Verwaltungsrechtspflegegesetz (175.2)
CH - ZH

Verwaltungsrechtspflegegesetz

1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
42 (vom 24. Mai 1959)
1 Erster Abschnitt: Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungs behörden
Grundsatz
52

§ 1.

Öffentlichrechtliche Angelege nheiten werden von den Ver waltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Privat rechtliche Ansprüche sind vor den Zi vilgerichten geltend zu machen.
Ausnahme

§ 2.

1 Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte.
2 Sie entscheiden auch über die Sc hadenersatzansprüche Privater gegen die Inhaber behördlicher Ko nzessionen, Bewilligungen oder Patente.
Vorbehalt
besonderer
gesetzlicher
Bestimmungen

§ 3.

Besondere gesetzlich e Bestimmungen, welche die Zuständig keit anders ordnen, bleiben vorbehalten. Zweiter Abschnitt: Das Verwaltungsverfahren A. Geltungsbereich
Geltungsbereich

§ 4.

34 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Ver fahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht abwe ichende Vorschriften bestehen. B. Allgemeine Vorschriften
Beschleuni
-
gungsgebot

§ 4

a.
33 Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen ein geleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.
Prüfung der
Zuständigkeit
34

§ 5.

1 Bevor eine Verwaltungsbehör de auf die Behandlung einer Sache eintritt, hat sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen.
2
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
2 Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehör de weiterzuleiten. Für die Ein
- haltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzustän
- digen Behörde massgebend.
3 Unleserliche, ungebührliche und üb ermässig weitschweifige Ein
- gaben werden zur Verbesserung zurückgewiesen.
34 Ausstand

§ 5

a.
33
1 Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzu
- wirken oder sie vorzubereit en haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere: a. in der Sache ein persön liches Interesse haben, b.
42 mit einer Partei in gerader Lini e oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Ver
- lobung, eingetragene Partnerschaft , faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahm e verbunden sind, c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren.
2 Ist der Ausstand streitig, so en tscheidet darüber die Aufsichts
- behörde oder, wenn es sich um de n Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handel t, diese Behörde unter Ausschluss des betref
- fenden Mitgliedes. Vorsorgliche Massnahmen

§ 6.

Die Verwaltungsbehörde trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der Vor
- sitzende hiezu ermächtigt. Verfahren mit mehreren Beteiligten

§ 6

a.
33
1 Sind an einem Verfahren mehr ere Personen beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder inhalt lich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Verwaltungsbehörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen geme insamen Vertreter zu bezeichnen.
2 Kommen die Beteiligte n dieser Aufforderun g innert angemesse
- ner Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder ein Zustellungsdomizil bezeichnen od er einen Vertreter bestimmen. Sitz im Ausland

§ 6

b.
33
1 Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz an
- zugeben.
2 Kommen die Beteiligte n dieser Aufforderun g innert angemesse
- ner Frist nicht nach, so kann die Ve rwaltungsbehörde entweder Zustel
- lungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Ein
- gabe nicht eintreten.
3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
Untersuchung
von Amtes
wegen

§ 7.

1 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunfts personen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sach verständigen, durch Augensch ein oder auf andere Weise.
2 Die am Verfahren Beteiligte n haben dabei mitzuwirken: a. soweit sie ein Begehren gestellt haben, b. wenn ihnen nach gesetzlicher Vo rschrift eine Auskunfts- oder Mit teilungspflicht obliegt.
3 Für die Feststellung des Sachve rhaltes sind Verw altungsbehörden und Gerichte verpflichtet, notwe ndige Akten hera uszugeben, Amts berichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über die Geheimhaltung und den Daten schutz.
33
4 Die Verwaltungsbehörde würdig t das Ergebnis der Untersuchung frei. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. An die gestellten Begehren ist sie nicht gebunden.
34
Akteneinsicht

§ 8.

1 Personen, die durch eine A nordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, sind berechtigt, in die Akten Einsic ht zu nehmen. Ausserhalb eines förmlichen Verfahrens oder nach Vo rliegen einer rechtskräftigen Ver fügung richtet sich das Akteneinsi chtsrecht nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz
7 .
47
2 Der Regierungsrat regelt die Herausgabe und Zustellung von Akten zur Einsichtnahme.
3 Die Information über Gerichtsver fahren und die Akteneinsicht Dritter richten sich vo r Verwaltungsger icht und den ihm unterstellten Gerichten nach der Verordnung de s Plenarausschusses der Gerichte gemäss §
73 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden organisation im Zivil- und Strafp rozess vom 10. Mai 2010 (GOG)
11 .
70
b. Ausnahme

§ 9.

1 Die Einsicht in ein Aktenstü ck, insbesondere in ein Einver nahmeprotokoll, kann zur Wahrung wi chtiger öffentlicher oder schutz würdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht abge schlossenen Untersuchung verweigert werden. Die Verweigerung ist in den Akten zu vermerken und zu begründen.
2 Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Ein sicht verweigert wurde, soll jedoch insoweit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist. Bei münd licher Bekanntgabe ist ein Protokoll zu erstellen, das derjenige zu unterzeichnen hat, der die Einsicht verlangt.
a. Grundsatz
4
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) Erledigung

§ 10.

50
1 Schriftliche Anordnungen sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu vers ehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeich
- net.
2 Erlasse, ausgenommen die Kantonsverfassung
3 und kantonale Gesetze, werden mit einer Rech tsmittelbelehrung veröffentlicht.
3 Schriftliche Anordnungen werden mitgeteilt: a. den Verfahrensbeteiligten, b. auf ihr Gesuch hin anderen Pe rsonen, wenn sie durch die Anord
- nung berührt sind und ein schutzwü rdiges Interesse an deren Auf
- hebung oder Änderung haben, c. der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes vom
24. März 1995
25 , wenn eine Schlichtung sverhandlung durchgeführt wurde.
4 Eine Anordnung kann amtlich veröffentlicht werden, wenn sie a. nicht zugestellt werden kann, b. zahlreichen Personen mi tgeteilt werden müsste, c. Personen unbekannten Aufenthalts mitgeteilt werden müsste, d. Personen mitgeteilt werden müss te, die sich nur mit unverhältnis
- mässigem Aufwand vollzä hlig bestimmen lassen.
5 Anstelle der vollständigen amtlic hen Veröffentlichung der Anord
- nung kann auch bekannt gemacht we rden, bei welcher Amtsstelle die Anordnung innert welcher Fr ist bezogen werden kann. b. Anordnungen ohne Begründung

§ 10

a.
50 Auf die Begründung einer Anordnung kann verzichtet werden, wenn a. den Begehren der Verfahrensbete iligten vollständig entsprochen wird, b. den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit der Mitteil ung schriftlich eine Begründung verlangen können; die Rechtsmittel frist beginnt mit der Zustellung des begrün
- deten Entscheides zu laufen, c. den Verfahrensbeteiligten angezeig t wird, dass sie innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der anor dnenden Behörde Einsprache erhe
- ben können. Einsprache verfahren

§ 10

b.
49
1 Die Einsprache ist schriftlich zu erheben. Sie muss einen Antrag enthalten.
2 Dem Lauf der Einspr achefrist und der Einr eichung der Einspra
- che kommt aufschiebende Wirkung zu. a. Im Allgemeinen
5 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
3 Die Behörde überprüft ihre Anordnung uneingeschränkt und entscheidet nochmals über die Sache. Der Ei nspracheentscheid wird begründet.
Realakte

§ 10

c.
49
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflich ten berühren, verl angen, dass sie: a. widerrechtliche Handlungen unter lässt, einstell t oder widerruft, b. die Folgen widerrechtlic her Handlungen beseitigt, c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde erläss t eine Anordnung.
b. In Stimm
-
rechtssachen

§ 10

d.
49
1 Gegen erstinstanzliche Handlungen des Regierungs rates, welche die politische Stim mberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen, kann bei ihm innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden. §
21 a gilt sinn gemäss.
2 Bei Handlungen im Zusammenha ng mit der Erneuerungswahl der Ständeratsmitglieder ist die Eins prache innert dreier Tage einzu reichen. Wird die Einsprache der Sc hweizerischen Post übergeben, ist eine Versandform zu wählen, die eine Zustellung am Tag nach Frist ablauf gewährleistet.
65
3 Bei entsprechenden Handlungen a nderer staatlicher Organe gilt

§ 19 Abs. 1 lit. c.

