e. die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter behörd
- licher Massnahmen beeinträchtigt.
3 Ein privates Interesse liegt in sbesondere vor, wenn durch die Be
- kanntgabe der Information die Privats phäre Dritter beeinträchtigt wird. VI. Verfahren auf Zugang zu Information Gesuch

§ 24.

1 Wer Zugang zu Informationen gemäss §
20 Abs. 1 will, stellt ein schriftliches Gesuch.
2 Auf mündliche Anfragen hin kann das öffentliche Organ münd
- lich Auskunft erteilen.
9 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG)
170.4
Prüfung des
Gesuchs

§ 25.

1 Das öffentliche Organ kann ei n Gesuch ablehnen, wenn es sich auf Informationen bezieht, di e bereits öffentlich sind und auf ange messene Weise zur Verfügung stehen. Dabei ist diese Quelle anzuge ben.
2 Verursacht die Bearbe itung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen unverhältnismässigen Aufwand, kann es den Zugang zur Infor mation vom Nachweis eines schutzwür digen Interesses der gesuchstel lenden Person abhä ngig machen.
Anhörung
betroffener
Dritter

§ 26.

1 Will das öffentliche Organ Zugang zur Information gewäh ren und betrifft das Gesuch Personenda ten oder als vertraulich klassi fizierte Informationen, gibt das ö ffentliche Organ de n betroffenen Drit ten Gelegenheit zur Stellungnahm e innert angemessener Frist.
2 Betrifft das Gesuch besondere Personendaten, lehnt das öffent liche Organ das Gesuch ab, wenn di e betroffenen Dr itten dem Zugang nicht ausdrücklich zustimmen.
Verfügung

§ 27.

1 Das öffentliche Organ erlässt eine Verfügung, wenn es den Zugang zur gewünschten Informati on verweigern, einschränken oder aufschieben will.
2 Will es entgegen dem Willen Dritter Informationszugang gewäh ren, so teilt es dies den betro ffenen Dritten mitte ls Verfügung mit.
Fristen

§ 28.

1 Das öffentliche Organ gewährt innert 30 Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur In formation oder erlä sst eine Verfü gung über die Beschränkung des Zugangsrechts.
2 Kann das öffentliche Organ diese Fr ist nicht einhalten, teilt es vor deren Ablauf der gesuchstellende n Person unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird.
Gebühren und
Entgelte

§ 29.

29
1 Das öffentliche Orga n erhebt für die Bearbeitung von Ge suchen Privater in der Regel keine Gebühr.
2 Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand ver bunden und steht dieser in keinem ve rtretbaren Verhältnis zum öffent lichen Interesse, kann das öffentliche Organ der gesuchstellenden Per son eine angemessene Gebühr auferlegen. Es teilt dieser die Höhe der Gebühr vorab unter An gabe der Gründe mit.
3 Eignen sich Informationen für eine gewerbliche Nutzung, kann ein Entgelt erhoben werden, das sich nach dem Markt richtet.
10
170.4 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG) VII. Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz Stellung und Lohn

§ 30.

30
1 Der Kantonsrat wählt eine Be auftragte oder einen Beauf
- tragten für den Datenschutz auf ei ne Amtsdauer von vier Jahren.
28
2 Der Lohn der oder des Beauftragten für den Datenschutz entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse
27 der kantonalen Angestellten.
3 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz ist unabhängig. Sie oder er ist administrativ der Gesc häftsleitung des Kantonsrates zuge
- ordnet.
4 Der Kantonsrat kann die Beauftr agte oder den Beauftragten für den Datenschutz bei schwerwiegen den Amtspflichtverletzungen oder bei fachlichem Ungenügen auf Antr ag seiner Geschäftsleitung vor Ab
- lauf der Amtsdauer abwählen. Für di esen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglied er des Kantonsrates erforderlich. Personal

§ 31.

4
1 Das Personalrecht des Kantons findet auf die Beauftragte oder den Beauftragten und sein Personal Anwendung. Die Bestimmun
- gen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2 Die oder der Beauftragte ist fü r die Einstellungen und Beförde
- rungen seines Pe rsonals im Rahmen des vo m Kantonsrat genehmigten Budgets zuständig.
19
3 . . .
24 Haushalt führung, Controlling und Rechnungs legung

§ 32.

