Beschluss über die Organisation der Handelsregisterämter, das Statut und die Entlöhn... (221.400)
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Beschluss über die Organisation der Handelsregisterämter, das Statut und die Entlöhnung des Personals

über die Organisation der Handelsregisterämter, das Statut und die Entlöhnung des Personals vom 06.12.2000 (Stand 01.05.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 29 Absätze 2, 3, 6 und 7 der allgemeinen Ausfüh - rungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz - buch vom 4. Oktober 2000; auf Antrag des Departements für Sicherheit und Institutionen, beschliesst:

Art. 1 Mindest- und Höchsteinkommen des Vorstehers

1 Das Einkommen des Vorstehers schwankt je nach der Anzahl im Tage - buch vorgenommenen Eintragungen und der Rentabilität des Amtes zwi - schen einem Minimum von 81'360 Franken und einem Maximum von
155'643 Franken. Diese Beträge werden analog der Anpassung der Besol - dung der Gerichtsbehörden dem Schweizerischen Lebenskostenindex ange - passt.
2 Die in Absatz 1 enthaltenen Mindest- und Höchstansätze gelten für einen vollamtlich angestellten Vorsteher; andernfalls werden diese verhältnismäs - sig reduziert.
3 Die Ausübung jeder entgeltlichen Nebenbeschäftigung bedarf einer Bewilli - gung des Staatsrates; diese bestimmt gegebenenfalls die Auswirkungen auf den Beschäftigungsgrad im Amt und die vorzunehmende Kürzung des be - grenzten Einkommens.

Art. 2 Entlöhnungssystem des Vorstehers

1 Der Staat garantiert dem Vorsteher ein Mindesteinkommen von 81'360 Franken. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das Mindesteinkommen des Vorstehers wird ab der 601. jährlich vorge - nommenen Eintragung im Tagebuch um 50 Franken pro Eintragung und um
35 Prozent der gemäss den Artikeln 7 und 9 bis 12 des Bundestarifs erhobe - nen Gebühren erhöht.
3 Nach Überprüfung der jährlichen Betriebsrechnung des Amtes bestimmt das kantonale Finanzinspektorat den Betrag, welchen der Vorsteher der Staatskasse oder die Staatskasse dem Vorsteher schuldet.
4 Die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 3 und 4 sind analog anwendbar.
5 Die gemäss dem Entscheid des kantonalen Finanzinspektorates geschul - deten Beträge sind innert 30 Tagen nach Inkrafttreten des Entscheides zu bezahlen.

Art. 3 Entlöhnungssystem des Stellvertreters

1 ... *
1bis Proportional zur ausgeführten Tätigkeit ist das Einkommen des Stellver - treters identisch mit jenem des betreffenden Vorstehers. *

Art. 4 Mitarbeiter des Amtes

1 Der Vorsteher stellt die Mitarbeiter des Amtes aufgrund eines privatrechtli - chen Vertrages an und entlöhnt sie.
2 Spätestens nach Ablauf der Probezeit meldet der Vorsteher jede Personal - anstellung mit Angabe der Tätigkeit, der Ausbildung, des Pflichtenheftes und des Gehalts dem Departement für Sicherheit und Institutionen (zuständiges Departement), welches diese dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 5 Haftpflichtversicherung und Sicherheit

1 Der Vorsteher und der Stellvertreter sind im Rahmen des durch den Staat Wallis für seine Beamten abgeschlossenen globalen Haftpflicht-Ver - sicherungsvertrages versichert.
2 Die zu leistenden Sicherheiten für den durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Teil des Schadens bestehen in einer durch den Staat Wallis abgeschlossenen Bürgschaftspolice.
3 Die Prämien für diese beiden Versicherungsverträge werden durch die Staatskasse in Rechnung gestellt und der Betriebsrechnung des Amtes be - lastet.

Art. 6 Betriebsrechnung

1 Der Vorsteher führt eine Betriebsrechnung über die Ausgaben und Einnah - men des Amtes gemäss den Bestimmungen über das Handelsregister in der allgemeinen Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schwei - zerischen Zivilgesetzbuch, dem Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt und deren Kontrolle, dem vorliegenden Beschluss sowie den schriftlichen Weisungen des kantonalen Finanzinspektorates.
2 Die Betriebsrechnung muss am Ende eines jeden Jahres abgeschlossen und innert drei Monaten dem kantonalen Finanzinspektorat überreicht wer - den. Innert derselben Frist überweist der Vorsteher den Saldo der Betriebs - rechnung, der sein Einkommen übersteigt, an die Staatskasse.
3 Nach Überprüfung der finanziellen Geschäftsführung des Amtes hält das kantonale Finanzinspektorat das Resultat seiner Ermittlungen in einem Be - richt fest und bestimmt die anzubringenden Korrekturmassnahmen.
4 Die Entscheide des kantonalen Finanzinspektorates sind vollstreckbar, so - fern sie nicht innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung durch eine Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.

Art. 7 Positionen der Betriebsrechnung

1 Um zu Lasten der Betriebsrechnung verbucht zu werden, müssen die Löh - ne: a) an Mitarbeiter ausbezahlt werden, deren Anstellung vom Staatsrat ge - nehmigt wurde; und b) den Höchstbetrag der dem Personal der Kanzlei der Bezirksgerichte und der Staatsanwaltschaft gewährten Besoldungsklasse nicht über - steigen.
2 Die Abschreibungssätze auf den für die Tätigkeit des Amtes notwendigen Investitionen dürfen die für das Anlagevermögen der Handelsunternehmen geltenden steuerrechtlichen Ansätze nicht übersteigen.
3 Die Reisekosten des Vorstehers, des Stellvertreters und des Personals des Amtes werden ausnahmsweise bis zu den für die Beamten des Staates Wal - lis geltenden Ansätzen zugelassen.
4 Die Mietkosten müssen denjenigen entsprechen, die üblicherweise am Sitz des Amtes für ähnliche Lokale verlangt werden.
5 Die Kosten des Arbeitgebers hinsichtlich der beruflichen Alters-, Hinterlas - senen- und Invalidenvorsorge bestehen in den während des laufenden Jahres geschuldeten Beiträge. Die Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven im Sinne von Artikel 331 Absatz 3 des Obligationenrechts ist ausgeschlos - sen.
6 Die Repräsentationskosten können pauschal bis zu einem Betrag von
1'000 Franken verrechnet werden.

Art. 8 Personal des Amtes

1 Der Vorsteher übermittelt dem zuständigen Departement innert 30 Tagen nach Inkrafttretung des vorliegenden Beschlusses den Lebenslauf der ange - stellten Personen, mit Angaben zu ihrer Ausbildung und beruflichen Erfah - rung, das Datum ihres Dienstantrittes und ihr Gehalt. Diese Anstellungen werden dem Staatsrat zur rückwirkenden Genehmigung auf den 1. Januar
2001 unterbreitet.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft, nachdem er im Amtsblatt veröffentlicht wurde.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
06.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung BO/Abl. 50/2000
24.04.2024 01.05.2024 Art. 3 Abs. 1 aufgehoben RO/AGS 2024-051
24.04.2024 01.05.2024 Art. 3 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2024-051
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 06.12.2000 01.01.2001 Erstfassung BO/Abl. 50/2000

Art. 3 Abs. 1 24.04.2024 01.05.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-051

Art. 3 Abs. 1 bis 24.04.2024 01.05.2024 eingefügt RO/AGS 2024-051

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