Gesetz über die Register und das Meldewesen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Register und das Meldewesen * (Register - und Meldegesetz, RMG) Vom 18. November 2008 (Stand 1. Mai 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 8 – 12 und 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungs- gesetz, RHG) vom 23. Juni 2006 1 ) sowie § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Gegenstand des Gesetzes sind a) die Vereinfachung des Verkehrs zwischen Einwohnerinnen und Einwohnern und den öffentlichen Organen gemäss § 3 lit. c des Gesetzes über die Informa- tion der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom
24. Oktober 2006
2 ) , b) die Regelung des Meldewesens, c) * die Registrierung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie die Nachführung des eidgenössischen Gebäude - und Wohnungsregisters (GWR), d) der Vollzug der Registerharmonisierung des Bundes und die Bereitstellung der Grundlagen für statistische Aufgaben des Bundes und des Kantons.
§ 2 Hauptwohnsitz
1 Hauptwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu pflegen, der für Dritte erkennbar sein muss.
2 Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.
1 ) SR 431.02
2 ) SAR 150.700
§ 3 Nebenwohnsitz
1 Nebenwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie zu einem bestimmten Zweck während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahrs anwesend ist.
2 Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben.
§ 4 Einwohnerinnen und Einwohner; Aufenthaltsstatus
1 Einwohnerinnen und Einwohner sind Personen, die in einer Gemeinde einen Haupt - oder Nebenwohnsitz haben.
2 Schweizerische Staatsangehörige haben Niederlassung in der Hauptwohnsitzge- meinde und Aufenthalt in der Nebenwohnsitzgemeinde.
3 Der Aufenthaltsstatus der ausländischen Staatsangehörigen richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländerrechts.
§ 5 Personenidentifikation
1 Die öffentlichen Organe dürfen die Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bun- desgesetzes über die Alters - und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. De- zember 1946 1 ) zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.
2 Der Kanton kann Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ohne Versichertennummer zur Identifikation eine Zeichenfolge zu- ordnen, die keine Rückschlüsse auf die Person zulässt. Diese Identifikation darf wie die Versichertennu mmer gemäss Absatz 1 verwendet werden. *
§ 6 Grundstück - , Gebäude - und Wohnungsidentifikation *
1 ... *
2 Die Identifikation eines Grundstücks entspricht der Bezeichnung im Grundbuch.
3 Die Identifikation eines Gebäudes erfolgt durch den Gebäudeidentifikator des BFS (EGID) nach dem GWR gemäss Art. 10 Abs. 3 bis des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) vom 9. Oktober 1992 2 ) sowie gemäss der Verordnung über das eidgenössi- sche Gebäude - und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 2017 3 ) . *
4 Die Identifikation einer Wohnung erfolgt durch den Wohnungsidentifikator (EWID) nach dem GWR sowie durch eine administrative Wohnungsnummer. *
1 ) SR 831.10
2 ) SR 431.01
3 ) SR 431.841
2. Melde - und Auskunftspflichten
§ 7 Meldepflichten
a) Einwohnerinnen und Einwohner
1 Personen, die in der Gemeinde einen Haupt - oder Nebenwohnsitz begründen, mel- den sich bei der Einwohnerkontrolle an.
2 Einwohnerinnen und Einwohner haben der Einwohnerkontrolle zu melden, wenn sie a) innerhalb der Gemeinde beziehungsweise des Gebäudes umziehen, b) ihren Haupt - oder Nebenwohnsitz aufgeben.
3 Mit der Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Zuzugs - und Wegzugsge- meinde erfüllen die Einwohnerinnen und Einwohner gleichzeitig allfällige Pflichten zur Mitteilung von Adressänderungen gegenüber den öffentlichen Organen, die an das kantonale Einwohn erregister angeschlossen sind. *
§ 7a * Elektronische Meldungen
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, in folgenden Bereichen elektronische Meldungen zu ermöglichen: a) Umzugsmeldungen, b) Identifikationsprüfung der meldepflichtigen Personen, c) Erstellung und Eingabe der Meldungen Dritter, d) Meldung der GWR - Daten.