19
1 Die oder der Beauftragte ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
13 und den Ausführungserlassen des Regie
- rungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Sie oder er ist bezüglich Ausg abenkompetenzen dem Regierungs
- rat gleichgestellt. §§
19–25 CRG
13 gelten sinngemäss.
3 Die oder der Beauftragte führt ei ne eigene Rechnung. Sie oder er unterbreitet dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwick
- lung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie die Rech
- nung. Beauftragte in Gemeinden und Organisationen

§ 33.

4
1 Die Gemeinden und die Or ganisationen gemäss §
3 kön
- nen eigene Beauftragte bestellen. Der Regier ungsrat kann Gemeinden mit mindestens 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern dazu verpflich
- ten.
2 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss §
3 regeln Wahl und Organisation selbstständig. Si e stellen sicher, dass die Beauftrag
- ten über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen und in der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse unabhängig sind. Die oder der kantonale Beauftragte übt die Oberaufsicht aus.
11 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG)
170.4
Aufgaben

§ 34.

Die oder der Beauftragte a. unterstützt und berät die öffentli chen Organe in Fragen des Daten schutzes, b. berät Privatpersonen über ihre Rechte, c. überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz, d. vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen bei Streitigkeiten betr effend den Datenschutz, e. informiert die Öffentlichkeit über Anliegen de s Datenschutzes, f. beurteilt Erlasse und Vorhaben, die den Datenschutz betreffen, g. bietet Aus- und Weiterbildungen in Fragen des Datenschutzes an.
Kontroll
-
befugnisse

§ 35.

1 Die oder der Beauftragte kann bei öffentlichen Organen und bei beauftragten Dritten gemäss §
6 ungeachtet einer allfälligen Ge heimhaltungspflicht Auskunft über das Bearbeiten von Daten einho len, Einsicht in die Daten nehm en und sich Bearbeitungen vorführen lassen, soweit es für ihre ode r seine Tätigkeit notwendig ist.
2 Die öffentlichen Organe und di e beauftragten Dritten wirken an der Feststellung de s Sachverhaltes mit.
Empfehlungen

§ 36.

28
1 Stellt die oder der Beauftrag te eine Verletzung von Be stimmungen über den Datenschutz fe st, so gibt sie oder er dem öffent lichen Organ eine Empfehlung ab, welche Massnahmen zu ergreifen sind.
2 Folgt das öffentliche Organ einer Empf ehlung nicht, teilt es dies der oder dem Beauftragten für den Datenschutz unter Angabe der Gründe mit.
Verwaltungs
-
massnahmen

§ 36

a.
27
1 Folgt das öffentliche Organ bei einer erheblichen Verlet zung von Bestimmungen über den Datenschutz einer Empfehlung nicht, kann die oder der Beauftragte ver fügen, dass die Bearbeitung ganz oder teilweise angepass t, unterbrochen oder abge brochen wird und die Per sonendaten ganz oder teilweise ge löscht oder vernichtet werden.
2 Das betroffene öffentliche Orga n kann Verfügungen des oder der Beauftragten mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten. Par teien sind die oder der Beauftragte und das betroffene öffentliche Organ.
Zusammen
-
arbeit

§ 37.

Die oder der Beauftragte arbeitet zur Erfüllung der Kontroll aufgabe gemäss §
35 mit den Organen der a nderen Kantone, des Bun des und des Auslandes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusam men.
12
170.4 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG) Schweigepflicht

§ 38.

Die oder der Beauftragte sowie die Mitarbeitenden sind in Bezug auf Informationen, die sie be i ihrer Tätigkeit zur Kenntnis neh
- men, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das bearbeitende öffentliche Organ. Bericht erstattung

§ 39.

Die oder der Beauftragte beri chtet dem Wahlorgan perio
- disch über Umfang und Schwerpunkte der Tätigkeiten, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen so wie über die Wirkung des Gesetzes. Der Bericht wird veröffentlicht. Rechtsschutz

§ 39

a.
20
1 Gegen Anordnungen der oder des Beauftragten in per
- sonalrechtlichen oder administrative n Belangen kann bei der Verwal
- tungsdelegation
26 der Geschäftsleitung des Kantonsrates Rekurs erho
- ben werden.
2 Die Schweigepflicht gemäss §
38 gilt auch für die Rechtsmittel
- instanzen.
3 Im Übrigen richtet sich der Rech tsschutz nach dem Verwaltungs
- rechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
9 . VIII. Strafbestimmungen Vertragswidri ges Bearbeiten von Personen daten

§ 40.

1 Wer als beauftragte Person gemäss §
6 ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet ode r anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern. IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen Übergangsrecht

§ 41.

