Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Univers... (547b)
CH - LU

Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern

Nr. 547b Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern vom 27. März 2024 (Stand 1. Mai 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsatz
1 Diese Promotionsordnung regelt das Doktorat in Psychologie an der Fakultät für Ver
- haltenswissenschaften und Psychologie (nachfolgend Fakultät) der Universität Luzern.
2 Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Hochschulen bleiben vorbe
- halten.
3 Die Fakultät verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie aufgrund von Promotionsleistungen (Dr. phil., in Englisch: Ph.D.). Für be
- sondere Leistungen kann die Fakultätsversammlung den Doktorgrad ehrenhalber (hono
- ris causa) verleihen (Dr. h.c., in Englisch: Ph.D. h.c.).
4 Die zu erbringenden Promotionsleistungen setzen sich zusammen aus den Studienleis
- tungen, der Dissertation, der mündlichen Verteidigung und der Publikation der Disserta
- tion.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-012
2 Nr. 547b
2 Organe und Zuständigkeiten

§ 2

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung erlässt zur Ausführung dieser Ordnung eine Wegleitung.
2 Sie beschliesst im Rahmen dieser Ordnung mit den Stimmen ihrer promovierten Mit
- glieder.
3 Sie kann Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung an die Dekanin oder den Dekan oder an die Dekanatsverwaltung delegieren.

§ 3

Betreuungspersonen
1 Ein Mitglied der Fakultät mit Promotionsrecht fungiert während der gesamten Dauer der Promotion als Hauptbetreuungsperson. Promotionsrecht haben die Inhaberinnen oder Inhaber einer ordentlichen Professur, einer ausserordentlichen Professur oder einer Assistenzprofessur. Die Fakultät ist befugt, weitere Personen zur Betreuung von Promo
- tionen zuzulassen.
2 Die Dekanin oder der Dekan bestimmt auf Vorschlag der Hauptbetreuungsperson und der Promovierenden oder des Promovierenden eine Zweitbetreuungsperson.
3 Mit der Zweitbetreuung können auch promotionsberechtigte Mitglieder einer anderen Fakultät oder Universität beauftragt werden. Die Dekanin oder der Dekan kann in be
- gründeten Fällen weitere Personen zur Zweitbetreuung zulassen.
4 Auf Antrag der Hauptbetreuungsperson und/oder der Promovierenden oder des Promo
- vierenden kann die Dekanin oder der Dekan Personen zur Drittbetreuung zulassen, so
- fern diese mindestens promoviert sind.
5 Zwischen der Promovierenden oder dem Promovierenden und der Hauptbetreuungs
- person wird eine Vereinbarung über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen des Promo
- tionsstudiums getroffen (Betreuungsvereinbarung). Mindestens einmal pro Jahr findet ein Evaluationsgespräch zum Dissertationsfortschritt zwischen der Promovierenden oder dem Promovierenden und der Hauptbetreuungsperson statt. Die Details sind in der Weg
- leitung geregelt.
6 Die Promovierenden haben Anrecht auf den Einbezug einer Mentorin oder eines Men
- tors.
Nr. 547b
3
3 Zulassung und Dauer

§ 4

Zulassung
1 Für die Zulassung zum Promotionsstudium ist eine Anmeldung erforderlich. Die De
- tails zum Verfahren sind in der Wegleitung geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Zu
- lassung.
2 Voraussetzung zur Zulassung zum Promotionsstudium ist ein mindestens mit der Ge
- samtnote 5 bestandener Masterabschluss einer anerkannten universitären Hochschule. Die Dekanin oder der Dekan kann in begründeten Ausnahmefällen die Zulassung mit ei
- nem Abschluss mit einer tieferen Gesamtnote bewilligen. Voraussetzung für die Zulas
- sung ist die verbindliche Zusage der Hauptbetreuungsperson gemäss § 3 Absatz 1.
3 Über die Äquivalenz anderer Abschlüsse oder der Abschlussnote entscheidet die Deka
- nin oder der Dekan.
4 Wer an einer anderen universitären Hochschule wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder der Dissertation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abgewie
- sen worden ist, wird nicht zugelassen.
5 Über die Zulassung zum Promotionsstudium entscheidet die Dekanin oder der Dekan. Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Be
- werbers kann die Dekanin oder der Dekan in Absprache mit der Hauptbetreuungsperson die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig ma
- chen. Dabei ist zwischen Leistungen, die vor Eintritt ins Promotionsstudium nachgewie
- sen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen) und Leistungen, die während des Doktorats erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen) zu unterscheiden.

