Sozialhilfe- und Präventionsverordnung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Sozialhilfe - und Präventionsverordnung (SPV) Vom 28. August 2002 (Stand 1. Mai 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 10, 11 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 bis und 4, 19b Abs. 1, 19c Abs. 2,
19d Abs. 1, 19e Abs. 1, 20 Abs. 2, 24, 27 Abs. 1 lit. d, 31 Abs. 3 lit. b, 31 Abs. 3 bis ,
33 lit. d, 41b, 47 Abs. 3 bis , 51 Abs. 4 und 5 sowie § 63 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe - und Präventionsgesetz, SPG) vom
6. März 2001
1 ) und § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs- rates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 2 ) , * beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Mitwirkungs - und Meldepflicht sowie einzureichende Unterlagen
(§ 2 SPG)
1 Die Mitwirkungs - und Meldepflicht umfasst sowohl die persönlichen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse.
2 Die Sozialbehörde hat Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, auf ihre Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen umfas- senden Auskunftserteilung, zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie zur so- fortigen Meldung v on Änderungen der Verhältnisse aufmerksam zu machen. Sie sind auf die Folgen falscher oder unvollständiger Auskünfte hinzuweisen und haben mit Unterschrift die Kenntnisnahme dieser Pflichten zu bestätigen.
3 Zu den erforderlichen Unterlagen gehören sämtliche Belege, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Insbesondere sind Unterla- gen vorzulegen über Einkünfte, Vermögen, Forderungen, Schulden, Unterhaltsver- pflichtungen, V ersicherungs - , Wohn - und Gesundheitskosten sowie über weitere wirt- schaftlich und persönlich relevante Sachverhalte.
1 ) SAR 851.200
2 ) SAR 153.100
4 Werden die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte nicht innert einer gesetzten Frist beigebracht, kann die zuständige Behörde unter Mitteilung an die pflichtige Per- son die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen direkt einholen. § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) bleibt vorbehalten. *
§ 2 Unrechtmässiger Bezug (§ 3 SPG)
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind ab deren Auszahlung zu einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen.
2 Forderungen auf Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen können unter Beachtung der Existenzsicherung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 dieser Ver- ordnung auch mit künftigen Leistungen verrechnet werden.
§ 2a * SKOS - Richtlinien
1 Für die Sozialhilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe er- lassenen Richtlinien (SKOS - Richtlinien) in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung gemäss Anhang verbindlich. Vorbehalten bleiben die in dieser Verordnung sowie im SPG bezieh ungsweise dessen Ausführungserlassen enthaltenen Ausnahmen. *
2. Sozialhilfe
§ 3 Existenzsicherung und soziales Existenzminimum (§ 4 SPG)
1 Die Existenzsicherung gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizini- sche Grundversorgung.
2 Das soziale Existenzminimum gewährleistet zudem die Teilhabe am Sozial - und Ar- beitsleben nach den individuellen Verhältnissen.
§ 4 Anspruch und Subsidiarität (§ 5 SPG)
1 Anspruch auf Sozialhilfe haben Einzelpersonen oder Personengemeinschaften, die eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 bilden. Vorbehalten bleiben die Best- immungen über den Unterstützungswohnsitz. *
2 Als andere Hilfeleistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 SPG gelten Ansprüche aus fa- milienrechtlicher Unterhalts - und Verwandtenunterstützungspflicht, Ansprüche aus Sozial - und anderen Versicherungen, Stipendien sowie Zuwendungen Dritter.
1 ) SAR 271.200
§ 5 Notfallhilfe; Zuständigkeit (§ 6 SPG)
1 Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkrankung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit. Der Aufenthaltsort leistet situati- onsgerechte Notfallhilfe. Eine allfällige weiter gehende Hilfeleistung ist in Koordi na- tion mit dem Kostenträger zu erbringen.
2 Die Gemeinde prüft umgehend ihre Zuständigkeit als Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsort und gewährt die notwendige Hilfe. Bei fehlendem Unterstützungs- wohnsitz oder bei Gewährung von Notfallhilfe benachrichtigt die Gemeinde umge- hend den Kantonalen So zialdienst oder die zuständige Wohnsitzgemeinde.
3 Die Gemeinde, welche ihre Zuständigkeit als Wohnsitz - oder Aufenthaltsgemeinde verneint, tritt umgehend mit der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde in Kon- takt. Kommt zwischen den Gemeinden keine Einigung zustande, wird die Zuständig- keitsfrage dem Kant onalen Sozialdienst zum Entscheid unterbreitet. Dieser trifft die erforderlichen vorsorglichen Anordnungen.
4 Der Kantonale Sozialdienst kann in besonderen Fällen Personen ohne Unterstüt- zungswohnsitz einem Aufenthaltsort zur Hilfeleistung zuweisen.
§ 6 Unterhalts - und Verwandtenunterstützungspflicht (§ 7 SPG)
1 Im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe ist festzustellen, ob unter- halts - oder unterstützungspflichtige Personen vorhanden sind. Diese sind zu informie- ren und zur Hilfeleistung aufzufordern. Ist deren Hilfeleistung nicht rechtzeitig erhält- lich, hat die zuständige Gemeinde die nötige Hilfe zu erbringen.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterhalts - und Verwandtenunterstützungsansprü- che im Rahmen der Richtlinien des Regierungsrates geltend zu machen.
§ 7 Persönliche Hilfe (§ 8 SPG) *
1 Persönliche Hilfe bezweckt die Behebung einer persönlichen Notlage, beugt einer Sozialhilfeabhängigkeit vor oder ergänzt die materielle Hilfe. Wer persönlicher Hilfe bedarf, kann um diese bei der zuständigen Gemeinde nachsuchen. Die persönliche Hilfe ist unabhängig von einem Gesuch um materielle Hilfe. *
2 Persönliche Hilfsmassnahmen richten sich nach der Problemlage der um Hilfe nach- suchenden Person. Sie erfolgen niederschwellig und im Einvernehmen mit ihr. Vor- behalten bleiben Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit einem Gesuch um materielle Hilfe. *
§ 8 Materielle Hilfe (§ 9 SPG); Gesuch und Gegenstand
1 Das Gesuch um materielle Hilfe hat schriftlich zu erfolgen. Der Kantonale Sozial- dienst stellt den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
2 Das Gesuch ist von der gesuchstellenden Person, bei nicht getrennt lebenden Ehe- paaren in der Regel von beiden zu unterzeichnen.
3 Besondere Umstände im Sinne von § 9 Abs. 2 SPG liegen insbesondere vor, wenn die materielle Hilfe beziehende Person keine genügende Gewähr für eine zweckkon- forme Verwendung der erbrachten Leistungen bietet. Anstelle von Geldleistungen fal- len insbesondere Direktzahlungen, Gutscheine oder Sachleistungen in Betracht.
3bis ... *
4 Erbringt die Gemeinde als Folge einer nicht zweckkonformen Verwendung der ma- teriellen Hilfe Mehrleistungen, können diese unter Beachtung der Existenzsicherung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 dieser Verordnung mit künftigen Leistungen verrechnet wer den.
§ 9 Kostengutsprache
1 Kostengutsprachen sind, sofern die Voraussetzungen zur Gewährung materieller Hilfe gegeben sind, insbesondere an medizinische Leistungserbringer im ambulanten und im stationären Bereich sowie an Heime zu erteilen.
2 Das Gesuch um Kostengutsprache ist durch die Hilfe suchende Person oder durch eine bevollmächtigte Vertretung vor Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung zu stellen. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3 Bei ambulanter ärztlicher Behandlung oder bei Einweisung in ein Spital ist das Ge- such um Kostengutsprache, sofern eine vorgängige Gesuchstellung nicht möglich ist, spätestens innert 60 Tagen seit Behandlungsbeginn oder Eintritt einzureichen. § 14 Abs. 2 S PG bleibt vorbehalten.
4 Ohne Kostengutsprache oder bei verspäteter Gesuchstellung besteht keine Pflicht zur Kostenübernahme bereits erbrachter Leistungen.
5 Mit der Erteilung der Kostengutsprache kann die Sozialbehörde den Vorbehalt an- bringen, dass Kosten nur in dem Umfang übernommen werden, als nicht die gesuch- stellende Person oder Dritte dafür aufkommen. § 7 SPG bleibt vorbehalten. Zur Gel- tendmachung der Ko stenübernahme hat die gesuchstellende Person oder ihre bevoll- mächtigte Vertretung in diesem Fall der Sozialbehörde den Nachweis zu erbringen, dass ihre eigenen Mittel beziehungsweise die Leistungen Dritter nicht ausreichen.
§ 10 Bemessung; Ausnahmen und Präzisierungen zu den SKOS - Richtlinien
(§ 10 SPG) *
1 ... *
2 ... *
2bis ... *
3 ... *
4 ... *
5 Es gelten folgende Ausnahmen von den SKOS - Richtlinien: * a) Die Finanzierung der Kosten von Urlaubs - oder Erholungsaufenthalten erfolgt in der Regel über Fonds und Stiftungen. b) * Die in den SKOS - Richtlinien vorgesehene automatische Teuerungsanpassung kommt nicht zur Anwendung.
c) Sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges nicht beruflich oder krankheits- bedingt zwingend erforderlich ist, werden die Betriebskosten in Abzug ge- bracht. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug. Ein durch Dritte zur Ver- fügung gestelltes Motorfahrze ug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird. d) * ... e) * ...
6 ... *
§ 11 Eigene Mittel (§ 11 SPG); Begriffe
1 Einkünfte sind alle geldwerten Leistungen, insbesondere Einkommen inklusive
13. Monatslohn, Gratifikationen und einmalige Zulagen, Versicherungsansprüche,
Renten, Unterhaltsbeiträge, Verwandtenunterstützungsbeiträge und ähnliches.
2 Zuwendungen sind alle freiwilligen Leistungen Dritter wie Naturalleistungen oder andere Leistungen mit wirtschaftlichem Wert, die ansonsten über den Grundbedarf zu decken sind.
3 Als Vermögen gelten insbesondere alle Geldmittel, Guthaben, Forderungen, Wert- papiere, Wertgegenstände, Grundeigentum, Liegenschaften und allgemein andere Vermögenswerte beziehungsweise Güter, auf die ein Eigentumsanspruch besteht, so- wie realisierbare Vers icherungs - und Vorsorgeansprüche. Leistungen aus Genugtu- ung und Integritätsentschädigung gelten nur soweit als Vermögen, als sie die in Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters - , Hin- terlassenen - und Invalidenversicheru ng (ELG) vom 6. Oktober 2006 1 ) enthaltenen Vermögensfreigrenzen überschreiten. *
4 Der Vermögensfreibetrag pro Person beträgt Fr. 1'500. – , maximal aber Fr. 4'500. – pro Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3. *
§ 12 Personen in gleicher Wohn - und Lebensgemeinschaft; eheähnliche
Beziehung
1 Einer unterstützten Person, die in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung lebt, wer- den die finanziellen Mittel der Partnerin oder des Partners ganz oder teilweise ange- rechnet, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Beziehung keinen ehe- ähnlic hen Charakter aufweist. Beim Umfang der anzurechnenden finanziellen Mittel ist den konkreten Umständen, insbesondere bestehenden Verpflichtungen, angemes- sen Rechnung zu tragen.
2 Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist anzunehmen, wenn a) * seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, oder b) ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder da sind, oder c) auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.
1 ) SR 831.30
§ 13 Entschädigung für die Haushaltsführung *
1 Ist eine in Wohn - und Lebensgemeinschaft lebende unterstützte Person in der Lage, den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, zu führen, wird ihr ein Betrag als Haushaltsentschädigung – ungeachtet einer effektiven Auszahlung – als eigene Mittel angerechnet. *
2 Die Berechnung des Betrags für die Entschädigung für die Haushaltsführung richtet sich nach den SKOS - Richtlinien. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die finan- zielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person und die erwartete Arbeitsleis- tung zu berücksichtigen. *
3 Übernimmt die unterstützte Person zusätzlich die Betreuung von einem oder mehre- ren Kindern der nicht unterstützten Person, ist der Betrag an die unterstützte Person im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln. *
§ 14 * ...
§ 15 Folgen der Missachtung (§ 13b SPG) *
1 Bei der erstmaligen Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu be- achten. Kürzungen sind in der Regel zu befristen. *
2 Die Existenzsicherung liegt bei 70 % des Grundbedarfs gemäss SKOS - Richtli- nien. *
3 ... *
§ 15a * Nicht - Übernahme überhöhter gebundener Ausgaben (§ 13a SPG);
Obligatorische Krankenpflegeversicherung
1 Die Richtprämie gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) vom 16. März 2016 1 ) gilt als Richtwert für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
2 Bei Nichtbefolgung der Auflage und Weisung kann die Sozialhilfebehörde dem Ver- sicherer die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt vergüten. Der den Richtwert übersteigende Betrag kann mit laufenden Leistungen verrechnet werden.
3 In begründeten Fällen kann vom Richtwert abgewichen werden.
§ 15b * Wohnungsmietzins
1 Die Gemeinden legen als Richtwert des in der Sozialhilfe maximal zu übernehmen- den Wohnungsmietzinses Mietzinsrichtlinien fest. Diese berücksichtigen die Grösse des Haushalts und orientieren sich am ortsüblichen günstigen Mietzins.
2 Die Richtlinien sind periodisch zu überprüfen.
3 In begründeten Fällen kann vom Richtwert abgewichen werden.
1 ) SAR 837.211
§ 16 Therapieeinrichtungen (§ 15 SPG); Kostengutspracheverfahren
1 Das Gesuch um Kostengutsprache erfolgt schriftlich und muss sämtliche zur Beur- teilung der Kostenübernahme des Aufenthalts in einer Therapieeinrichtung erforder- lichen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt den dazu gehörigen U nterlagen enthalten. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemein- den hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
2 Dem Gesuch sind insbesondere die Stellungnahmen der in § 14 Abs. 4 SPG genann- ten Fachstellen beizulegen, die sich nebst anderem zur Therapiebedürftigkeit und zur Therapiebereitschaft der gesuchstellenden Person äussern sowie sich mit der Frage der geeigne ten Therapieeinrichtung auseinander setzen.
3 Wichtige Gründe, die eine Gesuchstellung nach erfolgtem Eintritt zu rechtfertigen vermögen, liegen vor, wenn der Eintritt aus medizinischen oder sozialen Gründen nicht länger aufgeschoben werden konnte. Die Anerkennung wichtiger Gründe führt zur rückwirke nden Kostengutsprache auf den Zeitpunkt des Eintritts.
4 Die vom Kanton mittels Leistungsvereinbarungen anerkannten Institutionen der Suchtberatung und des Suchtmittelentzugs gelten als andere Fachstellen im Sinne von
§ 14 Abs. 4 SPG.
§ 17 * Zuständigkeiten
1 Zum Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäss § 15 Abs. 1 SPG ist das Depar- tement Gesundheit und Soziales zuständig.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales entzieht die Bewilligung, wenn eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 15 Abs. 2 SPG nicht mehr erfüllt sind.
3 Das Departement Gesundheit und Soziales führt eine Liste der anerkannten Thera- pieeinrichtungen und berät die zuständigen Behörden.
4 Zuständig für die Anerkennung im Einzelfalls gemäss § 15 Abs. 4 SPG ist das De- partement Gesundheit und Soziales.
§ 17a * Unterbringung, Unterstützung und Betreuung; Abweichungen von den Zu-
ständigkeiten gemäss § 17a SPG
1 Von der Zuständigkeit des Kantons gemäss § 17a Abs. 1 SPG kann im Einzelfall ab- gewichen werden, insbesondere a) zur Zusammenführung von Familienmitgliedern mit unterschiedlichem Aufent- haltsstatus, b) wenn der Aufenthalt in der Gemeinde aus schulischen Gründen angezeigt ist.
2 Von der Zuständigkeit der Gemeinde gemäss § 17a Abs. 2 SPG kann im Einzel- fall abgewichen werden, insbesondere a) wenn der Bund dem Kanton Personen zuweist, die bereits ein Aufenthaltsrecht haben, b) bei Personen, für welche die Unterbringung und Betreuung durch den Kanton aufgrund von in der Person liegenden Gründen zweckmässig ist, c) * bei unbegleiteten minderjährigen vorläufig Aufgenommenen, sofern sie in ge- eigneten kantonalen Unterkünften untergebracht werden können.
§ 17b * Aufnahmepflicht
1 Die Aufnahmequote wird jeweils jährlich aufgrund der vom Statistischen Amt ver- öffentlichten Daten zur schweizerischen Wohnbevölkerung festgelegt. *
2 An die Aufnahmequote angerechnet werden auch Personen, die gestützt auf § 17a Abs. 1 in der betreffenden Gemeinde untergebracht sind.
3 Bei der gemeinsamen Erfüllung der Aufnahmepflicht durch mehrere Gemeinden können nur die in die Zuständigkeit der Gemeinden fallenden Personen unter Berück- sichtigung der §§ 17a Abs. 1 und 17c Abs. 4 angerechnet werden.
§ 17c * Zuweisung
1 Der Kantonale Sozialdienst sorgt regelmässig dafür, dass die Gemeinden die zur Er- füllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erhalten. Dazu gehören insbe- sondere Prognosen über die Anzahl aufzunehmender Personen.
2 Mit der Zuweisung wird der Gemeinde eine Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen eingeräumt.
3 Die Zuweisungen erfolgen grundsätzlich mit Wirkung für sechs Monate. Bei Vor- liegen wichtiger Gründe, insbesondere hohem Zuweisungsbedarf, können Zuweisun- gen auch in kürzeren Abständen erfolgen. *
4 In Ausnahmefällen, insbesondere zur Unterbringung von Familien oder auf aus- drücklichen Wunsch der Gemeinde, können Zuweisungen auch über der Aufnah- mequote erfolgen. Die Gemeinde ist vorgängig anzuhören.
§ 17d * Kostenpauschale für Ersatzvornahmen
1 Die Kostenpauschale für Ersatzvornahmen beträgt Fr. 90. – pro Person und Tag. *
§ 17e * Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläu-
fig Aufgenommene (§ 17 SPG); Bemessung
1 Für den tatsächlichen Anwesenheitstag in der Unterkunft beträgt der Ansatz für die Verpflegung: a) * für Erwachsene sowie Jugendliche ab vollendetem 16. Altersjahr Fr. 8.50 b) * für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr Fr. 8. – c) * ...
2 Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab vollendetem 6. Altersjahr erhalten darüber hinaus ein Taschengeld von Fr. 1. – pro tatsächlichem Anwesenheitstag.
3 Notwendige Bekleidung wird als Sachleistung gewährt oder es wird ein Kleidergeld von Fr. 60. – pro Quartal und Person ausgerichtet.
4 Verpflegungsgeld und Taschengeld werden für die Zukunft und in der Regel wö- chentlich ausgerichtet. Rückwirkende Zahlungen sind ausgeschlossen.
5 Liegen Kürzungsgründe gemäss Art. 83 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni
1998 1 ) vor, darf Erwachsenen neben dem Entzug des Taschengeldes das Verpfle- gungsgeld soweit gekürzt werden, dass mindestens Fr. 7.50 ausbezahlt werden.
6 Unterkunftskosten, Krankheitskosten gemäss dem Bundesgesetz über die Kranken- versicherung (KVG) vom 18. März 1994 2 ) und weitere Aufwändungen werden direkt abgerechnet.
7 Eigene Mittel, insbesondere Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sind gemäss den Bun- desvorschriften anzurechnen.
§ 17f * Sonderbestimmungen
1 Die Versicherung gemäss KVG wird vom Kanton sichergestellt (Bewirtschaftung und Kostenübernahme).
2 Der Kantonale Sozialdienst vergütet folgende situationsbedingte Leistungen: a) Zahnarztkosten für schmerzstillende Zahnbehandlungen, b) Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel:
1. für den Besuch von Beschäftigungsprogrammen,
2. für die vom Kanton angebotenen Deutschkurse,
3. zur Arbeitssuche und bei Erwerbstätigkeit für den Arbeitsweg.
1 ) SR 142.31
2 ) SR 832.10
c) * einen Einkommensfreibetrag beziehungsweise eine Motivationsentschädigung für Asylsuchende gemäss den folgenden Ansätzen:
1. * Der Einkommensfreibetrag wird nach Massgabe des Arbeitspensums ge-
währt. Er beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 300. – pro Monat.
2. * Der Einkommensfreibetrag von Lehrlingen sowie von Mittelschülerin-
nen und Mittelschülern beträgt Fr. 150. – pro Monat, sofern ein Unterstüt- zungsbudget erstellt wird.
3. * Die Motivationsentschädigung für die Teilnahme an einem Beschäfti-
gungsprogramm wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Sie beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 150. – pro Monat.
4. * Die Obergrenze der kumulierten Motivationsentschädigungen und Ein-
kommensfreibeträge beträgt Fr. 400. – pro Unterstützungseinheit und Monat. Sind Personen gemäss Ziffer 2 Teil der Unterstützungseinheit, beträgt die Obergrenze Fr. 500. – pro Unterstützungsein heit und Monat. d) * einen Einkommensfreibetrag und eine Integrationszulage für vorläufig aufge- nommene Ausländerinnen und Ausländer und Schutzbedürftige ohne Aufent- haltsbewilligung gemäss den Ansätzen der §§ 20a – 20c.
3 Für weitere situationsbedingte Leistungen ist beim Kantonalen Sozialdienst vorgän- gig ein schriftliches Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.
4 Der Kanton trägt die Kosten für a) vom zuständigen Organ beschlossene Heimunterbringungen, soweit sie nicht durch andere Kostenträger übernommen werden, b) * Elternbeiträge gemäss § 54 der Verordnung über die Einrichtungen für Men- schen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) vom 8. November 2006 1 ) .
5 Der Kanton übernimmt für Personen in kantonalen Unterkünften a) * die Gemeindebeiträge gemäss § 53 BeV, b) die Restkosten der stationären Pflege gemäss den Bestimmungen der Pflegege- setzgebung, c) die Kosten der Mütter - und Väterberatung gemäss der zwischen dem Kantona- len Sozialdienst und der jeweiligen Trägerschaft der Mütter - und Väterbera- tungsstelle abgeschlossenen Vereinbarung.
§ 17g * Entschädigung der Gemeinden
1 Für die von ihnen betreuten Personen erhalten die Gemeinden folgende Abgeltung pro Person und Tag: a) für die Verpflegung und das Taschengeld die Ansätze gemäss § 17e Abs. 1 und
2, b) für die Kosten für den weiteren Lebensunterhalt Fr. 7.50, c) für die Kosten der Unterbringung Fr. 9. – , d) für die Betreuungskosten Fr. 5. – .
1 ) SAR 428.511
2 Der Betrag gemäss Absatz 1 lit. d wird nicht ausgerichtet für Personen mit rechts- kräftig abgewiesenem Asylgesuch, die sich seit über sieben Jahren in der Schweiz aufhalten und vorläufig aufgenommen sind.
3 Bei Privatplatzierungen entschädigt die Gemeinde für die von ihr betreuten Personen die Gastgeber auf schriftliches Gesuch hin für die Unterbringung. *
§ 17h * Betrieb der kantonalen Unterkünfte
1 Der Kantonale Sozialdienst sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb der kantonalen Unterkünfte. Er erlässt nach Massgabe der untergebrachten Zielgruppen die Hausord- nungen und ordnet Sanktionen gemäss § 17i an.
2 Er kann mittels Leistungsvereinbarung Dritte damit beauftragen.
3 Werden Dritte mit der Durchführung von Personen - tragt, müssen diese die Vorschriften über private Sicherheitsdienstleistungen erfüllen.
§ 17i * Sanktionen
1 Sanktionen bei Widerhandlungen gegen die Hausordnung oder Anordnungen im Einzelfall sind: a) Entzug des Taschengelds, b) Kürzung des Verpflegungsgelds gemäss § 17e Abs. 5, c) Tagesauszahlung der Unterstützung.
§ 18 * ...
§ 18a * ...
§ 18b * ...
§ 18c * ...
§ 19 Zahlungen
1 ... *
2 Für den Zahlungsverkehr gelten die Bundesvorschriften; die zuständige kantonale
§ 19a * Ausreisepflichtige Personen; Nothilfe
1 Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid gemäss Asylrecht, de- nen eine Ausreisefrist angesetzt wurde, erhalten lediglich die für ein menschenwürdi- ges Dasein unerlässlichen Mittel in Form von Natural - und Sachleistungen (Nahrung, Kleidung, Ob dach, medizinische Notversorgung), sofern sie nicht in der Lage sind, anderweitig für sich zu sorgen, und keine Leistungsverpflichtungen von Drittpersonen bestehen.