Informationsbestände mit be sonderen Personendaten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, darf das öffentliche Organ während fünf Jahren nach Inkrafttr eten dieses Gesetzes bearbeiten oder bekannt geben, ohne dass die Voraussetzungen von §
8 Abs. 2 bzw.
§ 17 Abs. 1 lit. a erfüllt sind.
13 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG)
170.4
Anpassung von
Bezeichnungen

§ 42.

1 In den folgenden Gesetzen wi rd der Ausdruck «Datenschutz gesetz» oder «Gesetz über den Schutz der Personendaten» ersetzt durch den Ausdruck «Gesetz über die In formation und den Datenschutz»: a. Gesetz über die Auslagerung von Informatikdi enstleistungen
8 : §
3 Abs. 1 und 2, b. Steuergesetz
15 : §
122 Abs. 2.
2 In den folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «besonders schüt zenswerte Personendaten» oder «bes onders schützenswerte Daten» er setzt durch den Ausdruck «besondere Personendaten»: a. Gesetz über die Auslagerung von Informatikdi enstleistungen
8 : §
3 Abs. 1, b. Finanzkontrollgesetz
14 : §
25 Abs. 2.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 43.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetz es wird das Datenschutzgesetz vom 6. Juni 1993 aufgehoben.
Anpassung
anderer Erlasse

§ 44.

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) vom 6. Juni
1926
5 : . . .
18 b. Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kan tonsrates (Kanto nsratsgesetz) vom 5. April 1981
7 : . . .
18 c. Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungs rechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959
9 : . . .
18 d. Gesetz über das Arbeitsverhältni s des Staatspersonals (Personal gesetz) vom 27. September 1998
10 : . . .
18 e. Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
6. Juni 1993
11 : . . .
18 f. Archivgesetz vom 24. September 1995
6 : . . .
18 g. Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März
1988
16 : . . .
18 h. Gesetz über Controllin g und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Ja nuar 2006
13 : . . .
18
14
170.4 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2022 ( OS 79, 157 ) Tritt die Änderung während der laufenden Amtsda uer der oder des Beauftragten für den Datenschutz in Kraft, bleibt bis zum Ende der laufenden Amtsdauer das bisherige Recht anwendbar.
1 OS 62, 121 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2008 ( OS 63, 317 ).
3 ABl 2005, 1283 .
4

§§ 30–33 in Kraft seit 1. Juni 2007 (OS 62, 136).

5 LS 131.1 .
6 LS 170.6 .
7 LS 171.1 .
8 LS 172.71 .
9 LS 175.2 .
10 LS 177.10 .
11 Obsolet.
12 LS 211.1 .
13 LS 611 .
14 LS 614 .
15 LS 631.1 .
16 LS 740.1 .
17 SR 235.1 .
18 Text siehe OS 62, 121 .
19 Fassung gemäss §
44 lit. h des Gesetzes über die Information und den Daten
- schutz vom 12. Februar 2007 ( OS 62, 135 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit
1. Oktober 2008 ( OS 63, 317 ).
20 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
21 Fassung gemäss G vom 12. April 2010 ( OS 65, 518 ; ABl 2009, 2315 ). In Kraft seit 1. September 2010.
22 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 570 ; ABl 2009, 1489
; ABl 2010, 513 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
15 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG)
170.4
23 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 ( OS 68, 149 ; ABl
2012, 189 ). In Kraft seit 6. Mai 2013.
24 Aufgehoben durch Kantonsratsges etz vom 17. Dezember 2012 ( OS 68, 149 ; ABl 2012, 189 ). In Kraft seit 6. Mai 2013.
25 Fassung gemäss Gesetz über die Stär kung der Informationsrechte der Auf sichtskommissionen vom 26. Mai 2014 ( OS 69, 482 ; ABl 2014-01-10 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
26 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 ( OS 74, 387 ). In Kraft seit 1. Mai 2020.
27 Eingefügt durch G vom 25. November 2019 ( OS 75, 263 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
28 Fassung gemäss G vom 25. November 2019 ( OS 75, 263 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
29 Fassung gemäss G vom 15. November 2021 ( OS 77, 420 ; ABl 2020-12-18 ). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
30 Fassung gemäss KRB über die Angleichung der rechtlichen Bestimmungen zur Ombudsperson, der Leiterin oder des Le iters der Finanzkontrolle und der oder des Beauftragten für den Datenschutz vom 12. Dezember 2022 ( OS 79, 157 ; ABl 2022-07-15 ). In Kraft seit 1. Mai 2024.
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