Fristen

§ 11.

1 Der Tag der Eröffnung einer Fr ist oder der Tag der Mittei lung eines Entscheides wird bei de r Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werkta g. Samstage und öffentliche Ruhe tage im Laufe der Frist werden mitgezählt.
2 Schriftliche Eingaben müssen spätes tens am letzten Tage der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu wahren, genügt es, wenn die Eingabe am letz ten Tag der Frist bei einer schwei zerischen diplomatischen oder kons ularischen Vertretung eintrifft.
34
b. Erstreckung
und Wieder
-
herstellung
einer Frist

§ 12.

1 Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können nur erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Andere Fristen dürfen auf ein vor Frist ablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe hiefür dargetan und so weit möglich belegt werden.
a. Im
Allgemeinen
a. Fristenlauf
6
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
2 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nach lässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, de r die Einhaltung der Frist verhin
- dert hat, ein Gesuch um Wiederherst ellung einreicht. Wird die Wieder
- herstellung gewährt, so beträgt di e Frist zur Nachholung der versäum
- ten Rechtshandl ung zehn Tage.
34 Kosten und Partei entschädigung

§ 13.

1 Die Verwaltungsbe hörden können für ihre Amtshandlun
- gen Gebühren und Kosten auferleg en. Der Regierung srat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung
19 .
2 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschri ften oder durch nachträgliches Vor
- bringen solcher Tatsachen oder Bewe ismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden.
3 In Verfahren betreffend personalre chtliche Streitigkeiten werden keine Kosten erhoben; vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die durch ih re Prozessführung einen unangemes
- senen Aufwand verursacht hat.
34
4 In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel offensicht lich aussichtslos ist.
49 b. Kostenauflage bei gemeinsam Beteiligten

§ 14.

Haben mehrere Beteiligte dass elbe Begehren gestellt oder richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beteiligte, so tragen sie die ihnen auferlegten Kosten in der R egel zu gleichen Teilen unter subsi
- diärer Haftung für das Ganze, sowe it nicht durch das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet ist. c. Kosten vorschuss

§ 15.

1 Entstehen aus der im Interesse eines Privaten veranlassten Untersuchung erhebliche Barauslagen, so kann die Durchführung der Untersuchung von der Le istung eines angemess enen Barvorschusses abhängig gemacht werden.
2 Ein Privater kann überdies unt er der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten we rde, zur Sicherstellung der Ver
- fahrenskosten angehalten werden: a.
34 wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, b. wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherisc hen Verwaltungs- oder Gerichts
- behörde Kosten schuldet, c.
33 wenn er als zahlungsunfähig erscheint. a. Verfahrens- kosten und Kostenauflage
7 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
d. Unent-
geltliche
Rechtspflege

§ 16.

34
1 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entspre chendes Ersuchen die Bezahlun g von Verfahrenskosten und Kosten vorschüssen zu erlassen.
2 Sie haben überdies Anspruch au f die Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
3 Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt.
4 Eine Partei, der die unentgeltlic he Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, soba ld sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt ze hn Jahre nach Abschluss des Verfah rens.
49
e. Partei
-
entschädigung

§ 17.

1 Im Verfahren vor den Verwal tungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2 Im Rekursverfahren und im Ve rfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die unterli egende Partei oder Amtsstelle zu einer ange messenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn a. die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechts beistandes rechtfertigte, oder b. ihre Rechtsbegehren oder die an gefochtene Anordn ung offensicht lich unbegründet waren.
31
3 Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die En tschädigung in der Regel der unter liegenden Partei auferlegt.
31

§ 18.

32 C. Rekurs
Zulässigkeit

§ 19.

50
1 Mit Rekurs können angefochten werden: a. Anordnungen, einschliesslich raum planungsrechtlich er Festlegun gen, b. unrechtmässiges Verweigern ode r Verzögern einer anfechtbaren Anordnung, c. Handlungen staatlicher Organe, we lche die politische Stimmberech tigung der Bürgerinne n und Bürger oder Volkswahlen oder Volks abstimmungen betreffe n (Stimmrechtssachen),
a. Im
Allgemeinen
8
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) d. Erlasse, ausgenom men die Kantonsverfas sung und kantonale Ge
- setze.
2 Keinem Rekurs unterstehen Akte a. des Regierungsrates, b. des Kantonsrates, seiner Geschä ftsleitung und der Verwaltungs
- delegation
69 der Geschäftsleitung.
3 Gegen Rekursentscheid e ist der Rekurs nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verw altungsgericht und an Rechtsmittelinstanzen des Bundes ausgeschloss en ist. Der Entscheid der zweiten Rekurs
- instanz ist kantonal letztinstanzlich.
4 Die für Anordnungen geltenden Bestimmungen sind sinngemäss auf die anderen Akte nach Abs. 1 anwendbar, soweit keine besondern Regelungen bestehen. b. Art der anfechtbaren Anordnung

§ 19

a.
50
1 Anfechtbar sind Anordnung en, die das Verfahren ab
- schliessen.
2 Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich sinngemäss nach Art.
91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
26 . Rekursinstanz

§ 19

b.
50
1 Anordnungen einer unteren Behörde können an die obere Behörde weitergezogen werden.
2 Rekursinstanz ist a. der Regierungs rat bei Anordnungen
1. einer Direktion,
2. einer von einem Mitglied des Regierungsrates geleiteten Kommission,
3. der Bezirksräte und Statthalter, b. die Direktio n bei Anordnungen
1. einer Verwaltungsei nheit der Direktion,
2.
73 einer Gemeinde in Stimmr echtssachen des Kantons, c.
61 der Bezirksrat bei Anordnungen
1. einer politischen Gemeinde,
2. einer Schulgemeinde,
3. einer Anstalt,
4. eines Zweckverbandes,
5. eines Privaten, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt, d.
57 das Statthalteramt bei Anordnung en der politischen Gemeinden im Bereich der Ortspolizei und des Feuerwehrwesens,
9 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2 e. der Kantonsrat hinsichtlich de s Ergebnisses ei ner Kantonsrats wahl; er entscheidet auf Antrag des Regierungsrates, f. die Geschäftsleitung des Kant onsrates bei Anordnungen seiner Kommissionen, g. die Verwaltungsdelegation
69 der Geschäftsleitung des Kantonsrates bei Anordnungen in personalrecht lichen und administrativen Be langen
1. des Beauftragten fü r den Datenschutz,
2. des Leiters der Finanzkontrolle,
3. der Ombudsperson,
4. des Chefs der Parlamentsdienste.
3 Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
4 Hat eine Rekursinstanz im Einzel fall Rat oder Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz en tscheiden soll, ist die der Rekurs instanz übergeordnete Verwaltung sbehörde für die Behandlung des Rekurses zuständig. In der Rechts mittelbelehrung ist diese Behörde als Rekursinstanz anzugeben.

