Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffu... (612.11)
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Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) vom 16. April 2024 (Stand 1. Mai 2024) § 1 Aufgaben der Direktion 1 1. die Auskunftserteilung an kantonale und kommunale Auftragge - berinnen und Auftraggeber, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons- und Gemeindeebene; 2. die Unterstützung kantonaler Auftraggeberinnen und Auftragge - ber; 3. das Erstellen und Melden der elektronisch geführten Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich zu - handen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (Art. 50 Abs.1 IVöB 1 ) ). 2 Sie vollzieht die kantonalen Aufgaben nach der Beschaffungsgesetz - gebung, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewie - sen sind. § 2 IVöB-Aufsichtskommission 1 Die IVöB-Aufsichtskommission überwacht die Einhaltung der Vergabe - bestimmungen und wird in der Regel auf Anzeige hin tätig. Sie darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechende Nachweise verlangen und eigenständig Kontrollen durchführen. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Sanktionierung fehlbarer Anbieterinnen und Anbieter oder Su - bunternehmerinnen und Subunternehmer (Art. 45 Abs. 1 IVöB 2 ) ); 2. die Meldung an die Wettbewerbskommission wegen eines Ver- dachts auf unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 45 Abs. 2 IVöB); 3. die Meldung eines rechtskräftigen Ausschlusses an das Interkan - tonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 45 Abs. 3 IVöB); 1) www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivoeb/ivoeb-2019 2) www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivoeb/ivoeb-2019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. die Anordnung und Durchsetzung von Weisungen gegenüber fehlbaren Auftraggeberinnen und Auftraggebern (Art. 45 Abs. 4 IVöB); 5. die Anzeige bei der Nichteinhaltung der IVöB durch andere Kantone (Art. 62 Abs. 2 IVöB); 6. die Mitteilung von festgestellten Verstössen an fehlbare Auftrag - geberinnen und Arbeitgeber oder an fehlbare Anbieterinnen und Anbieter. § 3 Anzeigepflichten und -rechte 1 Die Auftraggeber haben der IVöB-Aufsichtskommission schwerwiegen - de Unregelmässigkeiten und insbesondere den Verdacht auf unzulässi - ge Wettbewerbsabreden anzuzeigen. 2 Auftraggeberinnen und Auftraggeber, Anbieterinnen und Anbieter so - wie Dritte können der IVöB-Aufsichtskommission mutmassliche Verlet - zungen von Vergabebestimmungen anzeigen. 3 Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Ent - scheid. § 4 Öffentliche Beschaffungen des Kantons 1. Vergabekommission 1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer von vier Jahren eine Vergabekommission von drei Mitgliedern. 2 Ein Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz. § 5 2. Durchführung des Vergabeverfahrens 1 Die beschaffende Direktion oder Staatskanzlei beziehungsweise ein von ihr beauftragtes Amt oder das beschaffende Gericht führt unter Vor - behalt von § 6 das Vergabeverfahren durch. 2 Sie dürfen insbesondere Verfügungen der zuständigen Instanzen un - terzeichnen. 3 Beschaffungen bis zu einem Auftragswert von Fr. 20'000.- kann die beschaffende Direktion oder Staatskanzlei an das zuständige Amt dele - gieren; darüber hinaus ist die Zustimmung der beschaffenden Direktion oder Staatskanzlei notwendig. 2
§ 6 3. Verfügungskompetenz 1 Zuständig für Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a-b und d-h IVöB ist: 1. das beschaffende Gericht unabhängig vom Auftragswert; 2. die beschaffende Direktion oder Staatskanzlei bei einem Auf - tragswert bis Fr. 500'000.-; 3. die Vergabekommission bei einem Auftragswert von mehr als Fr. 500'000.-. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.04.2024 01.05.2024 Erlass Erstfassung 2024-011 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.04.2024 01.05.2024 Erstfassung 2024-011 5
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