§ 19b * Voraussetzungen und Umfang
1 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Natural - und Sachleistungen gemäss § 19a sind das Vorliegen eines ausdrücklichen Gesuchs sowie die Identifizierung der ge- suchstellenden Person durch amtliche Dokumente oder allenfalls mit Hilfe der Dak- tyloskopie. Hi evon kann nur abgesehen werden, wenn eine Person nicht handlungsfä- hig ist und sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindet.
2 ... *
§ 19c * Verfahren
1 Das Nothilfegesuch ist schriftlich beim Kantonalen Sozialdienst einzureichen. *
2 Wird das Gesuch bei einer unzuständigen kantonalen oder kommunalen Stelle ein- gereicht, so verweist diese die gesuchstellende Person an den Kantonalen Sozial- dienst. Für nicht durch den Kantonalen Sozialdienst ausgerichtete Nothilfe leistet der Kanton keine Abgeltung.
3 Stellt sich heraus, dass eine Person gemäss § 27 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 1 ) einem andern Kanton zugewiesen ist oder für den Vollzug der Wegweisung ein anderer Kanton für zuständig erklärt worden ist, verweist der Kan- tonale Sozialdienst die gesuchstellende Person an die Sozialbehörden des betreffen- den Kantons.
§ 19d * Zuständigkeit
1 Der Kantonale Sozialdienst veranlasst die Ausrichtung der Natural - und Sachleis- tungen gemäss § 19a.
2 Er trägt dabei den besonderen Bedürfnissen von Minderjährigen, die sich ohne gleichzeitige Anwesenheit einer Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge im Kanton aufhalten, angemessen Rechnung. Von diesem Grundsatz kann abgewi- chen werden, wenn vo n der Billigung des Aufenthalts in der Schweiz durch die Inha- berin oder den Inhaber der elterlichen Sorge ausgegangen werden kann oder wenn berechtigte Zweifel an der Altersangabe bestehen.
3 Der Kantonale Sozialdienst sorgt insbesondere für die Gewährung der medizini- schen Notversorgung und veranlasst die Zuweisung in die geeignete medizinische Einrichtung. Er prüft den Abschluss einer Krankenversicherung.
§ 19e * Zusammenarbeit, Datenerhebung
1 Der Kantonale Sozialdienst, das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) und die Kantonspolizei arbeiten eng zusammen und informieren einander gegenseitig rechtzeitig über die für den Vollzug der Wegweisung und der Gewährung der Nothilfe not wendigen Sachverhalte. *
1 ) SR 142.31
2 Der Kantonale Sozialdienst, das MIKA und die Polizei sind befugt, die für die Er- hebungen des Bundesamtes für Migration notwendigen Daten zu erheben und dorthin weiterzuleiten. Sie können gestützt auf die Daten Auswertungen zum Zweck der Pla- nung und Prüfun g ihrer Tätigkeiten vornehmen. *
§ 19f * Observation; Anordnung (§ 19c SPG)
1 Die Anordnung einer Observation erfolgt schriftlich.
2 Sie hält die im betroffenen Einzelfall vorliegenden konkreten Anhaltspunkte gemäss
§ 19c Abs. 1 lit. a SPG fest und führt aus, ob die Voraussetzung gemäss § 19c Abs. 1
lit. b SPG im konkreten Einzelfall erfüllt ist.
§ 19g * Eignung der durchführenden Person (§ 19c SPG)
1 Die für die Durchführung der Observation zuständige Person ist geeignet, wenn sie a) die persönlichen und fachlichen Anforderungen gemäss Absatz 2 und 3 erfüllt, oder b) über die Bewilligung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) gemäss Art. 7a ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSV) vom 11. September 2002 1 ) zur Durchführung von Observatio- nen verfügt und Absatz 4 erfüllt.
2 Die persönlichen Anforderungen sind erfüllt, wenn a) im Privatauszug der durchführenden Person gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über das Strafregister - Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) vom 17. Juni 2016 2 ) kein Delikt aufgeführt ist, das einen Bezug zur Tätigkeit (Durchführung der Observation) erkennen lässt; die durchführende Person weist dies mit Vorlage des Privatauszugs nach, und b) gegen die durchführende Person keine hängigen Strafverfahren und keine hän- gigen oder in den letzten zehn Jahren abgeschlossenen Zivilverfahren wegen einer Persönlichkeitsverletzung gemäss den Art. 28 – 28b des schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Deze mber 1907 3 ) vorliegen, die einen Bezug zur Tä- tigkeit (Durchführung der Observation) erkennen lassen und die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung dieser Tätigkeit und den guten Ruf beeinträchti- gen können; die durchführende Person legt eine entsprechende schriftliche Er- klärung vor, und c) gegen die durchführende Person keine Verlustscheine bestehen; die durchfüh- rende Person weist dies mit Registerauszügen des Betreibungs - und Kon- kursamts aller Wohnorte der letzten zehn Jahre nach.
1 ) SR 830.11
2 ) SR 330
3 ) SR 210
3 Die fachlichen Anforderungen sind mit Vorlage des entsprechenden Nachweises er- füllt, wenn die durchführende Person in Kenntnis über die Observationsbestimmun- gen des kantonalen Sozialhilferechts ist und a) eine polizeiliche Ausbildung oder eine andere gleichwertige Observationsaus - oder - weiterbildung erfolgreich absolviert hat und dabei auch die für die rechts- konforme Durchführung der Observation erforderlichen Rechtskenntnisse er- worben hat, und b) in den letzten fünf Jahren mindestens zwölf sozialversicherungsrechtliche und/oder sozialhilferechtliche Observationen durchgeführt hat.
4 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung gemäss Absatz 1 lit. b ist in Kenntnis über die Observationsbestimmungen des kantonalen Sozialhilferechts. Zudem bestä- tigt die Inhaberin oder der Inhaber, dass bezüglich der eigenen Bewilligung kein Ver- fahren gemäss Art. 7e ATSV (Meldung wesentlicher Änderungen und Bewilligungs- entzug) hängig ist.
5 Die Sozialbehörde stellt sicher, dass die durchführende Person die Anforderungen in persönlicher und fachlicher Hinsicht erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, dass sie geeignete Dritte mit der Observation beauftragt.
§ 19h * Ort der Observation (§ 19c SPG)
1 Als allgemein zugänglicher Ort gilt öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt.
2 er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbesondere a) das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein Fenster einsehbaren Räume, b) unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Plätze, Höfe und Gärten, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind.
§ 19i * Mittel der Observation (§ 19c SPG)
1 Für Bildaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natür- liche menschliche Wahrnehmungsvermögen wesentlich erweitern, namentlich keine Nachtsichtgeräte.
2 Für Tonaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natür- liche menschliche Hörvermögen erweitern, namentlich keine Wanzen, Richtmikro- fone und Tonverstärkungsgeräte.
3 Tonaufzeichnungen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen nicht verwer- tet werden; sind diese Aufzeichnungen in Bildaufzeichnungen enthalten, sind die Bildaufzeichnungen ohne die Tonaufzeichnungen dennoch verwertbar.
4 Der Einsatz von Fluggeräten wie zum Beispiel Drohnen ist nicht erlaubt.
§ 19j * Verlängerung der Observationsdauer (§ 19c SPG)
1 Soll die Observationsdauer verlängert werden, reicht die Gemeinde beim Kantona- len Sozialdienst ein Gesuch ein mit Antrag auf Genehmigung der Verlängerung samt a) Angaben zu der von der Observation betroffenen Person, b) erfolgter schriftlicher Anordnung gemäss § 19f Abs. 1, c) Angaben zu der durchführenden Person der bereits erfolgten und der künftigen Observation sowie der Eignung der Person, d) Angaben zum Ort der bereits erfolgten Observation, e) Angaben zu den bereits eingesetzten Mitteln der Observation, f) Angabe der Anzahl Verlängerungstage und g) Begründung, weshalb die Observation zu verlängern ist.
2 Das vollständige Gesuch hat spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der 30 - tägigen Observationsdauer beim Kantonalen Sozialdienst einzutreffen. Auf verspätet oder un- vollständig eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
3 Der Kantonale Sozialdienst genehmigt die Verlängerung, wenn die bereits erfolgte und die künftige Observation die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen und die Be- gründung gemäss Absatz 1 lit. g die Verlängerung rechtfertigt.
4 Er kann weniger als die beantragten Verlängerungstage genehmigen.
§ 19k * Mitteilung an betroffene Person (§ 19c SPG)
1 Die Mitteilung an die betroffene Person gemäss § 19c Abs. 7 SPG erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der durchgeführten Observation.
§ 19l * Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials (§ 19d SPG)
1 Sind im Observationsmaterial Personendaten unbeteiligter Dritter erfasst, sind diese zu löschen oder zu anonymisieren.
2 Das Observationsmaterial ist innerhalb von 100 Tagen nach Rechtskraft des Ent- scheids (§ 19c Abs. 6 SPG) beziehungsweise nach Versand der schriftlichen Mittei- lung (§ 19c Abs. 7 SPG) zu löschen, soweit es nicht weiterhin für ein Verwaltungs - , Straf - oder Zi vilverfahren benötigt wird.
§ 19m * Berichterstattung (§ 19e SPG)
1 Die schriftliche Berichterstattung erfolgt jährlich und ist jeweils elektronisch bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
2 Sie enthält folgende Angaben: a) Anzahl der angeordneten Observationen, b) Anzahl der durchgeführten Observationen, c) Grund, eingesetzte Mittel, Dauer und allfällige Verlängerung jeder durchge- führten Observation sowie die dabei gemachten Feststellungen und die ge- troffenen Konsequenzen für die Sozialhilfeleistungen,
d) für jede durchgeführte Observation Name der Dritten, sofern diese von der Ge- meinde für die Durchführung beauftragt wurden, e) erhobene Rechtsmittel gegen die Observation, Stand und, sofern bereits be- kannt, Ausgang des Verfahrens und f) für jede durchgeführte Observation die Kosten der Observation sowie die Ein- sparungen bei den Sozialhilfeleistungen, welche die Gemeinde aufgrund der Observation erzielt hat.
3. Rückerstattung
§ 20 Ausnahmen und Präzisierungen zu den SKOS - Richtlinien
(§§ 20 und 21 SPG) *
1 Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Ver- mögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte.
2 Ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000. – für eine Person, jedoch höchstens Fr. 15'000. – für eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 ist zu gewähren. Bei Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen ist eine Rückerstattung nur soweit zuläs sig, als die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG enthaltenen Vermögensfrei- grenzen überschritten werden. *
2bis Ausgelöstes Guthaben der gebundenen Altersvorsorge darf nicht zur Rückerstat- tung herangezogen werden. *
3 Für die Rückerstattung aus Einkommen gelten folgende Ausnahmen und Präzisie- rungen: * a) * Als monatliche Rückerstattung aus Einkommen ist höchstens die Hälfte der er- mittelten Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenba- ren Bedarf einzufordern. Der anrechenbare Bedarf berechnet sich auf der Basis des doppelten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, der effektiven Wohnkos- ten und der medizinischen Grundversorgung. Er wird erweitert um die Ausla- gen für Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge, Krankheitskosten, Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere begründete Auslage n nach ef- fektivem Aufwand. b) * Die Rückzahlungen aus Einkommen sind auf eine zumutbare Dauer zu begren- zen.
4 Zu den rückerstattungspflichtigen Leistungen und Personen gelten folgende Aus- nahmen und Präzisierungen: * a) * Die zugunsten von Minderjährigen und Volljährigen in Erstausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichteten Leistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht. b) * Neben den Leistungen zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration sind zusätzlich Einarbeitungszuschüsse sowie die für eine Arbeitsleistung aus- gerichtete Sozialhilfe und allfällig damit verbundene Sozialversicherungsbei- träge von der Rückerstattu ngspflicht ausgenommen. c) * Leistungen zur Deckung der Prämien für die obligatorische Krankenversiche- rung, die zusätzlich zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) geleistet wur- den, sowie Leistungen, die aus Gründen einer Behinderung ergänzend zur Ge- sundheitsversorgung der materie llen Grundsicherung geleistet wurden, unter- liegen der Rückerstattungspflicht.
5 Zur Förderung der freiwilligen Rückerstattung ist bei Zustandekommen einer Ver- einbarung grundsätzlich ein Drittel der Schuld zu erlassen. *
4. Massnahmen der sozialen Prävention
4.1. Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung
§ 20a * Einkommensfreibetrag
1 Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Einkommensfreibetrag gewährt.
2 Der Einkommensfreibetrag wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt er Fr. 400. – pro Monat.
3 Auszubildende haben Anspruch auf die Hälfte des Einkommensfreibetrags.
§ 20b * Integrationszulage
1 Unterstützte Personen, die sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche In- tegration bemühen, haben Anspruch auf eine Integrationszulage.
2 Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis durch die unterstützte Person na- mentlich das Absolvieren einer Ausbildung oder eines Praktikums, die Teilnahme an Arbeits - und Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligen- arbeit sowie e ine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe.
3 Die Integrationszulage wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt sie Fr. 200. – pro Monat.
§ 20c * Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und Einkommensfreibe-
träge
1 Die Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge beträgt Fr. 550. – pro Unterstützungseinheit und Monat. Sind Personen gemäss § 20a Abs. 3 Teil der Unterstützungseinheit, beträgt die Obergrenze Fr. 650. – pro Unterstüt- zungseinhei t und Monat. *
§ 21 * ... *
§ 21a * ...
§ 21b * ...
4.2. Elternschaftsbeihilfe
§ 22 Anspruchsberechtigung; Einkünfte und Grenzbeträge (§ 27 SPG)
1 Für die Berechnung der voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte gilt § 11 sinngemäss.
1bis 18 % des Reinvermögens sind zusätzlich als halbjährliche Einkünfte hinzuzurech- nen. *
1ter Es wird ein Einkommensfreibetrag nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt dieser für den zur Hauptsache betreuenden Elternteil Fr. 150. – pro Monat und für den anderen Elternteil Fr. 300. – pro Monat. *
2 Für die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte gilt die Hälfte der jeweils gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG. Für Kinder gilt jedoch durch- wegs die Hälfte des Ansatzes des Ergänzungsleistungsgesetzes für den Lebensbedarf ab dem dr itten Kind. Junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr werden in der Bemessung berücksichtigt, wenn eine Unterstützung durch die Eltern gemäss § 9 Abs. 3 lit. a des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) vom 15. Dezemb er 2015 1 ) anzunehmen ist. *
2bis Die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a, d und f ELG sind als Zu- schlag bei der Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte zu berück- sichtigen. *
2ter Die zu erwartenden Einkommenssteuern sind als Zuschlag bei der Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte zu berücksichtigen. *
3 Der Grenzbetrag für das Vermögen ist überschritten, wenn steuerbares Vermögen vorhanden ist.
1 ) SAR 837.200
§ 23 Verfahren (§ 28 SPG)
1 Dem Gesuch um Elternschaftsbeihilfe sind insbesondere beizulegen: a) Angaben zu den voraussichtlichen Einkünften ab Geburt während der Bezugs- dauer; b) die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung; c) Angaben zu den familiären und persönlichen Verhältnissen der Anspruchsbe- rechtigten; d) Angaben über die Betreuungssituation des Kindes.
§ 24 Härtefall (§ 28 SPG)
1 Als Härtefall, der eine Verlängerung der Leistungen bis zu maximal 24 Monaten auslöst, gelten: a) Mehrlingsgeburten. b) Geburtsgebrechen gemäss der IV - Gesetzgebung, welche Anspruch auf IV - Leistungen nach sich ziehen. Vorhandene Unterlagen der IV sind dem Gesuch beizulegen. c) Behinderungen und chronische Erkrankungen des Kindes, die im Vergleich zu gesunden Kindern einen Mehraufwand in der Betreuung durch die Anspruchs- berechtigten erfordern. Der notwendige Mehrbetreuungsumfang muss ein er- hebliches Ausmass haben.
2 Die Gesuchstellung knüpft an Leistungen während der ersten 6 Lebensmonate an und hat vor Ablauf dieser Zeitspanne zu erfolgen.
3 Die Härtefallsituation ist zu begründen. In den Fällen von Absatz 1 lit . b und c ist ein fachärztliches Zeugnis einzureichen, im Fall von Absatz 1 lit. b jedoch nur, wenn keine IV - Bestätigung vorliegt.
§ 25 Information (§ 29 SPG)
1 Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden das für die generelle und indivi- duelle Information zweckdienliche Informationsmaterial zur Verfügung.
4.3. Inkassohilfe
§ 25a * Notwendige Fachkenntnisse (§ 31 SPG)
1 Fachkenntnisse gemäss § 31 Abs. 2 bis und 2 ter lit. a SPG liegen namentlich vor, wenn die Inkassohilfe leistende Person a) eine Aus - oder Weiterbildung im Bereich Inkassohilfe absolviert hat oder be- rufsbegleitend absolviert, oder b) seit mindestens zwei Jahren mit einem Pensum von mindestens 50 Stellenpro- zent im Bereich Inkassohilfe tätig ist, oder c) über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
§ 26 Erforderliche Mittel für Kostenbeteiligung und Kostentragung
(§ 31 SPG) *
1 Die erforderlichen Mittel gemäss § 31 Abs. 3 lit. b und Abs. 3 bis SPG liegen vor, wenn die Grenzbeträge gemäss § 27 überschritten werden in Bezug auf * a) das Reinvermögen, b) die Einkünfte um 20 %.
1bis Die Grenzbeträge gemäss § 27 sind sinngemäss auf alle unterhaltsberechtigten Personen anwendbar. Im Übrigen gilt Absatz 1. *
2 Die Kostenbeteiligung gemäss § 31 Abs. 3 lit. b SPG beträgt Fr. 800. – für das ganze Jahr. Ist der Bearbeitungsaufwand im Einzelfall nur geringfügig, kann die Kostenbe- teiligung angemessen reduziert werden. *
3 ... *
4.4. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
§ 27 Anspruchsberechtigung; Grenzbeträge (§ 33 SPG) *
1 Die Grenzbeträge gemäss Absatz 1 bis beruhen auf dem Landesindex der Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Massgebend für eine Änderung der Grenzbeträge ist der September - Index. Die Ände- rung erfolgt per 1. Januar des Folgejahrs, wenn zwischen dem September - Index des laufenden Jahres und dem für die letzte Grenzbetragsänderung massgebenden Sep- tember - Index ein Un terschied von mindestens 1 % besteht. Das Departement Gesund- heit und Soziales teilt den Gemeinden jeweils die massgebenden Grenzbeträge mit. 1 ) * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ...
1 ) Die aktuellen Grenzbeträge sind im Handbuch Soziales einsehbar unter https://www.ag.ch/alimentenbevorschussung/anspruchsvoraussetzungen .
1bis Bei der Berechnung der Grenzbeträge ist von folgenden Referenzbeträgen auszu- gehen (Indexstand September 2018 von 101,9 Punkten; Basis Dezember 2015 =
100,0 Punkte): * a) Beim nicht unterhaltsbeitragspflichtigen, alleinstehenden Elternteil:
1. Reinvermögen: Fr. 34'500. – zuzüglich Fr. 6'900. – für jedes unterhaltsbe-
rechtigte Kind,
2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 38'300. – zuzüglich Fr. 10'100. – für
jedes unterhaltsberechtigte Kind. b) Beim nicht unterhaltsbeitragspflichtigen, verheirateten oder in einer stabilen eheähnlichen Beziehung gemäss § 12 Abs. 2 lebenden Elternteil und seinem Eheteil beziehungsweise seiner Partnerin oder seinem Partner:
1. Reinvermögen: Fr. 69'000. – zuzüglich Fr. 6'900. – für jedes unterhaltsbe-
rechtigte Kind, Fr. 6'900. – für jedes Kind des Eheteils beziehungsweise der Partnerin oder des Partners, wenn es unter deren oder dessen Obhut steht,
2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 53'500. – zuzüglich Fr. 10'100. – für
jedes unterhaltsberechtigte Kind, Fr. 10'100. – für jedes Kind des Eheteils beziehungsweise der Partnerin oder des Partners, wenn es unter deren oder dessen Obhut steht, oder bei g eleisteten Unterhaltszahlungen. c) Beim nicht unterhaltsbeitragspflichtigen, in Wohn - und Wirtschaftsgemein- schaft lebenden Elternteil:
1. Reinvermögen: Fr. 34'500. – zuzüglich Fr. 6'900. – für jedes unterhaltsbe-
rechtigte Kind,
2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 30'300. – zuzüglich Fr. 10'100. – für
jedes unterhaltsberechtigte Kind. d) Beim minderjährigen Kind, wenn es nicht im Haushalt des obhutsberechtigten Elternteils wohnt, sowie beim volljährigen Kind, wenn es nicht bei einem El- ternteil wohnt:
1. Reinvermögen: Fr. 13'800. – ,
2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 15'100. – .
2 ... *
3 ... *
4 Zu den Jahreseinkünften gehört das Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung der folgenden Beträge: * a) * zuzüglich Familienzulagen, b) * zuzüglich Leistungen von privaten und öffentlich - rechtlichen Versicherungen des Elternteils, seines Eheteils beziehungsweise seiner Partnerin oder seinem Partner gemäss § 12 Abs. 2 und des Kindes, c) * zuzüglich Vermögenserträge, d) * zuzüglich erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne die Kinderun- terhaltsbeiträge, um deren Bevorschussung nachgesucht wird, e) * abzüglich Berufsauslagen,
f) * abzüglich Ausgaben für die ausgewiesene und notwendige familienergänzende Kinderbetreuung unter Anrechnung der Unterstützungsbeiträge gemäss dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsge- setz, KiBeG) vom 12. Januar 2016 1 ) , g) * abzüglich Einkommensfreibetrag nach Massgabe des Arbeitspensums. Bei ei- ner Vollzeitbeschäftigung beträgt dieser Fr. 300. – pro Monat, h) * abzüglich geleisteter Sozialversicherungsbeiträge sowie Prämien der obligato- rischen Krankenpflegeversicherung des Elternteils, seines Eheteils beziehungs- weise seiner Partnerin oder seinem Partner gemäss § 12 Abs. 2 und des Kindes.
4bis Nicht zu berücksichtigen sind öffentliche Sozialhilfeleistungen, andere Leistungen gemäss SPG, freiwillige Zuwendungen Dritter, Stipendien, Prämienverbilligungen und Ergänzungsleistungen. *
5 Ist das Kind in einem Heim, einer Anstalt oder einer Pflegefamilie untergebracht, erfolgt die Bevorschussung innerhalb der in den Absätzen 1 und 1 bis festgelegten Grenzen nur bis zum Betrag, der zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich der er- forderlichen Nebenauslagen notwendig ist. *
6 Auf volljährige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die im Haushalt des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils leben, finden die Absätze 1 und 1 bis lit. a, b oder c Anwendung. *
§ 28 Höhe der Bevorschussung (§ 35 SPG)
1 Übersteigen die Jahreseinkünfte zuzüglich die aus einem Rechtstitel zu bevor- schussenden Unterhaltsbeiträge den gemäss § 27 Abs. 1 dieser Verordnung massge- benden Grenzbetrag, so entspricht die Bevorschussung der Differenz zwischen dem Grenzbetrag und den J ahreseinkünften.
2 Im Übrigen gelten für die Teilbevorschussung die §§ 32 – 38 SPG sinngemäss.
§ 29 Verfahren (§ 36 SPG)
1 Das Gesuch um Bevorschussung erfolgt schriftlich und muss sämtliche zur Bemes- sung der Leistungen erforderlichen Angaben über die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse samt den dazu gehörigen Unterlagen enthalten. Der Kantonale So- zialdienst stellt den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Dem Gesuch sind zwingend beizulegen: a) der Rechtstitel mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle; b) * ... c) eine Aufstellung über die ausstehenden Unterhaltsbeiträge; d) Unterlagen über die Einkommens - und Vermögensverhältnisse; e) die Adresse des unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils, sofern diese bekannt ist.
1 ) SAR 815.300
2 Das Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist durch die gesetzliche Vertretung beziehungsweise das volljährige Kind zu stellen. *
3 Die Gemeinde teilt dem unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil schriftlich den Über- gang des Forderungsrechts auf die Gemeinde mit und hält ihn zur Zahlung der bevor- schussten Unterhaltsbeiträge an die Gemeinde an.
4 Die Auszahlung der Bevorschussung erfolgt an die gesetzliche Vertretung bezie- hungsweise das volljährige Kind. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Aus- zahlung ausnahmsweise direkt an das minderjährige Kind oder an Dritte erfolgen. *
5 Die Gemeinde hat von Amtes wegen jährlich mindestens einmal den Anspruch auf Bevorschussung zu überprüfen.
4.5. Weitere Massnahmen der sozialen Prävention
§ 30 Beschäftigungsprogramme (§ 41 SPG)
1 Die Finanzierung der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm setzt voraus, dass es die Lebensqualität durch eine geordnete Tagesstruktur verbessert und ein er- wünschtes soziales Verhalten unterstützt. Soweit möglich ist eine erneute berufliche Einglieder ung anzustreben.