§ 19

c.
51
Rekursgründe

§ 20.

50
1 Mit Rekurs können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermes sensüberschreitung oder Er messensunterschreitung, b. unrichtige oder ungenügende Fe ststellung des Sachverhaltes, c. Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung.
2 Wird ein Erlass angefochten, kann die Verletzung übergeordne ten Rechts gerügt werden.
Neue
Vorbringen

§ 20

a.
49
1 Im Rekursverfahren könne n keine neuen Sachbegeh ren gestellt werden.
2 Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind zulässig.
Rekurs
-
berechtigung

§ 21.

50
1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges In teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2 Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechts persönlichkeit sind rekursberechtigt, wenn sie a. durch die Anordnung wie eine Pr ivatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, b. die Verletzung von Garantien rü gen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt,
a. Im
Allgemeinen
10
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) c. bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdi
- gen Interessen a nderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Fi nanz- oder Verwaltungsvermögen. b. In Stimm rechtssachen

§ 21

a.
49
1 In Stimmrechtssachen sind rekursberechtigt: a. die Stimmberechtigten des betr effenden Wahl- oder Abstimmungs
- kreises und die Kandidierenden, b. politische Parteien und Gruppierung en, die im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis tätig sind, c. betroffene Gemeindebehörden.
2 Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass sie in der Versammlung gerügt worden ist.
60 c. Bei Anfechtung von Erlassen

§ 21

b.
63
1 Zur Anfechtung eines Erlasses ist berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte.
2

§ 21

Abs. 2 gilt sinngemäss. Rekurs erhebung

§ 22.

50
1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. In Stimmr echtssachen beträgt die Frist fünf Tage.
2 Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefoch
- tenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffent
- lichung und ohne solche am Ta g nach seiner Kenntnisnahme.
3 Bei besonderer Dringlichkeit ka nn die anordnende Behörde die Rekursfrist bis auf fünf Tage abkürzen. b. Inhalt der Rekursschrift

§ 23.

1 Die Rekursschrift muss eine n Antrag und dessen Begrün
- dung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
2 Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf de n Rekurs nicht eingetreten würde.
3 Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.
49

§ 24.

51 c. Aufschie bende Wirkung

§ 25.

50
1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Re
- kurses kommt aufsch iebende Wirkung zu.
2 Keine aufschiebende Wirkung besteht a. in personalrechtlichen Angelegenhei ten bei einer Kündigung, einer Einstellung im Amt, einer vorzei tigen Entlassung oder einer Frei
- stellung, a. Ort und Frist
11 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2 b. in Stimmrechtssachen, wenn sich der Rekurs auf eine Wahl oder Abstimmung bezieht und die Re kursschrift vor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingereicht worden ist.
3 Die anordnende Instanz, die Re kursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus be sonderen Gründen gegenteilige An ordnungen treffen.
4 Abs. 2 lit. a gilt nicht, wenn für die dort genannten Fälle das kom munale Personalrecht die Möglichke it einer Weiterbeschäftigung vor sieht.
Rekurs
-
verfahren

§ 26.

50
1 Die Rekursinstanz leitet da s Rekursverfahren und berei tet den Rekursentscheid unabhäng ig von der anor dnenden Behörde vor.
2 Richtet sich der Rekurs gegen die Anordnung einer Direktion oder einer Kommission, die von ei nem Mitglied des Regierungsrates geleitet wird, ist hierfür ein zentraler Rechtsdienst zuständig.
b. Aktenbeizug

§ 26

a.
50
1 Die Rekursinstanz zieht die Akten der Vorinstanz bei. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln kann sie darauf verzichten.
2 Die Akten stehen den Verfahrensbe teiligten zur Einsicht offen. Vorbehalten bleibt §
9.
c. Schriften
-
wechsel

§ 26

b.
49
1 Die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.
2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt 30 Tage. In Stimmrechtssachen beträgt die Frist fünf Tage. Wurde die Rekursfrist abgekürzt, ist die Vernehmlassungsfrist entsprechend abzukürzen.
59
3 Die Rekursinstanz kann einen weit eren Schriftenwechsel anord nen oder die Beteiligten zu eine r mündlichen Verhandlung vorladen.
4 Die Rekursinstanz stellt die Ve rnehmlassungen den andern Ver fahrensbeteiligten zu.
d. Zeugen
-
einvernahme

§ 26

c.
49 Verfügt die Rekursinstanz über gerichtliche Unabhängig keit, kann sie Zeugen einvernehmen.
e. Bei Volks
-
wahlen und
-abstimmungen

§ 26

d.
49 Betrifft der Rekurs eine Vo lkswahl oder eine Volksabstim mung, kann die Rekursinstanz Na chzählungen vornehmen oder vor nehmen lassen.
Entscheid
-
befugnis
50

§ 27.

Die Rekursinstanz kann zug unsten des Rekurrenten über die Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil abändern.
a. Verfahrens-
leitung
a. Im
Allgemeinen
12
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) b. Personal rechtliche Angelegenheiten

§ 27

a.
50
1 Hält die Rekursinstanz eine Kündigung, eine Einstel
- lung im Amt oder eine vo rzeitige Entlassung fü r nicht gerechtfertigt, stellt sie dies fest und bestimmt von Amtes wegen die Entschädigung, die das Gemeinwesen zu entrichten hat.
2 Der Entscheid über weiter gehen de Ansprüche aufgrund des kom
- munalen Personalrechts , insbesondere auf Weit erbeschäftigung, bleibt vorbehalten. c. Volkswahlen und -abstim mungen

§ 27

b.
49 Die Wiederholung einer Volkswahl oder Volksabstim
- mung wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme be
- stehen, dass die Unregelmässigk eit den Ausgang der Wahl oder Ab
- stimmung mit einer ge wissen Wahrscheinlic hkeit beeinflusst hat. Rekurs erledigung
50

§ 27

c.
33 ,
50
1 Verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurs
- kommissionen entscheiden innert 60 Tagen seit Abschluss der Sach
- verhaltsermittlungen. Der Abschlus s der Sachverhaltsermittlung wird den Parteien angezeigt.
2 Kann eine Rekursinstanz diese Fris t nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt. b. Rekurs- entscheid
50

§ 28.

34
1 Der Rekursentscheid umschr eibt kurz den Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen . Soweit der Dars tellung des Tat
- bestandes und den Erwägungen der Vo rinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden.
2 Der Rekursentscheid wird dem Re kurrenten, der Vorinstanz sowie allfälligen weiteren am Rekursverfahren Beteiligten schriftlich zuge
- stellt. Ändert die Rekur sinstanz die Anordnung der unteren Instanz, so sollen überdies all jene Persone n den Rekursentscheid erhalten, welche durch diese Erledigung in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden. c. Vereinfachtes Verfahren

§ 28

a.
49
1 Bei offensichtlich unzulässi gen, gegenstandslos gewor
- denen, offensichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln kann die Rekursbehörde a. bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden, b. den Entscheid summarisch begründen.
2 Bei gegenstandslos gewordenen Rekursen kann auf die Begrün
- dung des Entscheids verzichtet werden. §
10 a lit. b gilt sinngemäss. a. Behandlungs- frist
13 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2 D. Vollstreckung
Zuständigkeit

§ 29.