2 Der Regierungsrat regelt die Umsetzung, insbesondere die Anwendung der techni- schen Standards, durch Verordnung.
§ 8 b) Personen mit Grundeigentum
1 Natürliche Personen ohne Haupt - oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde und juristi- sche Personen oder Kollektiv - und Kommanditgesellschaften mit Grundeigentum in der Gemeinde haben dieser ihre Adresse und allfällige Adressänderungen zu melden.
§ 9 Auskunfts - und Hinterlegungspflicht
1 Die gemäss diesem Gesetz verpflichteten Personen haben der Gemeinde wahrheits- gemäss und vollständig Auskunft über die im Einwohnerregister und im GWR zu er- fassenden Tatsachen zu geben, falls erforderlich zu belegen und auf Verlangen per- sönlich vorzusprechen. Die Auskunftspflicht besteht auch bei umstrittener Melde- pflicht. *
2 ... *
3 ... *
4 Der Regierungsrat bestimmt die bei der Anmeldung zu hinterlegenden Dokumente durch Verordnung. *
§ 10 Pflichten bei Vermietung und Logisgabe sowie bei der Führung von Kol-
lektivhaushalten
1 Vermietende, Untervermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende, bei denen sich dieselben Personen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Mona- ten oder drei Monaten innerhalb eines Jahrs aufhalten, sind verpflichtet, * a) * Name, Adresse und Nutzungsbeginn beziehungsweise Nutzungsende ein - , um - und wegziehender Personen der Einwohnerkontrolle zu melden, b) * in Mietverträgen oder Wohnbestätigungen die Gebäudeadresse und die admi- nistrative Wohnungsnummer aufzuführen, c) auf Verlangen Mieter - und Wohnungslisten zur Verfügung zu stellen.
3 Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden der Einwohnerkontrolle der Gemeinde alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei aufeinan- derfolgenden Monaten oder während drei Monaten innerhalb eines Jahrs in ihrem Kollektivhaushal t aufhalten. Der Regierungsrat kann dazu Ausführungsvorschriften erlassen.
§ 11 Auskunftspflicht
a) Arbeitgebende
1 Arbeitgebende haben der Einwohnerkontrolle auf Verlangen über die bei ihnen be- schäftigten Personen Auskunft zu geben, wenn diese ihre Meldepflichten nicht selbst erfüllen.
§ 12 b) Anbietende leitungsgebundener Dienste
1 Elektrizitätsversorgende und übrige Anbietende leitungsgebundener Dienste sind verpflichtet, über die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsi- dentifikation notwendig sind, der Einwohnerkontrolle Auskunft zu erteilen.
§ 13 Meldepflicht von Gebäudeversicherung und Grundbuchämtern
1 Aargauische Gebäudeversicherung und Grundbuchämter melden den Gemeinden diejenigen Änderungen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. *
§ 14 Meldefristen
1 Für die im 2. Abschnitt dieses Gesetzes genannten Meldepflichten gilt eine Frist von
14 Tagen ab Ereignisdatum. *
2 Zieht eine Person ins Ausland, hat die Abmeldung spätestens 14 Tage vor der Aus- reise zu erfolgen. *
3. Aufgaben der Gemeinden
§ 15 Registrierung und Nachführung *
1 Die Gemeinden registrieren a) Einwohnerinnen und Einwohner, b) * ... c) natürliche Personen ohne Haupt - oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde und ju- ristische Personen sowie Kollektiv - und Kommanditgesellschaften, wenn diese über Grundeigentum in der Gemeinde verfügen.
1bis Sie führen das GWR gemäss den Art. 7 und 8 VGWR nach. *
2 Einwohnerregister und GWR werden elektronisch geführt und unter Verwendung von EGID und EWID miteinander verknüpft. *
3 Die in den Einwohnerregistern und im GWR zu führenden Merkmale sind mit ihren Ausprägungen, Nomenklaturen und Codierungen in den Merkmalskatalogen des Bun- des beschrieben. Der Regierungsrat kann durch Verordnung zusätzliche Merkmale festlegen, die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben notwendig sind. *