2 ... *
§ 30a * Einarbeitungszuschüsse; Dauer und Höhe, Modalitäten (§ 41b SPG)
1 Einarbeitungszuschüsse werden für längstens sechs Monate ausgerichtet, in begrün- deten Ausnahmefällen für längstens zwölf Monate.
2 Die Einarbeitungszuschüsse betragen für den 1. und 2. Monat maximal 60 %, für den 3. und 4. Monat maximal 40 % und ab dem 5. Monat maximal 20 % des Brutto- lohns.
3 Das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse ist durch die Sozialhilfe beziehende Person zusammen mit einer Bestätigung des Arbeitgebers vor Antritt des Arbeitsverhältnis- ses bei der Gemeinde einzureichen. *
4 ... *
5 Einarbeitungszuschüsse werden an Arbeitgebende ausbezahlt. Diese entrichten den Arbeitnehmenden von Anfang an einen branchen - und marktüblichen Lohn. Einarbei- tungszuschüsse werden nur für unbefristet abgeschlossene Arbeitsverträge gewährt.
6 ... *
7 ... *
5. Behörden
§ 31 Auskunft und Aktenherausgabe (§ 46 SPG)
1 Mit der Auskunftserteilung im Rahmen der Amtshilfe können die entsprechenden Unterlagen in Kopie herausgegeben werden.
§ 31a * Kanton; Aufgaben der Gemeinden (§ 42 Abs. 3 SPG)
1 Der Kantonale Sozialdienst übernimmt im Auftrag und auf Gesuch einer Gemeinde a) die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus Verwandtenunterstüt- zungspflicht gemäss § 7 SPG, b) die Prüfung und Geltendmachung von Rückerstattungsforderungen gemäss §§ 20 und 21 SPG, c) * im Rahmen des Aussendiensts die Sachverhaltsabklärung vor Ort bei Sozial- hilfe beziehenden oder gesuchstellenden Personen.
2 Der Kantonale Sozialdienst übernimmt diese Tätigkeiten nach Massgabe seiner Res- sourcen. Er kann über den Zeitpunkt der Übernahme bestimmen.
3 Der Kantonale Sozialdienst schliesst mit der Gemeinde, welche einen entsprechen- den Auftrag erteilt, eine Leistungsvereinbarung gegen kostendeckende Entschädigung ab.
6. Kostentragung und Kostenteilung
§ 32 Definitionen (§ 47 SPG) *
1 Als Fall gemäss § 47 Abs. 3 SPG (kostenintensiver Sozialhilfefall) gilt die Ausrich- tung von Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG an eine Person bezie- hungsweise eine Unterstützungseinheit innerhalb eines Kalenderjahres. *
2 Als Nettokosten gemäss § 47 Abs. 3 SPG gelten die innerhalb eines Kalenderjahres ausgerichteten Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG abzüglich der die- selben Leistungen betreffenden Einnahmen, insbesondere Rückerstattungen, Rück- zahlungen oder Kostenersatz. Massgebend für die Zuordnung von erbrachten Leistun- gen zu einem Kalenderjahr ist deren Fälligkeit. *
3 Als Unterstützungseinheit gelten Einzelpersonen, Ehepaare sowie Familien im glei- chen Haushalt. In Bezug auf einen kostenintensiven Sozialhilfefall gemäss Absatz 1 sind Eltern und deren fremdplatzierte minderjährige Kinder einer Unterstützungsein- heit gleic hgestellt, sofern deren Unterstützungswohnsitze in derselben Gemeinde lie- gen. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit ei- genem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn - und Lebensgemeinschaft so- wie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit. *
§ 33 Kostenintensive Sozialhilfefälle; Verfahren *
1 Die Gemeinde meldet Fälle unter Angabe der Nettokosten gemäss § 32 Abs. 2 spä- testens bis zum 31. März des Folgejahres dem Kantonalen Sozialdienst auf dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular. *
2 Die Gemeinde meldet nachträgliche Rückerstattungen gemäss § 47 Abs. 4 SPG um- gehend, jedoch spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, dem Kantonalen Sozi- aldienst auf dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular. *
3 Der Kantonale Sozialdienst überprüft die Angaben und verifiziert sie gegebenen- falls. Er kann die abrechnungsrelevante Fallführung kontrollieren. *
4 Der Kantonale Sozialdienst berechnet aufgrund der gemeldeten Fälle den Finanzie- rungsanteil der einzelnen Gemeinden und stellt ihnen diesen in Rechnung. Er leitet die eingegangenen Zahlungen, abzüglich des Anteils für den Vollzugsaufwand ge- mäss § 47 Abs. 6 SPG, an die beitragsberechtigten Gemeinden gemäss § 47 Abs. 3 SPG weiter. *
5 ... *
§ 34 Kostentragung durch den Kanton; Verfahren (§ 51 SPG)
1 Für Flüchtlinge gelten die §§ 47 Abs. 2 und 51 Abs. 5 SPG sinngemäss, solange der Bund dem Kanton Abgeltungen leistet. *
2 Die Gemeinde stellt dem Kantonalen Sozialdienst für Flüchtlinge sowie für die vom Kanton gemäss § 51 Abs. 1 lit. b, c und d SPG voll zu vergütenden Sozialhilfekosten innert drei Monaten nach Quartalsende Rechnung. Massgebend für die Zuordnung der erbracht en Leistungen zu einem Quartal ist deren Fälligkeit. *
2bis In Fällen, in denen der Anspruch auf Kostenersatz noch nicht feststeht, beginnt die Verwirkungsfrist gemäss Absatz 2 erst mit Vorliegen eines vollstreckbaren Ent- scheids zu laufen. Dies gilt insbesondere bei ungeklärtem Unterstützungswohnsitz oder ungeklär tem aufenthaltsrechtlichen Status der betroffenen Person. *
2ter In Fällen, in denen eine sozialhilfebeziehende Person gemäss Absatz 2 eine Rech- nung erst nach Eintritt der Fälligkeit bei der Gemeinde einreicht, ist das Zahlungsda- tum der Gemeinde massgebend für die Zuordnung der erbrachten Leistung zu einem Quartal. *
3 ... *
§ 35 * ... *
7. Weitere Bestimmungen
§ 36 Beiträge an Institutionen der Sozialhilfe und der sozialen Prävention
(§ 54 SPG)
1 Betriebsbeiträge des Kantons an ambulante private Institutionen der Sozialhilfe und der sozialen Prävention erfolgen subsidiär.
2 Beiträge können gewährt werden, wenn a) ein öffentliches Interesse und Bedürfnis nachgewiesen sind, b) * ... c) die Finanzierung unter Einbezug von Ansprüchen gegenüber Dritten anderwei- tig nicht gesichert werden kann.
3 Für jährlich wiederkehrende Beiträge ist mit dem Departement Gesundheit und So- ziales ein Leistungsvertrag abzuschliessen. *
4 Gesuche sind dem Kantonalen Sozialdienst einzureichen.
§ 37 * ...
§ 38 * ...
8. Rechtsschutz
§ 39 Zuständigkeiten
1 Der Kantonale Sozialdienst entscheidet erstinstanzlich über a) Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gemeinden gemäss § 6 Abs. 2 SPG; b) Rückerstattungen gemäss § 21 Abs. 4 SPG; c) * Streitigkeiten zwischen Gemeinden beziehungsweise einer Gemeinde und dem Kantonalen Sozialdienst im Bereich der kostenintensiven Sozialhilfefälle ge- mäss § 47 Abs. 3 SPG; d) * Streitigkeiten zwischen Gemeinden im Bereich des Kostenersatzes gemäss § 53 SPG; e) Streitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinde im Bereich des Kostenersatzes; f) Zuweisungen gemäss § 5 Abs. 4 dieser Verordnung. g) * Streitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinde im Vollzugsbereich der §§ 17a – 17i.
2 ... *
3 ... *
§ 39a * Beschwerdeinstanz
1 Zuständiges Departement gemäss § 58 Abs. 1 SPG ist das Departement Gesundheit und Soziales. § 40 Mitteilungspflicht (§ 58 SPG) *
1 ... *
2 Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat übermitteln dem Departement Ge- sundheit und Soziales und dem Kantonalen Sozialdienst je eine Ausfertigung ihrer Entscheide, die gestützt auf die Bestimmungen des SPG und der SPV ergehen. *
9. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 41 * ...
§ 41a * ...
§ 41b * Übergangsrecht der Änderung vom 4. November 2015
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. November 2015 in einer Gemeinde untergebrachten Personen bleiben weiterhin in deren Zuständigkeit, auch wenn die Gemeinde damit mehr Personen unterbringt, als sie gemäss Aufnahmequote verpflichtet is t. In diesem Fall werden keine neuen Zuweisungen vorgenommen.
§ 41c * ...
§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts (§ 61 SPG)
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) vom 18. April
1983 1 ) mit Ausnahme der §§ 42 bis 59; b) die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die unentgeltliche Geburtshilfe und die gesundheitliche Vorsorge für vorschulpflichtige Kinder (Säuglingsfür- sorgegesetz) vom 26. Juni 1947 2 ) .
§ 43 Änderung bisherigen Rechts (§ 61 SPG)
1 Die Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiete des Gesundheits - und Zivil- schutzwesens vom 10. Juni 1991 3 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1 ) AGS Bd. 11 S. 29; Bd. 12 S. 16, 157; Bd. 13 S. 426; Bd. 14 S. 91, 219, 539, 662; 1996 S. 51,
73; 1998 S. 367; 2000 S. 30, 314, 2002 S. 7 (SAR 851.111 )
2 ) AGS Bd. 3 S. 536, Bd. 5 S. 332; Bd. 6 S. 315. 697; Bd. 7 S. 401
3 ) AGS Bd. 13 S. 514; 1995 S. 34; 1996 S. 381; 1997 S. 70; 1998 S. 147; 1999 S. 381, 2002 S. 70 (SAR 301.151 )
§ 44 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar
2003 in Kraft. Aarau, 28. August 2002 Regierungsrat Aargau Landammann H ASLER Staatsschreiber P FIRTER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.05.2004 01.07.2004 § 21 Abs. 3 aufgehoben 2004 S. 79
26.05.2004 01.07.2004 § 21 Abs. 4 aufgehoben 2004 S. 79
26.05.2004 01.07.2004 § 21b eingefügt 2004 S. 79
04.08.2004 01.09.2004 § 19b eingefügt 2004 S. 104
04.08.2004 01.09.2004 § 19c eingefügt 2004 S. 105
04.08.2004 01.09.2004 § 19d eingefügt 2004 S. 105
04.08.2004 01.09.2004 § 19e eingefügt 2004 S. 105
04.08.2004 01.09.2004 § 41a eingefügt 2004 S. 106
13.10.2004 01.01.2005 § 10 Abs. 1 geändert 2004 S. 287
24.11.2004 01.01.2005 § 35 Titel geändert 2004 S. 340
24.11.2004 01.01.2005 § 35 Abs. 4, lit. c) geändert 2004 S. 340
24.11.2004 01.01.2005 § 35 Abs. 5
bis eingefügt 2004 S. 340
24.11.2004 01.01.2005 § 35 Abs. 7 geändert 2004 S. 340
10.08.2005 01.09.2005 § 17 totalrevidiert 2005 S. 447
10.08.2005 01.09.2005 § 36 Abs. 3 geändert 2005 S. 447
10.08.2005 01.09.2005 § 40 Abs. 2 geändert 2005 S. 448
08.11.2006 01.01.2007 § 37 totalrevidiert 2006 S. 215
22.11.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 2
bis eingefügt 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 3 geändert 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 21 Titel geändert 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1 geändert 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1
bis eingefügt 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1
ter eingefügt 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1
quater eingefügt 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 21a aufgehoben 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 26 Abs. 1 geändert 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 27 Titel geändert 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 27 Abs. 2 aufgehoben 2006 S. 306
07.05.2008 01.07.2008 Ingress geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 10 Abs. 5, lit. e) eingefügt 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 12 Abs. 2, lit. a) geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 1, lit. b) geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 2 geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 2
bis eingefügt 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 5 geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18a eingefügt 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18b eingefügt 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18c totalrevidiert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 19 Abs. 1 aufgehoben 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 19a totalrevidiert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 19b Abs. 2 aufgehoben 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 19c Abs. 1 geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 19e Abs. 2 geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 34 Abs. 1 geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 39 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2008 S. 137
21.05.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 4 geändert 2008 S. 470
21.05.2008 01.01.2009 § 40 Titel geändert 2008 S. 470
21.05.2008 01.01.2009 § 40 Abs. 1 aufgehoben 2008 S. 470
26.09.2008 01.07.2008 § 39 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 86
26.11.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 3 geändert 2008 S. 572
26.11.2008 01.01.2009 § 20 Abs. 2 geändert 2008 S. 572
26.11.2008 01.01.2009 § 22 Abs. 2 geändert 2008 S. 572
26.11.2008 01.01.2009 § 26 Abs. 2 geändert 2008 S. 572
26.11.2008 01.01.2009 § 27 Abs. 1 geändert 2008 S. 572
26.11.2008 01.01.2009 § 27 Abs. 3 geändert 2008 S. 572
11.05.2011 01.08.2011 § 19e Abs. 1 geändert 2011/3 - 28
11.05.2011 01.08.2011 § 19e Abs. 2 geändert 2011/3 - 28
25.05.2011 01.07.2011 Ingress geändert 2011/3 - 36
25.05.2011 01.07.2011 § 27 Abs. 4 geändert 2011/3 - 36
25.05.2011 01.07.2011 § 30a eingefügt 2011/3 - 36
25.05.2011 01.07.2011 § 31a eingefügt 2011/3 - 36
25.05.2011 01.07.2011 § 36 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2011/3 - 36
25.05.2011 01.07.2011 § 37 aufgehoben 2011/3 - 36
25.05.2011 01.07.2011 § 38 aufgehoben 2011/3 - 36
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.11.2011 01.01.2012 § 18c Abs. 4 geändert 2011/6 - 28
16.11.2011 01.01.2012 § 31a Abs. 1, lit. c) eingefügt 2011/6 - 28
30.05.2012 01.01.2013 § 20 Abs. 4 geändert 2012/6 - 07
30.05.2012 01.01.2013 § 21b Abs. 1 geändert 2012/6 - 07
30.05.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1, lit. d) geändert 2012/6 - 07
30.05.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 6 geändert 2012/6 - 07
30.05.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 2 geändert 2012/6 - 07
30.05.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 4 geändert 2012/6 - 07
30.05.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 1 geändert 2012/6 - 07
29.08.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2 aufgehoben 2012/6 - 12
29.08.2012 01.01.2013 § 39a eingefügt 2012/6 - 12
29.08.2012 01.01.2013 § 40 Abs. 2 geändert 2012/6 - 12
04.11.2015 01.01.2016 Ingress geändert 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17a eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17b eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17c eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17d eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17e eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17f eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17g eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17h eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 17i eingefügt 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 18 aufgehoben 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 18a aufgehoben 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 18b aufgehoben 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 18c aufgehoben 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 39 Abs. 1, lit. g) geändert 2015/6 - 23
04.11.2015 01.01.2016 § 41b eingefügt 2015/6 - 23
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. a), 1. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. b) geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. b), 1. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. b), 2. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. c), 1. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. c), 2. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. d), 1. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. d), 2. geändert 2015/6 - 31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 3 geändert 2015/6 - 31
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 1 geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 2 aufgehoben 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 2
bis aufgehoben 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 3 aufgehoben 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5 geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5, lit. b) geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5, lit. d) aufgehoben 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5, lit. e) aufgehoben 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 6 aufgehoben 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 13 Titel geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 1 geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 2 geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 3 geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 20 Abs. 3 geändert 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 20a eingefügt 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 20b eingefügt 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 20c eingefügt 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 21 aufgehoben 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 21b aufgehoben 2016/7 - 25
19.10.2016 01.01.2017 § 41c eingefügt 2016/7 - 25
23.11.2016 01.01.2017 § 15 Abs. 2 geändert 2016/7 - 50
23.11.2016 01.01.2017 Anhang 1 Name und Inhalt geän-
dert
2016/7 - 50
21.06.2017 31.12.2017 § 4 Abs. 1 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 11 Abs. 4 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 20 Abs. 2 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 32 Titel geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 32 Abs. 1 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 32 Abs. 2 geändert 2017/9 - 08
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.06.2017 31.12.2017 § 32 Abs. 3 eingefügt 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Titel geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Abs. 1 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Abs. 2 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Abs. 3 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Abs. 4 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Abs. 5 aufgehoben 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 34 Abs. 2 geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 39 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9 - 08
21.06.2017 31.12.2017 § 39 Abs. 1, lit. d) geändert 2017/9 - 08
18.10.2017 01.01.2018 § 7 Titel geändert 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 1 geändert 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 2 geändert 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 14 aufgehoben 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 15 Titel geändert 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1 geändert 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 2 geändert 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 3 aufgehoben 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 15a eingefügt 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 15b eingefügt 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 30a Abs. 3 geändert 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 30a Abs. 4 aufgehoben 2017/9 - 19
18.10.2017 01.01.2018 § 30a Abs. 7 aufgehoben 2017/9 - 19
18.10.2017 08.04.2018 § 34 Abs. 3, lit. b) geändert 2017/9 - 19
08.11.2017 01.01.2018 § 17e Abs. 1, lit. a) geändert 2017/9 - 26
08.11.2017 01.01.2018 § 17e Abs. 1, lit. b) geändert 2017/9 - 26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. c) geändert 2017/9 - 26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. c), 1. eingefügt 2017/9 - 26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. c), 2. eingefügt 2017/9 - 26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. c), 3. eingefügt 2017/9 - 26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. c), 4. eingefügt 2017/9 - 26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. d) eingefügt 2017/9 - 26
16.01.2019 01.03.2019 § 8 Abs. 3
bis eingefügt 2019/1 - 05
16.01.2019 01.03.2019 § 17a Abs. 2, lit. c) eingefügt 2019/1 - 06
16.01.2019 01.03.2019 § 17b Abs. 1 geändert 2019/1 - 06
16.01.2019 01.03.2019 § 17c Abs. 3 geändert 2019/1 - 06
16.01.2019 01.03.2019 § 17d Abs. 1 geändert 2019/1 - 06
22.01.2020 01.03.2020 § 8 Abs. 3
bis aufgehoben 2020/1 - 12
31.03.2021 01.01.2022 § 17f Abs. 4, lit. b) geändert 2021/12 - 16
31.03.2021 01.01.2022 § 17f Abs. 5, lit. a) geändert 2021/12 - 16
12.05.2021 01.07.2021 § 17f Abs. 2, lit. c) geändert 2021/07 - 09
12.05.2021 01.07.2021 § 17f Abs. 2, lit. c), 1. geändert 2021/07 - 09
12.05.2021 01.07.2021 § 17f Abs. 2, lit. c), 2. geändert 2021/07 - 09
12.05.2021 01.07.2021 § 17f Abs. 2, lit. c), 4. geändert 2021/07 - 09
12.05.2021 01.07.2021 § 20c Abs. 1 geändert 2021/07 - 09
16.02.2022 01.05.2022 § 17e Abs. 1, lit. b) geändert 2022/10 - 07
16.02.2022 01.05.2022 § 17e Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2022/10 - 07
18.05.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 1
bis eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 1
ter eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 2 geändert 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 2
bis eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 2
ter eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.07.2022 § 26 Abs. 3 aufgehoben 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1 geändert 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1
bis eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 3 aufgehoben 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4 geändert 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. a) eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. b) eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. c) eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. d) eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. e) eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. f) eingefügt 2022/12 - 10
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. g) eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. h) eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4
bis eingefügt 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 5 geändert 2022/12 - 10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 6 geändert 2022/12 - 10
18.05.2022 01.07.2022 § 35 aufgehoben 2022/12 - 10
22.06.2022 01.01.2023 § 2a eingefügt 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 10 Titel geändert 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 1 aufgehoben 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 4 aufgehoben 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 5 geändert 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Titel geändert 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 2
bis eingefügt 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 3 geändert 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 4 geändert 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 4, lit. a) eingefügt 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 4, lit. b) eingefügt 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 4, lit. c) eingefügt 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 5 eingefügt 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 2 aufgehoben 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 30a Abs. 6 aufgehoben 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 1 geändert 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 3 geändert 2022/13 - 01
22.06.2022 01.01.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geän-
dert
2022/13 - 01
15.02.2023 01.05.2023 § 2a Abs. 1 geändert 2023/04 - 06
15.02.2023 01.05.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geän-
dert
2023/04 - 06
18.10.2023 01.01.2024 Ingress geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19f eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19g eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19h eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19i eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19j eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19k eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19l eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 19m eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 25a eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 26 Titel geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 1 geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 1
bis eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 2 geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 29 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 2 geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1 geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 1 geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 2 geändert 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 2
bis eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 2
ter eingefügt 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 3 aufgehoben 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 41 aufgehoben 2023/10 - 14
18.10.2023 01.01.2024 § 41a aufgehoben 2023/10 - 14
-
24.01.2024 01.03.2024 § 17e Abs. 1, lit. a) geändert 2024/01 - 12
24.01.2024 01.03.2024 § 17e Abs. 1, lit. b) geändert 2024/01 - 12
24.01.2024 01.04.2024 § 17f Abs. 2, lit. d) geändert 2024/02 - 02
24.01.2024 01.04.2024 § 17g Abs. 3 eingefügt 2024/02 - 02
27.03.2024 01.05.2024 § 17b Abs. 1 geändert 2024/03 - 12
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137 Ingress 25.05.2011 01.07.2011 geändert 2011/3 - 36 Ingress 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 23 Ingress 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 14
§ 1 Abs. 4 21.05.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 470
§ 2a 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13 - 01
§ 2a Abs. 1 15.02.2023 01.05.2023 geändert 2023/04 - 06
§ 4 Abs. 1 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 7 18.10.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9 - 19
§ 7 Abs. 1 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 19
§ 7 Abs. 2 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 19
§ 8 Abs. 3
bis 16.01.2019 01.03.2019 eingefügt 2019/1 - 05
§ 8 Abs. 3
bis 22.01.2020 01.03.2020 aufgehoben 2020/1 - 12
§ 10 22.06.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/13 - 01
§ 10 Abs. 1 13.10.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 287
§ 10 Abs. 1 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 25
§ 10 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/13 - 01
§ 10 Abs. 2 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 25
§ 10 Abs. 2
bis 22.11.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 306
§ 10 Abs. 2
bis 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 25
§ 10 Abs. 3 22.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 306
§ 10 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 25
§ 10 Abs. 4 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/13 - 01
§ 10 Abs. 5 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 25
§ 10 Abs. 5 22.06.2022 01.01.2023 geändert 2022/13 - 01
§ 10 Abs. 5, lit. b) 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 25
§ 10 Abs. 5, lit. d) 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 25
§ 10 Abs. 5, lit. e) 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 137
§ 10 Abs. 5, lit. e) 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 25
§ 10 Abs. 6 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 25
§ 11 Abs. 3 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 11 Abs. 4 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 12 Abs. 2, lit. a) 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 13 19.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7 - 25
§ 13 Abs. 1 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 25
§ 13 Abs. 2 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 25
§ 13 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 25
§ 14 18.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 19
§ 15 18.10.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9 - 19
§ 15 Abs. 1 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 19
§ 15 Abs. 2 23.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 50
§ 15 Abs. 2 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 19
§ 15 Abs. 3 18.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 19
§ 15a 18.10.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 19
§ 15b 18.10.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 19
§ 17 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 447
§ 17a 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17a Abs. 2, lit. c) 16.01.2019 01.03.2019 eingefügt 2019/1 - 06
§ 17b 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17b Abs. 1 16.01.2019 01.03.2019 geändert 2019/1 - 06
§ 17b Abs. 1 27.03.2024 01.05.2024 geändert 2024/03 - 12
§ 17c 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17c Abs. 3 16.01.2019 01.03.2019 geändert 2019/1 - 06
§ 17d 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17d Abs. 1 16.01.2019 01.03.2019 geändert 2019/1 - 06
§ 17e 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17e Abs. 1, lit. a) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 26
§ 17e Abs. 1, lit. a) 24.01.2024 01.03.2024 geändert 2024/01 - 12
§ 17e Abs. 1, lit. b) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 26
§ 17e Abs. 1, lit. b) 16.02.2022 01.05.2022 geändert 2022/10 - 07
§ 17e Abs. 1, lit. b) 24.01.2024 01.03.2024 geändert 2024/01 - 12
§ 17e Abs. 1, lit. c) 16.02.2022 01.05.2022 aufgehoben 2022/10 - 07
§ 17f 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17f Abs. 2, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 26
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 17f Abs. 2, lit. c) 12.05.2021 01.07.2021 geändert 2021/07 - 09
§ 17f Abs. 2, lit. c), 1. 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 26
§ 17f Abs. 2, lit. c), 1. 12.05.2021 01.07.2021 geändert 2021/07 - 09
§ 17f Abs. 2, lit. c), 2. 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 26
§ 17f Abs. 2, lit. c), 2. 12.05.2021 01.07.2021 geändert 2021/07 - 09
§ 17f Abs. 2, lit. c), 3. 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 26
§ 17f Abs. 2, lit. c), 4. 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 26
§ 17f Abs. 2, lit. c), 4. 12.05.2021 01.07.2021 geändert 2021/07 - 09
§ 17f Abs. 2, lit. d) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 26
§ 17f Abs. 2, lit. d) 24.01.2024 01.04.2024 geändert 2024/02 - 02
§ 17f Abs. 4, lit. b) 31.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 16
§ 17f Abs. 5, lit. a) 31.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 16
§ 17g 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17g Abs. 3 24.01.2024 01.04.2024 eingefügt 2024/02 - 02
§ 17h 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 17i 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 18 04.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 23
§ 18 Abs. 1, lit. b) 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 18 Abs. 2 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 18 Abs. 2
bis 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 137
§ 18 Abs. 5 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 18a 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 137