1 Jede Verwaltungsbehörde volls treckt die von ihr getroffene Anordnung selbst. Sie ist befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstell ten Behörde zu übertragen.
2 Rekursentscheide werden, soweit die Rekursinstanz nichts an deres bestimmt, von der ersten Inst anz vollstreckt. Die Kosten des Rekursverfahrens bezieh t die Rekursinstanz.
Fälligkeit von
Forderungen

§ 29

a.
39
1 Öffentlichrechtliche Forderungen der Verwaltungsbehör den und von Privatpersonen werden 30 Tage seit Zustellung der Rech nung fällig. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder die Vorauszah lung, wo dies zur Verein fachung des Verfahrens an gezeigt ist, sowie die Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab Datum der Mahnung schuldet er Verzugszins von 5%.
3 Abweichende Bestimmungen de r Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.
Vollstreck
-
barkeit und
Zwangsmittel

§ 30.

1 Kann die Anordnung einer Verwaltungsbehörde nicht mehr weitergezogen werden oder kommt dem Weiterzug keine aufschie bende Wirkung zu, so kann sie zwan gsweise vollstreckt werden durch: a. Schuldbetreibung nach den Vorsch riften des Bundesrechtes, wenn die Anordnung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleist ung gerichtet ist, b. Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen. Der Entscheid über die Kostenauflage kann weitergezogen werden, c. unmittelbaren Zwang gegen den Pflichtigen oder an Sachen, die er besitzt. Hiefür kann polizeili che Hilfe beansprucht werden.
2 Wo Bestrafung gesetzlich zuläss ig ist, bleibt sie vorbehalten.
Zwangs
-
androhung

§ 31.

1 Der Ersatzvornahme und de r Anwendung unmittelbaren Zwanges muss eine entsprechende Androhung vorangehen. Dem Pflich tigen ist gleichzeitig eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen.
2 Die Zwangsandrohung kann mit de r zu vollstreckenden Anord nung verbunden oder selbstständig er lassen werden. Sie ist nicht durch Rekurs anfechtbar.
3 In dringlichen Fällen kann von einer Zwangsandrohung abgesehen werden.
14
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) Dritter Abschnitt: Die Ve rwaltungsgerichtsbarkeit A. Organisation des Verwaltungsgerichts Bestand und Sitz des Verwal tungsgerichts

§ 32.

34
1 Dem Verwaltungsgericht gehören vollamtliche sowie teilamtliche Mitglieder und Ersatz mitglieder an. Der Kantonsrat legt die Zahl der Mitglieder un d der Ersatzmitglieder fest
9 .
2 Der Kantonsrat bestimmt den Sitz. Wahl des Verwaltungs- gerichts

§ 33.

1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglie
- der. Mit der Wahl der te ilamtlichen Mitglieder legt er deren Beschäfti
- gungsgrad fest. Für die Wahl der Häl fte der Ersatzmitglieder steht dem Gericht ein Vorschlagsrecht zu.
50
2 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.
3 Das Gesamtgericht gemäss §
39 Abs. 1 kann de n Beschäftigungs
- grad einzelner Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellenprozente verändern. Bei der Ersatzwahl eines betrof
- fenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Ver
- änderung.
71 Unvereinbar keit

§ 34.

34
1 Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Verwaltungs
- gerichts ist mit einer anderen haupt beruflichen Tätigk eit sowie mit der berufsmässigen Vertretung dritte r Personen vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden unvereinbar.
2 Das Amt eines teilamtlichen Mitg lieds des Verwaltungsgerichts ist mit der berufsmässigen Vertre tung dritter Personen vor dem Ver
- waltungsgericht unvereinbar.
3 Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaft
- lichen Zwecken ist für die vollamtli chen und die teilamtlichen Mitglie
- der die Bewillig ung des Kantonsrates erforderlich.
4 Im Übrigen gelten die Unvere inbarkeitsbestimmungen des Ge
- setzes über die politischen Rechte
6 ,
41 . Offenlegung von Interessen bindungen

§ 34

a.
53 Für die Offenlegung von In teressenbindungen gilt §
7 GOG
11 . Stellung des Verwaltungs gerichts

§ 35.

1 In seiner richterlichen Tätigkeit ist das Verwaltungsgericht unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
2 Das Verwaltungsgericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Dazu gehören statistische Angaben über den Personalbestand, die Ge schäftslast und die Be arbeitungszeiten der Geschäfte, einschliesslich der einzelnen Verfah rensschritte.
34
15 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
Vorsitz
und Kanzlei

§ 36.

1 Das Verwaltungsgericht be zeichnet den Präsidenten und die erforderlichen Vizepräsidenten jeweils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Präsident und Vizepräsiden ten sind in erster Linie aus der Zahl der vollamtl ichen Richter zu wählen.
2 Das Verwaltungsgericht stellt de n Generalsekretär, dessen Stell vertreter sowie das ju ristische und administrative Personal an.
35
Besoldung

§ 37.

1 Der Kantonsrat ordnet die Be soldung der Mitglieder und die Entschädigung der Ersatzrichter.
2 . . .
36
Geschäfts
-
erledigung

§ 38.

50
1 Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten in Dreier besetzung.
2 Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Rechtsmittel kann es bei Einstimmigkeit auf de m Zirkulationsweg ent scheiden.
b. Fünfer
-
besetzung

§ 38

a.
49
1 Das Verwaltungsgericht ents cheidet in Fünferbesetzung über Rechtsmittel gegen Erlasse.
2 Der Spruchkörper besteht aus drei Mitgliedern des Verwaltungs gerichts sowie zwei Mitgliedern a. des Obergerichts bei Beschwerde n gegen Erlasse aus den Berei chen des Privat- oder Strafrechts, b. des Sozialversicherungsgerichts bei Beschwerden gegen Erlasse aus dem Bereich des Sozi alversicherungsrechts.
3

§ 38 Abs. 2 gilt sinngemäss.

c. Einzelrichter

§ 38

b.
49
1 Ein voll- oder teilamtliches Mitglied entscheidet als Ein zelrichter über Rechtsmittel, a. die offensichtlich unzulässig sind, b. die zurückgezogen oder sonst wi e gegenstandslos geworden sind, c. deren Streitwert Fr.
20 000 nicht übersteigt, d. bei Streitigkeiten betreffend
1. administrative Massnahmen im Strassenverkehr,
2. den Justizvollzug nach dem St raf- und Justizvollzugsgesetz vom
19. Juni 2006
13 ,
3. die Entbindung vo m Berufsgeheimnis,
4. Massnahmen erstinstanzlicher Gerichte nach §
43 Abs. 1 lit. a–c.
2 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übe rtragen werden.
a. Dreier-
besetzung
16
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
3 Sind Entscheide des Re gierungsrates angefochten, ist die einzel
- richterliche Beurteilung in den Fälle n von Abs. 1 lit. c und d ausgeschlos
- sen. Gesamtgericht

§ 39.

38
1 Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und den teilamtlichen Mitgli edern. Dieses regelt organisatorische und per
- sonelle Angelegenheiten sowie Fragen der eigenen Verwaltung.
2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stim
- mengleichheit zählt die Stim me des Vorsit zenden doppelt. Verordnungs recht

§ 40.