§ 5

Dauer
1 Das Promotionsstudium dauert in der Regel drei bis vier Jahre. Die maximale Dauer beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit dem Semester der ersten Immatrikulation und endet mit dem Tag der Anmeldung zum Promotionsverfahren. Dies gilt auch, wenn das Doktorat in Teilzeit absolviert wird. Die Dekanin oder der Dekan entscheidet auf schrift
- lichen Antrag in begründeten Fällen über eine Verlängerung der maximalen Studiendau
- er.
2 Es besteht während der gesamten Dauer des Promotionsstudiums Immatrikulations
- pflicht.
4 Nr. 547b
4 Studienleistungen

§ 6

Studienleistungen
1 Die minimal zu erbringenden Studienleistungen während des Promotionsstudiums sind
18 ECTS-Punkte. Die Wegleitung kann zusätzliche Leistungen vorsehen. Der Nachweis dieser Leistungen gilt als Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Die Details sind in der Wegleitung geregelt.
5 Dissertation

§ 7

Dissertation
1 Die Dissertation ist eine eigenständige Forschungsarbeit, die wissenschaftlichen An
- sprüchen genügt und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterführt. Sie soll den Nachweis vertiefter Fachkenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeits
- weise der Promovierenden oder des Promovierenden erbringen sowie in ihren Ergebnis
- sen einen eigenständigen Forschungsbeitrag leisten.
2 Die Dissertation besteht in der Regel aus einer Sammlung eigener, bereits publizierter oder zur Publikation vorgesehener wissenschaftlicher Arbeiten (kumulative Dissertati
- on). Bei einer kumulativen Dissertation können Publikationen mit Koautorinnen und Koautoren verfasst worden sein. In Ausnahmefällen kann die Dissertation aus einer Mo
- nografie bestehen. Die Details und Anforderungen an die Dissertation sind in der Weg
- leitung geregelt.
3 Eine Arbeit, die von der Promovierenden oder dem Promovierenden bereits für die Er
- langung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht für die Dissertati
- on verwendet werden.
4 Die Dissertation ist in der Regel in englischer Sprache abzufassen. Die Fakultätsver
- sammlung kann im Einvernehmen mit den Betreuungspersonen der Dissertation die Ab
- fassung in einer anderen Sprache gestatten. Die Sprache wird in der Betreuungsverein
- barung festgehalten.
6 Promotionsverfahren

§ 8

Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
1 Nach Fertigstellung der Dissertation beantragt die Promovierende oder der Promovie
- rende bei der Fakultätsversammlung die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
2 Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in der Wegleitung geregelt.
Nr. 547b
5
3 Falls die Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen erfüllt sind, eröffnet die Fa
- kultätsversammlung das Promotionsverfahren und beauftragt die Begutachtung.
4 Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, so
- lange kein Gutachten vorliegt.