§ 18a 04.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 23
§ 18b 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 137
§ 18b 04.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 23
§ 18c 07.05.2008 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 137
§ 18c 04.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 23
§ 18c Abs. 4 16.11.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 28
§ 19 Abs. 1 07.05.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 137
§ 19a 07.05.2008 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 137
§ 19b 04.08.2004 01.09.2004 eingefügt 2004 S. 104
§ 19b Abs. 2 07.05.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 137
§ 19c 04.08.2004 01.09.2004 eingefügt 2004 S. 105
§ 19c Abs. 1 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 19d 04.08.2004 01.09.2004 eingefügt 2004 S. 105
§ 19e 04.08.2004 01.09.2004 eingefügt 2004 S. 105
§ 19e Abs. 1 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3 - 28
§ 19e Abs. 2 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 19e Abs. 2 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3 - 28
§ 19f 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 19g 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 19h 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 19i 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 19j 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 19k 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 19l 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 19m 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 20 22.06.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 2 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 20 Abs. 2 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 20 Abs. 2
bis 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 25
§ 20 Abs. 3 22.06.2022 01.01.2023 geändert 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 3, lit. a) 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 3, lit. b) 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 4 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 20 Abs. 4 22.06.2022 01.01.2023 geändert 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 4, lit. a) 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 4, lit. b) 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 4, lit. c) 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13 - 01
§ 20 Abs. 5 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13 - 01
§ 20a 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 25
§ 20b 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 25
§ 20c 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 25
§ 20c Abs. 1 12.05.2021 01.07.2021 geändert 2021/07 - 09
§ 21 22.11.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 306
§ 21 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 25
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 21 Abs. 1 22.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 306
§ 21 Abs. 1
bis 22.11.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 306
§ 21 Abs. 1
ter 22.11.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 306
§ 21 Abs. 1
quater 22.11.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 306
§ 21 Abs. 3 26.05.2004 01.07.2004 aufgehoben 2004 S. 79
§ 21 Abs. 4 26.05.2004 01.07.2004 aufgehoben 2004 S. 79
§ 21a 22.11.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 306
§ 21b 26.05.2004 01.07.2004 eingefügt 2004 S. 79
§ 21b 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 25
§ 21b Abs. 1 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 22 Abs. 1
bis 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 22 Abs. 1
ter 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 22 Abs. 2 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 22 Abs. 2 18.05.2022 01.01.2023 geändert 2022/12 - 10
§ 22 Abs. 2
bis 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 22 Abs. 2
ter 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 25a 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 26 18.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/10 - 14
§ 26 Abs. 1 22.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 306
§ 26 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 14
§ 26 Abs. 1
bis 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 26 Abs. 2 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 26 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 14
§ 26 Abs. 3 18.05.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022/12 - 10
§ 27 22.11.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 306
§ 27 Abs. 1 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 27 Abs. 1 18.05.2022 01.01.2023 geändert 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 1, lit. a) 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 1, lit. a), 1. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. a), 2. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. b) 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. b) 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 1, lit. b), 1. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. b), 2. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. c) 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 1, lit. c), 1. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. c), 2. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. d) 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 27 Abs. 1, lit. d) 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 1, lit. d), 1. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1, lit. d), 2. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 1
bis 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 2 22.11.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 306
§ 27 Abs. 3 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 27 Abs. 3 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 31
§ 27 Abs. 3 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4 25.05.2011 01.07.2011 geändert 2011/3 - 36
§ 27 Abs. 4 18.05.2022 01.01.2023 geändert 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. a) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. b) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. c) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. d) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. e) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. f) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. g) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4, lit. h) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 4
bis 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 5 18.05.2022 01.01.2023 geändert 2022/12 - 10
§ 27 Abs. 6 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 27 Abs. 6 18.05.2022 01.01.2023 geändert 2022/12 - 10
§ 29 Abs. 1, lit. b) 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 14
§ 29 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 29 Abs. 4 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 30 Abs. 2 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/13 - 01
§ 30a 25.05.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 36
§ 30a Abs. 3 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 19
§ 30a Abs. 4 18.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 19
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 30a Abs. 6 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/13 - 01
§ 30a Abs. 7 18.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 19
§ 31a 25.05.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 36
§ 31a Abs. 1, lit. c) 16.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6 - 28
§ 32 21.06.2017 31.12.2017 Titel geändert 2017/9 - 08
§ 32 Abs. 1 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 32 Abs. 1 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 32 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 geändert 2022/13 - 01
§ 32 Abs. 2 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 32 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 14
§ 32 Abs. 3 21.06.2017 31.12.2017 eingefügt 2017/9 - 08
§ 32 Abs. 3 22.06.2022 01.01.2023 geändert 2022/13 - 01
§ 33 21.06.2017 31.12.2017 Titel geändert 2017/9 - 08
§ 33 Abs. 1 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 33 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 14
§ 33 Abs. 2 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 33 Abs. 3 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 33 Abs. 4 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 33 Abs. 5 21.06.2017 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 08
§ 34 Abs. 1 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 34 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 14
§ 34 Abs. 2 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 34 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 14
§ 34 Abs. 2
bis 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 34 Abs. 2
ter 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 14
§ 34 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 14
§ 34 Abs. 3, lit. b) 18.10.2017 08.04.2018 geändert 2017/9 - 19
§ 35 24.11.2004 01.01.2005 Titel geändert 2004 S. 340
§ 35 18.05.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022/12 - 10
§ 35 Abs. 4, lit. c) 24.11.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 340
§ 35 Abs. 5
bis 24.11.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 340
§ 35 Abs. 7 24.11.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 340
§ 36 Abs. 2, lit. b) 25.05.2011 01.07.2011 aufgehoben 2011/3 - 36
§ 36 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 447
§ 37 08.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 215
§ 37 25.05.2011 01.07.2011 aufgehoben 2011/3 - 36
§ 38 25.05.2011 01.07.2011 aufgehoben 2011/3 - 36
§ 39 Abs. 1, lit. c) 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 39 Abs. 1, lit. d) 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9 - 08
§ 39 Abs. 1, lit. g) 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 137
§ 39 Abs. 1, lit. g) 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 23
§ 39 Abs. 2 29.08.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/6 - 12
§ 39 Abs. 3 26.09.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 86
§ 39a 29.08.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 12
§ 40 21.05.2008 01.01.2009 Titel geändert 2008 S. 470
§ 40 Abs. 1 21.05.2008 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 470
§ 40 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 448
§ 40 Abs. 2 29.08.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 12
§ 41 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 14
§ 41a 04.08.2004 01.09.2004 eingefügt 2004 S. 106
§ 41a 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 14
§ 41b 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 23
§ 41c 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 25
§ 41c 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 14
Anhang 1 23.11.2016 01.01.2017 Name und Inhalt geän- dert
2016/7 - 50 Anhang 1 22.06.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geän- dert
2022/13 - 01 Anhang 1 15.02.2023 01.05.2023 Name und Inhalt geän- dert
2023/04 - 06
A. Allgemeiner Teil A.1. Bedeutung und Geltungsbereich
1 Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sind Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen privater Sozialhilfe.
2 Die Richtlinien bieten Gewähr für mehr Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit. Sie werden durch die kantonale bzw. kommunale Gesetzgebung und die Rechtsprechung verbindlich.
3 Nicht direkt in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fällt die Unterstützung von Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaften sowie Auslandschweizerinnen und -schweizer. a) Bedeutung Die SKOS-Richtlinien sind das Ergebnis einer breit abgestützten Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure der Sozialhilfe aus Kantonen, Gemeinden und privater Träger. Sie haben im Laufe der Jahre in Praxis und Rechtsprechung ständig an Bedeutung gewonnen. Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
SKOS-Beratungsforum Allgemeiner Teil: Geltungsbereich, Ziele und Prinzipien Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) Grundlagen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021 Unterstützung im Migrationsbereich Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten, Merkblatt SKOS 2019 Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum, Merkblatt SKOS 2019 Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, Merkblatt SKOS 2019 Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014 Anwendung der SKOS-Richtlinien in den Kantonen SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2018 SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2016 SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2014 Praxishilfen
A.2. Ziele der Sozialhilfe
1 Sozialhilfe sichert die Existenz von bedürftigen Personen. Sie stellt Angebote bereit, um die berufliche und soziale Integration zu fördern.
2 Sozialhilfe ermöglicht die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben und garantiert damit die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein.
3 Sozialhilfe ist das unterste Netz der sozialen Sicherheit und trägt wesentlich dazu bei, die Grundlagen unseres demokratischen Staates zu erhalten und den sozialen Frieden zu sichern. a) Verfassungsrechtliche Grundlagen Aus verschiedenen verfassungsrechtlichen Garantien (insbesondere dem Schutz der Menschenwürde dem Diskriminierungsverbot und der persönlichen Freiheit) erschliesst sich, dass existenzsichernde Leistungen nicht bloss das nackte Überleben, sondern darüber hinaus eine minimale Teilhabe am sozialen, kulturellen und politischen Leben ermöglichen sollen. Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
c) Angebote zur beruflichen und sozialen Integration Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei (Art. 6 BV). Die Sozialhilfe fördert die Eigenverantwortung durch Hilfe zur Selbsthilfe. Die Sozialhilfe bietet aber auch Hilfestellungen, um individuelle Notlagen zu bewältigen und deren strukturelle Ursachen zu kompensieren. Wo die individuellen Ressourcen zur Verhinderung oder Überwindung einer Notlage fehlen, werden kompensierende Angebote zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration bereitgestellt. Geeignet sind Angebote, welche den beruflichen Voraussetzungen, dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der unterstützten Person entsprechen. Bei der Bewältigung von individuellen und strukturell verursachten Notlagen stösst die Sozialhilfe an Grenzen. Es ist deshalb Aufgabe der Sozial- und Gesellschaftspolitik, tragfähige Grundlagen zur Vermeidung und Verminderung von individueller und struktureller Not zu schaffen. SKOS-Beratungsforum Allgemeiner Teil: Geltungsbereich, Ziele und Prinzipien Praxishilfen
Kostenentwicklung der Sozialhilfeleistungen, Grundlagen SKOS 2021 Berufliche Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen, Grundlagen SKOS 2016
A.3. Prinzipien der Sozialhilfe Menschenwürde
1 Jede Person darf um ihr Menschsein willen vom Gemeinwesen ihre Existenzsicherung verlangen. Unterstützte Personen dürfen nicht zu Objekten staatlichen Handelns degradiert werden. Subsidiarität
2 Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn eine Person sich nicht selbst helfen kann, und auch von Dritten keine oder nicht rechtzeitig Hilfe erhält. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Individualisierung
3 Hilfeleistungen werden jedem einzelnen Fall im Rahmen des Ermessens und der rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst. Sie entsprechen sowohl den Zielen der Sozialhilfe als auch dem Bedarf der betroffenen Person. Unterstützte Personen sollen materiell nicht bessergestellt werden als jene ohne Anspruch auf Unterstützung, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
7 Die Erwerbstätigkeit wird mit einem EFB honoriert, andere Bemühungen um soziale und/oder berufliche Integration mit einer IZU. Professionalität und Qualität
8 Unterstützte Personen werden professionell beraten und begleitet. Die mit der Ausrichtung von Sozialhilfe betrauten Personen benötigen dazu fachspezifische Kompetenzen und genügend Ressourcen. Koordination mit Dritten
9 Sozialhilfe ist eine Verbundaufgabe und wird in Koordination mit anderen Leistungszweigen des Sozialsystems erbracht. Ergänzt und gestärkt wird die Sozialhilfe durch das Einbinden privater Strukturen und Ressourcen (Familie, Nachbarschaft, Vereine, Freiwilligenarbeit). a) Subsidiarität Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei (Art. 6 BV (101.1)). Jeder und jede hat daher alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben. Namentlich sind Einkommen, Vermögen, freiwillige Zuwendungen und die eigene Arbeitskraft zu verwerten sowie Ansprüchen gegenüber Dritten geltend zu machen. Erläuterungen
Auflagen zur beruflichen Integration verzichtet wird, weil keine realistische Aussicht auf eine nachhaltige berufliche Integration besteht. c) Bedarfsdeckung Mit Sozialhilfe wird ein aktueller Bedarf gedeckt. Aktuell bedeutet, dass Sozialhilfeleistungen für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet werden, nicht jedoch für die Vergangenheit. Grundsätzlich besteht kein Anspruch, dass Schulden von der Sozialhilfe übernommen werden (C.1). Die Orientierung am Bedarf bedeutet, dass jeweils das sozialhilferechtliche Existenzminimum massgebend ist (A.2). Unterstützte Personen sollen durch wirtschaftliche Leistungen materiell nicht bessergestellt werden als jene, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, aber keinen Anspruch auf Unterstützung haben. Siehe auch: Schwelleneffekte (C.2). Konkubinatspaare, bei denen beide Partner unterstützt werden, sind materiell nicht besser zu stellen als ein unterstütztes Ehepaar. d) Ursachenunabhängigkeit Für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist nicht entscheidend, welche Ursachen zu einer Notlage geführt haben. Relevant ist nur der Umstand, ob jemand in eine Notlage geraten ist, die aus eigener Kraft nicht überwunden werden kann. Ein zentraler Grund für diese Ausrichtung der Sozialhilfe liegt in deren Bedeutung als unterstes Netz zur Sicherung eines sozialhilferechtlichen Existenzminimums. Vorbehalten bleiben die Anwendung des
f) Professionalität und Qualität Sozialhilfe orientiert sich an einem positiven Menschenbild und an den Ressourcen der unterstützten Personen. Im Fokus steht die Maxime von angemessenem Fördern und Fordern. Dies setzt voraus, dass die Hilfe von Fachpersonen, namentlich der sozialen Arbeit, ausgerichtet wird und unterstützte Personen bedarfsgerecht beraten und begleitet werden. Um die Anforderungen an einen professionellen Sozialdienst erfüllen zu können, ist den Vollzugsorganen ein ausreichender Ermessensspielraum zuzugestehen und sie müssen mit ausreichend personellen, finanziellen und strukturellen Ressourcen ausgestattet werden. g) Koordination mit Dritten Einen Beitrag zur Koordination der Sozialhilfe mit Dritten leisten die Arbeiten der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ). Dieser kommt bei der Arbeits- und der Bildungsintegration von Sozialhilfebeziehenden eine wichtige Rolle zu. Unter dem Begriff IIZ wird die Zusammenarbeit von verschiedenen Institutionen im Bereich der sozialen Sicherung und der Bildung verstanden. IIZ wird in den Kantonen in unterschiedlicher Ausprägung interpretiert. IIZ umfasst Modelle der formalen und informalen Kooperation in Bezug auf Strategien, operative Prozesse, Koordination von Angeboten und Zusammenarbeit auf Einzelfallebene. Wichtig für die Arbeit auf der Einzelfallebene sind geklärte Abläufe und Zuständigkeiten, ein regelmässiger Austausch und ein gemeinsames Verständnis der unterschiedlichen Systemlogiken. Hierzu gehört auch die
Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) Grundlagen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021 Subsidiarität Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?, Praxisbeispiel ZESO 2/21 Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen? Praxisbeispiel ZESO 2/20 Bedarfsdeckung Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?, Praxisbeispiel ZESO 2/17 Können Betreuungskosten mit Schulden verrechnet werden?, Praxisbeispiel ZESO 2/07 Leistung und Gegenleistung Evaluation der Leistungen mit Anreizcharakter, Studie SKOS/BASS 2015 Koordination mit Dritten Webseite Nationales IIZ Steuerungsgremium, www.iiz.ch Opferhilfe und Sozialhilfe – welche Zuständigkeiten gelten?, Praxisbeispiel ZESO 3/19 Opferhilfe und Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK 2018 Änderung bei der IV-Rentenbemessung, Merkblatt SKOS 2018 Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK/KKJPD 2015
A.4. Rechte, Pflichten und Verfahrensgrundsätze A.4.1. Unterstützte Personen Rechts- und Handlungsfähigkeit
1 Die Tatsache, dass eine Person Sozialhilfe bezieht, schränkt ihre zivilrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht ein. Rechte im Verfahren
2 Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auf Orientierung, Äusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung, Prüfung der Anträge, Akteneinsicht, Erlass und Begründung des Entscheides, Rechtsmittel sowie das Recht, sich im Verfahren vertreten zu lassen. Datenschutz
3 Wer Sozialhilfe bezieht hat ein Recht auf Schutz der persönlichen Daten. Daten dürfen nur im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen beschafft, bearbeitet und bekanntgegeben werden. Mitwirkungspflicht
4 Wer Sozialhilfe beantragt und bezieht, ist zur Mitwirkung verpflichtet. Auskunfts- und Meldepflicht Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
7 Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben muss schriftlich bestätigt werden. Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit
8 Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Der Minderung der Bedürftigkeit dienen namentlich:
a. die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit
b. ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration
c. die Geltendmachung von Drittansprüchen
d. die Senkung von überhöhten Fixkosten a) Sozialhilfe als Teilgebiet des Verwaltungsrechts Unterstützte Personen stehen in einem engen Rechtsverhältnis zum Sozialhilfeorgan. Dieses Verhältnis wie auch die damit verbundenen Rechte und Pflichten gründen insbesondere im Verwaltungsrecht. Neben diesem sind die spezifischen Regeln des kantonalen Sozialhilferechts zu beachten. Die SKOS-Richtlinien beschränken sich auf die zentralen Rechte und Pflichten. b) Vertretung im Verfahren Das Recht zur Vertretung beschränkt sich in der Sozialhilfe insb. auf das Erläuterungen
Unterstützung notwendig sind. Dazu gehören Informationen und Unterlagen zu eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zu den Haushalts- und Familienverhältnissen sowie zu Verpflichtungen der materiellen Grundsicherung (z.B. Mietvertrag oder Krankenkassenpolice). Nur bei einer Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht ist der Sozialdienst in der Lage, die Situation zu prüfen, den Unterstützungsanspruch einer Person festzustellen und einen zielgerichteten Hilfsplan zu entwickeln. Das kantonale Recht regelt, inwiefern auch Dritten (z.B. Arbeitgeber oder Vermieter) gegenüber den Sozialdiensten eine Auskunfts- und Meldepflicht zukommt. d) Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit Wer Sozialhilfe bezieht, muss alles Zumutbare unternehmen, um den Unterstützungsbedarf möglichst gering zu halten und rasch wieder finanziell selbständig zu werden. Dazu gehört auch die Pflicht, einen Anspruch auf (Ersatz-)Einkommen geltend zu machen (z.B. Lohnguthaben, Alimente, Versicherungsleistungen). Wenn Massnahmen der beruflichen und sozialen Integration angezeigt und im konkreten Fall als zumutbar erscheinen, besteht eine Mitwirkungspflicht. Die Umsetzung der Massnahme kann als Pflicht auferlegt werden (F.1). Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist. Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einer von den Sozialhilfeorganen anerkannten Massnahme.
Beweisverfahren, das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht auf einen begründeten Entscheid. Das Recht, sich gegenüber einem Sozialdienst vertreten zu lassen, gilt im Bereich der Sozialhilfe nur beschränkt. Ein Sozialdienst darf in der Regel verlangen, dass eine hilfesuchende Person zur Abklärung des Sachverhalts resp. deren Bedürftigkeit persönlich erscheint. Dies gilt sowohl für erstmalige Beurteilungen der Bedürftigkeit wie auch für periodische Gespräche zur Kontrolle und zum Austausch. Die Auflage zum persönlichen Erscheinen ist aber in jenen Fällen unzumutbar, in denen eine unterstützte Person wegen Alter oder Krankheit stark beeinträchtigt ist. Gesundheitliche Einschränkungen sind zu belegen. SKOS-Beratungsforum Allgemeiner Teil: Rechte, Pflichten, Verfahren Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) Rechte beim Sozialhilfebezug, SKOS/Köniz 2021 Pflichten beim Sozialhilfebezug, SKOS/Köniz 2021 Sozialhilfe einfach erklärt, Merkblatt SKOS 2020 Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?, Praxishilfen
A.4.2. Sozialhilfeorgane
1 Sozialhilfeorgane gestalten ihre Prozesse so, dass die grundrechtlichen Verfahrensgarantien gewährleistet sind. Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
2 Die Behandlung eines Gesuches darf nicht verzögert werden. Entscheide dürfen nicht verweigert oder unterlassen werden. Verhältnismässigkeit
3 Entscheide und Auflagen müssen verhältnismässig sein. Sie müssen geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar sein, um die Ziele der Sozialhilfe zu erreichen. Ausübung des Ermessens
4 Beim Vollzug der Sozialhilfe verfügen Sozialhilfeorgane in gewissen Leistungsbereichen über Handlungsspielräume. Diese Spielräume sind pflichtgemäss auszuschöpfen. Rechts- und Handlungsfähigkeit
5 Sozialhilfeorgane dürfen nur dann im Namen der unterstützten Person Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
Datenschutz
8 Sozialhilfeorgane haben bei der Beschaffung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten. a) Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Sozialhilfeorgane dürfen eine Entscheidung nicht ausdrücklich verweigern oder stillschweigend unterlassen. Sie dürfen die Behandlung eines vollständigen Gesuchs um materielle Hilfe auch nicht verzögern, sondern sie haben dem Gesuch rechtzeitig nachzukommen. Bei offensichtlicher wirtschaftlicher Notlage muss die Hilfe sofort erfolgen. b) Verhältnismässigkeit Entscheide und Auflagen der Sozialhilfe sind dann verhältnismässig, wenn sie ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um Ziele der Sozialhilfe zu erreichen, und wenn im konkreten Fall auch die Zumutbarkeit gegeben ist. Konkret bedeuten diese Begriffe folgendes: Geeignetheit: Der Entscheid oder die Auflage vermag das angestrebte Ziel zu verwirklichen. Erforderlichkeit: Der Entscheid oder die Auflage ist das mildeste verfügbare Mittel, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Dies sowohl in sachlicher, zeitlicher wie auch räumlicher Hinsicht. Zumutbarkeit: Beim Entscheid oder der Auflage besteht ein vernünftiges Erläuterungen
d) Rechts- und Handlungsfähigkeit Sozialhilfeorgane haben zu respektieren, dass die Rechts- und Handlungsfähigkeit durch die Unterstützung nicht eingeschränkt wird. Dies bedeutet insbesondere auch, dass Sozialhilfeorgane diese Fähigkeiten nicht einschränken dürfen. Einerseits bedeutet dies, dass unterstützte Personen nicht mit Auflagen dazu verpflichtet werden dürfen, ein bestehendes Mietverhältnis oder eine Versicherung zu kündigen. In diesen Beispielfällen haben sich Auflagen darauf zu beschränken, eine günstigere Wohnung oder eine günstigere Versicherung zu suchen. Andererseits wird das Sozialhilfeorgan auch daran gehindert, seinerseits Rechte und Pflichten in Namen von unterstützten Personen zu begründen. Dies ist nur beim Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht zulässig. Bei Vollmachten ist darauf zu achten, dass diese nur dann gültig sind, wenn sie von den unterstützten Personen in voller Kenntnis des betreffenden Rahmens erteilt wurden. Vollmachten sind abhängig von den konkreten Bedürfnissen des Einzelfalls einzuholen. e) Rechtliches Gehör und Akteneinsicht Die Sozialhilfeorgane eröffnen nach Massgabe des kantonalen Rechts einschneidende Entscheide schriftlich und unter Angabe der Rechtsmittel. Nicht vollumfänglich gutgeheissene Gesuche sowie belastende Verfügungen sind zu begründen. Die Begründung muss so umfassend sein, dass die Tragweite der Verfügung beurteilt und diese allenfalls, in voller Kenntnis der Umstände, an die Einsprache- resp. Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann. In der Verfügung müssen die Überlegungen genannt werden,
der Erfüllung von Rückerstattungsvoraussetzungen, geltend gemacht werden muss. Die absolute Verjährung betrifft die Frist, innert welcher eine Leistungsschuld (z.B. Rückerstattungspflicht) nicht mehr eingefordert werden kann. Verjährungsfristen des Strafrechts : Beim Vorliegen von strafbaren Handlungen können sich die Fristen im Bereich der Sozialhilfe verlängern. Dadurch soll verhindert werden, dass eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt und ein unrechtmässiger Bezug festgestellt wird, aber wegen Fristablauf keine Pflicht zur Rückerstattung der betreffenden Leistung mehr besteht. Damit sich die Fristen im Sozialhilfegesetz (SHG) verlängern, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage im kantonalen Sozialhilferecht. g) Mediation Mit Einverständnis der unterstützten Person kann das Sozialhilfeorgan ein Verfahren vor Erlass des definitiven Entscheids sistieren oder auf das Beschreiten eines Rechtswegs verzichten, um durch Mediation auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken zu können. Es empfiehlt sich dazu der Beizug unabhängiger und anerkannter Fachpersonen. Dieses Vorgehen kann sowohl im Interesse des Sozialhilfeorgans wie auch der unterstützten Personen liegen, wenn die Akzeptanz von Entscheiden gesteigert und Beschwerdeverfahren vermieden werden können. Klare Rahmenbedingungen des Sozialhilfeorgans sind Voraussetzung dieser mediativen Arbeit. Insbesondere ist festzuhalten, dass: bei Ergebnislosigkeit dieser Form der Konsensfindung das sistierte
SKOS-Beratungsforum Allgemeiner Teil: Rechte, Pflichten, Verfahren Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?, Praxisbeispiel ZESO 2/17 Praxishilfen
A.5. Hilfe in Notlagen
1 Das Recht auf Hilfe in Notlagen garantiert allen Menschen mit Aufenthalt in der Schweiz, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein. Dieser Anspruch darf nicht eingeschränkt werden.