34
1 Das Gesamtgericht re gelt durch Verordnung a. die Organisation und den Geschäftsgang
8 , b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
10 , c. die Organisation und die Aufgaben des Sekretariats und der Kanzlei.
2 Verordnungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates. Wahl- und Abstimmungs verfahren

§ 40

a.
40 Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich das Verfahren für Wahlen un d Abstimmungen bei Geschäften der Justizverwaltung nach den entspr echenden Bestimmungen für die Gemeindebehörden. B. Beschwerde
50 Zulässigkeit

§ 41.

50
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gege n Akte im Sinne von §
19 Abs. 1.
2 Abweichende gesetzliche Regel ungen bleiben vorbehalten.
3

§ 19

a betreffend die Art der anfe chtbaren Anordnung gilt sinn
- gemäss. Ausnahmen

§ 42.

50 Die Beschwerde ist unzulässig gegen a. Anordnungen, die unmittelbar bei einer Rechtsmittelinstanz des Bundes angefochten werden können, b. Anordnungen des Kantonsrates und seiner Organe, ausgenommen
1. Anordnungen in personalrecht lichen und administrativen Be
- langen,
2. Anordnungen über die Genehmigung der Erteilung des Ent
- eignungsrechts an private Unternehmungen,
3. Erlasse unterhalb der Stuf e des formellen Gesetzes, a. Kantonal letztinstanzliche Anordnungen
17 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2 c. Anordnungen anderer oberster ka ntonaler Gerichte, ausgenommen
1. Justizverwaltungsakte, die diese Gerichte als einzige Instanz getroffen haben,
2. Erlasse dieser Gerichte.
b. Zuständigkeit
anderer kanto
-
naler Behörden

§ 43.

50
1 Die Beschwerde ist unzulässi g gegen Entscheide der erst instanzlichen Zivil- und Strafger ichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach a. §§
3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006
14 , b. Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus länder vom 16. Dezember 2005
24 , c. Art. 4–9 des Konkordates über Ma ssnahmen gegen Gewalt anläss lich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007
16 .
2 nen beim Obergericht angefochten werden: a. Justizverwaltungsakte des Verwalt ungsgerichts, die es als einzige Instanz getroffen hat, b. Erlasse des Verwaltungsgerichts.
c. Nach dem
Inhalt der
Anordnung

§ 44.

32 ,
49
1 Die Beschwerde ist unzulässig a. in Stimmrechtssachen gegen erst instanzliche Anordnungen und Einspracheentscheide des Regierungsrates, b. bei Begnadigungen, c. gegen Zulassungsbeschrä nkungen an Hochschulen, d.
62 in Gemeindeangelegenheiten hins ichtlich Anordnungen des Regie rungsrates
1. bei der Bewilligung von Versuchen über die Weiterentwick lung der Zusammenarbeit nach §
83 Abs.
1 des Gemeinde gesetzes vom 20. April 2015 (GG)
4 ,
2. beim Zusammenschluss von Gemeinden nach §
153 Abs.
1 Satz 2 GG,
3. über Beiträge an Zusammen schlüsse von Gemeinden nach

§§

156–159 GG,
4. beim Zusammenschluss von Fr iedensrichterkreisen nach §
53 Abs. 2 GOG
11 ,
5. bei der Festlegung der Zivils tands-, der Betreibungs- sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzkreise. e. gegen Anordnungen des Verkeh rsrates über die Ausgestaltung der Grundversorgung und die Fest legung der übrigen Verkehrs angebote,
18
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) f. im Gesundheitsbereich gegen
1. Leistungsaufträge des Regier ungsrates für das Universitäts
- spital Zürich und das Kantonsspital Winterthur,
2. Entscheide des Regierungsra tes über Leist ungsvereinbarun
- gen seiner Direktion mit diesen Spitälern,
3. Entscheide des Regierungsrates über Zusammenarbeitsver
- träge zwischen dem Universitäts spital und der Universität Zü
- rich.
2 Weitere gesetzliche Regelungen, welche die Beschwerde an das Verwaltungsgericht fü r unzulässig erklären, bleiben vorbehalten.
3 Ist die Beschwerde in der Hauptsach e unzulässig, so ist sie es auch gegen Teil-, Vor- und Zwischenen tscheide sowie gegen Anordnungen über Verfahrenskosten u nd über Entschädigungen.

§§

45–47.
32

§ 48.

51 Beschwerde berechtigung

§ 49.

64 Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach den §§
21–
21 b. Beschwerde gründe

§ 50.

50
1 Mit der Beschwerde können die Rügen gemäss §
20 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 erhoben werden.
2 Die Rüge der Unangemessenheit is t nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

§ 51.

51 Neue Vorbringen

§ 52.

50
1 Die Zulässigkeit neuer Begehren, Tatsachenbehauptun
- gen und Beweismittel richtet sich nach §
20 a.
2 Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung no twendig geworden ist. Beschwerde- erhebung

§ 53.

50 Die Beschwerde ist beim Verw altungsgericht schriftlich einzureichen. Für die Beschwerdefrist gilt §
22 sinngemäss. b. Beschwerde schrift

§ 54.

1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
2 Der angefochtene Entscheid ist be izulegen oder genau zu bezeich
- nen. Die Beweismittel sollen genau bezeichne t und so weit möglich beigelegt werden. a. Ort und Frist
19 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
c. Aufschie
-
bende Wirkung

§ 55.

50 Für die aufschiebende Wirkung gilt §
25 Abs. 1–3 sinn gemäss.
Beschwerde
-
verfahren

§ 56.

1 Der Vorsitzende des Verwaltung sgerichtes prüft die einge henden Beschwerden und ordnet zur Verbesserung al lfälliger Mängel das Nötige an.
2 . . .
51
3 . . .
51
b. Aktenbeizug

§ 57.

50
1 Die für die Beurteilung nötig en Akten werden beigezo gen. Bei offensichtlich unzulässige n oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln kann darauf verzichtet werden.
2 Die Akten stehen den Verfahrens beteiligten zur Einsicht offen.
3 Zur Wahrung wichtiger öffentli cher und schutzwürdiger privater Interessen kann di e am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörde ein zelne, dem Verwaltungsg ericht näher zu beze ichnende Aktenstücke zurückbehalten. Soweit es ohne Ve rletzung der zu schützenden Inte ressen möglich ist, soll sie dem Ge richt über deren Inhalt schriftlich Bericht erstatten.
c. Schriften
-
wechsel
50

§ 58.

59 Die Vorinstanz und die am Ve rfahren Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Ve rnehmlassung. Für die Vernehmlas sungsfrist gilt §
26 b Abs.
2 sinngemäss. Das Verw altungsgericht kann einen weiteren Schri ftenwechsel anordnen.
d. Mündliche
Verhandlung

§ 59.

1 Auf Antrag der Parteien ode r von Amtes wegen kann eine mündliche Verhandlung angeordne t werden. Diese kann neben der schriftlichen Vernehmlassung durch geführt werden oder auch an deren Stelle treten.
50
2 Die Vorladung ist mit der Androhung zu verbinden, dass bei Nicht erscheinen Verzicht auf die mündl iche Darlegung de s eigenen Stand punktes angenommen werde.
e. Beweis
-
erhebungen

§ 60.

Die zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Be weise werden von Amtes wegen er hoben. Die Durchführung des Be weisverfahrens kann ganz oder teil weise einer Abordnung oder einem Mitglied des Gerichtes übertragen werden. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
27 über das Beweisverfah ren sind sinngemäss an zuwenden.
f. Schluss
-
verhandlung

§ 61.

Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die am Be schwerdeverfahren Beteil igten Gelegenheit, sich hiezu mündlich vor dem Gericht oder schriftlich zu äussern.
a. Vorprüfung
20
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) g. Öffentlichkeit

§ 62.

