Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Interkantonale Vereinbarung  über das öffentliche Beschaffungswesen  (IVöB)  vom 15. November 2019 (Stand 1. Mai 2024)  1 Gegenstand, Zweck und Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch  unterstellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertrags  -  bereichs Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den   wirtschaftlichen   und   den   volkswirtschaftlich,   ökologisch   und  sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den An  -  bietern,   insbesondere   durch   Massnahmen   gegen   unzulässige  Wettbewerbsabreden und Korruption.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  In dieser Vereinbarung bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anbieter  1  )  : natürliche oder juristische Person des privaten oder öf  -  fentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen  anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschrei  -  bung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Ertei  -  lung einer Konzession bewerben;  1)  Im   Interesse   der   besseren   Lesbarkeit   wird   in   dieser   Vereinbarung   nur   die   männliche  Form verwendet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  öffentliches   Unternehmen:   Unternehmen,   auf   das   staatliche   Be  -  hörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der  für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder  mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein be  -  herrschender   Einfluss   wird   vermutet,   wenn   das   Unternehmen  mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unter  -  nehmen   finanziert   wird,   wenn   es   hinsichtlich   seiner   Leitung   der  Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unterneh  -  men   unterliegt   oder   wenn   dessen   Verwaltungs-,   Leitungs-   oder  Aufsichtsorgan   mehrheitlich   aus   Mitgliedern   besteht,   die   vom  Staat   oder   von   anderen   öffentlichen   Unternehmen   ernannt   wor  -  den sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Staatsvertragsbereich:   Geltungsbereich   der   internationalen   Ver  -  pflichtungen   der   Schweiz   über   das   öffentliche   Beschaffungswe  -  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Arbeitsbedingungen:   zwingende   Vorschriften   des   Obligationen  -  rechts   vom   30.   März   1911  2  )    über   den   Arbeitsvertrag,   normative  Bestimmungen   der   Gesamtarbeitsverträge   und   der   Normalar  -  beitsverträge   oder,   wo   diese   fehlen,   die   orts-   und   branchenübli  -  chen Arbeitsbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Arbeitsschutzbestimmungen:       Vorschriften       des       öffentlichen  Arbeitsrechts,   einschliesslich   der   Bestimmungen   des   Arbeitsge  -  setzes   vom   13.   März   1964  3  )    und   des   zugehörigen   Ausführungs  -  rechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die  1.  zum   besonderen   Zweck   gegründet   wurde,   im   öffentlichen  Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu er  -  füllen;  2.  Rechtspersönlichkeit besitzt; und  3.  überwiegend   von   Staat,   von   Gebietskörperschaften   oder  von   anderen   Einrichtungen   des   öffentlichen   Rechts   finan  -  ziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letz  -  tere   unterliegt   oder   deren   Verwaltungs-,   Leitungs-   oder  Aufsichtsorgan   mehrheitlich   aus   Mitgliedern   besteht,   die  vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von ande  -  ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden  sind;  2)  SR 220  3)  SR 822.11  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  staatliche   Behörden:   der   Staat,   die   Gebietskörperschaften,   Ein  -  richtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer  oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öf  -  fentlichen Rechts bestehen.  2 Geltungsbereich  2.1 Subjektiver Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auftraggeber
                            1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatli  -  chen   Behörden   sowie   zentrale   und   dezentrale   Verwaltungseinheiten,  einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-,  Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommuna  -  len Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.  2  Im   Staatsvertragsbereich   unterstehen   dieser   Vereinbarung   ebenso  staatliche Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öf  -  fentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder  besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem  der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öf  -  fentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport  oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser  Netze mit Trinkwasser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öf  -  fentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung  oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung  dieser Netze mit elektrischer Energie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Betreiben   von   Netzen   zur   Versorgung   der   Öffentlichkeit   im   Be  -  reich   des   Verkehrs   durch   Stadtbahn,   automatische   Systeme,  Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Versorgung   von   Beförderungsunternehmen   im   Luftverkehr   mit  Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Versorgung   von   Beförderungsunternehmen   im   Binnenschiffsver  -  kehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des  darauf durchgeführten Verkehrs;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öf  -  fentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport  oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser  Netze mit Gas oder Wärme; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Nutzung   eines   geographisch   abgegrenzten   Gebiets   zum   Zweck  der  Suche  oder  Förderung  von  Erdöl,  Gas,  Kohle  oder  anderen  Festbrennstoffen.  3  Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur  bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber  für ihre übrigen Tätigkeiten.  4  Ausserhalb   des   Staatsvertragsbereichs   unterstehen   dieser   Vereinba  -  rung überdies:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  andere   Träger   kantonaler   und   kommunaler   Aufgaben,   mit   Aus  -  nahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamt  -  kosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.  5  Führt   eine   Drittperson   die   Vergabe   eines   öffentlichen   Auftrags   für  einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson  dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anwendbares Recht
                            1  Beteiligen   sich   mehrere   dem   Bundesrecht   und   dieser   Vereinbarung  unterstellte   Auftraggeber   an   einer   Beschaffung,   so   ist   das   Recht   des  Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an  der   Finanzierung   trägt.   Überwiegt   der   kantonale   Anteil   insgesamt   den  Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.  2  Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber  an einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar,  der den grössten Anteil an der Finanzierung trägt.  3  Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegen  -  seitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abwei  -  chung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten  Auftraggebers zu unterstellen.  4  Eine   Beschaffung,   deren   Ausführung   nicht   im   Rechtsgebiet   des   Auf  -  traggebers   erfolgt,   untersteht   wahlweise   dem   Recht   am   Sitz   des   Auf  -  traggebers oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht wer  -  den.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine   Beschaffung   durch   eine   gemeinsame   Trägerschaft   untersteht  dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das  Recht   am   Ort   Anwendung,   wo   die   Leistungen   hauptsächlich   erbracht  werden.  6  Öffentliche   oder   private   Unternehmen   mit   ausschliesslichen   oder   be  -  sonderen   Rechten,   die   ihnen   durch   den   Bund   verliehen   wurden,   oder  die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie  ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht un  -  terstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anbieter
                            1  Nach   dieser   Vereinbarung   sind   Anbieter   aus   der   Schweiz   zum  Angebot zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die  Schweiz   sich   vertraglich   zur   Gewährung   des   Marktzutritts   verpflichtet  hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtun  -  gen.  2  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter  aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewäh  -  ren oder soweit der Auftraggeber dies zulässt.  3  Der   Bundesrat   führt   eine   Liste   der   Staaten,   die   sich   gegenüber   der  Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste  wird periodisch nachgeführt.  4  Die   Kantone   können   Vereinbarungen   mit   den   Grenzregionen   und  Nachbarstaaten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Befreiung von der Unterstellung
                            1  Herrscht   in   einem   Sektorenmarkt   nach   Artikel   4   Absatz   2   wirksamer  Wettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaf  -  fungswesen   (InöB)   dem   Bundesrat   vorschlagen,   die   entsprechenden  Beschaffungen   ganz   oder   teilweise   von   der   Unterstellung   unter   diese  Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftrag  -  geber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch  zu stellen.  2  Eine   Befreiung   gilt   für   die   entsprechenden   Beschaffungen   aller   im  betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Objektiver Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Öffentlicher Auftrag