2 Personen ohne Recht auf Verbleib in der Schweiz haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Gelangen sie in der Schweiz in eine Notlage, haben Sie Anspruch auf Hilfe in Notlagen in folgendem Umfang:
a. Wenn eine Rückreise möglich und zumutbar ist, beschränkt sich der Anspruch auf Notfallhilfe, namentlich die Rückreisekosten und Essensgeld
b. Solange eine Rückreise nicht möglich oder zumutbar ist, besteht ein Anspruch auf Nahrung, Obdach, Kleidung und medizinische Grundversorgung a) Garantie der Bundesverfassung Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
b) Unterstützung für Personen ohne Bleiberecht Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen besteht unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status, die blosse Anwesenheit in der Schweiz reicht aus, um im Falle einer Notlage und unter Berücksichtigung der Subsidiarität einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen begründen zu können. Für Personen des Asylbereichs und andere Personen ohne Bleiberecht und ohne Anspruch auf Sozialhilfe oder Asylsozialhilfe wird die Hilfe in Notlagen regelmässig unter der Bezeichnung «Nothilfe» erbracht. Die Zuständigkeit zur Unterstützung von ausländischen Personen ohne Bleiberecht in der Schweiz ist in Art. 21 ZUG geregelt. c) Höhe der Hilfe in Notlagen Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst die Hilfe in Notlagen «einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können, wobei sich diese minimale individuelle Nothilfe auf das absolut Notwendige beschränkt» (BGE 142 V 513 (517) E5.1). Zum Kerngehalt gehören auch notwendige SIL, die nötig sind, um z.B. die medizinische Grundversorgung wahrnehmen zu können (z.B. Verkehrsauslagen, Spezialernährung). Gestützt auf die geltende Rechtsprechung haben die Kantone detailliertere Regelungen der Hilfe in Notlage erlassen. Zudem hat die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) Empfehlungen zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs erlassen.
Migrationsrecht Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten, Merkblatt SKOS 2019 Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum, Merkblatt SKOS 2019 Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, Merkblatt SKOS 2019 Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014 Höhe der Hilfe in Notlage / Nothilfe Tabelle der Unterstützungsleistungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Übersicht SODK 2019 Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs, Empfehlungen SODK (Nothilfeempfehlungen) 2012 Kantonales Sanktionsrecht Keine Einstellung der Nothilfe wegen Arbeitsverweigerung, BGE 142 I 1 Notfallhilfe Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014
B. Persönliche Hilfe B.1. Zweck der persönlichen Hilfe
1 Persönliche Hilfe zielt darauf ab, Menschen in belastenden Lebenslagen durch individualisierte Massnahmen zu stabilisieren und zu stärken. a) Bedeutung der persönlichen Hilfe Sozialhilfe hat die Existenz von unterstützten Personen zu sichern und ihre soziale und berufliche Integration zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es in der Regel mehr als materieller Sozialhilfe. Persönliche Hilfe soll diese Lücke füllen und Notlagen verhindern oder überwinden. Persönliche Hilfe ist im Bedarfsfall auch dann zu erbringen, wenn kein Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung besteht (B.2). Dieser Anspruch ist verfassungsrechtlich verankert und gilt damit auch in jenen Kantonen, welche in ihrem Sozialhilferecht keine persönliche Hilfe vorsehen. Gemäss Art. 12 BV haben Personen in einer Notlage und zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins ein Anspruch «auf Hilfe und Betreuung», soweit sie sich nicht selber helfen können (Art. 12 BV). Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
B.2. Anspruchsvoraussetzungen
1 Anspruch auf persönliche Hilfe haben Personen, die eine belastende Lebenslage nicht selbstständig zu bewältigen vermögen.
2 Persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit der hilfesuchenden Person gewährt und ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden. Ein Sozialhilfeorgan bietet sie von sich aus an, wenn ein Bedarf erkennbar ist. a) Voraussetzung der belastenden Lebenslage Nicht jede Schwierigkeit der Lebensführung verschafft einen Anspruch auf persönliche Hilfe. Mit Blick auf die Prinzipien der Sozialhilfe (A.3) ist vorausgesetzt, dass sich Personen mit einer belastenden Lebenslage konfrontiert sehen, die sie selbständig oder durch Inanspruchnahme vorhandener Hilfe Dritter nicht zu bewältigen vermögen. Die Lebenslage muss nicht unbedingt wegen fehlender Finanzen belastend sein. Insbesondere kann ein Anspruch auf persönliche Hilfe auch dann bestehen, wenn kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht. Dies Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
B.3. Inhalt, Art und Umfang der persönlichen Hilfe
1 Persönliche Hilfe umfasst eine auf die individuelle Lebenslage zugeschnittene Beratung und Begleitung.
2 Persönliche Hilfe kann in der Vermittlung von spezifischen Angeboten bestehen oder von den Sozialhilfeorganen selber erbracht werden. a) Beratung, Begleitung und Vermittlung Die persönliche Hilfe ist grundsätzlich nicht beschränkt und kann neben Gesprächen auch Schreibhilfen, Unterstützung bei Arbeits- und Wohnungssuche, administrative Korrespondenz mit Sozialversicherungen bis hin zu aufwändigen Abklärungen umfassen. b) Freiwillige Einkommensverwaltung Eine häufige Form der persönlichen Hilfe ist die freiwillige Einkommensverwaltung durch Sozialdienste. Diese Form der Hilfe ist Sozialhilfeorganen dort möglich, wo eine Person auf Unterstützung Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
Zunehmend gehen diese Spezialstellen dazu über, insbesondere die zeitintensive und fachliches Know-how erfordernde Langzeitberatung personenbezogen und verursachergerecht in Rechnung zu stellen. Schuldensanierungen und damit verbundene Lohnverwaltungen dauern mehrere Jahre und erfordern ein stetiges Stabilisieren der Situation der betroffenen Personen. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass die betroffenen Personen, selbst wenn sie ihren Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen zu decken vermögen, in der Regel nicht über die liquiden Mittel verfügen, um die Beratungs- und Sanierungsleistung der Schuldenberatungsstelle zu bezahlen, da sie laufend von den Gläubigern bedrängt werden oder bereits Pfändungsverfügungen erhalten haben. Es wird empfohlen, die Beratungsleistungen derjenigen Schuldenberatungsstellen zu finanzieren, die dem Verband Schuldenberatung Schweiz (www.schulden.ch) angeschlossen sind und sich den Beratungsgrundsätzen dieses Fachverbandes verpflichten. SKOS-Beratungsforum Persönliche Hilfe Schulden Schulden und Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2021 Praxishilfen
C. Materielle Grundsicherung C.1. Zweck der materiellen Grundsicherung
1 Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe (soziales Existenzminimum). Sie umfasst folgende Positionen:
a. Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
b. anrechenbare Wohnkosten
c. medizinische Grundversorgung; und
d. grundversorgende situationsbedingte Leistungen (grundversorgende SIL)
2 Die materielle Grundsicherung wird individuell ergänzt durch:
a. fördernde situationsbedingte Leistungen (fördernde SIL)
b. Integrationszulagen (IZU); und
c. Einkommensfreibeträge (EFB) a) Bestandteile der materiellen Grundsicherung Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Abweichungen von dieser Regelung sind Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
b) Auslagen ausserhalb der materiellen Grundsicherung Nicht zur materiellen Grundsicherung gehören beispielsweise folgende Positionen: AHV-Mindestbeiträge gelten nicht als Sozialhilfeleistungen und unterliegen keiner Rückerstattungspflicht. Aufgrund der Bundesgesetzgebung über die AHV/IV (Art. 11 AHVG und Art. 3 IVG) übernimmt das zuständige Gemeinwesen die AHV-Mindestbeiträge für bedürftige Personen. Steuern: Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt. Für längerfristig unterstützungsbedürftige Personen ist ein Steuererlass zu erwirken. Bei nur vorübergehend Unterstützten ist zumindest um eine Stundung, u.U. verbunden mit einem Teilerlass, zu ersuchen.
SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und Auszahlung Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021 Sozialhilfe einfach erklärt, Merkblatt SKOS 2020 Schulden Schulden und Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2021 Werden Schulden von der Sozialhilfe übernommen?, Praxisbeispiel ZESO 4/19 Muss eine Schuldneranweisung akzeptiert werden?, Praxisbeispiel ZESO 2/08 Können Betreuungskosten mit Schulden verrechnet werden?, Praxisbeispiel ZESO 2/07 Schulden tilgen und dann auf die Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO 1/06 Praxishilfen
C.2. Anspruchsvoraussetzungen
1 Einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung hat, wer nicht oder nicht rechtzeitig in der Lage ist, die materielle Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Ansprüchen zu decken.
2 Die Höhe der materiellen Grundsicherung ergibt sich aus der Anzahl Personen einer Unterstützungseinheit, die zusammen in einem Haushalt lebt.
3 Um Schwelleneffekte zu vermeiden, können bei der materiellen Grundsicherung fördernde SIL, IZU und EFB berücksichtigt werden.
4 Um eine drohende oder vorübergehende Notlage abzuwenden, können Leistungen einmalig gewährt werden, auch wenn das soziale Existenzminimum aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. a) Budgetberechnung Ob jemand einen Anspruch auf Sozialhilfe hat, zeigt nur ein genauer Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
IZU (C.6.7) Je nach Situation kann der Unterstützungsanspruch bei gleich grossen Haushalten mit identischen Wohnungs- und Gesundheitskosten unterschiedlich hoch sein. b) Unterstützungseinheit Der Begriff der Unterstützungseinheit umschreibt die mit einer um Unterstützung ersuchenden Person zusammenwohnenden Personen, für die sie unterhaltspflichtig ist, sei dies wegen elterlichem oder ehelichem Unterhaltsrecht oder wegen dem Unterhaltsrecht zwischen eingetragenen Partnern. c) Einmalige Leistungen Einmalige Leistungen (z.B. SIL) können zur Abwehr einer drohenden oder vorübergehenden Notlage einmalig auch Personen gewährt werden, deren soziales Existenzminimum hinsichtlich der laufenden Ausgaben knapp gedeckt ist. d) Schwelleneffekte Ein Schwelleneffekt tritt dann ein, wenn sich das frei verfügbare Einkommen eines Haushalts infolge einer geringfügigen Einkommenssteigerung abrupt verringert. Dies kann der Fall sein, wenn das zusätzliche Einkommen dazu führt, dass ein Haushalt den Anspruch auf Sozialhilfe (oder eine andere Transferleistung) verliert oder seine Zwangsausgaben (bspw. Steuern oder Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung) sprunghaft ansteigen.
e) Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Sozialhilfe wird im interkantonalen Bereich im Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) geregelt. Im ZUG wird ein eigener Wohnsitzbegriff definiert (sog. Unterstützungswohnsitz), der unabhängig besteht vom Wohnsitz gemäss Zivilgesetzbuch (Art. 23ff. ZGB). Die Kantone regeln die innerkantonale Zuständigkeit autonom. In einer Vielzahl der Kantone mit kommunaler Sozialhilfe-Zuständigkeit werden die Bestimmungen des ZUG zur Klärung innerkantonaler Zuständigkeitsfragen weitgehend analog für anwendbar erklärt. Einzelne Kantone haben jedoch Spezialregelungen oder erklären den Wohnsitz gemäss ZGB für massgebend. Ortsabwesenheiten: Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt (analog Arbeitsrecht max. 4-5 Wochen pro Jahr, vgl. Art. 329a OR) verändert oder unterbricht den Unterstützungswohnsitz nicht und führt nicht automatisch zu einem Verlust des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Längere Ortsabwesenheiten können jedoch budgetrelevant sein, weshalb die Unterstützung während des Auslandaufenthalts durch den Sozialdienst im Voraus geklärt werden muss. Sozialhilfebeziehende, die eine längere Reise ins Ausland planen, haben dies dem Sozialdienst daher frühzeitig zu melden. f) Zeitliche Zuständigkeit Fragen zur zeitlichen Zuständigkeit für die Anrechnung gewisser Ausgaben stellen sich regelmässig im Zusammenhang mit dem Unterstützungsbeginn oder der Ablösung von der Sozialhilfe. Hier ist der Grundsatz zu beachten, dass im Rahmen der Sozialhilfe jene Ausgaben berücksichtigt werden können, deren Leistung im Unterstützungszeitraum fällig wird. Auch eine
erfolgte, besteht kein Anspruch mehr auf Übernahme der Kosten durch die Sozialhilfe. g) Materielle Grundsicherung beim Umzug Beim Wegzug werden für den ersten Monat im neuen Wohnort die Miete sowie weitere Unterstützungsleistungen vom bisher zuständigen Sozialhilfeorgan übernommen (C.4.3). h) Selbständigerwerbende Eine selbständige Erwerbstätigkeit schliesst nicht aus, dass (zumindest vorübergehend) ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen kann. Bei der Unterstützung von Selbständigerwerbenden ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob eine Unterstützung als Überbrückung gewährt werden soll, damit eine selbständige Erwerbstätigkeit beendet oder gewinnbringend werden kann, oder ob sie dauerhaft erhalten bleiben soll, um für unterstützte Personen die soziale Integration und eine Tagesstruktur zu gewährleisten. Voraussetzung für Überbrückungshilfen ist die Bereitschaft eine fachliche Überprüfung vornehmen zu lassen, ob die Voraussetzungen für das wirtschaftliche Überleben des Betriebes gegeben sind, sowie der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung. Darin zu regeln sind die Fristen für die fachliche Überprüfung sowie das Beibringen der hierfür notwendigen Unterlagen, die Zeitdauer der ergänzenden Unterstützung, Termine zur Überprüfung der wirtschaftlichen Erfolge, Angaben zum zu erzielenden Lohn und die Form der Beendigung der finanziellen Leistung.
SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und Auszahlung Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021 Berechnungsgrundlagen SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020 Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2020 Anrechnung von Einnahmen bei spät eintreffenden Lohnbelegen Praxisbeispiel ZESO 4/21 Unterstützungseinheit SKOS-Weiterbildung Einführung in die öffentliche Sozialhilfe, Modul D: Budgetberechnung bei Familien und Wohngemeinschaften Migrationsbereich Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten, Merkblatt SKOS 2019 Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum, Merkblatt SKOS 2019 Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, Merkblatt SKOS 2019 Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Praxishilfen
Örtliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2019 Wie lange muss die Sozialhilfe bei einem Auslandaufenthalt bezahlen?, Praxisbeispiel ZESO 1/21 Welche Gemeinde ist für Wochenaufenthalter zuständig?, Praxisbeispiel ZESO 2/18 Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich, Merkblatt SKOS 2012 Finanziert die Sozialhilfe einen Sprachaufenthalt?, Praxisbeispiel ZESO 2/11 Selbständigerwerbende Unterstützung für Selbständigerwerbende, Merkblatt SKOS 2021 Haben selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO 1/18
C.3. Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) C.3.1. Grundbedarf im Allgemeinen
1 Der GBL in Privathaushalten (Einzelpersonen oder familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften) umfasst die folgenden Ausgabenpositionen:
a. Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
b. Bekleidung und Schuhe
c. Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten)
d. Allgemeine Haushaltsführung
e. Persönliche Pflege
f. Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr)
g. Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV
h. Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung
i. Übriges
2 Der GBL wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern und Erwachsenen ist im Rahmen der Gesamtpauschale unerheblich. Es gelten folgende Beträge: 1 Haushaltsgrösse Äquivalenz- skala Grundbedarf Pauschale Mt./Fr. Pauschale Person/Mt
1 Person 1.00 1'031 Fr. 1'031 Fr. Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung. Die Beträge werden auf den nächsten Franken gerundet. a) Grundbedarf und Warenkorb Im Detail umfasst der Warenkorb nachfolgend aufgeführte Positionen: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren Nahrungsmittel zuhause, Zuhause und auswärts eingenommene alkoholfreie und alkoholische Getränke, Tabakwaren Bekleidung und Schuhe Alltags-, Sport- und Arbeitskleider, Schuhe Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten) Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe Allgemeine Haushaltsführung Reparaturen, Unterhalt der Wohnung, Laufende Haushaltsführung, Haushaltswäsche und Heimtextilien, Haushalts- und Küchengeräte Persönliche Pflege Persönliche Ausstattung, pharmazeutische Produkte resp. selber bezahlte Medikamente, Apparate und Artikel für die Körperpflege, Sanitätsmaterial, Coiffeur Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr) Billette Bahn, Tram, Bus, Halbtax, Velo-Ersatzteile Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV Erläuterungen
Die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen und die Höhe des GBL orientieren sich an einem eingeschränkten Warenkorb an Gütern und Dienstleistungen des untersten Einkommensdezils, d.h. der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen gemäss Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik (HABE). Auf diese Weise wird erreicht, dass der Lebensstandard von Unterstützten einem Vergleich mit Haushalten ohne Anspruch auf Unterstützung, die in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, standhält. Der GBL liegt sowohl unter dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, als auch unter dem von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen monatlichen Grundbetrag. b) Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften Darunter fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern). Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im GBL enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung). c) Dispositionsfreiheit
d) Äquivalenzskala Über die von der SKOS entwickelte und langjährig erprobte Äquivalenzskala wird - ausgehend vom Haushalt mit einer Person - durch Multiplikation der analoge Gleichwert (= das Äquivalent) für den Mehrpersonen-Haushalt ermittelt. Die SKOS-Äquivalenzskala wurde aufgrund der Ergebnisse der nationalen Verbrauchsstatistik definiert und hält auch internationalen Vergleichen stand. e) Rundung Die Pauschalen für Einzelpersonen oder Unterstützungseinheiten in Mehrpersonenhaushalten sind auf den nächsten Franken aufzurunden. SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Grundbedarf für den Lebensunterhalt Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021 Berechnungsgrundlagen SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020 Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2020 Anrechnung von Einnahmen bei spät eintreffenden Lohnbelegen Praxishilfen
C.3.2. Grundbedarf im Besonderen
1 Besondere Wohn- und Lebensumstände können eine Anpassung des berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt rechtfertigen. Personen in Zweck-Wohngemeinschaften
2 Der GBL wird unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Er bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. Der entsprechende Grundbedarf wird um 10% reduziert. Junge Erwachsene
3 Junge Erwachsene in Zweck-Wohngemeinschaften erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes anteilmässig den Grundbedarf auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts.
4 Bei jungen Erwachsenen in einem eigenen Haushalt wird der allgemeine GBL um 20% reduziert, wenn der oder die junge Erwachsene:
a. nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnimmt
b. keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht; oder
c. keine eigenen Kinder betreut Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
Eltern mit Besuchsrechten
7 Der Grundbedarf von Eltern mit Besuchsrechten wird um die Auslagen erweitert, die durch den Besuch ihrer Kinder entstehen. a) Grundbedarf im Besonderen Der Grundbedarf im Allgemeinen vermag nicht allen Lebensformen gerecht zu werden (Individualisierung (A.3). Für einzelne Fälle werden hier besondere Bemessungsgrundlagen für den Grundbedarf empfohlen. Die Liste mit den besonderen Bedarfsformen ist nicht abschliessend. Anpassungen beim Grundbedarf können beispielsweise auch notwendig sein für Personen: ohne festen Wohnsitz (Obdachlose), mit Unterkunft in einer Pension, mit fahrender Lebensweise, oder mit alternierender Obhut. In solchen Fällen ist zu berücksichtigen, wenn einzelne Positionen aus dem Warenkorb des Grundbedarfs im Allgemeinen nicht anfallen oder aber nicht (ausreichend) berücksichtigt werden. b) Zweck-Wohngemeinschaften Darunter fallen Personengruppen, welche mit dem Ziel zusammenwohnen, Erläuterungen
Person geringere Ausgaben an für Energie, Abgaben für Radio/TV oder einzelne Positionen der Haushaltsführung. c) Junge Erwachsene Als «junge Erwachsene» gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Mit dem Tag des
25. Geburtstags qualifiziert eine Person daher nicht mehr als jung
erwachsen. Leben junge Erwachsene in einem eigenen Haushalt, ohne dass die Voraussetzungen zur Finanzierung eines eigenen Haushalts vorliegen, dann erfolgt die Unterstützungsberechnung nach einer angemessenen Übergangsfrist wie bei jungen Erwachsenen in Zweck-Wohngemeinschaften und der Umzug in eine günstigere Wohngelegenheit ist zu prüfen. d) Stationären Einrichtungen Im Geltungsbereich der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) haben die Kantone zu regeln, welcher Betrag bei Personen in stationären Einrichtungen für persönliche Auslagen anerkannt wird (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Dieser Betrag wird grundsätzlich in den kantonalen Einführungsgesetzen zum ELG definiert. Unter stationären Einrichtungen werden Heime, Spitäler, Kliniken, Rehabilitationszentren und vergleichbare Institutionen verstanden. Auch Wohnheime mit Vollpension oder therapeutische Wohngemeinschaften können als stationäre Einrichtungen gelten. Entscheidend ist, dass ein gewisser Teil der Positionen aus dem Grundbedarf durch das
f) Eltern mit Besuchsrechten Sowohl der nicht sorgeberechtigte Elternteil als auch die Kinder haben Anspruch auf persönlichen Kontakt. Die Sozialhilfe ist in solchen Fällen so auszugestalten, dass die Ausübung des Besuchsrechts aufgrund der finanziellen Mittel nicht eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird. Bei einer Aufenthaltsdauer bis zu fünf Tagen wird der Tagesansatz von 20 Franken pro Kind empfohlen. Bei Aufenthalten ab sechs Tagen (Ferienbesuche, alternierende Obhut) werden die Kosten für den Lebensunterhalt, die für den Besuch der Kinder entstehen, anteilsmässig auf der Basis des Grundbedarfs berechnet. Die zusätzlichen Auslagen für Eltern mit Besuchsrechten sind ein Teil jener situationsbedingten Leistungen, die als grundversorgende SIL zu übernehmen sind (C.6.4). SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Grundbedarf für den Lebensunterhalt Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021 Berechnungsgrundlagen Praxishilfen
Ermöglicht die Sozialhilfe jungen Erwachsenen eigenes Wohnen?, Praxisbeispiel ZESO 4/17 Stationären Einrichtungen Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK/KKJPD 2015 Übernimmt die Sozialhilfe Spitalbeiträge?, Praxisbeispiel ZESO 2/12 Eltern mit Besuchsrechten Das Kind lebt zur Hälfte beim Vater: Wie wird die Sozialhilfe berechnet?, Praxisbeispiel ZESO 2/14 Kommt die Sozialhilfe für Gäste von Sozialhilfebeziehenden auf?, Praxisbeispiel ZESO 4/10 Zusätzliche Leistungen, wenn die Kinder auf Besuch kommen? Praxisbeispiel ZESO 1/20
C.4. Wohnen C.4.1. Wohn- und Nebenkosten im Allgemeinen Grundsatz: günstiges Wohnen
1 Von unterstützten Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Kinder haben nicht grundsätzlich Anspruch auf je ein eigenes Zimmer.