4 Die Gemeinden können weitere Merkmale festlegen, die zur Erfüllung der kommu- nalen Aufgaben notwendig sind.
§ 15a * Zugriff durch öffentliche Organe
1 Die Gemeinden dürfen kommunalen öffentlichen Organen Zugriff auf das Einwoh- nerregister ihrer Gemeinde erteilen, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben nötig und verhältnismässig ist. Der Gemeinderat ist auf begründeten Antrag des kom- munalen öffentli chen Organs für die Erteilung der Nutzungsberechtigung zuständig. Die Vorschriften über die Erteilung der Zugriffsberechtigungen auf das kantonale Einwohnerregister und die Verwendung der GWR - Daten gelten sinngemäss. *
2 Landeskirchen und Kirchgemeinden dürfen die Daten von Angehörigen ihrer Kon- fession abrufen oder sich die entsprechenden Mutationen zustellen lassen.
3 Der Zugriff auf die kommunalen Einwohnerregister und auf das GWR ist unentgelt- lich. *
§ 16 Verantwortlichkeit und Aufgaben
1 Die Gemeinden führen ein Einwohnerregister und regeln die Nachführung des GWR. *
2 Sie bestimmen dazu je eine verantwortliche Person und deren Stellvertretung. *
3 Die jeweils verantwortlichen Personen * a) nehmen die Meldungen entgegen, verarbeiten sie und treffen die notwendigen Erhebungen, b) * sind für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Einwohnerregister und des GWR zuständig, c) * leiten die Änderungen der Daten der Einwohnerregister an das kantonale Ein- wohnerregister weiter und transferieren periodisch die gesamten Datenbe- stände, d) * führen die Daten des GWR gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons nach.
4 Die Einwohnerkontrolle a) übernimmt die Daten von Zuzügerinnen und Zuzügern von der zuständigen Stelle, b) weist Einwohnerinnen und Einwohnern den Wohnungsidentifikator zu (Haus- haltbildung), c) teilt Meldepflichtigen bei der An - und Abmeldung mit, welche Meldepflichten bei anderen öffentlichen Organen sie damit erfüllt haben, d) stellt Bescheinigungen und Bestätigungen sowie die für die Begründung eines Nebenwohnsitzes erforderlichen Dokumente aus, e) bewahrt die hinterlegten Schriften auf.
5 Die Gemeinden sind verpflichtet, Verfahren, Funktionalität und Anbindung ihrer Einwohnerregister und ihrer GWR an die Standards des kantonalen Einwohnerregis- ters beziehungsweise an das GWR zu gewährleisten. *
§ 17 Übertragung an Dritte
1 Der Gemeinderat kann Arbeiten in Zusammenhang mit der Haushaltbildung an Dritte übertragen.
§ 18 Bearbeitungsweise
1 Die Gemeinden verarbeiten Meldungen, welche die Einwohnerregister oder das GWR betreffen, schnellstmöglich und melden die Mutationen umgehend an das kan- tonale Einwohnerregister beziehungsweise an das GWR. *
4. Aufgaben des Kantons
§ 19 Einwohnerregister und Datenverwendung GWR - Replikat *
1 Der Kanton betreibt ein Einwohnerregister, das die gemäss den Vorschriften von Bund und Kanton erforderlichen Merkmale und Weitermeldungen der kommunalen Einwohnerregister als gespiegelte Datensätze enthält. Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne, gemäss kantonalem Recht erforderliche Merkmale von der Spiegelung auf das kantonale Einwohnerregister ausneh men. *
1bis Er bezieht die Daten für das GWR - Replikat vom Bund. Auf begründetes Gesuch hin können kantonale und kommunale öffentliche Organe diese Daten nutzen. *
2 ... *
3 Die Daten des kantonalen Einwohnerregisters und die vom Bund bezogenen Daten des GWR werden unter Verwendung von EGID und EWID miteinander verknüpft. *
§ 20 Verantwortlichkeit und Aufgaben
1 Das zuständige Departement ist verantwortlich für die a) Sicherstellung des Datenaustauschs zwischen den Gemeinden im Kanton, b) Sicherstellung des Datenaustauschs über die nationale Datenaustauschplatt- form zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Registern nach den Vorschriften von Bund und Kanton, c) * Schnittstelle zu den angeschlossenen kantonalen öffentlichen Organen und den Gemeinden, d) * Information über die angeschlossenen Organe.