                            1  Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und  Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufga  -  be   dient.   Er   ist   gekennzeichnet   durch   seine   Entgeltlichkeit   sowie   den  Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische  Leistung durch den Anbieter erbracht wird.  2  Es werden folgende Leistungen unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lieferungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dienstleistungen.  3  Gemischte   Aufträge   setzen   sich   aus   unterschiedlichen   Leistungen  nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifi  -  kation   des   Gesamtgeschäfts   folgt   der   finanziell   überwiegenden   Leis  -  tung.   Leistungen   dürfen   nicht   mit   der   Absicht   oder   Wirkung   gemischt  oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu um  -  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von
                            Konzessionen  1  Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer  Konzession   gilt   als   öffentlicher   Auftrag,   wenn   dem   Anbieter   dadurch  ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentli  -  chen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt  oder   eine   Abgeltung   zukommt.   Spezialgesetzliche   Bestimmungen   des  Bundesrechts und des kantonalen Rechts gehen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausnahmen
                            1  Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen  Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung  in   der   Produktion   oder   im   Angebot   von   Leistungen   für   einen  gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten  und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ausrichtung von Finanzhilfen;  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verträge   über   Finanzdienstleistungen   im   Zusammenhang   mit  Ausgabe,   Ankauf,   Verkauf,   Übertragung   oder   Verwaltung   von  Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleis  -  tungen der Zentralbanken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeits  -  integration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Verträge des Personalrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und  Gemeinden.  2  Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaf  -  fung von Leistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung  solcher Leistungen zusteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits  dem   Beschaffungsrecht   unterstellt   sind,   soweit   diese   Auftragge  -  ber diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern  erbringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei   Anbietern,   über   die   der   Auftraggeber   eine   Kontrolle   ausübt,  die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, so  -  weit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den  Auftraggeber erbringen.  3  Diese   Vereinbarung   findet   sodann   keine   Anwendung   auf   öffentliche  Aufträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren  oder  inneren  Sicherheit  oder  der  öffentlichen  Ordnung  als  erfor  -  derlich erachtet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des  Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzen  -  welt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums ver  -  letzen würde.  3 Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verfahrensgrundsätze
                            1  Bei   der   Vergabe   öffentlicher   Aufträge   beachtet   der   Auftraggeber   fol  -  gende Verfahrensgrundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch  durch;  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  er   trifft   Massnahmen   gegen   Interessenkonflikte,   unzulässige  Wettbewerbsabreden und Korruption;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehand  -  lung der Anbieter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  er verzichtet auf Abgebotsrunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der
                            Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Um  -  weltrechts  1  Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber  einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland mass  -  geblichen   Arbeitsschutzbestimmungen   und   Arbeitsbedingungen,   die  Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni  2005  4  )   gegen die Schwarzarbeit (BGSA), sowie die Bestimmungen über  die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleich  -  heit einhalten.  2  Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftragge  -  ber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die  Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach  Massgabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber kann darüber hin  -  aus   die   Einhaltung   weiterer   wesentlicher   internationaler   Arbeitsstan  -  dards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrol  -  len vereinbaren.  3  Der   Auftraggeber   vergibt   einen   öffentlichen   Auftrag   nur   an   Anbieter,  welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vor  -  schriften   zum   Schutz   der   Umwelt   und   zur   Erhaltung   der   natürlichen  Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des  schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat be  -  zeichneten   internationalen   Übereinkommen   zum   Schutz   der   Umwelt  nach Massgabe von Anhang 4.  4  Die   Subunternehmer   sind   verpflichtet,   die   Anforderungen   nach   den  Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Verein  -  barungen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern aufzuneh  -  men.  4)  SR 822.41  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Auftraggeber   kann   die   Einhaltung   der   Anforderungen   nach   den  Absätzen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, so  -  weit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer  anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontroll  -  organ, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann  der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen  Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlan  -  gen hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen.  6  Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3  befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Be  -  richt   über   die   Ergebnisse   der   Kontrollen   und   über   allfällige   getroffene  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausstand
                            1  Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines  Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe  durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder  eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe  in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie ver  -  wandt oder verschwägert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der glei  -  chen Sache tätig waren; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher  Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.  2  Ein   Ausstandsbegehren   ist   unmittelbar   nach   Kenntnis   des   Ausstand  -  grundes vorzubringen.  3  Über   Ausstandsbegehren   entscheidet   der   Auftraggeber   oder   das   Ex  -  pertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.  4  Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter,  die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegrün  -  denden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausge  -  schlossen sind.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorbefassung
                            1  Anbieter,   die   an   der   Vorbereitung   eines   Vergabeverfahrens   beteiligt  waren,   sind   zum   Angebot   nicht   zugelassen,   wenn   der   ihnen   dadurch  entstandene   Wettbewerbsvorteil   nicht   mit   geeigneten   Mitteln   ausgegli  -  chen   werden   kann   und   wenn   der   Ausschluss   den   wirksamen   Wettbe  -  werb unter den Anbietern nicht gefährdet.  2  Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind ins  -  besondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verlängerung der Mindestfristen.  3  Eine   der   öffentlichen   Ausschreibung   vorgelagerte   Marktabklärung  durch   den   Auftraggeber   führt   nicht   zur   Vorbefassung   der   angefragten  Anbieter.   Der   Auftraggeber   gibt   die   Ergebnisse   der   Marktabklärung   in  den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts
                            1  Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.  2  Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen  dieser Vereinbarung zu umgehen.  3  Für   die   Schätzung   des   Auftragswerts   ist   die   Gesamtheit   der   auszu  -  schreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder recht  -  lich   eng   zusammenhängen,   zu   berücksichtigen.   Alle   Bestandteile   der  Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und  Optionen   auf   Folgeaufträge   sowie   sämtliche   zu   erwartenden   Prämien,  Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.  4  Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert  anhand   der   kumulierten   Entgelte   über   die   bestimmte   Laufzeit,   ein  -  schliesslich   allfälliger   Verlängerungsoptionen.   Die   bestimmte   Laufzeit  darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann  eine längere Laufzeit vorgesehen werden.  5  Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftrags  -  wert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.  6  Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich  der   Auftragswert   aufgrund   des   geleisteten   Entgelts   für   solche   Leistun  -  gen   während   der   letzten   12   Monate   oder,   bei   einer   Erstbeauftragung,  anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vergabeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schwellenwerte