2 Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen inklusive der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten
3 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen.
4 Bevor ein Umzug verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere zu berücksichtigen sind:
a. die Grösse und Zusammensetzung der Familie
b. allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort
c. Alter und Gesundheit der unterstützten Personen; sowie
d. der Grad ihrer sozialen Integration Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
a) Mietzinsrichtlinien Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal unterschiedlich. Es wird deshalb empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden. Die erlassenen Mietzinsrichtlinien müssen fachlich begründet sein und sich auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes abstützen. Sie dürfen nicht dazu dienen, den Zu- oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern. b) Überhöhte Wohnkosten Bestehen überhöhte Wohnkosten und wird der Umzug in eine günstigere Wohnung als zumutbar erachtet, ist unterstützten Personen eine angemessene Frist zur Wohnungssuche zu setzen. Innerhalb dieser Frist sind die überhöhten Wohnkosten zu übernehmen, soweit die Suche nach einer günstigeren Wohnung nicht zuvor verweigert wird. Bei längeren Kündigungsfristen kann von den unterstützten Personen verlangt werden, dass sie die rechtlichen Möglichkeiten zur vorzeitigen Kündigung (Art. 266g OR) oder Übertragung des Mietverhältnisses an eine Nachmieterschaft (Art.
264 OR) ausschöpfen. c) Mietzins inkl. Nebenkosten Zur materiellen Grundsicherung gehören der Mietzins für eine angemessene Wohnung sowie die damit verbundenen, mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Ob und inwiefern die Nebenkosten in den Mietzinsrichtlinien Erläuterungen
d) Wohnungsgrösse Die Grösse einer Wohnung stellt in der Sozialhilfe nur in zweiter Linie ein relevantes Kriterium dar. Einerseits wird beim Festlegen von Obergrenzen pro Haushalt bereits automatisch auch die Wohnungsgrösse beschränkt. Andererseits macht ein behördlicher Eingriff kaum Sinn bzw. dieser liesse sich rechtlich nicht begründen, wenn eine Person in einer grossen Wohnung lebt, deren Kosten aber innerhalb der definierten Ansätze liegen. SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Wohnen Wohnversorgung Wohnen – Herausforderungen aus Sicht der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2020 Wohnversorgung in der Schweiz, Studie SKOS/FHNW 2016 Überhöhte Wohnkosten Wer muss die überhöhten Wohnkosten bezahlen?, Praxisbeispiel ZESO 4/18 Anrechnung zu hoher Wohnkosten bei hängigem IV-Verfahren, Praxisbeispiel ZESO 4/15 Ist ein Gemeindewechsel bei überhöhten Wohnkosten zumutbar?, Praxishilfen
C.4.2. Besondere Wohnkosten
1 Besondere Wohn- und Lebensumstände können eine Anpassung der berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen. Wohnkosten für Wohngemeinschaften
2 Die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten werden auf die Personen aufgeteilt.
3 Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse. Wohnkosten für junge Erwachsene
4 Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen.
5 Die anteilsmässigen Wohnkosten werden bei jungen Erwachsenen, die im Haushalt der Eltern leben, nur dann angerechnet, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen (wie persönliche Beziehung, finanzielle Verhältnisse) nicht zugemutet werden Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
Wohnkosten bei Wohneigentum
8 Wohneigentum kann bei Sozialhilfebezug nur in Ausnahmefällen erhalten bleiben.
9 Beim Bewohnen von Wohneigentum sind der Hypothekarzins anstelle der Miete und die üblichen Nebenkosten zu übernehmen. Gleiches gilt für Gebühren sowie die nötigsten Reparaturkosten. a) Wohnkosten für Eltern mit Besuchsrechten Die erhöhten Wohnkosten für Eltern mit Besuchsrechten sind ein Teil jener SIL, die als grundversorgende SIL zu übernehmen sind (C.6.4). b) Wohnkosten bei Wohneigentum Wohneigentum als Vermögenswert siehe (D.3.2). Sicherung der Rückerstattung von geleisteter Sozialhilfe beim Erhalt von Wohneigentum siehe (E.2.3). SKOS-Beratungsforum Erläuterungen Praxishilfen
Kommt die Sozialhilfe für Gäste von Sozialhilfebeziehenden auf?, Praxisbeispiel ZESO 4/10 Zusätzliche Leistungen, wenn die Kinder auf Besuch kommen? Praxisbeispiel ZESO 1/20
C.4.3. Beginn und Beendigung von Mietverhältnissen
1 Die Begründung eines Mietverhältnisses für günstigen Wohnraum darf nicht an fehlenden Mitteln für eine Sicherheitsleistung scheitern.
2 Bei Bedarf und wenn eine Garantieerklärung nicht ausreicht, kann eine Sicherheitsleistung gewährt werden (Versicherungsprämien, Kautionen oder Mietzinsgutsprachen).
3 Bei einem Wegzug aus der Gemeinde sollte das bisherige Sozialhilfeorgan abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird.
4 Beim Wegzug werden für den ersten Monat im neuen Wohnort die Positionen der materiellen Grundsicherung vom bisher zuständigen Sozialhilfeorgan übernommen. a) Sicherheitsleistungen Bei Bedarf und wenn eine Garantieerklärung nicht ausreicht, kann ausnahmsweise eine Sicherheitsleistung gewährt werden. Die betreffenden Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
c) Wohnen und Umzug Betreffend Auslagen für eine angemessene Wohnungseinrichtung und Umzug siehe (C.6.6). SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Wohnen Praxishilfen
C.5. Medizinische Grundversorgung
1 Die Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss KVG bildet Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem Fall zu gewährleisten.
2 Jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den unterstützte Personen selbst bezahlen müssen, ist als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen.
3 Besteht ausnahmsweise kein Versicherungsschutz, so sind die Gesundheitskosten im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss KVG gegebenenfalls von der Sozialhilfe zu decken. a) Individuelle Prämienverbilligung Die obligatorische Krankenversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit, Unfall (soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt) und bei Geburt. Familien und Einzelpersonen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
c) Krankenversicherung bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz Trotz des Versicherungsobligatoriums (vgl. Art. 3 KVG) kommt es vor, dass in der Schweiz lebende Personen nicht gegen Krankheit versichert sind. Dabei kann es sich insbesondere um Nichtsesshafte handeln. Bei ihnen sollte die Sozialhilfe für den Versicherungsschutz besorgt sein. Damit auch alle Nichtsesshaften obligatorisch versichert werden, sollten die Kantone auch dann für die Einhaltung der Versicherungspflicht und die Bezahlung der Prämien (durch den zivilrechtlichen Wohnkanton) sorgen, wenn es um Personen geht, die im betreffenden Kanton zwar keinen zivilrechtlichen Wohnsitz, dafür aber ständigen Aufenthalt haben und welche zudem vom örtlichen Sozialhilfeorgan betreut werden. In solchen Fällen hat zunächst eine Meldung des Aufenthaltskantons an den Wohnkanton zu erfolgen, mit der Aufforderung, die betreffenden Personen zu versichern. Bei bestrittener oder sonst unklarer Zuständigkeit sollte vorläufig der Aufenthaltskanton das Obligatorium durchsetzen und die Versicherungsprämien übernehmen. Das gleiche Vorgehen ist anzuwenden, wenn es deswegen Schwierigkeiten gibt, weil jemand zwar über einen fürsorgerechtlichen Wohnsitz verfügt, dieser aber nicht mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmt. SKOS-Beratungsforum Praxishilfen
C.6. Situationsbedingte Leistungen (SIL) C.6.1. Grundsätze
1 SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen.
2 Es werden zwei Arten von SIL unterschieden:
a. Grundversorgende SIL: Es gibt Kosten, die nur in bestimmten Situationen anfallen. Diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil der materiellen Grundsicherung des Haushalts sind
b. Fördernde SIL: Es gibt Kosten, deren Übernahme sinnvoll aber nicht zwingend ist. Diese können übernommen werden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen
3 In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die anerkannten und belegten Kosten übernommen. a) Individualisierung durch SIL SIL ermöglichen es einerseits, Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits das Gewähren besonderer Mittel mit Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
b) Grundversorgende SIL Es gibt Kosten, die nicht in jedem unterstützten Haushalt bzw. nur in bestimmten Situationen anfallen. Tritt diese Situation aber ein, ist die Übernahme angemessener Kosten stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushaltes infrage gestellt wird oder es für die unterstützten Personen nicht mehr möglich ist, selbstständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. In diesen Konstellationen hat die Behörde teilweise keinen bzw. nur einen engen Ermessenspielraum. Hier geht es meist um folgende SIL: krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. c) Fördernde SIL Es gibt Kosten, deren Übernahme sinnvoll ist, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen; aber gleichzeitig auch Gelegenheit und Verantwortung, unterstützte Personen zu befähigen oder ihre Lage zu stabilisieren bzw. zu verbessern. d) Umfang von SIL In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die anerkannten und belegten Kosten übernommen. Die zuständigen Organe können im Sinne einer Vollzugsweisung aber Vorgaben machen, dass bestimmte SIL pauschalisiert oder nur bis zu einem bestimmten Maximum übernommen werden. Solche Begrenzungen und Pauschalisierungen sollen aber nicht absolut gelten: In begründeten Ausnahmefällen muss das Individualisierungsprinzip vorgehen (A.3).
Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021 Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021
C.6.2. Bildung
1 Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuche können Mehrkosten verursachen, die nicht im GBL enthalten sind.
2 Mehrkosten für Anschaffungen und Aktivitäten, die von der Schule oder der Bildungsinstitution verlangt werden, sind zusätzlich zu übernehmen.
3 Weitere Bildungsmassnahmen können übernommen werden, wenn sie eine positive Entwicklung der unterstützten Personen fördern.
4 Kosten für Fort- und Weiterbildung können übernommen werden, wenn diese zur Unterstützung der beruflichen und/oder sozialen Integration beitragen.
5 Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung können geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann. a) Subsidiarität zur Finanzierung von Bildung Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
einsparen. In Frage kommen dabei einzig die Verpflegungskosten, da die Eltern die Unterkunft der Kinder auch bei deren Abwesenheit bereithalten müssen. Soweit diese Kosten für auswärtige Verpflegung den im GBL enthaltenen Verpflegungsanteil der Kinder überschreitet, sind sie als grundversorgende SIL zu übernehmen. c) Erstausbildung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist der nachhaltigen beruflichen Integration höchste Priorität beizumessen; sie sollen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erstausbildung absolvieren. Die spezielle Situation der jungen Erwachsenen beim Übergang von der Schulpflicht ins Berufsleben erfordert angepasste Angebots- und Programmstrukturen, welche die Beratungs- und Motivationsarbeit sowie das Coaching in den Vordergrund stellen. Dazu sind allenfalls ergänzend zu bestehenden Massnahmen zusätzliche Abklärungs-, Qualifizierungs- und Integrationsangebote bereitzustellen, um die Chancen junger Erwachsener bei der Ausbildung und beim Berufseinstieg zu verbessern. Eine rasche Zuweisung ist entscheidend. d) Erstausbildung bei Erwachsenen Eine Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern. Diese Unterhaltspflicht besteht teilweise auch dann, wenn eine volljährige Person ohne angemessene Ausbildung ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen usw.) nicht aus, um den
Neigungen stellen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung dar. f) Fort- und Weiterbildung Die Kosten von beruflichen Fort- und Weiterbildungsmassnahmen sowie von persönlichkeitsbildenden Kursen können im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt werden, wenn diese zur Erhaltung bzw. zur Förderung der beruflichen Qualifikation oder der sozialen Kompetenzen beitragen. SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: SIL und IZU Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021 Mögliche SIL für Bildung Finanziert die Sozialhilfe einen Sprachaufenthalt?, Praxisbeispiel ZESO 2/11 Jugendliche und junge Erwachsene Junge Erwachsene in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2021 Praxishilfen
C.6.3. Erwerb
1 Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Integrationsprogrammen und das Leisten von Freiwilligenarbeit können mit Mehrkosten verbunden sein, die nicht im GBL enthalten sind. Diese sind zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient.
2 Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für:
a. auswärtige Verpflegung (8-10 Franken pro Mahlzeit)
b. öffentliche Verkehrsmittel
c. private Motorfahrzeuge, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann
d. Prämien für den UVG-Versicherungsschutz a) Keine Verrechnung von SIL mit IZU oder EFB Unkosten für bezahlte oder unbezahlte Tätigkeiten sind bei ausgewiesenem Bedarf als SIL ergänzend zu übernehmen. Sie dürfen bei der Budgetberechnung nicht mit IZU (C.6.7) oder EFB (D.2) verrechnet werden. Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
Allgemeines Masken: Empfehlungen zur Sozialhilfe während Epidemie-Massnahmen, Merkblatt SKOS 2021 Wie werden mit dem Lohn ausbezahlte Verpflegungskosten/Spesen in der Sozialhilfe behandelt?, Praxisbeispiel ZESO 2/19 Versicherungspflicht Unfallversicherung bei unbezahlten Arbeitseinsätzen (Arbeitsversuche, Praktika), SKOS Empfehlungen 2019 Übernimmt die Sozialhilfe Kosten für die Stellensuche?, Praxisbeispiel ZESO 3/10
C.6.4. Familie Vereinbarkeit von Beruf und Familie
1 Bei erwerbstätigen Eltern sind die Auslagen für die familienergänzende Kinderbetreuung nach ortsüblichen Ansätzen anzurechnen. Während den Schulferien ist auf den erhöhten Betreuungsbedarf Rücksicht zu nehmen.
2 Die Kosten für familienergänzende Kinderbetreuung sind auch dann zu übernehmen, wenn die Eltern aktiv auf Stellensuche sind oder an einer Integrationsmassnahme teilnehmen.
3 Im Interesse des Kindes können Kosten für familienergänzende Betreuung auch in anderen Situationen übernommen werden.
4 Der berufliche (Wieder-)Einstieg nach einer Geburt ist unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und der Rahmenbedingungen so früh wie möglich zu planen.
5 Gemeinsam mit der unterstützten Person ist – immer mit dem Kindswohl im Blick – die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienpflichten abzuwägen. Erwartet wird eine Erwerbstätigkeit oder eine Teilnahme an einer Integrationsmassnahme, spätestens wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat. Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
können sinnvoll und wichtig sein. Gleiches gilt für Freizeitaktivitäten der Kinder. Auslagen für solche Massnahmen können als fördernde SIL übernommen werden. Bei der Prüfung der Kosten ist zu berücksichtigen, dass Kinder und Jugendliche einen grundrechtlich garantierten Anspruch haben auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV). (Alleinerziehende) Mütter und Väter sollen möglichst bald nach der Geburt wieder Anschluss an den Arbeitsmarkt finden. Die Beurteilung, wann ein Einstieg verlangt werden kann, bestimmt sich nach den individuellen Ressourcen und Rahmenbedingungen. Mit einer Arbeitsaufnahme verbunden ist die Voraussetzung, dass die Erziehungsberechtigten ihr Kind oder ihre Kinder fremdbetreuen lassen können. b) Besuchsrecht In den Kapiteln zum GBL (C.3.2) und zu den Wohnkosten (C.4.2) ist festgehalten, dass begründete Mehrauslagen für die Wahrnehmung des Besuchsrechts als Teil der materiellen Grundsicherung zu übernehmen sind. Zudem können auch SIL im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts oder der Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen übernommen werden (z.B. Transportkosten, Kosten für begleitetes Besuchsrecht). Praxishilfen
Besuchsrecht Das Kind lebt zur Hälfte beim Vater: Wie wird die Sozialhilfe berechnet?, Praxisbeispiel ZESO 2/14 Zusätzliche Leistungen, wenn die Kinder auf Besuch kommen? Praxisbeispiel ZESO 1/20
C.6.5. Gesundheit
1 Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, sind zu übernehmen. Dazu gehören namentlich:
a. Hilfsmittel
b. Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
c. Zahnarztkosten für Kontrolle, Dentalhygiene und weitere Behandlungen, sofern diese nötig sind und in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgen
2 Weitere Kosten können übernommen werden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen. Dazu gehören namentlich:
a. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen
b. Zusatz- und Krankentaggeldversicherungen
c. Zahnversicherung für Kinder
d. Alternativmedizin Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: SIL und IZU Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021 Zahnarztkosten Revidierter Zahnarzttarif: Auswirkungen auf die Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2017 Stationäre Gesundheitskosten Übernimmt die Sozialhilfe Spitalbeiträge?, Praxisbeispiel ZESO 2/12 Notfallhilfe Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014 Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?, Praxisbeispiel ZESO 4/20 Praxishilfen
C.6.6. Wohnen und Umzug
1 Eine minimale Wohnungseinrichtung ist zu gewährleisten.
2 Beim Umzug werden notwendige Auslagen, namentlich für Mietfahrzeug oder Entsorgung, in der Regel übernommen. Kosten für Transport- und Reinigungsfirmen werden nur in begründeten Fällen übernommen. a) Wohnen als Teil der materiellen Grundsicherung Betreffend Vorgehen und Kosten im Zusammenhang mit Beginn und Beendigung von Mietverhältnissen siehe (C.4.3). SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: SIL und IZU Erläuterungen Praxishilfen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
C.6.7. Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU)
1 Es besteht ein Anspruch auf Unterstützung bei der sozialen und beruflichen Integration. Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist dabei besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. IZU
2 Mit der IZU werden Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt.
3 Die IZU beträgt je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung zwischen
100 und 300 Franken pro Person und Monat.
4 Als anerkannte Leistungen gelten solche, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten. Sie sind überprüfbar und setzen eine individuelle Anstrengung voraus.
5 Die IZU ist eine personenbezogene Leistung, die mehreren Personen im selben Haushalt gewährt werden kann.
6 Die Obergrenze der kumulierten IZU und EFB beträgt 850 Franken pro Monat und Unterstützungseinheit. Integrationsangebote Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
a) Berufliche und soziale Integration Die berufliche und soziale Integration ist unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Betroffenen zu planen und umzusetzen. Im Einzelfall, insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ist eine professionelle Einschätzung (Potentialabklärung) einzuholen. b) IZU Eine IZU wird ausgerichtet, wenn sich die unterstützte Person mit einer Eigenleistung um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht. Die in Frage kommenden Leistungen müssen überprüfbar sein und eine individuelle Anstrengung voraussetzen. Die IZU soll gewährt werden, wenn eine Person gemessen an ihren persönlichen Ressourcen eine individuelle Anstrengung unternimmt und sich um ihre Integration ernsthaft bemüht. c) Ausnahmen vom Anspruch auf eine IZU Unbezahlte Leistungen, die zwar eine individuelle Anstrengung von unterstützten Personen darstellen, aber für deren Integration nicht förderlich sind, können grundsätzlich nicht mit einer IZU honoriert werden. Von diesem Grundsatz kann bei einer nur kurzfristig notwendigen Unterstützung mit Sozialhilfe oder bei der Pflege eines nahen Angehörigen abgewichen werden. Auch wenn die Arbeitsmarktferne der hilfeleistenden Person eine berufliche Wiedereingliederung verunmöglicht, kann in solchen Erläuterungen
der hilfesuchenden Person Rechnung trägt, ihre berufliche und soziale Integration ermöglicht oder fördert und dadurch den gesellschaftlichen Ausschluss verhindert. Eine nachhaltige Förderung Betroffener kann nur dann gelingen, wenn eine breite Palette von Integrationsangeboten zur Verfügung steht. Massnahmen für die berufliche Integration sollen den Erwerb von Grund- und Schlüsselkompetenzen ebenso ermöglichen wie Arbeitstrainings in der Wirtschaft oder das Erlangen von anerkannten Ausbildungsabschlüssen. e) Qualität von Integrationsangeboten Anbieter von Integrationsmassnahmen können zertifiziert sein, bei der Wahl der Massnahmen ist darauf zu achten. SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: SIL und IZU Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021 Voraussetzungen einer IZU Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?, Praxishilfen
IN-Qualis Zertifizierte Qualität der Arbeitsintegration, Arbeitsintegration Schweiz 2019
C.6.8. Weitere SIL
1 In Einzelfällen können weitere SIL notwendig oder angezeigt sein.
2 Als grundversorgende SIL sind namentlich zu übernehmen:
a. Prämien für eine den Verhältnissen angepasste Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die minimalen Selbstbehalte bei von der Versicherung anerkannten Schadensfällen
b. Auslagen für die Erneuerung von Ausweispapieren, für Aufenthaltsbewilligungen und die dafür notwendigen Papiere
3 Als fördernde SIL können namentlich übernommen werden:
a. Kosten für Schuldenberatung
b. Kosten für Erholungsaufenthalte langfristig unterstützter Personen, die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen. Für die Finanzierung können auch Fonds und Stiftungen beigezogen werden Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
C.7. Auszahlung
1 Das zuständige Sozialhilfeorgan überweist den Unterstützungsbetrag in der Regel monatlich auf ein Konto der unterstützten Person.
2 In begründeten Fällen können anfallende Kosten in Form von Direktzahlungen durch das Sozialhilfeorgan beglichen werden.
3 Naturalleistungen sollen nur in Ausnahmefällen und mit besonderer Begründung ausgerichtet werden. a) Auszahlung in Raten/Bargeld/Naturalien In begründeten Fällen, das heisst, wenn die Person ihr Geld nicht einteilen kann oder wenn sie mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr überfordert ist, kann die zuständige Dienststelle die Unterstützung ratenweise bar ausbezahlen oder die Rechnungen direkt begleichen (Direktzahlung). Längerfristige, umfassende Direktzahlungen stehen dem Ziel der Sozialhilfe entgegen, Personen zur selbständigen Lebensführung zu ermächtigen und Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
Ausnahmefällen und mit besonderer Begründung an Stelle von Überweisungen oder Barzahlungen ausgerichtet werden. b) Rahmenverfügung und Unterstützungsbudget Gestützt auf das kantonale Prozessrecht gewährt das zuständige Sozialhilfeorgan Unterstützungsleistungen auf Grundlage einer Verfügung. Diese kann einen Rahmencharakter haben und nur die anrechenbaren Bedarfs- und Einnahmepositionen enthalten. Das Sozialhilfeorgan hat so die Möglichkeit, das Budget regelmässig den effektiven Kosten (Ausgaben) und Einnahmen anzupassen. Ist die hilfesuchende Person mit der Bemessung der Unterstützung bzw. dem ausbezahlten Betrag nicht einverstanden, hat sie Anspruch auf eine schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und Auszahlung Allgemeines Wann darf eine Klientin die Miete wieder selber überweisen?, Praxisbeispiel ZESO 1/16 Praxishilfen
D. Leistungsbemessung D.1. Einnahmen
1 Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt.