§ 9

Begutachtung und Bewertung der Dissertation
1 Die Dissertation wird von jeder Betreuungsperson (§ 3) im Rahmen eines Gutachtens beurteilt sowie benotet. Die Gutachten sind der Fakultät spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens einzureichen. Fungieren alle Betreuungspersonen als Koautorin oder Koautor in mindestens einem der zur Dissertation gehörenden Fach
- artikel (kumulative Dissertation), fordert die Fakultätsversammlung ein weiteres, unab
- hängiges Gutachten an.
2 Die Dissertation ist unter Vorbehalt von Absatz 5 angenommen, wenn jedes Gutachten mindestens die Note 4 ausweist.
3 Wird die Dissertation in mindestens einem Gutachten als ungenügend benotet, kann die Fakultätsversammlung im Hinblick auf den Entscheid über die Annahme der Dissertati
- on ein weiteres (externes) Gutachten anfordern.
4 Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer von drei Wochen bei der Fakultät zur Einsichtnahme für die promovierten Mitglieder der Fakultät aufgelegt. Bis drei Tage nach Ablauf der Auflagefrist können diese zusätzli
- che schriftliche Stellungnahmen zur Dissertation und den vorgelegten Gutachten einrei
- chen.
5 Bei Vorliegen weiterer Gutachten gemäss Absatz 3 oder Stellungnahmen nach Absatz
4 entscheidet die Fakultätsversammlung über Annahme und Benotung der Dissertation.
6 Wird die Dissertation nicht angenommen, kann sie innerhalb eines Jahres überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die Dissertation auch nach der Überarbeitung nicht angenommen, erfolgt der Ausschluss aus dem Promotionsverfahren.
7 Der Ausschluss wird der Promovierenden oder dem Promovierenden von der Dekanin oder vom Dekan mittels Verfügung mitgeteilt. Eine nicht angenommene Dissertation bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.

§ 10

Mündliche Verteidigung
1 Ist die Dissertation gemäss § 9 angenommen, wird die Promovierende oder der Promo
- vierende zur mündlichen Verteidigung der Dissertation zugelassen.
2 anschliessenden Diskussion.
3 Die Verteidigung findet in Anwesenheit der Betreuungspersonen statt und wird von ei
- nem nicht am Promotionsverfahren beteiligten Fakultätsmitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren geleitet und protokolliert.
6 Nr. 547b
4 Im Anschluss an die Verteidigung entscheiden die Betreuungspersonen gemeinsam über Bestehen bzw. Nichtbestehen und Note der Verteidigung. Anschliessend wird der Promovierenden oder dem Promovierenden die Bewertung der Verteidigung und das Prädikat der Promotion mitgeteilt.
5 Die Verteidigung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wird.
6 Nach bestandener Verteidigung erhält die Promovierende oder der Promovierende eine durch die Dekanin oder den Dekan unterzeichnete vorläufige Bescheinigung für das Be
- stehen des Promotionsverfahrens.
7 Erscheint die Promovierende oder der Promovierende unentschuldigt nicht zur Vertei
- digung oder bricht sie oder er die Verteidigung ohne triftigen Grund ab, gilt diese als nicht bestanden.
8 Bei Nichtbestehen der Verteidigung kann diese einmal wiederholt werden. Die Wie
- derholung muss innerhalb eines halben Jahres stattfinden. Im Falle eines erneuten Nicht
- bestehens wird der Ausschluss der Promovierenden oder dem Promovierenden von der Dekanin oder vom Dekan mittels Verfügung mitgeteilt.

§ 11

Bewertungen
1 Die Dissertation und die Verteidigung werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: Note Wertung
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3,5 mangelhaft
3 schlecht
2,5 schlecht bis sehr schlecht
2 sehr schlecht
1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar
1 unbrauchbar bzw. unlauteres Verhalten

§ 12

Protokoll
1 Für alle die Promotion betreffenden Beschlüsse der Fakultätsversammlung sowie über den Verlauf und die Ergebnisse der Verteidigung ist Protokoll zu führen.

§ 13

Publikation der Dissertation
1 Die Dissertation ist innert zwei Jahren nach erfolgreichem Bestehen der Verteidigung zu publizieren. Die Details sind in der Wegleitung geregelt.
Nr. 547b
7
2 Auf begründeten Antrag kann die Dekanin oder der Dekan die Publikationsfrist der Dissertation höchstens drei Mal um jeweils ein Jahr verlängern. Ist die Dissertation fünf Jahre nach Bestehen der Verteidigung noch nicht publiziert, gilt die Promotion als er
- folglos beendet und die vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsver
- fahrens verfällt.