                            1  Die   Wahl   des   Verfahrens   richtet   sich   danach,   ob   ein   Auftrag   einen  Schwellenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die  Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss  den internationalen Verpflichtungen an.  2  Bei   einer   Anpassung   der   internationalen   Verpflichtungen   hinsichtlich  der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.  3  Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung  eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so fin  -  den   die   Bestimmungen   dieser   Vereinbarung   für   Beschaffungen   im  Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der ein  -  zelnen   Leistungen   nicht   zwei   Millionen   Franken   und   überschreitet   der  Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Ge  -  samtwerts   des   Bauwerks,   so   finden  für   diese   Leistungen   die   Bestim  -  mungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs An  -  wendung (Bagatellklausel).  4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfah  -  ren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verfahrensarten
                            1  In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öf  -  fentliche   Aufträge   nach   Wahl   des   Auftraggebers   entweder   im   offenen  Verfahren,   im   selektiven   Verfahren,   im   Einladungsverfahren   oder   im  freihändigen Verfahren vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Offenes Verfahren
                            1  Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich  aus.  2  Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Selektives Verfahren
                            1  Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffent  -  lich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme  zu stellen.  2  Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dür  -  fen, aufgrund ihrer Eignung aus.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Auftraggeber   kann   die   Zahl   der   zum   Angebot   zugelassenen   An  -  bieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet  bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot  zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einladungsverfahren
                            1  Das   Einladungsverfahren   findet   Anwendung   für   öffentliche   Aufträge  ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellen  -  werte von Anhang 2.  2  Im   Einladungsverfahren   bestimmt   der   Auftraggeber,   welche   Anbieter  er   ohne   öffentliche   Ausschreibung   zur   Angebotsabgabe   einladen   will.  Zu   diesem   Zweck   erstellt   er   Ausschreibungsunterlagen.   Es   werden  wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Freihändiges Verfahren
                            1  Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen  Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Ver  -  gleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.  2  Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert  freihändig   vergeben,   wenn   eine   der   nachstehenden   Voraussetzungen  erfüllt ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im  Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträ  -  ge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen  der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es  erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es   bestehen   hinreichende   Anhaltspunkte,   dass   alle   im   offenen  Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren  eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsa  -  brede beruhen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  aufgrund   der   technischen   oder   künstlerischen   Besonderheiten  des     Auftrags     oder     aus     Gründen     des     Schutzes     geistigen  Eigentums   kommt   nur   ein   Anbieter   in   Frage,   und   es   gibt   keine  angemessene Alternative;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  aufgrund   unvorhersehbarer   Ereignisse   wird   die   Beschaffung   so  dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder se  -  lektives   Verfahren   und   kein   Einladungsverfahren   durchgeführt  werden kann;  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergän  -  zung   oder   Erweiterung   bereits   erbrachter   Leistungen   ist   aus  wirtschaftlichen   oder   technischen   Gründen   nicht   möglich,   würde  erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkos  -  ten mit sich bringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der   Auftraggeber   beschafft   Erstanfertigungen   (Prototypen)   oder  neuartige   Leistungen,   die   auf   sein   Verlangen   im   Rahmen   eines  Forschungs-,   Versuchs-,   Studien-   oder   Neuentwicklungsauftrags  hergestellt oder entwickelt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der   Auftraggeber   kann   Leistungen   im   Rahmen   einer   günstigen,  zeitlich   befristeten   Gelegenheit   zu   einem   Preis   beschaffen,   der  erheblich   unter   den   üblichen   Preisen   liegt   (insbesondere   bei   Li  -  quidationsverkäufen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines  Planungs-   oder   Gesamtleistungswettbewerbs   oder   eines   Aus  -  wahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei  müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:  1.  das   vorausgehende   Verfahren   wurde   in   Übereinstimmung  mit den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;  2.  die   Lösungsvorschläge   wurden   von   einem   unabhängigen  Expertengremium beurteilt;  3.  der   Auftraggeber   hat   sich   in   der   Ausschreibung   vorbehal  -  ten,   den   Folgeauftrag   oder   die   Koordination   freihändig   zu  vergeben.  3  Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 ver  -  gebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Art und Wert der beschafften Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erklärung   der   Umstände   und   Bedingungen,   welche   die   Anwen  -  dung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge
                            1  Der   Auftraggeber,   der   einen   Planungs-   oder   Gesamtleistungswettbe  -  werb   veranstaltet   oder   Studienaufträge   erteilt,   regelt   im   Rahmen   der  Grundsätze   dieser   Vereinbarung   das   Verfahren   im   Einzelfall.   Er   kann  auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Elektronische Auktionen
                            1  Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen  im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektroni  -  sche Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ers  -  ten   vollständigen   Bewertung   überarbeitet   und   mittels   elektronischer  Hilfsmittel   und   allenfalls   mehrfacher   Durchgänge   neu   geordnet.   In   der  Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.  2  Die elektronische Auktion erstreckt sich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf   die   Preise,   wenn   der   Zuschlag   für   den   niedrigsten   Gesamt  -  preis erteilt wird; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf   die   Preise   und   die   Werte   für   quantifizierbare   Komponenten  wie  Gewicht,  Reinheit  oder  Qualität,  wenn  der  Zuschlag  für  das  vorteilhafteste Angebot erteilt wird.  3  Der   Auftraggeber   prüft,   ob   die   Anbieter   die   Eignungskriterien   und   ob  die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand  der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste  Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem An  -  bieter zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   automatische   Bewertungsmethode,   einschliesslich   der   auf  den   genannten   Zuschlagskriterien   beruhenden   mathematischen  Formel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Aukti  -  on.  4  Alle   zugelassenen   Anbieter   werden   gleichzeitig   und   auf   elektroni  -  schem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote  einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbie  -  ter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Aus  -  schreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.  5  Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durch  -  gänge   umfassen.   Der   Auftraggeber   informiert   alle   Anbieter   in   jedem  Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Dialog
                            1  Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei  der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rah  -  men eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen  mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lö  -  sungswege   oder   Vorgehensweisen   zu   ermitteln   und   festzulegen.   Auf  den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamt  -  preise zu verhandeln.  3  Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anfor  -  derungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen.  Er gibt ausserdem bekannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Ablauf des Dialogs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die möglichen Inhalte des Dialogs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Imma  -  terialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des An  -  bieters entschädigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Fristen   und   Modalitäten   zur   Einreichung   des   endgültigen  Angebots.  4  Der   Auftraggeber   kann   die   Zahl   der   teilnehmenden   Anbieter   nach  sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.  5  Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter  und nachvollziehbarer Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rahmenverträge