2 Einnahmen von Minderjährigen sind im Gesamtbudget des Haushalts nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen. a) Begriff der verfügbaren Einnahmen Zu den Einnahmen gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden unter anderem folgende Einnahmen berücksichtigt: Erwerbseinkünfte, Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige Zulagen; Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV/IV/UV sowie Ergänzungsleistungen und Beihilfen; Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
b) Drittauszahlung von Sozialversicherungsleistungen Die Auszahlung laufender Sozialversicherungsleistungen an die Sozialhilfe ist dann zulässig, wenn dies zur Gewährleistung der zweckmässigen Verwendung notwendig ist (Art. 20 Abs. 1 ATSG). Die Tatsache allein, dass jemand mit Sozialhilfe unterstützt wird, rechtfertigt die Auszahlung an das Sozialhilfeorgan nicht. Auszahlung der Kinderrente AHV/IV an das Kind oder den anderen Elternteil: Art. 71ter AHVV; Art. 82 Abs. 1 IVV; Auszahlung des gesondert berechneten EL-Anteils an das volljährige Kind (analog Art. 71ter Abs. 3 AHVV); Auszahlung Familienzulagen direkt an das Kind oder den gesetzlichen Vertreter (Art. 9 FamZG). Ansprüche auf Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen können an das Sozialhilfeorgan abgetreten werden, wenn dieses den Lebensunterhalt in der betreffenden Zeit durch Bevorschussung sichergestellt hat (Art. 22 Abs. 2 ATSG, vgl. Erläuterungen zu den Sicherungsmassnahmen (E.2.3). c) Einnahmen von Minderjährigen Die zur Deckung des Unterhalts bestimmten periodischen Leistungen wie Unterhaltsbeiträge (ausser Betreuungsunterhalt D.4.1), Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Auch mittelbar oder unmittelbar zur Deckung des Unterhalts und somit zum Verbrauch bestimmte Leistungen wie Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen gestützt auf Art. 320 Abs. 1 ZGB entsprechend den laufenden Bedürfnissen
In entsprechendem Umfang reduziert sich das Unterstützungsbudget der Eltern, denn die Eltern können gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB verlangen, dass das Kind einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet. Es empfiehlt sich bei erwerbstätigen Jugendlichen ein eigenes Budget zu erstellen. d) Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung und Auszahlung Verfügbare Einnahmen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet und es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs verwendet wird (sog. Zuflusstheorie). Bei der Anrechnung in die Monatsbudgets ist zu berücksichtigen, für welchen Monat die Einnahme effektiv gedacht ist. So sind Lohnzahlungen, die per Ende eines Monats erfolgen, im folgenden Monat als Einnahmen zu berücksichtigen. Bei laufender Unterstützung werden die verfügbaren Einnahmen voll angerechnet, es wird kein Freibetrag gewährt. Dies gilt grundsätzlich auch für rückwirkend ausbezahlte Leistungen, die eigentlich für eine Zeit vor Unterstützungsbeginn gedacht sind. Ausnahmen gelten für Leistungen aus Genugtuung oder Integritätsentschädigung, auf die auch bei laufender Unterstützung ein Freibetrag gewährt wird (D.3.1). Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 8C_79/2012 zur Zuflusstheorie geäussert. Zur Anrechnung einer Leistung für Erwerbsersatz für eine Zeit vor Unterstützungsbeginn im aktuellen Unterstützungsbudget als Einkommen hält es fest ( E.2.2 ): «Dass mit dem Geldzufluss allenfalls Ansprüche aus einer Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern abgegolten sein sollen, ist in diesem Zusammenhang so oder anders unerheblich. Entscheidend ist allein,
Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021 Berechnungsgrundlagen SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020 Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2020 Anrechnung von Einnahmen bei spät eintreffenden Lohnbelegen Praxisbeispiel ZESO 4/21 Begriff der verfügbaren Einnahmen Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?, Praxisbeispiel ZESO 4/20 Wie werden mit dem Lohn ausbezahlte Verpflegungskosten/Spesen in der Sozialhilfe behandelt?, Praxisbeispiel ZESO 2/19 Wie kann man das Stipendium bei der Kalkulation berücksichtigen?, Praxisbeispiel ZESO 3/18 Ferienerwerb des Kindes: Wie viel wird der Unterstützung angerechnet?, Praxisbeispiel ZESO 2/13 Schulden tilgen und dann auf die Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO 1/06 Einnahmen von Minderjährigen Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2017 Anrechnung von Kindesvermögen im Sozialhilfebudget der Eltern, Praxisbeispiel ZESO 3/16 Ferienerwerb des Kindes: Wie viel wird der Unterstützung angerechnet?, Praxisbeispiel ZESO 2/13
Unregelmässige Einkommen: Wann ist die Sozialhilfeablösung möglich?, Praxisbeispiel ZESO 1/14 Abgrenzung Einnahme/Vermögen Wie wird eine rückerstattete Mietkaution angerechnet?, Praxisbeispiel ZESO 4/14 IV-Taggelder: Hat der Klient Anspruch auf den Überschuss?, Praxisbeispiel ZESO 1/12 Verzicht auf Einnahmen Können Betreuungskosten mit Schulden verrechnet werden?, Praxisbeispiel ZESO 2/07
D.2. Einkommensfreibetrag (EFB)
1 Auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Freibetrag gewährt. Ausnahmen können vorgesehen werden.
2 Damit ein EFB ausgerichtet werden kann, muss eine Arbeitsleistung erbracht werden.
3 Der Freibetrag beträgt 400 bis 700 Franken pro Monat für eine Vollanstellung.
4 Die Obergrenze der kumulierten IZU und EFB beträgt 850 Franken pro Monat und Unterstützungseinheit. a) EFB fördert die Integration Mit dem EFB wird primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von unterstützten Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
Richtlinien zum EFB. Die entsprechenden Leistungen werden mit IZU honoriert (C.6.7). Auf Ersatzeinkommen (z.T. Taggelder von Sozialversicherungen) wird kein EFB gewährt, weil es an der erwarteten Arbeitsleistung fehlt. c) EFB und Schwelleneffekte Bei der Festlegung von EFB sind von den Kantonen die Auswirkungen der kantonalen Steuergesetzgebung auf niedrige Einkommen zu berücksichtigen. Den Kantonen wird empfohlen, den Übergang von der Sozialhilfe zur wirtschaftlichen Selbständigkeit derart zu gestalten, dass sich das verfügbare Einkommen von Personen um diese Schwelle möglichst nicht verändert. Haushalte ohne Anspruch auf Sozialhilfe sollen nicht schlechter gestellt sein als erwerbstätige Haushalte mit Sozialhilfe. Um dies zu erreichen und damit den Arbeitsanreiz zu erhalten, ist der EFB sowohl bei der Eintritts- als auch bei der Austrittsberechnung zu berücksichtigen (C.2). SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Einnahmen Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) Praxishilfen
D.3. Vermögen D.3.1. Grundsätze und Freibeträge Vermögensbegriff
1 Zum Vermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend. Ausgenommen sind persönliche Effekten und Hausrat.
2 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit kann von einer Berücksichtigung bestimmter Vermögenswerte verzichtet werden, wenn:
a. dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden
b. die Verwertung unwirtschaftlich wäre; oder
c. die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist
3 Für die Veräusserung von realisierbaren Mitteln muss eine angemessene Frist gewährt werden. Bei Bedarf muss in der Zwischenzeit wirtschaftliche Unterstützung geleistet werden. Vermögensfreibeträge
4 Bei Unterstützungsbeginn werden folgende Vermögensfreibeträge gewährt: Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
a) Vermögensbegriff Zum anrechenbaren Vermögen gehören unter anderem folgende Positionen, an denen eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat: Geldmittel Guthaben auf Bank- und Postkonten Guthaben an digitalen Zahlungsmitteln Aktien, Obligationen und andere Wertpapiere Grundstücke, Liegenschaften (D.3.2) Forderungen Privatfahrzeuge und andere Wertgegenstände Herauszulösende Vorsorgeguthaben (D.3.3) Nicht zum anrechenbaren Vermögen gehören Vermögenswerte, die im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs als unpfändbar erklärt werden (Art. 92 SchKG). Dazu gehören die dem persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind. b) Vermögensfreibeträge Zur Stärkung der Eigenverantwortung wird zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Massgebend zur Bemessung des Erläuterungen
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) berücksichtigt werden. c) Kurzfristig nicht realisierbare Vermögenswerte Hilfesuchende Personen können über Vermögenswerte verfügen, die grundsätzlich anrechenbar sind und den Vermögensfreibetrag überschreiten, deren Realisierung aber kurzfristig nicht möglich ist. Als Beispiele genannt werden können Miteigentum in einer Erbengemeinschaft, Grundeigentum (D.3.2) oder Wertgegenstände. In diesen Fällen ist zu berücksichtigen, dass mangels liquider Mittel trotz Vermögen eine finanzielle Notlage bestehen kann. In diesen Fällen ist die materielle Grundsicherung betroffener Personen bevorschussend zu erbringen und es ist eine angemessene Frist zur Veräusserung der betreffenden Vermögenswerte zu setzen. Die Rückerstattung der bevorschussend ausgerichteten Sozialhilfe ist sicherzustellen (E.2.3). SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Vermögen Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021 Praxishilfen
D.3.2. Grundeigentum
1 Grundeigentum im In- und Ausland gehört zum Vermögen und wird bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigt. Es besteht kein Anspruch auf dessen Erhalt.
2 Auf eine Verwertung kann verzichtet werden, wenn:
a. eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, falls sie zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann
b. wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird
c. wenn jemand in relativ geringem Umfang unterstützt wird; oder
d. wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte
3 Wenn auf eine Verwertung verzichtet wird, muss die Rückerstattung mit geeigneten Massnahmen sichergestellt werden. a) Grundeigentum als anrechenbares Vermögen Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht bessergestellt sein als Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Vermögen Allgemeines Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?, Praxisbeispiel ZESO 2/21 Liegenschaften im In - und Ausland, Merkblatt SKOS 2012 Praxishilfen
D.3.3. Altersvorsorge
1 Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge gehen der Sozialhilfe grundsätzlich vor. Es gilt jedoch sicherzustellen, dass eine angemessene Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet wird. AHV-Leistungen
2 AHV-Leistungen gehen der Sozialhilfe vor, unterstützte Personen sind deshalb grundsätzlich zum frühstmöglichen Vorbezug verpflichtet. Altersvorsorge der 2. Säule und der Säule 3a
3 Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a sind grundsätzlich zusammen mit dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente herauszulösen.
4 Älteren Arbeitslosen ist bis zum AHV-Vorbezug eine Weiterführung der Altersvorsorge in der 2. Säule bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu ermöglichen.
5 Ausgelöste Guthaben der Altersvorsorge gehören zum anrechenbaren Vermögen und sind für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden. Freie Vorsorge (Säule 3b) Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
Ein AHV-Vorbezug kann ein oder zwei Jahre vor der Erreichung des ordentlichen Rentenalters geltend gemacht werden. Der Antrag hat von der unterstützten Person persönlich und spätestens bis zum Geburtsmonat für das kommende Lebensjahr zu erfolgen. Wird diese Frist verpasst, ist ein Vorbezug erst für das folgende Lebensjahr wieder möglich. Der AHV-Vorbezug führt zu einer lebenslänglichen Kürzung der Rente. Diese Einbusse kann mit Ergänzungsleistungen (EL) kompensiert werden. Zudem können BVG-Leistungen zu einer angemessenen Existenzsicherung im Alter beitragen. Im Falle eines AHV-Vorbezugs wird bei der EL-Anspruchsberechnung lediglich die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet. Damit wird sichergestellt, dass keine Leistungskürzungen erfolgen und das soziale Existenzminimum im Alter gesichert ist. b) Gebundene Vorsorge Die Freizügigkeitsordnung sieht vor, dass Guthaben aus Freizügigkeitspolicen (bei Lebensversicherern) oder aus Freizügigkeitskonten (bei Banken) frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen des BVG-Rentenalters ausbezahlt werden. Ebenso wird (auf Begehren) das Guthaben ausgelöst, wenn die InhaberInnen der Policen bzw. Konten eine ganze IV-Rente beziehen und das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert haben, ihren Wohnsitz ins Ausland ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz verlegen oder eine anerkannte selbständige Tätigkeit aufnehmen.
Möglichkeit fördert eine angemessene Existenzsicherung im Alter, weshalb die betreffenden Risikoprämien von der Sozialhilfe als SIL übernommen werden können. Die Kostenübernahme durch die Sozialhilfe ist gerechtfertigt, weil davon nur eine sehr beschränkte Anzahl Personen betroffen ist, für die Betreffenden aber ein wesentlicher Beitrag an die Existenzsicherung im Alter geleistet werden kann. Ausgelöstes Guthaben der gebundenen Vorsorge ist für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden. Aus den betreffenden Mitteln kann daher grundsätzlich keine Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe verlangt werden (E.2.1). c) Freie Vorsorge Von der Auflage zum Rückkauf einer Lebensversicherung können Sozialhilfeorgane absehen, wenn: der Ablauf der Versicherung kurz bevorsteht; Zahlungen aufgrund von Invalidität unmittelbar bevorstehen; oder auf Grund der Ergebnisse aus der IV-Frühintervention Zahlungen der freien Vorsorge zu erwarten sind. In diesen Fällen ist es sinnvoll, die Prämie weiter zu zahlen und die Leistungen abtreten zu lassen (E.2.3). Praxishilfen
D.3.4. Kindesvermögen
1 Die Anrechnung von Kindesvermögen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
2 Bei Minderjährigen, die mit unterstützen Eltern im gleichen Haushalt leben, dürfen folgende Positionen bis zur Höhe ihres Anteils im Budget berücksichtigt werden:
a. Erwerbseinkommen und andere Einnahmen
b. Erträge des Kindesvermögens
c. Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen
3 Überschüsse und weitere Vermögenswerte des Kindes fallen ins Kindesvermögen. Dieses darf bei der Budgetberechnung nur mit Einwilligung der zuständigen Kindesschutzbehörde berücksichtigt werden. a) Zivilrechtlicher Schutz des Kindesvermögens Dem Kind zustehende Vermögenswerte dürfen von der Sozialhilfe nur im Rahmen des Kindesrechts angerechnet werden (Art. 319 ff. ZGB). Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
Das geschützte Kindesvermögen wird bei der Bemessung von Vermögensfreibeträgen nicht berücksichtigt (D.3.1). Das übrige Kindesvermögen darf von den Eltern und der Sozialhilfe nur dann für den Unterhalt, die Erziehung oder die Ausbildung des Kindes angerechnet werden, wenn die Kindesschutzbehörde einem entsprechenden Antrag zustimmt (Art. 320 Abs. 2 ZGB). Der Antrag erfolgt in ausdrücklicher Absprache mit den Eltern durch das zuständige Sozialhilfeorgan. b) Kindesvermögen auf Sperrkonto oder Konto der Eltern Geschütztes Kindesvermögen ist auf einem separaten Konto, das auf dem Namen des Kindes lautet zu verwalten (regelmässig werden solche Konten von den Banken für die Eltern gesperrt, sog. «Sperrkonto»). Es wird bei der Budgetberechnung nicht berücksichtigt. Befinden sich Vermögensbeträge auf einem auf die Eltern oder einen Elternteil lautenden Konto, das jedoch eine Bezeichnung auf das Kind hat, kann nicht ohne weiteres von geschütztem Kindesvermögen ausgegangen werden. Diese Beträge können bei der Budgetberechnung dann berücksichtigt werden, wenn aus den Kontoauszügen ersichtlich ist, dass sie von den Eltern nachweislich rechtmässig für den Unterhalt des Kindes verwendet werden. Ist jedoch von geschütztem Kindesvermögen auszugehen, gelten die hiervor angeführten Grundsätze. Ist durch das Sozialhilfeorgan rechtsgenüglich nachgewiesen, dass an Vermögenwerten, die auf das Kind lauten, die Eltern oder ein Elternteil wirtschaftlich berechtigt sind, handelt es sich nicht um geschütztes
D.4. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten D.4.1. Eheliche und partnerschaftliche Unterhaltspflichten
1 Personen in Ehe und eingetragener Partnerschaft sind sich unabhängig von ihrem Wohnort gegenseitig zu Beistand und Unterhalt verpflichtet.
2 Fehlt eine Vereinbarung zur Leistung angemessenen Unterhalts, kann von der unterstützten Person verlangt werden, dass sie eine Einigung anstrebt. Wo keine oder keine angemessene Einigung erreicht wird, kann verlangt werden, dass die unterstützte Person eine gerichtliche Regelung beantragt.
3 Soweit das Sozialhilfeorgan für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Sozialhilfeorgan über.
4 Verändern sich die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person, kann eine Anpassung der Unterhaltsregelung verlangt werden.
5 Im Sonderfall, dass separate Haushalte geführt werden, ohne dass eine Trennungsabsicht besteht, werden Mehrauslagen für getrenntes Wohnen nur berücksichtigt, wenn wichtige Gründe dafür bestehen. Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
Tagen eine gerichtliche Regelung des Getrenntlebens resp. eine gerichtliche Regelung des Unterhalts beantragt (Art. 176 ZGB). Von dieser Auflage kann dann abgesehen werden, wenn die unterstützte Person glaubhaft darlegt, dass sie keinen Ehegattenunterhalt erhalten kann. Wird ein festgesetzter Unterhaltsbeitrag von der pflichtigen Person nicht geleistet, und muss der Lebensbedarf für die berechtigte Person deswegen von der Sozialhilfe sichergestellt werden, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf die unterstützende Gemeinde über (Art. 131a Abs. 2 ZGB). Das Sozialhilfeorgan hat in diesen Fällen ein Mitspracherecht beim Abschluss einer Vereinbarung zur Regelung des Unterhalts. Kommt eine pflichtige Person ihren Unterhaltspflichten nicht nach, haben Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Inkassohilfe. In einzelnen Kantonen besteht in diesen Fällen auch ein Anspruch auf Bevorschussung (Art. 131 ZGB). b) Anrechnung von hypothetischen Unterhaltsbeiträgen Verzichtet eine unterstützte Person auf Unterhaltsbeiträge, obwohl die unterhaltspflichtige Person solche offensichtlich leisten könnte, so muss sie sich einen angemessenen hypothetischen Betrag anrechnen lassen (F.3). Im Umfang dieses Betrags besteht im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit (A.3). Hypothetische Unterhaltsbeiträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person vorher über die Konsequenzen klar informiert und verwarnt wurde und wenn ihr genügend Zeit eingeräumt wurde, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Eine Anrechnung darf dann nicht
ausreichend, um zwei getrennte oder einen gemeinsamen Haushalt zu finanzieren, kann die Unterstützung auf jene Höhe reduziert werden, auf die bei gemeinsamer Haushaltsführung ein Anspruch bestehen würde. Würden die Einnahmen aber ausreichen, das Existenzminimum bei gemeinsamer Haushaltsführung zu decken, kann bei Fortführung der getrennten Haushalte die Unterstützung nach Ablauf einer angemessenen Frist eingestellt werden. SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Eheliche und partnerschaftliche Unterhaltspflichten Allgemeines Ehepaar mit getrennten Wohnsitzen: Wie bemisst sich die Unterstützung?, Praxisbeispiel ZESO 3/14 Praxishilfen
D.4.2. Elterliche Unterhaltspflichten
1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
2 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
3 Der Unterhaltsanspruch ist nicht durch den Sozialdienst festzulegen. Nach Möglichkeit ist eine Vereinbarung zur Leistung von Elternbeiträgen zu treffen, die von der KESB zu genehmigen ist. Ist keine Einigung möglich, ist der Anspruch vor dem Zivilgericht geltend zu machen.
4 Kommt das Sozialhilfeorgan für die Unterstützung eines unterhaltsberechtigten Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Sozialhilfeorgan über.
5 Verändern sich die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern, kann eine Anpassung des Unterhaltsanspruchs verlangt werden. Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
steht also rechtlich dem Kind zu, dient aber der Deckung des Lebensunterhalts des betreuenden Elternteils. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 ZGB, vgl. Einnahmen von Minderjährigen (D.1). Als Eltern im Sinne des Unterhaltsrechts gelten primär jene Personen, die über ein zivilrechtliches Kindesverhältnis verfügen (Art. 252 ZGB). Ein Entzug des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat keinen Einfluss auf das Bestehen einer elterlichen Unterhaltspflicht. Stiefeltern haben ihren Ehegatten in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen (Art.
278 Abs. 2 ZGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Stiefeltern allenfalls eine vorrangige Unterhaltspflicht gegenüber eigenen Kindern haben (Art. 276a ZGB). Erfüllt der unterhaltspflichtige Elternteil die gerichtlich oder behördlich genehmigte Unterhaltspflicht nicht, besteht ein Anspruch auf Inkassohilfe (Art. 290 ZGB) oder Vorschüsse (Art. 293 Abs. 2 ZGB). b) Geltendmachung des elterlichen Unterhalts durch das Sozialhilfeorgan Kommt das Sozialhilfeorgan für den Unterhalt des Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf das Sozialhilfeorgan über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Das Sozialhilfeorgan wird dadurch zur Partei im Unterhaltsverfahren, weshalb zu klären ist, wer zur Geltendmachung von elterlichem Unterhalt berechtigt resp. aktivlegitimiert
c) Sonderfall: Unterhalt für Volljährige/junge Erwachsene Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlich abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Es können nur jene Volljährigen gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt haben, die sich effektiv in einer Erstausbildung befinden und diese ernstlich verfolgen. Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen. Ihre anteilsmässigen Wohnkosten werden nur dann berücksichtigt, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen (wie persönliche Beziehung, finanzielle Verhältnisse) nicht zugemutet werden kann (C.4.2). Dies gilt auch dann, wenn aktuell keine Erstausbildung verfolgt wird. d) Berechnung von Elternbeiträgen Wenn eine Unterhaltspflicht besteht und eine Regelung notwendig ist, ist nicht ohne weiteres der Gang an ein Gericht erforderlich. Möglich ist auch das Treffen einer Vereinbarung, welche zum Erreichen ihrer Gültigkeit jedoch von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt werden muss (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Als Grundlage für eine Vereinbarung dienen die Empfehlungen der SKOS zur Berechnung von Elternbeiträgen. Diese sollen der Leistungsfähigkeit der
Ergänzungsleistungen: analog Art. 71ter AHVV. Allgemein bei Zweckentfremdung: Art. 20 ATSG). Zur Berechnung von Elternbeiträgen ist ein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen, wobei folgende Besonderheit zu berücksichtigen ist: Die Unterhaltsbeitragspflicht geht allen anderen Verpflichtungen vor. Darum können Schulden und Kreditamortisationen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwecks Anschaffung notwendiger Güter und zur Existenzsicherung begründet wurden. Ausnahmsweise können zusätzliche Kreditamortisationen im Budget berücksichtigt werden, wenn sonst eine finanzielle Bedrängnis droht, die zu Pfändungen und erheblichen sozialen Problemen führen würde. Der errechnete Bedarf gemäss erweitertem SKOS-Budget ist dem aktuellen Einkommen gegenüberzustellen. In das Einkommen ist ein Vermögensverzehr von rund 10% jährlich einzubeziehen, wenn das Vermögen den allgemeinen Freibetrag übersteigt (D.3.1). Von der Differenz zwischen Bedarf und Einkommen kann für die Dauer der Unterstützung rund die Hälfte als Elternbeitrag gefordert werden. Bei erheblichem Vermögen von unterhaltspflichtigen Eltern ist denkbar, dass ihnen die gesamten Unterhaltskosten in Rechnung gestellt werden. Davon können auch die Kosten für Kindesschutzmassnahmen erfasst sein. Das Einkommen und Vermögen von Stiefeltern ist bei der Bemessung von Elternbeiträgen angemessen zu berücksichtigen (Art. 278 Abs. 2 ZGB). Das Konfliktpotential ist in solchen Fällen besonders gross und ruft meist nach individuellen Verhandlungslösungen.
ursprüngliche Verfahren zu beschreiten (Genehmigung durch KESB oder Anpassung durch das Gericht, Art. 286 ZGB). Für die Vergangenheit, maximal für die letzten fünf Jahre, kann nachträglich ein gebührender Unterhalt festgelegt werden, wenn ursprünglich ein Manko ausgewiesen wurde und sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert haben (Art.
286a ZGB). SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Elterliche Unterhaltspflichten Berechnungsgrundlagen Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2020 Umfang der elterlichen Unterhaltspflicht Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2017 Lehrabschluss nicht bestanden: Müssen Eltern weiter unterstützen?, Praxisbeispiel ZESO 3/15 Junge Erwachsene in Ausbildung: Wann bezahlt die Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO 1/08 Praxishilfen
D.4.3. Verwandtenunterstützung
1 Bei bedürftigen Personen kann ein Anspruch auf Verwandtenunterstützung bestehen. Unterstützungspflichtig sind Verwandte in auf- und absteigender Linie, die in günstigen Verhältnissen leben.
2 Die Verwandtenunterstützung ist nachrangig gegenüber anderen zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen.
3 Kann mit den Verwandten keine Vereinbarung zur Leistung von Unterstützung erreicht werden, muss die Verwandtenunterstützung klageweise vor Zivilgericht geltend gemacht werden.
4 Kommt das Sozialhilfeorgan für die Unterstützung einer berechtigten Person auf, geht der Anspruch auf Verwandtenunterstützung auf das Sozialhilfeorgan über. a) Verwandtenunterstützung gemäss ZGB Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
(Art. 329 Abs. 1bis ZGB). Diese Ausnahme gilt jedoch nicht zwischen den Eltern und dem Kind der alleinerziehenden Person. Kinder von Alleinerziehenden (resp. das unterstützende Sozialhilfeorgan) können also Verwandtenunterstützung von ihren Grosseltern beanspruchen. Wenn mehrere Verwandte in günstigen Verhältnissen leben, so ist die Verwandtenunterstützung in der Reihenfolge der Erbberechtigung geltend zu machen (Art. 329 Abs. 1 ZGB). Primär sind die Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) heranzuziehen. Unter Verwandten gleichen Grades besteht eine nach ihren Verhältnissen anteilmässige Unterstützungspflicht. In besonderen Umständen besteht eine eingeschränkte oder keine Pflicht zur Verwandtenunterstützung, selbst wenn die betreffenden Personen in günstigen Verhältnissen leben. Dies beispielsweise dann, wenn die unterstützte Person ein schweres Verbrechen gegenüber den fraglichen Verwandten oder einer diesen nahestehenden Person begangen hat (Art.