§ 21 Zugriff und Datenbekanntgabe
a) An öffentliche Organe
1 Die kantonalen und kommunalen öffentlichen Organe dürfen vom kantonalen Ein- wohnerregister diejenigen Daten abrufen oder sich diejenigen Mutationen zustellen lassen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Das zuständige Departement teilt auf begrü ndeten Antrag der öffentlichen Organe die Nutzungsberechtigungen zu. *
2 Einwohnerkontrollen und die für die Objektverwaltung zuständigen Stellen dürfen auf alle ihre eigene Gemeinde betreffenden Daten Zugriff nehmen und diese auf eige- nen Datenträgern speichern.
3 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur abgerufen werden, wenn dies durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift erlaubt ist.
4 Anerkannte Landeskirchen und Kirchgemeinden dürfen die Daten von Angehörigen ihrer Konfession abrufen oder sich die entsprechenden Mutationen zustellen lassen. *
5 Dem Statistischen Amt werden alle, auch besonders schützenswerte, Personendaten im Abrufverfahren bekannt gegeben. *
6 Der Zugriff auf das kantonale Einwohnerregister ist unentgeltlich. *
§ 22 b) An Dritte
1 a) Daten über Einzelpersonen, deren Wohnsitz nicht bekannt ist, b) Daten über nach bestimmten Kriterien geordnete Personengruppen mehrerer Gemeinden.
2 Für die Datenbekanntgabe nach Absatz 1 lit. b ist § 16 Abs. 2 IDAG analog anzu- wenden. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und das Verfahren nach den Vorschriften des IDAG.
3 Allfällige Datensperren in den kommunalen Einwohnerregistern gelten auch für das kantonale Einwohnerregister.
4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Bezug von Gebühren durch das zu- ständige Departement. Die maximale Gebühr für eine Einzelauskunft beträgt Fr. 20. – , für Listenauskünfte Fr. – .10 pro Person, mindestens jedoch Fr. 100. – . *
5 Er kann die Gebühren in besonderen Fällen, wie etwa bei Listenauskünften an ge- meinnützige Institutionen oder bei Bedürftigkeit, ermässigen oder erlassen. *
5. Weitere Bestimmungen
§ 23 Prüfung der Übereinstimmung
1 Die Gemeinden arbeiten bei der periodischen Prüfung der Übereinstimmung ihrer Einwohnerregister - und GWR - Daten sowie bei allfälligen Korrekturen mit Bund und Kanton zusammen. *
§ 24 Kosten der Register
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Erhebung und Erfassung der Daten der meldepflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie für die Nachführung des GWR. *
2 ... *
§ 25 Gebühren und Kosten
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Bezug von Gebühren durch die Ge- meinde. Die maximale Gebühr für eine Einzelauskunft oder Bescheinigung beträgt Fr. 20. – , für Listenauskünfte Fr. – .10 pro Person, mindestens jedoch Fr. 50. – . *
2 Anmeldungen und Auskünfte gemäss den §§ 7 – 13 sind unentgeltlich.
§ 25a * Ermässigung oder Erlass von Gebühren
1 Die Gemeinden können die Gebühren in besonderen Fällen, wie etwa bei Listenaus- künften an gemeinnützige Institutionen oder bei Bedürftigkeit, ermässigen oder erlas- sen.
§ 26 Strafbestimmungen
1 Bei Nichtbefolgen der Pflichten gemäss den §§ 7 – 10 trotz Aufforderung kann der Gemeinderat Bussen bis Fr. 2'000. – aussprechen. *
6. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 27 Vollzug
1 Der Regierungsrat kann Vorschriften über die Führung der Register, die Form der Meldungen, die Erhebung der Daten und die Datensicherheit, die Ausgestaltung der Ausweise und die Übernahme der Daten aus GWR, das Verfahren der Datenlieferun- gen und die Schni ttstellen sowie die Wohnungsnummerierung erlassen.