                            1  Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren An  -  bietern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leis  -  tungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sol  -  len,   festzulegen,   insbesondere   in   Bezug   auf   deren   Preis   und   gegebe  -  nenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen sol  -  chen   Rahmenvertrag   kann   der   Auftraggeber   während   dessen   Laufzeit  Einzelverträge abschliessen.  2  Rahmenverträge   dürfen   nicht   mit   der   Absicht   oder   der   Wirkung   ver  -  wendet werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.  3  Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine  automatische   Verlängerung   ist   nicht   möglich.   In   begründeten   Fällen  kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.  4  Wird   ein   Rahmenvertrag   mit   nur   einem   Anbieter   abgeschlossen,   so  werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge ent  -  sprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für  den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen  Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden   aus   zureichenden   Gründen   Rahmenverträge   mit   mehreren  Anbietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen  nach Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingungen des je  -  weiligen   Rahmenvertrags   ohne   erneuten   Aufruf   zur   Angebotseinrei  -  chung oder nach folgendem Verfahren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vor   Abschluss   jedes   Einzelvertrags   konsultiert   der   Auftraggeber  schriftlich   die   Vertragspartner   und   teilt   ihnen   den   konkreten   Be  -  darf mit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Auftraggeber   setzt   den   Vertragspartnern   eine   angemessene  Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dau  -  er, die in der Anfrage genannt ist, verbindlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Ver  -  tragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunter  -  lagen   oder   im   Rahmenvertrag   definierten   Kri¬terien   das   beste  Angebot unterbreitet.  5 Vergabeanforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Teilnahmebedingungen
                            1  Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der  Erbringung   der   zugeschlagenen   Leistungen   sicher,   dass   der   Anbieter  und seine Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die  Voraussetzungen   nach   Artikel   12,   erfüllen,   die   fälligen   Steuern   und  Sozialversicherungsbeiträge   bezahlt   haben   und   auf   unzulässige   Wett  -  bewerbsabreden verzichten.  2  Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teil  -  nahmebedingungen   insbesondere   mit   einer   Selbstdeklaration   oder   der  Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.  3  Er   gibt   in   der   Ausschreibung   oder   in   den   Ausschreibungsunterlagen  bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Eignungskriterien
                            1  Der   Auftraggeber   legt   in   der   Ausschreibung   oder   in   den   Ausschrei  -  bungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend  fest.   Die   Kriterien   müssen   im   Hinblick   auf   das   Beschaffungsvorhaben  objektiv erforderlich und überprüfbar sein.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Eignungskriterien   können   insbesondere   die   fachliche,   finanzielle,  wirtschaftliche,   technische   und   organisatorische   Leistungsfähigkeit   so  -  wie die Erfahrung des Anbieters betreffen.  3  Der   Auftraggeber   gibt   in   der   Ausschreibung   oder   in   den   Ausschrei  -  bungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise ein  -  zureichen sind.  4  Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen  oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstell  -  ten Auftraggebers erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verzeichnisse
                            1  Der   Auftraggeber   oder   die   nach   gesetzlicher   Anordnung   zuständige  Behörde   kann   ein   Verzeichnis   der   Anbieter   führen,   die   aufgrund   ihrer  Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge er  -  füllen.  2  Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kanto  -  nen zu veröffentlichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fundstelle des Verzeichnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.  3  Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein  -  reichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Ein  -  tragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung  aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.  4  In   einem   konkreten   Beschaffungsvorhaben   sind   auch   Anbieter   zuge  -  lassen,   die   nicht   in   einem   Verzeichnis   aufgeführt   sind,   sofern   sie   den  Eignungsnachweis erbringen.  5  Wird   das   Verzeichnis   aufgehoben,   so   werden   die   darin   aufgeführten  Anbieter informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zuschlagskriterien
                            1  Der   Auftraggeber   prüft   die   Angebote   anhand   leistungsbezogener   Zu  -  schlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann  er   insbesondere   Kriterien   wie   Zweckmässigkeit,   Termine,   technischer  Wert,   Wirtschaftlichkeit,   Lebenszykluskosten,   Ästhetik,   Nachhaltigkeit,  Plausibilität   des   Angebots,   Kreativität,   Kundendienst,   Lieferbedingun  -  gen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft,  Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergän  -  zend berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Ler  -  nende   in   der   beruflichen   Grundbildung,   Arbeitsplätze   für   ältere   Arbeit  -  nehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbie  -  tet.  3  Der   Auftraggeber   gibt   die   Zuschlagskriterien   und   ihre   Gewichtung   in  der   Ausschreibung   oder   in   den   Ausschreibungsunterlagen   bekannt.  Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der  Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet  werden.  4  Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach  dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Technische Spezifikationen
                            1  Der   Auftraggeber   bezeichnet   in   der   Ausschreibung   oder   in   den   Aus  -  schreibungsunterlagen   die   erforderlichen   technischen   Spezifikationen.  Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion,  Leistung,   Qualität,   Sicherheit   und   Abmessungen   oder   Produktionsver  -  fahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpa  -  ckung.  2  Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auf  -  traggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen,  ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, an  -  erkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.  3  Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder  Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimm  -  te Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei  denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art  und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in die  -  sem   Fall   in   die   Ausschreibungsunterlagen   die   Worte   «oder   gleichwer  -  tig»   aufnimmt.   Die   Gleichwertigkeit   ist   durch   den   Anbieter   nachzuwei  -  sen.  4  Der   Auftraggeber   kann   technische   Spezifikationen   zur   Erhaltung   der  natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmer
                            1  Bietergemeinschaften   und   Subunternehmer   sind   zugelassen,   soweit  der   Auftraggeber   dies   in   der   Ausschreibung   oder   in   den   Ausschrei  -  bungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrfachbewerbungen   von   Subunternehmern   oder   von   Anbietern   im  Rahmen   von   Bietergemeinschaften   sind   nur   möglich,   wenn   sie   in   der  Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zu  -  gelassen werden.  3  Die   charakteristische   Leistung   ist   grundsätzlich   vom   Anbieter   zu   er  -  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Lose und Teilleistungen
                            1  Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand  einzureichen.  2  Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen  und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.  3  Hat   der   Auftraggeber   Lose   gebildet,   so   können   die   Anbieter   ein  Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber ha  -  be dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festlegen,  dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten  kann.  4  Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammen  -  arbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung  an.  5  Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleis  -  tungen zuzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Varianten
                            1  Den   Anbietern   steht   es   frei,   zusätzlich   zum   Angebot   der   in   der   Aus  -  schreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auf  -  traggeber   kann   diese   Möglichkeit   in   der   Ausschreibung   beschränken  oder ausschliessen.  2  Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf  andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Formerfordernisse