1 Die Verhandlungen vor Verwal tungsgericht sind öffentlich. Die Beratungen des Gerichtes find en unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit statt.
2 Das Verwaltungsgericht kann di e Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von den Verhandlungen ausschliessen. Beschwerde erledigung
50

§ 63.

1 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst.
2 Dabei darf es über die gestellt en Rechtsbegehren nicht hinaus
- gehen und die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil des Be
- schwerdeführers abändern.
3 Bei Beschwerden betreffend ein Arbeitsverhältnis gilt §
27
a Abs.
1 sinngemäss.
49 b. Rückweisung an die Vorinstanz

§ 64.

1 Das Verwaltungsgeric ht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu rückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde.
2 Im Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Ent
- scheid ist die rechtliche Beurteilu ng zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde. c. Form und Mitteilung des Entscheids

§ 65.

50
1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ergeht begründet. Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offen
- sichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln kann der Entscheid summar isch begründet werden.
2 Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt:
72 a. den Verfahrensbeteiligten, b. der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes
25
, wenn eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden ist.
3 Der Entscheid kann vor der schr iftlichen Mitteilung mündlich oder durch Zustellung des Di spositives eröffnet werden. d. Kosten

§ 65

a.
54
1 Das Verwaltungsgericht le gt die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schw ierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächliche n Streitinteress e fest. Die Gebühr beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50 000.
2 Im Übrigen richtet sich di e Gebührenerhebung nach §§
13–16 und nach der Verordnung des Verwaltungsgerichts
10 .
3 Bei personalrechtlichen Streitigke iten mit einem Streitwert bis Fr.
30 000 werden keine Gebühren aufe rlegt. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Pa rtei, wenn sie durch ihre Prozess
- führung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat. a. Entscheid- befugnis
21 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
e. Vollstreckung

§ 66.

34 Entscheide des Verwaltungs gerichts sind mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.

§§

67–69.
32
Ergänzende
Vorschriften

§ 70.

Soweit keine besonderen Bestim mungen für das Verfahren bestehen, sind die Vorschriften übe r das Verwaltungsverfahren ent sprechend anwendbar.
b. Zivil
-
prozessordnung

§ 71.

53 Die Vorschriften der ZPO
27 betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) sowie die für den Zivilprozess geltenden Ve rfahrensbestimmungen des GOG
11 (6. Teil,
1. und 2. Abschnitt) find en ergänzend Anwendung. C. Rekurs und Beschwer de in Steuersachen
50
Zuständigkeit

§ 72.

Das Verwaltungsgericht ist in Steuersachen letzte Rekurs- und Beschwerdeinstanz nach den besonderen Bestimmungen der Steuergesetzgebung
18 .
Verfahren

§ 73.

34 Für Beschwerde, Rekurs und Revision sowie für deren Steuergesetzes
18 .

§§

74–80 d.
51 D. Verwaltungsrechtliche Klage
50
Zuständigkeit

§ 81.

50 Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren als einzige Instanz: a. Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes st aatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann, b. Streitigkeiten aus verwaltungsr echtlichen Verträgen, ausgenom men Streitigkeiten aus Arbeitsv erhältnissen, die mit öffentlich rechtlichem Vertrag begründet worden sind, c. Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, wenn ein anderes Gesetz deren erstinstanzliche Beurteilung durch ein Gericht vorschreibt.
Schiedsgericht

§ 82.

51 ,
60 Der Kanton und die Gemei nden können für Streitigkei ten aus Verträgen, die Gemeinden verschiedener Kantone abgeschlos sen haben, Schiedsg erichte vereinbaren.
a. Verwaltungs-
verfahren
22
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) Verfahren

§ 83.

1 Die Klageschrift ist dem Verwal tungsgericht in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie mu ss einen Antrag und eine Begrün
- dung enthalten.
2 Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so setzt der Vorsitzende des Verwalt ungsgerichtes dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an unter de r Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten würde.
3 Die Beweismittel sollen genau be zeichnet und soweit möglich der Klageschrift beigelegt werden.
50
4 . . .
32 b. Weitere Rechtsschriften; mündliche Verhandlung

§ 84.

1 Der Beklagte erhält Gelegenhe it zur schriftlichen Beant
- wortung der Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Bewe ismittel sollen bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.
2 Es kann ein weiterer Sc hriftenwechsel angeordnet oder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen werden. Erledigung der Klage

§ 85.

Das Verwaltungsgericht beurteilt die ihm vorgelegten An
- träge in tatsächlicher und rechtlicher Hi nsicht frei. Ergänzende Vorschriften

§ 86.

50 Ergänzend sind die Bestimm ungen über das Beschwerde
- verfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar. Vierter Abschnitt: Die Revision
33 Gründe

§ 86

a.
33 Die Revision rech tskräftiger Anor dnungen von Verwal
- tungsbehörden, Rekurskommissione n und Verwaltungsgericht kann von den am Verfahren Betei ligten verlangt werden, wenn a. im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Ver
- brechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat, b. diese neue erhebliche Tatsache n erfahren oder Beweismittel auf
- finden, die sie im früheren Verf ahren nicht beibringen konnten. Gesuche

§ 86

b.
33
1 Revisionsgesuche sind unzul ässig, wenn die Revisions
- gründe im Verfahren, das der An ordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätte n geltend gemacht wer
- den können. a. Klageschrift
23 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
2 Das Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen se it Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anord nung ist ein Revisionsgesuch nur noch aus dem in §
86 a lit. a genann ten Grunde zulässig.
Verfahren

§ 86

c.
33
1 Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe ange ben und die für den Fall einer neue n Anordnung in der Sache gestell ten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
2 Die Einreichung des Revisionsgesu ches schiebt die Vollstreckung der angefochtenen Anordnung nur au f, wenn die angerufene Behörde es bestimmt.
Entscheid

§ 86

d.
33 Die Revision erfolgt, indem die Behörde die fragliche Anordnung aufhebt und ei ne neue erlässt. Fünfter Abschnitt: Die Ombudsperson
34 ,
35
Wahl und
Stellung

§ 87.

74
1 Der Kantonsrat wählt die Ombudsperson und ihre Stell vertretung für eine Amtsdauer von vi er Jahren. Die Stellvertretung ist der Ombudsperson in der Fu nktion gleichgestellt.
2 Die Ombudsperson ist unabhängig. Sie ist ad ministrativ der Ge schäftsleitung des Kantonsrates zugeordnet.
46 ,
56
3 Der Kantonsrat kann die Ombudsperson und ihre Stellvertretung bei schwerwiegenden Amtspflichtver letzungen oder bei fachlichem Un genügen auf Antrag seiner Geschäfts leitung vor Ablauf der Amtsdauer abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kant onsrates erforderlich.
Personalrecht
-
liche Stellung

§ 87

a.
74
1 Auf die Ombudsperson und ihre Stellvertretung sind die personalrechtlichen Bestimmungen sinngemäss anwendbar, insbeson dere über a. die Lohnauszahlung, b. die Ausrichtung v on Familienzulagen, c. die Rechte und Pflichten bei El ternschaft, Krankheit und Unfall, d. den Rechtsschutz.
2 Der Lohn der Ombudsperson und der Stellvertretung entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 27 der kantonalen Angestellten. Der Lohn der Stellvertretung berechnet si ch nach ihrer zeitlichen Beanspru chung.
24
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) Sitz und Organisation

§ 88.