§ 14

Abschluss der Promotion
1 Nach der Publikation der Dissertation erfolgt die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor.
2 Über die erbrachten Studienleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.
3 Über die Promotion stellt die Fakultät eine von der Dekanin oder vom Dekan und von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnete Urkunde aus.

§ 15

Prädikat
1 Die Gesamtnote berechnet sich aus dem im Verhältnis 1:3 gewichteten Durchschnitt aus der Verteidigungsnote (Gewicht 1) und dem Durchschnitt der Gutachten (Gewicht
3). Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.
2 Mit der Gesamtnote wird das Prädikat festgelegt.
3 Den Noten entsprechen die folgenden Prädikate: a.
5,75-6,00: summa cum laude b.
5,25-5,74: insigni cum laude c.
4,75-5,24: magna cum laude d.
4,25-4,74:
cum laude e.
4,00-4,24:
rite
7 Ausschluss und unlauteres Verhalten

§ 16

Ausschluss
1 Ist bei der Wiederholung von ungenügenden Leistungskontrollen oder Auflagen, der Überarbeitung der Dissertation (§ 9 Absatz 6) oder der Wiederholung der Verteidigung (§ 10 Absatz 8) die Leistung ein zweites Mal ungenügend, kann die Promotion nicht weitergeführt werden. Die Dekanin oder der Dekan verfügt den Ausschluss.
2 Die Hauptbetreuungsperson kann bei der Dekanin oder beim Dekan den Ausschluss beantragen, wenn: a. Bestimmungen der Betreuungsvereinbarung ohne wichtigen Grund nicht eingehal
- ten werden,
8 Nr. 547b b. keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Promotion besteht, nament
- lich bei schwerwiegenden Mängeln in der Ausführung der Forschungsarbeit.
3 Die Dekanin oder der Dekan verfügt den Ausschluss gemäss Absatz 2 nach Anhörung der betroffenen Person.

§ 17

Unlauteres Verhalten und Plagiat
1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlich
- keiten vor. Dazu gehören insbesondere die Einreichung einer Dissertation, die nicht selbstständig verfasst wurde, die Fälschung von Daten oder die Übernahme von Texten von anderen Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe (Plagiat).
2 Dissertationen können zum Zweck der Überprüfung auf ein Plagiat unter Einsatz ent
- sprechender Software untersucht werden. Dafür können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
3 Liegt unlauteres Verhalten vor, gilt die Promotion als nicht bestanden. Allfällige be
- reits ausgestellte Dokumente werden eingezogen. Der Widerruf und Entzug bereits ver
- liehener Grade und Titel richtet sich nach § 72 Absätze 2 und 3 des Statuts der Universi
- tät Luzern (Universitätsstatut
2 ).
4 Die Ergreifung von Disziplinarsanktionen im Sinne von § 48 des Universitätsstatuts
3 sowie die Anordnung disziplinarischer Massnahmen nach § 57 des Universitätsstatuts
4 bleiben vorbehalten.
8 Ehrenpromotion

§ 18

Ehrendoktortitel
1 Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum Doktor ehrenhalber (Dr. h.c., Ph.D. h.c.) ernennen.
2 Die Verleihung wird von der Dekanin oder vom Dekan auf Vorschlag eines Mitglieds der Fakultätsversammlung beantragt und von der Fakultätsversammlung beschlossen.
2 SRL Nr.
539c
3 SRL Nr.
539c
4 SRL Nr.
539c
Nr. 547b
9
9 Schlussbestimmungen

§ 19

Gebühren
1 Die Prüfungsgebühren sowie die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse rich
- ten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Lu
- zern (Schulgeldverordnung
5 ).

§ 20

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Promotionsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechts
- pflege beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde
6 geführt werden.
2 Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
5 SRL Nr.
544
6 SRL Nr.
40
10 Nr. 547b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.03.2024
01.05.2024 Erstfassung G 2024-012
Nr. 547b
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.03.2024
01.05.2024 Erlass Erstfassung G 2024-012
Markierungen
Leseansicht