                            1  Angebote   und   Anträge   auf   Teilnahme   müssen   schriftlich,   vollständig  und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den  Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   können   elektronisch   eingereicht   werden,   wenn   dies   in   der   Aus  -  schreibung   oder   in   den   Ausschreibungsunterlagen   vorgesehen   ist   und  die   seitens   des   Auftraggebers   definierten   Anforderungen   eingehalten  werden.  6 Ablauf des Vergabeverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Inhalt der Ausschreibung
                            1  Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende  Informationen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Adresse des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifi  -  kation  5  )  ,   bei   Dienstleistungen   zusätzlich   die   einschlägige   CPC-  Klassifikation  6  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge,  oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schät  -  zung, sowie allfällige Optionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  gegebenenfalls   eine   Aufteilung   in   Lose,   eine   Beschränkung   der  Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  gegebenenfalls   eine   Beschränkung   oder   einen   Ausschluss   von  Bietergemeinschaften und Subunternehmern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  gegebenenfalls   eine   Beschränkung   oder   einen   Ausschluss   von  Varianten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine An  -  gabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und ge  -  gebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  gegebenenfalls   einen   Hinweis,   dass   eine   elektronische   Auktion  stattfindet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die   Frist   zur   Einreichung   von   Angeboten   oder   Teilnahmeanträ  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnah  -  meanträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis  in zwei separaten Couverts anzubieten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;  5)  CPV   =   "Common   Procurement   Vocabulary"   (Gemeinsames   Vokabular   für   öffentliche  Aufträge der Europäischen Union).  6)  CPC = "Central Product Classification" (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Natio  -  nen).  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  bei   einem   selektiven   Verfahren   gegebenenfalls   die   Höchstzahl  der Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese An  -  gaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  die Gültigkeitsdauer der Angebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s)  die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gege  -  benenfalls eine kostendeckende Gebühr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t)  einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich  fällt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u)  gegebenenfalls   zum   Verfahren   zugelassene,   vorbefasste   Anbie  -  ter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v)  eine Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
                            1  Soweit   diese   Angaben   nicht   bereits   in   der   Ausschreibung   enthalten  sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Adresse des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den   Gegenstand   der   Beschaffung,   einschliesslich   technischer  Spezifikationen   und   Konformitätsbescheinigungen,   Pläne,   Zeich  -  nungen und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nach  -  gefragten Menge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Formerfordernisse   und   Teilnahmebedingungen   für   die   Anbieter,  einschliesslich   einer   Liste   mit   Angaben   und   Unterlagen,   welche  die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen  einreichen   müssen,   sowie   eine   allfällige   Gewichtung   der   Eig  -  nungskriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wenn   der   Auftraggeber   die   Beschaffung   elektronisch   abwickelt:  allfällige   Anforderungen   an   die   Authentifizierung   und   Verschlüs  -  selung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  wenn   der   Auftraggeber   eine   elektronische   Auktion   vorsieht:   die  Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich  der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden  können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote,  falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Moda  -  litäten   und   Bedingungen,   insbesondere   die   Angabe,   in   welcher  Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzurei  -  chen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Termine für die Erbringung der Leistungen.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Angebotsöffnung
                            1  Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren  werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei  Vertreter des Auftraggebers geöffnet.  2  Über  die  Öffnung  der  Angebote  wird  ein  Protokoll  erstellt.  Darin  sind  mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der An  -  bieter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebots  -  varianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.  3  Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für  die Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wo  -  bei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamt  -  preise festzuhalten sind.  4  Allen   Anbietern   wird   spätestens   nach   dem   Zuschlag   auf   Verlangen  Einsicht in das Protokoll gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Prüfung der Angebote
                            1  Der   Auftraggeber   prüft   die   eingegangenen   Angebote   auf   die   Einhal  -  tung   der   Formerfordernisse.   Offensichtliche   Rechenfehler   werden   von  Amtes wegen berichtigt.  2  Der   Auftraggeber   kann   von   den   Anbietern   verlangen,   dass   sie   ihre  Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich  fest.  3  Geht   ein   Angebot   ein,   dessen   Preis   im   Vergleich   zu   den   anderen  Angeboten   ungewöhnlich   niedrig   erscheint,   so   muss   der   Auftraggeber  beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die  Teilnahmebedingungen   eingehalten   sind   und   die   weiteren   Anforderun  -  gen der Ausschreibung verstanden wurden.  4  Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt  der   Auftraggeber   in   einem   ersten   Schritt   eine   Rangliste   entsprechend  der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Ge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Bereinigung der Angebote
                            1  Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der  Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das  vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erst   dadurch   der   Auftrag   oder   die   Angebote   geklärt   oder   die  Angebote   nach   Massgabe   der   Zuschlagskriterien   objektiv   ver  -  gleichbar gemacht werden können; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Leistungsänderungen   objektiv   und   sachlich   geboten   sind,   wobei  der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht  in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakte  -  ristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.  3  Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit  den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.  4  Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Bewertung der Angebote
                            1  Sofern   die   Eignungskriterien   und   die   technischen   Spezifikationen   er  -  füllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien  objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auf  -  traggeber dokumentiert die Evaluation.  2  Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen  erheblichen   Aufwand   und   hat   der   Auftraggeber   dies   in   der   Ausschrei  -  bung angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der ein  -  gereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren.  Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten  Angebote   aus   und   unterzieht   sie   einer   umfassenden   Prüfung   und   Be  -  wertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zuschlag
                            1  Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Vertragsabschluss
                            1  Der   Vertrag   mit   dem   berücksichtigten   Anbieter   darf   nach   Ablauf   der  Frist   für   die   Beschwerde   gegen   den   Zuschlag   abgeschlossen   werden,  es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde  gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.  2  Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass  die   aufschiebende   Wirkung   verlangt   oder   gewährt   wurde,   so   teilt   der  Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abbruch
                            1  Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesonde  -  re wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  er   von   der   Vergabe   des   öffentlichen   Auftrags   aus   zureichenden  Gründen absieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kein   Angebot   die   technischen   Spezifikationen   oder   die   weiteren  Anforderungen erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  aufgrund       veränderter       Rahmenbedingungen       vorteilhaftere  Angebote zu erwarten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung er  -  lauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsab  -  rede unter den Anbietern bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine   wesentliche   Änderung   der   nachgefragten   Leistungen   erfor  -  derlich wird.  2  Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen An  -  spruch auf eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zu