74
1 Die Ombudsstelle hat ih ren Sitz in Zürich.
2 Die Ombudsperson ist für die Anstellungen und Beförderungen des Personals der Ombu dsstelle im Rahmen des vom Kantonsrat geneh
- migten Budgets zuständig. Auf da s Personal der Ombudsstelle findet das Personalrecht de s Kantons Anwendung.
3 Übernimmt die Ombudsperson Aufg aben gemäss Art. 81 Abs. 4 KV
3 in einer Gemeinde, nimmt sie ih re Tätigkeit spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der entsprec henden Bestimmung der Gemeinde
- ordnung auf.
43
4 Der Kanton wird gegenüber de r Ombudsperson durch die Ge- schäftsleitung des Ka ntonsrates vertreten. Controlling und Rechnungs legung, Ausga benbewilligung

§ 88

a.
45 ,
75
1 Die Ombudsperson ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
17 und den Ausführungserlassen des Regie
- rungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Sie führt eine eigene Rechnung. Sie unterbreitet dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre Tätig
- keit mit Einschluss einer Rechnung.
3 Sie ist bezüglich Ausgabenkompete nzen dem Regierungsrat gleich
- gestellt. §§
19–25 des CRG
17 gelten sinngemäss. Aufgaben bereich

§ 89.

66
1 Die Ombudsperson prüft, ob die Behörden und Verwal
- tungseinheiten des Kantons und der Bezirke nach Recht und Billigkeit verfahren.
2 Zusätzlich prüft sie a. die unselbstständigen und die se lbstständigen kantonalen Anstal
- ten und Körperschaften, ausgenommen die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, b. die Behörden und Verwaltungseinheiten einer Gemeinde, deren Gemeindeordnung das Tä tigwerden der Ombuds person vorsieht. b. Ausnahmen

§ 90.

Der Überprüfung durch die Ombudsperson
35 sind entzogen: a.
48 der Kantonsrat und die Kirchensynoden; b. die Behörden mit rich terlicher Unabhängigke it, soweit sie nicht im Bereich der Justiz verwaltung tätig sind; c. andere Behörden – hinsichtlich Vorbereitung, Er lass, Änderung, Aufhebung und Genehmigung allgemein ve rbindlicher Anordnungen, – in Rechtsmittelverfahren, ausser bei Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und andern Verletzungen von Amtspflich
- ten. a. Grundsatz
25 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
Verfahren

§ 91.

1 Die Ombudsperson
35 wird auf Beschwerde eines an der Überprüfung rechtlich oder tatsächl ich Interessierten hin tätig. Die Überprüfung kann sich auf eine laufende oder abgeschlossene An gelegenheit beziehen.
2 Sie kann auch von sich aus tätig werden.
b. Erhebungen

§ 92.

1 Die Ombudsperson
35 kann den Sachverhalt nach §
7 Abs. 1 abklären.
2 Die Behörden, mit dene n sich die Ombudsperson
35 in einem be stimmten Fall befasst, sind ihr zu r Auskunft und zur Vorlage der Akten verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Vorschriften des Bundes.
3 Die Behörden haben ihrerseits Anspruch auf Stellungnahme.
4 Die Ombudsperson
35 ist gegenüber Dri tten und gegenüber dem Beschwerdeführer in gleichem Ma ss zur Geheimhaltung verpflichtet wie die betreffenden Behörden.
c. Erledigung

§ 93.

Die Ombudsperson
35 ist nicht befugt, Anordnungen zu tref fen. Aufgrund ihrer Überprüfung kann sie a. dem Beschwerdeführer Rat für sein weiter es Verhalten erteilen, b. die Angelegenheit mit den Behörden besprechen, c. nötigenfalls eine schriftliche Empfehlung zuhanden der überprüf ten Behörde erlassen. Sie stellt diese Empfehlung auch der vorge setzten Verwaltungsste lle, dem Beschwerdeführer und nach ihrem Ermessen weiteren Be teiligten und andern daran interessierten kantonalen Behörden zu.
d. Kosten

§ 94.

1 Die Inanspruchnahme der Ombudsperson
35 ist unentgelt lich.
2 Eine Gemeinde, deren Gemeinde ordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht, beteiligt sich an den Kosten der Ombuds stelle.
43
3 Die Höhe der jährlichen Bete iligung beträgt höchstens Fr.
1 pro Einwohnerin oder Einwohner und wi rd auf Antrag der Ombudsperson vom Kantonsrat festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Einwoh nerzahl aller Gemeinden, deren Gemeindeordnung da s Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht.
67
4 Verzichtet eine Gemeinde wied er auf die Tätigkeit der Ombuds person, bleibt die finanzielle Ve rpflichtung gemäss Abs. 3 noch wäh rend eines Jahres nach Inkrafttreten der en tsprechenden Bestimmung der Gemeindeordnung bestehen.
43
a. Einleitung
26
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) e. Schweige pflicht

§ 94

a.
1 Die Ombudsperson und ihr Personal haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Vorbehalten bleibt §
167 GOG
11 .
53
2 Die Schweigepflich t entfällt, wenn a. die betroffene Pers on einverstanden ist oder b. schwerwiegende öffentliche ode r private Interessen überwiegen, die eine Weitergabe von Informationen rechtfertigen. Personal rechtliche und administrative Belange

§ 94

b.
49 ,
68 Gegen Anordnungen der Ombudsperson in eigenen personalrechtlichen oder administrati ven Belangen kann bei der Verwal
- tungsdelegation
69 der Geschäftsleitung de s Kantonsrates Rekurs erho
- ben werden. Sechster Abschnitt: Schlus s- und Übergangsbestimmungen
34 Aufhebung und Änderung von Gesetzen

§ 95.

Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden Vorschriften früherer Gesetz e und Verordnungen aufgehoben. b. Gesetz über die Streitig keiten im Verwaltungs fach und über die Konflikte

§ 96.

Das Gesetz über die Streitigkeiten im Verwaltungsfach vom
23. Juni 1831 sowie die §§
8–10 des Gesetzes über die Konflikte vom
23. Juni 1831 werden aufgehoben. c. Einführungs gesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

§ 97.

Das Einführungsgesetz zum Sc hweizerischen Zivilgesetz
- buch vom 2. April 1911 wird wie folgt abgeändert: . . .
30 d. Armen fürsorgegesetz

§ 98.

Das Gesetz über die Armenf ürsorge vom 23. Oktober 1927 wird wie folgt abgeände rt und ergänzt: . . .
30 e. Steuergesetze

§ 99.

1 Das Gesetz über die di rekten Steuern vom 8. Juli 1951, das Gesetz über die Erbschafts- und Sc henkungssteuer vom 26. April 1936 sowie das Gesetz über die Billettsteuer vom 16. Dezember 1934 wer
- den dahin abgeändert, dass anstel le der Oberrekurskommission das Verwaltungsgericht tritt.
2

§ 67 des Gesetzes über

die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 wird aufgehoben. f. Verschiedene Gesetze

§ 100.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt abgeän
- dert: . . .
30 a. Grundsatz
27 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
Übergangs
-
bestimmungen

§ 101.

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Rekurs behörde, beim Versicherungsgericht oder bei einem Zivilgericht anhän gigen Streitigkeiten si nd ungeachtet der durch di eses Gesetz geänder ten Zuständigkeit aufgrund der bisher igen Vorschriften zu beurteilen und weiterzuziehen.
b. Erste Amts
-
dauer der
Mitglieder des
Verwaltungs
-
gerichts

§ 102.