2 Vor dem Erlass seiner Ausführungsbestimmungen hört der Regierungsrat die Ge- meinden an.
§ 28 Anwendbares Recht
1 Es gelten die Vorschriften des IDAG, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 29 Übergangsfrist
1 Die Gemeinden richten die elektronische Registerführung nach § 15 bis 30. Juni
2009 ein.
2 Sie sind verpflichtet, bei der Prüfung des Datenaustauschs und der Meldevorgänge ab 1. Juli 2009 mitzuwirken. Sie haben ihre Einwohner - und Objektdaten bis 31. März
2010 auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu bereinigen.
3 Der Regierungsrat kann die Übergangsfrist erstrecken.
§ 29a * Übergangsbestimmung für Statistiklieferung
1 Der Abschluss der ersten Baustatistiklieferung an den Bund nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. September 2019 erfolgt gemäss bisherigem Recht.
§ 30 Keine Anpassung bestehender Mietverträge
1 Mietverträge über Wohnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterzeichnet wurden, müssen nicht mit der Wohnungsnummer gemäss § 10 lit. b ergänzt werden.
§ 31 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 18. November 2008 Präsident des Grossen Rats M ARKWALDER Protokollführer S
Datum der Veröffentlichung: 5. Januar 2009 Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2009 Inkrafttreten: 1. Mai 2009 1 )
1 ) RRB vom 11. März 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.06.2017 01.01.2018 § 15a eingefügt 2017/9 - 09
17.09.2019 01.09.2021 Erlasstitel geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 1 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 5 Abs. 2 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 6 Titel geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 6 Abs. 1 aufgehoben 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 6 Abs. 3 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 6 Abs. 4 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 7 Abs. 3 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 7a eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 9 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 9 Abs. 2 aufgehoben 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 9 Abs. 3 aufgehoben 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 9 Abs. 4 eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 10 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 10 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 10 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 13 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 14 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 14 Abs. 2 eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 15 Titel geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 15 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 15 Abs. 1
bis eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 15 Abs. 2 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 15 Abs. 3 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 15a Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 15a Abs. 3 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 2 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 3 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 3, lit. b) geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 3, lit. c) geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 5 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 18 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 19 Titel geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 19 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 19 Abs. 1
bis eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 19 Abs. 2 aufgehoben 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 19 Abs. 3 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 20 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 20 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 21 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 21 Abs. 4 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 21 Abs. 6 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 22 Abs. 4 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 22 Abs. 5 eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 23 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 24 Abs. 2 aufgehoben 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 25a eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 26 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 29a eingefügt 2021/09 - 01
28.11.2023 01.05.2024 § 21 Abs. 5 geändert 2024/03 - 05
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 1 Abs. 1, lit. c) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 5 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 6 17.09.2019 01.09.2021 Titel geändert 2021/09 - 01
§ 6 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09 - 01
§ 6 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 6 Abs. 4 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 7 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 7a 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01
§ 9 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 9 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09 - 01
§ 9 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09 - 01
§ 9 Abs. 4 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01
§ 10 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 10 Abs. 1, lit. a) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 10 Abs. 1, lit. b) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 13 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 14 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 14 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01
§ 15 17.09.2019 01.09.2021 Titel geändert 2021/09 - 01
§ 15 Abs. 1, lit. b) 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09 - 01
§ 15 Abs. 1
bis 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01
§ 15 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 15 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 15a 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 09
§ 15a Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 15a Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 16 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 16 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 16 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 16 Abs. 3, lit. b) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 16 Abs. 3, lit. c) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 16 Abs. 3, lit. d) 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01
§ 16 Abs. 5 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 18 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 19 17.09.2019 01.09.2021 Titel geändert 2021/09 - 01
§ 19 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 19 Abs. 1
bis 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01
§ 19 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09 - 01
§ 19 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 20 Abs. 1, lit. c) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 20 Abs. 1, lit. d) 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01
§ 21 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 21 Abs. 4 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 21 Abs. 5 28.11.2023 01.05.2024 geändert 2024/03 - 05
§ 21 Abs. 6 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 22 Abs. 4 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 22 Abs. 5 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01
§ 23 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 24 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 24 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09 - 01
§ 25 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 25a 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01
§ 26 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 29a 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01
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