                            -  schlags  1  Der   Auftraggeber   kann   einen   Anbieter   von   einem   Vergabeverfahren  ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits  erteilten   Zuschlag   widerrufen,   wenn   festgestellt   wird,   dass   auf   den  betreffenden   Anbieter,   seine   Organe,   eine   beigezogene   Drittperson  oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren  nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Verga  -  beverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Angebote   oder   Anträge   auf   Teilnahme   weisen   wesentliche  Formfehler   auf   oder   weichen   wesentlich   von   den   verbindlichen  Anforderungen einer Ausschreibung ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens  zum   Nachteil   des   jeweiligen   Auftraggebers   oder   wegen   eines  Verbrechens vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie   haben   Bestimmungen   über   die   Bekämpfung   der   Korruption  verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder lies  -  sen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrau  -  enswürdigen Vertragspartner zu sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der  dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter  kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  sie   wurden   nach   Artikel   45   Absatz   1   von   künftigen   öffentlichen  Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.  2  Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen,  wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbie  -  ter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe ins  -  besondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie   haben   unwahre   oder   irreführende   Aussagen   und   Auskünfte  gegenüber dem Auftraggeber gemacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie   reichen   ein   ungewöhnlich   niedriges   Angebot   ein,   ohne   auf  Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen  eingehalten   werden,   und   bieten   keine   Gewähr   für   die   vertrags  -  konforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Hand  -  lungen   oder   Unterlassungen   begangen,   die   ihre   berufliche   Ehre  oder Integrität beeinträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie sind insolvent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedin  -  gungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau  und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit oder die Bestimmun  -  gen   über   die   Vertraulichkeit,   die   Bestimmungen   des   schweizeri  -  schen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten inter  -  nationalen Überein-kommen zum Schutz der Umwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  sie   haben   Melde-   oder   Bewilligungspflichten   nach   dem   BGSA  7  )  verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  sie   verstossen   gegen   das   Bundesgesetz   vom   19.   Dezember  8  )  7)  SR 822.41  8)  SR 241  25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Sanktionen
                            1  Der   Auftraggeber   oder   die   nach   gesetzlicher   Anordnung   zuständige  Behörde   kann   einen   Anbieter   oder   Subunternehmer,   der   selber   oder  durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der  Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz  2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für  die   Dauer   von   bis   zu   fünf   Jahren   ausschliessen   oder   ihm   eine   Busse  von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In  leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.  2  Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtli  -  chen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder de  -  ren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach ge -
                            setzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbskommission  mit.  3  Der   Auftraggeber   oder   die   nach   gesetzlicher   Anordnung   zuständige  Behörde   meldet   einen   rechtskräftigen   Ausschluss   nach   Absatz   1   dem  InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten An  -  bieter   und   Subunternehmer,   unter   Angabe   der   Gründe   für   den   Aus  -  schluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen.  Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten  Anbieter oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhal  -  ten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund  und   Kantone   stellen   einander   alle   nach   diesem   Artikel   erhobenen   In  -  formationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag  aus der Liste gelöscht.  4  Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach  gesetzlicher   Anordnung   zuständige   Behörde   die   angemessenen   Wei  -  sungen und sorgt für deren Einhaltung.  5  Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen,  so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückge  -  fordert   werden,   wenn   der   Auftraggeber   gegen   beschaffungsrechtliche  Vorgaben verstösst.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Fristen
                            1  Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder  Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags,  der   voraussichtlichen   Anzahl   von   Unteraufträgen   sowie   den   Übermitt  -  lungswegen Rechnung.  2  Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei  -  bung für die Einreichung der Angebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im   selektiven   Verfahren:   25   Tage   ab   Veröffentlichung   der   Aus  -  schreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Ta  -  ge   ab   Einladung   zur   Angebotserstellung   für   die   Einreichung   der  Angebote.  3  Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzu  -  zeigen oder zu veröffentlichen.  4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einrei  -  chung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend  standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage  reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
                            1  Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in  Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage ver  -  kürzen.  2  Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Ab  -  satz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Ausschreibungsunterlagen   zeitgleich   elektronisch   veröffent  -  licht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.  3  Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Ab  -  satz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40  Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschrei  -  bung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ungefähre   Frist   für   die   Einreichung   der   Angebote   oder   Teilnah  -  meanträge;  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr  Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  alle   weiteren   zu   diesem   Zeitpunkt   bereits   verfügbaren   Angaben  nach Artikel 35.  4  Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Ab  -  satz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend  benötigte   Leistungen   beschafft   und   bei   einer   früheren   Ausschreibung  auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.  5  Überdies   kann   der   Auftraggeber   beim   Einkauf   gewerblicher   Waren  oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall  die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkür  -  zen,   sofern   er   die   Ausschreibungsunterlagen   gleichzeitig   mit   der   Aus  -  schreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebo  -  te für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen,  so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Veröffentlichungen
                            1  Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber  die   Vorankündigung,   die   Ausschreibung,   den   Zuschlag   sowie   den   Ab  -  bruch   des   Verfahrens   auf   einer   gemeinsam   von   Bund   und   Kantonen  betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso ver  -  öffentlicht   er   Zuschläge,   die   im   Staatsvertragsbereich   freihändig   erteilt  wurden.  2  Die   Ausschreibungsunterlagen   werden   in   der   Regel   zeitgleich   und  elektronisch   zur   Verfügung   gestellt.   Der   Zugang   zu   diesen   Veröffentli  -  chungen ist unentgeltlich.  3  Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb  der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftragge  -  bern,   den   Anbietern   sowie   weiteren   Personen,   welche   die   Plattform  oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebüh  -  ren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichun  -  gen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen.  4  Für   jeden   Auftrag   im   Staatsvertragsbereich,   der   nicht   in   einer   Amts  -  sprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, ver  -  öffentlicht   der   Auftraggeber   zeitgleich   mit   der   Ausschreibung   eine   Zu  -  sammenfassung  der  Anzeige  in  einer  Amtssprache  der  WTO.  Die  Zu  -  sammenfassung enthält mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Gegenstand der Beschaffung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.  5  Ausserhalb   des   Staatsvertragsbereichs   ist   auf   die   sprachlichen   Ver  -  hältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur  Ausführung gelangt.  6  Im   Staatsvertragsbereich   erteilte   Zuschläge   sind   in   der   Regel   inner  -  halb   von   30   Tagen   zu   veröffentlichen.   Die   Mitteilung   enthält   folgende  Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Art des angewandten Verfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gegenstand und Umfang des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Name und Adresse des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Datum des Zuschlags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehr  -  wertsteuer.  7  Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen
                            1  Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusam  -  menhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren  ab rechtskräftigem Zuschlag auf.  2  Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausschreibung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausschreibungsunterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Protokoll der Angebotsöffnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bereinigungsprotokolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das berücksichtigte Angebot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer  Beschaffung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Dokumentationen   über   im   Staatsvertragsbereich   freihändig   ver  -  gebene öffentliche Aufträge.  3  Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu  behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht.  Vorbehalten   bleibt   die   Auskunftspflicht,   soweit   hierfür   eine   gesetzliche  Grundlage besteht.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Statistik
                            1  Die   Kantone   erstellen   innerhalb   von   12   Monaten   nach   Ablauf   jedes  Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)  eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjah  -  res im Staatsvertragsbereich.  2  Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftrag  -  gebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen  unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihän  -  digen Verfahren vergeben wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den  Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur ein  -  gesetzten Schätzungsmethode.  3  Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.  4  Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes  und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.  8 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Eröffnung von Verfügungen
                            1  Der   Auftraggeber   eröffnet   Verfügungen   durch   Veröffentlichung   oder  durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Er  -  öffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.  2  Beschwerdefähige   Verfügungen   sind   summarisch   zu   begründen   und  mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.  3  Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten An  -  bieters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   massgebenden   Merkmale   und   Vorteile   des   berücksichtigten  Angebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  gegebenenfalls   eine   Darlegung   der   Gründe   für   eine   freihändige  Vergabe.  4  Der   Auftraggeber   darf   keine   Informationen   bekanntgeben,   wenn   da  -  durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interes  -  sen verletzt würden;  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  berechtigte   wirtschaftliche   Interessen   der   Anbieter   beeinträchtigt  würden; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Beschwerde
                            1  Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das  Einladungsverfahren   massgebenden   Auftragswert   die   Beschwerde   an  das  kantonale  Verwaltungsgericht  als  einzige  kantonale  Instanz  zuläs  -  sig.  2  Für   Beschwerden   gegen   Beschaffungen   der   oberen   kantonalen   Ge  -  richtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.  3  Ausländische   Anbieter   sind   bei   Aufträgen   ausserhalb   des   Staatsver  -  tragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem  sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Beschwerdeobjekt
                            1  Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Ver  -  fügungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausschreibung des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Ver  -  fahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeich  -  nis oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeich  -  nis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Entscheid über Ausstandsbegehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Zuschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Widerruf des Zuschlags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Abbruch des Verfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der Ausschluss aus dem Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Verhängung einer Sanktion.  2  Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung er  -  kennbar   ist,   müssen   zusammen   mit   der   Ausschreibung   angefochten  werden.  3  Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Be  -  stimmungen   dieser   Vereinbarung   zum   rechtlichen   Gehör   im   Verfü  -  gungsverfahren,   zur   aufschiebenden   Wirkung   und   zur   Beschränkung  der Beschwerdegründe keine Anwendung.  4  Verfügungen   nach   Absatz   1   Buchstaben   c   und   i   können   unabhängig  vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Ver  -  einbarung ausgeschlossen.  6  Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Arti  -  kel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.  2  Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch  hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausrei  -  chend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Inter  -  essen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in  der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.  3  Ein   rechtsmissbräuchliches   oder   treuwidriges   Gesuch   um   aufschie  -  bende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auf  -  traggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerich  -  ten zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Anwendbares Recht
                            1  Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den  Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspfle  -  ge, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
                            1  Beschwerden   müssen   schriftlich   und   begründet   innert   20   Tagen   seit  Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.  2  Es gelten keine Gerichtsferien.  3  Mit der Beschwerde können gerügt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtsverletzungen,   einschliesslich   Überschreitung   oder   Miss  -  brauch des Ermessens; so-wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli  -  chen Sachverhalts.  4  Die   Angemessenheit   einer   Verfügung   kann   im   Rahmen   eines   Be  -  schwerdeverfahrens nicht überprüft werden.  5  Gegen   Zuschläge   im   freihändigen   Verfahren   kann   nur   Beschwerde  führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit  substituierbare  Leistungen  erbringen  kann  und  erbringen  will.  Es  kann  nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt  oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Akteneinsicht
                            1  Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.  2  Im   Beschwerdeverfahren   ist   dem   Beschwerdeführer   auf   Gesuch   hin  Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrele  -  vante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentli  -  che oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Beschwerdeentscheid
                            1  Die   Beschwerdeinstanz   kann   in   der   Sache   selbst   entscheiden   oder  diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall  einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.  2  Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem  berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwer  -  deinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare  Recht verletzt.  3  Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die  Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.  4  Der   Schadenersatz   ist   beschränkt   auf   die   erforderlichen   Aufwendun  -  gen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Ein  -  reichung seines Angebots erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Revision
                            1  Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden,  so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.  9 Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
                            1  Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im  Bereich   des   öffentlichen   Beschaffungswesens   obliegt   der   Kommission  Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch  aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretari  -  at wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.  2  Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien  zu   Handen   des   Bundesrates   und   Beratung   der   Schweizer   Ver  -  handlungsdelegationen;  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Förderung   des   Informations-   und   Erfahrungsaustausches   zwi  -  schen   Bund   und   Kantonen   und   Erarbeitung   von   Empfehlungen  betreffend   die   Umsetzung   internationaler   Verpflichtungen   in  Schweizer Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Pflege  der  Beziehungen  zu  ausländischen  Überwachungsbehör  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erteilung   von   Ratschlägen   und   Vermittlung   in   Einzelfällen   bei  Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buch  -  staben a bis c.  3  Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der  Schweiz   über   das   öffentliche   Beschaffungswesen   verletzt   werden,   so  kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone inter  -  venieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei fest  -  gestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.  4  Die   KBBK   kann   Gutachten   erstellen   oder   Sachverständige   damit   be  -  auftragen.  5  Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung  des Bundesrates und des InöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Interkantonales Organ