Die erste Amtsdauer der Mitg lieder und Ersa tzmänner des Verwaltungsgerichtes endigt mit der laufenden Am tsdauer des Ober gerichtes.
c. Inkrafttreten
des Gesetzes

§ 103.

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimm berechtigten und nach der amtl ichen Veröffentlichung des kantons rätlichen Erwahrungsbeschlusses au f einen vom Regierungsrat zu be stimmenden Zeitpunkt in Kraft, spät estens aber ein Jahr nach der Annahme in der Volksabstimmung. Übergangsbestimmungen G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268) Art. XV Abs. 3 Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des In krafttretens hängigen Rechtsmittelver fahren bestimmt sich nach bis herigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfah ren Anwendung. G vom 30. August 2004 ( OS 59, 409 )
1 Die geänderten Bestimmungen find en auch auf Verfahren Anwen dung, die im Zeitpunkt des Inkra fttretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind.
2 Die Zuständigkeit und die Zusa mmensetzung des Organs, bei dem ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, richtet sich nach bisherigem Recht.
a. Anhängige
Verfahren
28
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 28. August 2017 ( OS 72, 523 )
1 Bei unbenütztem Ablauf der Re ferendumsfrist vor dem 8. Novem
- ber 2017 tritt die Gesetzesänderung am 1. Januar 2018 in Kraft.
2 In den übrigen Fällen entschei det der Regierungsrat über den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2022 ( OS 79, 157 ) Tritt die Änderung wä hrend der laufenden Amtsdauer der Ombuds
- person in Kraft, bleibt bis zum En de der laufenden Amtsdauer das bis
- herige Recht anwendbar.
1 OS 40, 546 und GS I, 342.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 1960 (OS 40, 593).
3 LS 101 .
4 LS 131.1 .
5 LS 151 .
6 LS 161 .
7 LS 170.4 .
8 LS 175.21 .
9 LS 175.213 .
10 LS 175.252 .
11 LS 211.1 .
12 LS 230 .
13 LS 331 .
14 LS 351 .
15 LS 413.30 .
16 LS 551.19 .
17 LS 611 .
18 LS 631.1 ; LS 632.1 .
19 LS 682 ; LS 681 .
20 LS 700.1 .
21 LS 711.1 .
29 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
22 LS 712.1 .
23 LS 732.1 .
24 SR 142.20 .
25 SR 151.1 .
26 SR 173.110 .
27 SR 272 .
28 SR 721.80 .
29 SR 832.10 .
30 Text siehe OS 40, 566 ff.
31 Fassung gemäss G vom 6. September 1987 (OS 50, 221). In Kraft seit 1. Januar
1988 (OS 50, 223).
32 Aufgehoben durch G vom 8. Juni 1997 (O S 54, 268). In Kraft seit 1. Januar
1998 (OS 54, 290).
33 Eingefügt durch G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
34 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
35 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
1999 ( OS 55, 62 ).
36 Aufgehoben durch G vom 27. Septembe r 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit
1. Juli 1999 ( OS 55, 62 ).
37 Eingefügt durch Gesetz über die Of fenlegung von Interessenbindungen von Richterinnen und Richtern vom 13. Juni 1999 ( OS 55, 434 ). In Kraft seit
1. Januar 2000 ( OS 55, 496 ).
38 Fassung gemäss G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte vom 4. Januar 1999 ( OS 56, 43 ). In Kraft seit 1. März 2000 ( OS 56, 56 ).
39 Eingefügt durch Gesetz über die Verz ugszinsen für öffentlichrechtliche For derungen vom 17. Juni 2002 ( OS 57, 277 ; ABl 2001, 1308 ). In Kraft seit 1. Juli
2003 ( OS 58, 80 ).
40 Eingefügt durch G über die politisch en Rechte vom 1. September 2003 ( OS 58,
289 ; ABl 2002, 1507 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 194 ).
41 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 ( OS 58,
289 ; ABl 2002, 1507 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 194 ).
42 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner schaftsgesetz des B undes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
43 Eingefügt durch G vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 446 ; ABl 2006, 1313 ). In Kraft seit
1. Januar 2008.
44 Fassung gemäss G vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 446 ; ABl 2006, 1313 ). In Kraft seit
1. Januar 2008.
45 Eingefügt durch G über Controlling u nd Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 ( OS 62, 354 ; ABl 2004, 89 ). In Kraft seit 1. April 2008 ( OS 63, 134 ).
46 Aufgehoben durch G über Controllin g und Rechnungslegung vom 9. Januar
2006 ( OS 62, 354 ; ABl 2004, 89 ). In Kraft seit 1. April 2008 ( OS 63, 134 ).
30
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
47 Fassung gemäss G über die Informatio n und den Datenschutz vom 12. Feb
- ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008
(
OS 63,
317 ).
48 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 482 ; ABl 2006, 573
). In Kraft seit 1. Januar 2010 ( OS 63, 152 ).
49 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
50 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
51 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
52 Formale Anpassung der Marginalien ge mäss G über die Anpassung des kan
- tonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390
;
ABl
2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
53 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 572 ; ABl 2009, 1489
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
54 Fassung gemäss G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
- ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
55 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 26. September
2012.
56 Eingefügt durch Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 ( OS 68, 149
;
ABl
2012, 189 ). In Kraft seit 6. Mai 2013.
57 Fassung gemäss Planungs- und Bau gesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262
; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
58 Aufgehoben durch Gesetz über das Meldewesen und di e Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 ( OS
70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
59 Fassung gemäss G vom 17. August 2015 ( OS 71, 233 ; ABl 2015-01-23 ). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
60 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
61 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
62 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018. Berichtigung vom 19. Juni 2017 ( OS 72, 382
).
63 Eingefügt durch Publikationsge setz vom 30. November 2015 ( OS 72, 527
;
ABl
2014-11-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
64 Fassung gemäss Publikationsgesetz vom 30. November 2015 ( OS 72, 527
;
ABl
2014-11-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
31 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
65 Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 28. August 2017 ( OS 72,
523 ; ABl 2016-12-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
66 Fassung gemäss G vom 19. März 2018 ( OS 73, 363 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Oktober 2018.
67 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 354 ; ABl 2017-04-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
68 Nummerierung gemäss G vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 354 ; ABl 2017-04-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
69 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 ( OS 74, 387 ). In Kraft seit 1. Mai 2020.
70 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem ber 2019 ( OS 75, 263 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
71 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 ( OS 76, 198 ; ABl 2020-02-28 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
72 Fassung gemäss G vom 14. März 2022 ( OS 77, 424 ; ABl 2021-04-30 ). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
73 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 9. Mai 2022 ( OS 77, 403 ; ABl 2021-07-16 ). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
74 Fassung gemäss KRB über die Angleichung der rechtlichen Bestimmungen zur Ombudsperson, der Leiterin oder des Le iters der Finanzkontrolle und der oder des Beauftragten für den Datenschutz vom 12. Dezember 2022 ( OS 79, 157 ; ABl 2022-07-15 ). In Kraft seit 1. Mai 2024.
75 Nummerierung gemäss KRB über die An gleichung der rechtlichen Bestimmun gen zur Ombudsperson, der Leiterin ode r des Leiters der Finanzkontrolle und der oder des Beauftragten für den Datenschutz vom 12. Dezember 2022 ( OS 79,
157 ; ABl 2022-07-15 ). In Kraft seit 1. Mai 2024.
Markierungen
Leseansicht