                            1  Die   Mitglieder   der   an   der   Vereinbarung   beteiligten   Kantone   in   der  Schweizerischen   Bau-,   Planungs-   und   Umweltdirektoren-Konferenz  (BPUK)   bilden   das   Interkantonale   Organ   für   das   öffentliche   Beschaf  -  fungswesen (InöB).  2  Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erlass dieser Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Änderungen   dieser   Vereinbarung   unter   Vorbehalt   der   Zustim  -  mung der beteiligten Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anpassung der Schwellenwerte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstel  -  lung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezügli  -  cher Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklink  -  klausel);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kontrolle   über   die   Umsetzung   dieser   Vereinbarung   durch   die  Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer  nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Regelung   der   Organisation   und   des   Verfahrens   für   die   Anwen  -  dung dieser Vereinbarung;  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Über  -  einkommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und inter  -  nationalen   Gremien   so-wie   Genehmigung   der   entsprechenden  Geschäftsreglemente.  3  Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesen  -  den, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist.  Jeder   beteiligte   Kanton   hat   eine   Stimme,   die   von   einem   Mitglied   der  Kantonsregierung wahrgenommen wird.  4  Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen  kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit  dem Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Kontrollen
                            1  Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.  2  Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung  dieser Vereinbarung durch andere Kantone.  3  Private   können   Anzeigen   bezüglich   der   Einhaltung   dieser   Vereinba  -  rung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder  Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.  4  Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.  10 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem  InöB beitreten.  2  Der   Austritt   kann   auf   das   Ende   eines   Kalenderjahres   erfolgen.   Er   ist  sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.  3  Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser  Vereinbarung   werden   der   Bundeskanzlei   durch   das   InöB   zur   Kenntnis  gebracht.  4  Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtun  -  gen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Arti  -  keln 10, 12 und 26 erlassen.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Übergangsrecht
                            1  Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet  wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.  2  Im   Fall   des   Austrittes   eines   Kantons   gilt   diese   Vereinbarung   für   die  Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalender  -  jahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.  A1 Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
                            1a  Government   Procurement   Agreement   GPA   (WTO-Übereinkommen  über das öffentliche Beschaffungswesen)  Auftraggeber  Auftragswert  CHF (Auftrags  -  wert SZR)  Auftragswert  CHF (Auftrags  -  wert SZR)  Auftragswert  CHF (Auftrags  -  wert SZR)  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Kantone  8'700'000 CHF  (5'000'000 SZR)  350'000 CHF  (200'000 SZR)  350'000 CHF  (200'000 SZR)  Behörden und  öffentliche Un  -  ternehmen in  den Sektoren  Wasser, Ener  -  gie, Verkehr und  Telekommunika  -  tion  8'700'000 CHF  (5'000'000 SZR)  700'000 CHF  (400'000 SZR)  700'000 CHF  (400'000 SZR)  1b  Gemäss     Bilateralem     Abkommen     zwischen     der     Europäischen  Gemeinschaft   und   der   Schweizerischen   Eidgenossenschaft   sind   auch  folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:  CHF (Auftrags  -  wert EURO)  CHF (Auftrags  -  wert EURO)  CHF (Auftrags  -  wert EURO)  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftraggeber  Auftragswert  CHF (Auftrags  -  wert EURO)  Auftragswert  CHF (Auftrags  -  wert EURO)  Auftragswert  CHF (Auftrags  -  wert EURO)  Gemeinden / Be  -  zirke  8'700'000 CHF  (6'000'000 EU  -  RO)  350'000 CHF  (240'000 EURO)  350'000 CHF  (240'000 EURO)  Private Unter  -  nehmen mit aus  -  schliesslichen  oder besonderen  Rechten in den  Sektoren  Wasser, Energie  und Verkehr  8'700'000 CHF  (6'000'000 EU  -  RO)  700'000 CHF  (480'000 EURO)  700'000 CHF  (480'000 EURO)  Öffentliche so  -  wie aufgrund ei  -  nes besonderen  oder aus  -  schliesslichen  Rechts tätige pri  -  vate Unterneh  -  men im Bereich  des Schienen  -  verkehrs und der  Gas- und Wär  -  meversorgung  8’000'000 CHF  (5'000'000 EU  -  RO)  640'000 CHF  (400'000 EURO)  640'000 CHF  (400'000 EURO)  Öffentliche so  -  wie aufgrund ei  -  nes besonderen  oder aus  -  schliesslichen  Rechts tätige pri  -  vate Unterneh  -  men im Bereich  der Telekommu  -  nikation  9  )  8’000'000 CHF  (5'000'000 EU  -  RO)  960'000 CHF  (600'000 EURO)  960'000 CHF  (600'000 EURO)  9)  Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öf  -  fentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111)  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A2 Anhang 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen
                            nicht erfassten Bereich  1  Verfahrens  -  arten  Lieferungen  (Auftrags  -  wert CHF)  Dienstleis  -  tungen (Auf  -  tragswert  CHF)  Bauleistun  -  gen (Auf  -  tragswert  CHF)  Bauleistun  -  gen (Auf  -  tragswert  CHF)  Bauneben  -  gewerbe  Bauhauptge  -  werbe  Freihändiges  Verfahren  unter  150'000  unter  150'000  unter  150'000  unter  300'000  Einladungs  -  verfahren  unter  250'000  unter  250'000  unter  250'000  unter  500'000  offenes / se  -  lektives Ver  -  fahren  ab 250'000  ab 250'000  ab 250'000  ab 500'000  A3 Anhang 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A3-1 Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorga
                            -  nisation (ILO)  10  )  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Übereinkommen   Nr.   29   vom   28.   Juni   1930   über   Zwangs-   oder  Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungs  -  freiheit     und     den     Schutz     des     Vereinigungsrechtes     (SR  0.822.719.7);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der  Grundsätze   des   Vereinigungsrechtes   und   des   Rechtes   zu  Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9);  10)  Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kern  -  übereinkommen   gemäss   diesem   Anhang   die   Einhaltung   von   Prinzipien   aus   weiteren  Übereinkommen   der   Internationalen   Arbeitsorganisation   (ILO)   verlangen,   soweit   die  Schweiz sie selbst ratifiziert hat.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Übereinkommen  Nr.  100  vom  29.  Juni  1951  über  die  Gleichheit  des   Entgelts   männlicher   und   weiblicher   Arbeitskräfte   für   gleich  -  wertige Arbeit (SR 0.822.720.0);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung  der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie  -  rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestal  -  ter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und  unverzügliche   Massnahmen   zur   Beseitigung   der   schlimmsten  Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).  A4 Anhang 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A4-1 Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt
                            und der natürlichen Ressourcen  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Oz  -  onschicht (SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkom  -  mens   geschlossene   Montrealer   Protokoll   vom   16.   September  1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (SR  0.814.021);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der  grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer  Entsorgung (SR 0.814.05);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente  organische Schadstoffe (SR 0.814.03);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das  Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für  bestimmte   gefährliche   Chemikalien   sowie   Pflanzenschutz-   und  Schädlingsbekämpfungsmittel   im   internationalen   Handel   (SR  0.916.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Übereinkommen   vom   5.   Juni   1992   über   die   Biologische   Vielfalt  (SR 0.451.43);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaände  -  rungen vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten  Arten   frei   lebender   Tiere   und   Pflanzen   vom   3.   März   1973   (SR  0.453);  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftver  -  unreinigung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses  Übereinkommens   von   der   Schweiz   ratifizierten   acht   Protokolle  (SR 0.814.32).  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  15.11.2019  01.05.2024  Erlass  Erstfassung  2024-012  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  15.11.2019  01.05.2024  Erstfassung  2024-012  42