329 Abs. 2 ZGB). b) Sonderfall: Unterstützung von Eltern/Kinder der Partner Ehepartner und eingetragene Partner sind sich gegenseitig zur Unterstützung verpflichtet. Bei der Prüfung der günstigen Verhältnisse und der Bemessung eines Betrags zur Verwandtenunterstützung können daher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Ehepartnern und eingetragenen Partnerinnen und Partnern indirekt berücksichtigt werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Personen nicht direkt zur Leistung von Verwandtenunterstützung verpflichtet werden. Unterstützte Personen haben keinen direkten Anspruch gegenüber wohlhabenden Partnerinnen oder Partnern von unterstützungspflichtigen Verwandten.
Hilfesuchenden und auf den Hilfsprozess mit zu bedenken sind. Wie bei der Berechnung von Elternbeiträgen (D.4.2) müssen auch bei der Verwandtenunterstützung die Verhältnisse im Einzelfall genau geprüft werden, bevor Beiträge geltend gemacht werden. Verfügen unterstützungspflichtige Verwandte über Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren (teilweise) Verwertung im Zeitpunkt der Prüfung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können spezielle Vereinbarungen getroffen werden. Möglich ist, einen Betrag der Verwandtenunterstützung für den Fall vorzusehen, dass ein Vermögenswert veräussert wird. Dabei können auch Sicherungsmassnahmen verlangt werden, z.B. eine grundpfandrechtliche Sicherung (E.2.3). d) Gerichtliche Festsetzung der Verwandtenunterstützung Kommt keine Einigung zur Leistung angemessener Verwandtenunterstützung zustande, kann der Betrag nicht durch das Sozialhilfeorgan festgesetzt werden. In diesen Fällen ist die Verwandtenunterstützung durch das finanzierende Sozialhilfeorgan klageweise beim zuständigen Gericht geltend zu machen. Für Klagen um Verwandtenunterstützung ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zuständig (Art. 26 ZPO). Die Klage kann auf Unterstützung für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung lauten (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. 279 ZGB). e) Änderung der Verhältnisse Verändern sich die finanziellen Verhältnisse der unterstützungspflichtigen Verwandten erheblich, kann die Unterhaltsregelung abgeändert werden.
Voraussetzungen Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2017 Wer bezahlt, wenn die Altersrente nicht reicht?, Praxisbeispiel ZESO 2/16
D.4.4. Konkubinatsbeitrag
1 In einem stabilen Konkubinat werden Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners sowie gemeinsamer Kinder zu bestimmen.
2 Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn sie weniger als zwei Jahre zusammenleben aber ein gemeinsames Kind haben. Diese Vermutung kann umgestossen werden.
3 Einkommen und Vermögen werden in Form eines Konkubinatsbeitrags berücksichtigt. Dieser wird der unterstützten Person als Einnahme angerechnet. a) Rechtliche Grundlagen des Konkubinatsbeitrags Das Bundesgericht hält mit Verweis auf das geltende Familienrecht fest, dass zwischen Konkubinatspartnern keine gesetzlichen Beistands-, Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
helfen und beizustehen und sich allenfalls auch in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Die rechtliche Vermutung eines gefestigten Konkubinats aufgrund der Dauer der Beziehung oder gemeinsamer Kinder kann umgestossen werden. Konkret muss von der unterstützten Person dargelegt werden, dass trotz Gründen für die Vermutung eines gefestigten Konkubinats keine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Massgebend ist das Beweismass der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit», d.h. das Sozialhilfeorgan muss von den vorgebrachten Indizien gegen das stabile Konkubinat mehr überzeugt sein als von jenen, die dafürsprechen. Eine blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend. Es müssen stichhaltige und nach aussen in Erscheinung tretende Anhaltspunkte bzw. Indizien vorgebracht werden, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, die Annahme einer der Ehe vergleichbaren inneren Verbundenheit, d.h. die Bereitschaft zur Leistung von Treue und Beistand, zu beseitigen. c) Bemessung des Konkubinatsbeitrags Eine angemessene Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht unterstützter Konkubinatspartner ist auf Grundlage eines erweiterten SKOS- Budgets möglich. d) Kinder der Konkubinatspartner Es wird erwartet, dass eine nicht unterstützte Person im stabilen Konkubinat zuerst für ihre eigenen Kosten und bei gegebener Leistungsfähigkeit für die vollen Kosten der gemeinsamen, im gleichen Haushalt lebenden Kinder aufkommt.
SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Konkubinat und Haushaltsführung Berechnungsgrundlagen Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2020 Praxishilfen
D.4.5. Entschädigung für Haushaltsführung
1 Von unterstützten Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften wird erwartet, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern oder Partner im selben Haushalt führen.
2 Die Haushaltsführung ist von den Mitbewohnern zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist von der geleisteten Arbeit der unterstützten Person und dem Einkommen der Mitbewohner abhängig. Sie beträgt maximal 950 Franken für jeden leistungspflichtigen Mitbewohner und wird der unterstützten Person als Einnahme angerechnet.
3 Die Entschädigung ist im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere Kinder der pflichtigen Person betreut werden. a) Voraussetzungen zum Verlangen einer Haushaltsführung Die Entschädigung für die Haushaltsführung entspringt der Pflicht zur Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
Die Mitbewohner sind selber voll erwerbstätig. Besteht keine oder nur eine Teil-Erwerbstätigkeit, ist davon auszugehen, dass der Haushalt teilweise selber geführt wird. In diesen Fällen ist die mögliche Entschädigung entsprechend zu reduzieren. Wo aufgrund fehlender Voraussetzungen eine Haushaltsführung nicht erwartet, aber dennoch geleistet wird, ist eine Entschädigung für die Haushaltsführung zu verlangen und anzurechnen. b) Bemessung der Entschädigung für die Haushaltsführung Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitbewohner wird auf Grundlage des erweiterten SKOS-Budgets bestimmt. Für jede leistungspflichtige Mitbewohnerin und für jeden leistungspflichtigen Mitbewohner wird ein erweitertes SKOS-Budget erstellt. Ist Vermögen in erheblichem Umfang vorhanden, wird ein Vermögensverzehr nach den Regeln zur Verwandtenunterstützung (D.4.3) zum Einkommen hinzugerechnet. Bis zur Hälfte kann der Überschuss (Einnahmen minus erweitertes SKOS- Budget) als Entschädigung für die Haushaltsführung verlangt werden, max. jedoch 950 Franken pro Mitbewohner. Beim Vorhandensein mehrerer entschädigungsfähiger Mitbewohner ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigung mit der zu leistenden Haushaltsarbeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Die Entschädigung für die Haushaltsführung ist im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere Kinder von Mitbewohnern betreut werden.
Voraussetzungen Muss die Schwester ihre Schwester entschädigen?, Praxisbeispiel ZESO 4/12 Wie wird die Haushaltsführung entschädigt?, Praxisbeispiel ZESO 3/06
E. Rückerstattung E.1. Unrechtmässig bezogene und zweckentfremdete Leistungen
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen rückerstattet werden. Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn Unterstützungsleistungen unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt oder wenn unterstützungsrelevante Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.
2 Leistungen müssen rückerstattet werden, wenn sie nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet und daher doppelt geleistet werden. keine Erläuterungen Erläuterungen Praxishilfen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
E.2. Rechtmässig bezogene Leistungen E.2.1. Günstige Verhältnisse
1 Rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen müssen rückerstattet werden, wenn eine ehemals unterstützte Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt.
2 Bei günstigen Verhältnissen aufgrund eines Vermögensanfalles sind folgende Freibeträge zu gewähren:
a. für Einzelpersonen Fr. 30'000.-
b. für Ehepaare und eingetragene Partner Fr. 50'000.-
c. für jedes minderjährige Kind Fr. 15'000-
3 Bei günstigen Verhältnissen aufgrund Erwerbseinkommen ist auf eine Geltendmachung der Rückerstattung zu verzichten. Wo die gesetzlichen Grundlagen eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen vorsehen, ist eine Rückerstattung ist zu begrenzen. a) Freibeträge bei günstigen Verhältnissen Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
fordern. In diesen Fällen ist zur Berechnung des monatlichen Rückerstattungsbetrages ein Rückerstattungsbudget nach folgendem Bedarf zu erstellen: Doppelter Ansatz des Grundbedarfs (C.3.1) Effektive Wohnkosten (C.4) Medizinische Grundversorgung (C.5) Übrige Kosten: Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge, Krankheitskosten, Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand (C.6.1). Der errechnete Bedarf ist dem aktuellen Einkommen gegenüberzustellen. Als monatliche Rückerstattung ist höchstens die Hälfte der ermittelten Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf einzufordern. Die Rückerstattungszahlungen sollten bei mehrjähriger Unterstützungsdauer frühestens ein Jahr nach Unterstützungsende geltend gemacht werden, um die soziale und wirtschaftliche Integration nicht zu gefährden. Weiter sollte die gesamte Rückzahlungsdauer vier Jahre nicht überschreiten und auf die Rückzahlung der nach diesem Zeitraum ungedeckten Auslagen ist zu verzichten. c) Freiwillige Rückerstattung Rechtmässig bezogene Sozialhilfe kann freiwillig rückerstattet werden, auch wenn die Person die Voraussetzung günstiger Verhältnisse nicht erfüllt (z.B., weil sie die Mittel für die Rückerstattung nur durch Aufnahme eines Darlehens aufbringen kann).
anderen Gläubigerinnen und Gläubigern bestehen, ist grundsätzlich eine ganzheitliche Schuldensanierung anzustreben. Dies kann unter Einbezug einer Schuldenberatungsstelle geschehen, die dem Verband Schuldenberatung Schweiz (www.schulden.ch) angeschlossen ist und sich den Beratungsgrundsätzen dieses Fachverbandes verpflichtet ( B.3 ) . SKOS-Beratungsforum Rückerstattung Allgemeines Freizügigkeitskonto auflösen, um Sozialhilfe zurückzuzahlen?, Praxisbeispiel ZESO 1/09 Praxishilfen
E.2.2. Bevorschusste Leistungen
1 Rückwirkend eingehende Leistungen Dritter werden mit bevorschussten Sozialhilfeleistungen verrechnet.
2 Verrechnet werden dürfen nur jene Leistungen, die zeitlich und sachlich übereinstimmen (sog. Kongruenz). a) Zeitliche Kongruenz Nachträglich eingehende Zahlungen dürfen nur dann mit im Voraus ausgerichteten Sozialhilfegeldern verrechnet werden, wenn die eingehenden Leistungen und die Sozialhilfegelder denselben Zeitraum betreffen. Voraussetzung einer Verrechnung ist somit grundsätzlich Zeitidentität resp. zeitliche Kongruenz. Die Voraussetzung der zeitlichen Kongruenz ist beispielsweise dann nicht erfüllt, wenn eine unterstützte Person rückwirkend eine Sozialversicherungsrente zugesprochen erhält, die ganz oder teilweise eine Periode betrifft, in der noch keine Sozialhilfe geleistet wurde. Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
c) Beispiele von vorperiodischen Leistungen Zu den Leistungen, welche den Zeitraum vor dem Sozialhilfebezug betreffen, gehören beispielsweise Lohnnachzahlungen oder rückwirkend ausbezahlte Sozialversicherungsleistungen für die Zeit vor Unterstützungsbeginn. SKOS-Beratungsforum Rückerstattung Allgemeines Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?, Praxisbeispiel ZESO 2/21 Welche Zahlungseingänge darf die Sozialhilfe verrechnen?, Praxisbeispiel ZESO 3/20 IV-Taggelder: Hat der Klient Anspruch auf den Überschuss?, Praxisbeispiel ZESO 1/12 Praxishilfen
E.2.3. Sicherungsmassnahmen Grundpfand
1 Hat die unterstützte Person Eigentum an einer Liegenschaft, kann das Sozialhilfeorgan eine Sicherung der erbrachten und künftig zu erbringenden Unterstützungsleistungen mittels Grundpfandverschreibung verlangen. Abtretung
2 Hat die unterstützte Person fällige oder künftige Forderungen, kann das Sozialhilfeorgan deren Abtretung verlangen, soweit dem nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
3 Das Gesetz kann die Abtretung von Gesetzes wegen vorsehen (Legalzession). In diesen Fällen gehen die Rechte und Pflichten einer Forderung auf das Sozialhilfeorgan über. Gesetzliches Rückforderungsrecht
4 Von leistungspflichtigen Dritten kann verlangt werden, dass Ansprüche auf rückwirkende Leistungen direkt an ein bevorschussendes Sozialhilfeorgan ausgerichtet werden Zahlungsanweisung Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
a) Grundpfand (Art. 793ff. ZGB) Das Grundpfand (Grundpfandverschreibung, Art. 824 ff. ZGB oder Schuldbrief, Art. 842 ff. ZGB) eignet sich als Maximalhypothek zur Sicherung einer betragsmässig nicht von vornherein bestimmten Forderung, wie dies beim Bezug von wirtschaftlicher Hilfe in der Regel der Fall ist. Das Pfandrecht erfordert eine kostenpflichtige öffentliche Beurkundung und entsteht erst mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 799 Abs. 1 ZGB). Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung (Art. 807 ZGB). Ein Grundpfand ist ohne weiteres bei Allein- und Miteigentum bzw. Stockwerkeigentum (in Bezug auf den eigenen Anteil, Art. 646 Abs. 3 ZGB) möglich. Bei Gesamteigentum müssen alle Eigentümer einverstanden sein (Art. 653 Abs. 2 ZGB). Wohnt die Familie in der Liegenschaft, ist das Einverständnis des Ehegatten einzuholen (Art. 169 ZGB). b) Abtretung auf Vertragsbasis (Art. 164ff. OR) Eine Abtretungserklärung muss schriftlich erfolgen und ausserdem umgehend dem betreffenden Schuldner angezeigt werden (Notifikation). Von einem korrekt informierten Schuldner oder einer Schuldnerin kann in diesen Fällen nur noch an das Sozialhilfeorgan befreiend geleistet werden. Die unterstützte Person (ehemalige Forderungsinhaberin) hat dem Sozialhilfeorgan alle Unterlagen zur Forderung auszuhändigen (Art. 170 OR). Das Sozialhilfeorgan wird durch die Abtretung Forderungsinhaberin mit allen Rechten und Pflichten. Eine Abtretung von Sozialversicherungsleistungen ist verboten, ausser es handelt sich um Nachzahlungen (Art. 22 ATSG). Auch bei der Abtretung
wirksam (Art. 166 OR). Damit der Schuldner Kenntnis erhält, sollte das Sozialhilfeorgan dem Schuldner die gesetzliche Abtretung umgehend zur Kenntnis bringen. Auf Bundesebene sind Abtretungen von Gesetzes wegen im Zusammenhang mit dem Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie der Verwandtenunterstützung vorgesehen (D.4). Bevorschusst das Sozialhilfeorgan etwa Alimente, dann geht dieser Anspruch nach ZGB von Gesetzes wegen auf die Sozialhilfe über. d) Gesetzliches Rückforderungsrecht Damit das Sozialhilfeorgan eine Drittauszahlung verlangen kann, ist eine entsprechende Grundlage im kantonalen Sozialhilferecht vorausgesetzt (Legalzession, allenfalls reicht auch ein eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber leistungspflichtigen Dritten). Ohne gesetzliche Grundlage kann eine Drittauszahlung nur gestützt auf eine Abtretung des Anspruchs durch die unterstützte Person verlangt werden (Art. 164 OR). Dies gilt auch bei Nachzahlungen von Sozialversicherungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 39 BVG), wobei in einzelnen Sozialversicherungszweigen eine rechtliche Grundlage für die Direktauszahlung an das bevorschussende Sozialhilfeorgan geschaffen wurde, worauf sich diese ohne Abtretungsvertrag direkt berufen kann: IV-Renten: Art. 85bis IVV (eindeutiges gesetzliches Rückforderungsrecht erforderlich) Ergänzungsleistungen: Art. 22 Abs. 4 ELV (Bevorschussung erforderlich) Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Art. 94 Abs. 3 AVIG (Bevorschussung und sofortige Anzeige erforderlich)
das Sozialhilfeorgan (im Falle einer Abtretung oder bei Bestehen eines gesetzlichen Rückforderungsrechts) vom Schuldner eine erneute, korrekte Leistung verlangen. Bei der Zahlungsanweisung hat die Sozialhilfe diese komfortable Rechtsposition nicht, ausser der Angewiesene hat die vorbehaltslose Annahme erklärt. Falls keine Annahme erfolgte, muss sich das Sozialhilfeorgan an die unterstützte Person wenden und das Geld gestützt auf die Rückerstattungsbestimmungen zurückfordern. SKOS-Beratungsforum Rückerstattung Allgemeines Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?, Praxisbeispiel ZESO 2/21 Praxishilfen
E.2.4. Rückerstattungspflichtige Leistungen
1 Von der Rückerstattungspflicht erfasst werden individuelle wirtschaftliche Unterstützungsleistungen, die nach den Bedürfnissen unterstützter Personen bemessen werden.
2 Von der Rückerstattungspflicht nicht erfasst werden Leistungen, die:
a. zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration geleistet wurden (EFB, IZU, SIL im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen)
b. zur Deckung der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung zusätzlich zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) geleistet wurden
c. aus Gründen einer Behinderung ergänzend zur Gesundheitsversorgung der materiellen Grundsicherung geleistet wurden (SIL im Zusammenhang mit behinderungsbedingten Gesundheitskosten)
3 Die Leistungen gemäss Abs. 2 sind dann nicht von der Rückerstattungspflicht ausgenommen, wenn Sozialhilfe nachträglich mit bevorschussten Leistungen verrechnet wird. Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
Soziallöhne SKOS-Beratungsforum Rückerstattung Allgemeines Rückerstattungspflicht auch für Integrationsmassnahmen?, Praxisbeispiel ZESO 1/19 Praxishilfen
E.2.5. Rückerstattungspflichtige Personen
1 Von der Rückerstattungspflicht erfasst werden Personen, die selber wirtschaftliche Hilfe bezogen haben. Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich auch auf Unterstützungsleistungen für Familienangehörige, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der gleichen Unterstützungseinheit gelebt haben (Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder mit Unterhaltsanspruch).
2 Ehepartner und eingetragene Partner sind gestützt auf Unterhalts- und Beistandspflichten solidarisch zur Rückerstattung von Unterstützungsleistungen verpflichtet, die während der Ehedauer resp. der Dauer der eingetragenen Partnerschaft ausgerichtet wurden.
3 Erben sind zur Rückerstattung von Unterstützungsleistungen verpflichtet, die zu Lebzeiten an eine verstorbene Person ausgerichtet wurden, soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind.
4 Nicht zur Rückerstattung verpflichtet sind jene Personen, welche während der Minderjährigkeit oder als junge Erwachsene während einer Erstausbildung rechtmässig unterstützt wurden. Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
b) Minderjährige Die Ausnahme von Minderjährigen oder jungen Erwachsenen in Erstausbildung aus der Rückerstattungspflicht bedeutet nicht, dass unterhaltspflichtige Eltern ebenfalls ausgenommen wären. Unterhaltspflichtige Eltern können zur Rückerstattung von Sozialhilfe herangezogen werden, die ihren Kindern ausgerichtet wurde, auch wenn die Kinder selber von der Pflicht zur Rückerstattung der betreffenden Leistungen ausgenommen sind. SKOS-Beratungsforum Rückerstattung Minderjährige Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2017 Praxishilfen
E.3. Falschauszahlungen
1 Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeorgans ohne Rechtsgrund ausgerichtet werden, sind wegen unrechtmässigem Bezug grundsätzlich rückerstattungspflichtig. a) Analoge Anwendung des Bereicherungsrechts Fehlt im kantonalen Recht eine Grundlage, um Falschauszahlungen an unrechtmässig unterstützte Personen zurückzufordern, können die Bestimmungen zur ungerechtfertigten Bereicherung des Privatrechts (Art.
62ff. OR) analog angewendet werden. b) Prüfung der Rückforderung von Falschauszahlungen In Fällen, wo die Bereicherung auf Seiten von begünstigten Personen nach einer Falschauszahlung noch besteht, ist eine Rückerstattung zu fordern. Mit einer Rückforderung muss zudem rechnen, wer einen so hohen Betrag überwiesen erhält, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Auszahlung zu Recht erfolgt ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
SKOS-Beratungsforum Rückerstattung Praxishilfen
E.4. Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstützung
1 Eine Forderung auf Rückerstattung kann mit der laufenden Unterstützung desselben Sozialhilfeorgans ratenweise verrechnet werden.
2 Die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion darf nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30% des GBL). a) Rechtliche Voraussetzungen zur Verrechnung Bei der Verrechnung ist zu berücksichtigen, dass eine Verrechnung nur zulässig ist, wenn sich die jeweiligen Gläubiger und Schuldner der betreffenden Forderungen entsprechen (vgl. Art. 120 OR). Ein Sozialhilfeorgan kann daher nur jene Rückerstattungsansprüche mit laufenden Unterstützungsleistungen verrechnen, die ihm selber zustehen. Es ist nicht zulässig, dass ein Sozialhilfeorgan bei der laufenden Auszahlung Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
E.5. Verzicht oder Stundung
1 In Härtefällen kann auf Gesuch hin:
a. auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden; oder
b. die Rückerstattungsschuld gestundet werden
2 Ein Härtefall liegt vor, wenn die Rückerstattungsforderung aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig ist. keine Erläuterungen SKOS-Beratungsforum Rückerstattung Erläuterungen Praxishilfen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
F. Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung F.1. Auflagen
1 Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann mit Auflagen verbunden werden.
2 Auflagen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen und dem Zweck der Sozialhilfe dienen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten. a) Rechtliche Grundlagen von Auflagen Mit Auflagen kann von unterstützten Personen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt werden. So können konkrete Rechte und Pflichten von unterstützten Personen individuell ausgestaltet werden. Rechtlich gründen sie auf der Verfügung, in welcher der Anspruch auf Unterstützung einer Person festgehalten wird. Auflagen sind schriftlich zu erlassen und der Rechtsweg hat für deren Überprüfung offen zu stehen. Wichtig ist, dass der Grund, der Bestand und der Umfang von Auflagen für unterstützte Personen klar ersichtlich sind. Erläuterungen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
Art. 36 BV berücksichtigt werden. Insbesondere ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorausgesetzt. Rechtliche Schwierigkeiten können vermieden werden, wenn beispielsweise bei überhöhten Wohnkosten keine Auflage zur Kündigung der überteuerten Wohnung ergeht, sondern eine Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung mit dem Hinweis, dass bei einem Nichtbefolgen die berücksichtigten Wohnkosten auf das zulässige Mass reduziert werden. c) Inhaltliche Anforderungen: Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit Auflagen sollen die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern und/oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder sicherstellen. Sie sind nach Möglichkeit vom Sozialhilfeorgan mit der unterstützten Person gemeinsam auszuhandeln. Bei der Konkretisierung der Mitwirkungspflicht ist zu berücksichtigen, dass sich die Auflagen in Art und Umfang an den individuellen Ressourcen und den persönlichen Verhältnissen der unterstützten Person orientieren. Nicht alle unterstützten Personen sind in der Lage, einen aktiven Beitrag zur Minderung der Bedürftigkeit zu leisten. Gründe dafür können psychische oder körperliche Beeinträchtigungen sein, soweit sie glaubhaft belegt werden. Das Ziel der sozialen Existenzsicherung darf in solchen Fällen nicht in Frage gestellt werden. Neben den individuellen Möglichkeiten sind auch die tatsächlich vorhandenen Möglichkeiten zur Erbringung einer bestimmten Gegenleistung zu berücksichtigen. Sozialhilfeorgane haben bei Bedarf angemessene Angebote zur Verfügung zu stellen (A.3), (C.6.7).
Was sagt die betroffene Person? Will sie der Auflage nachkommen? Hat sie Einwände? Haben sich die zuständigen Sozialhilfeorgane mit den Einwänden auseinandergesetzt (Nachvollziehbarkeit), gegebenenfalls die betroffene Person zum Beweis aufgefordert? Wurden die Beweise gewürdigt? Werden gleichgelagerte Fälle gleichbehandelt? SKOS-Beratungsforum Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung Wirkung von Auflagen Evaluation der Leistungen mit Anreizcharakter, Studie SKOS/BASS 2015 Inhalte von Auflagen Unterstützung für Selbständigerwerbende, Merkblatt SKOS 2021 Berufliche Integration von Minderjährigen – Auflagen und Sanktionen Praxisbeispiel ZESO 3/21 Wer muss die überhöhten Wohnkosten bezahlen?, Praxisbeispiel ZESO 4/18 Haben selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO 1/18 Was gilt bei der Arbeitsintegration von Alleinerziehenden?, Praxisbeispiel ZESO 1/17 Praxishilfen
F.2. Sanktionen
1 Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, ist eine verhältnismässige Leistungskürzung zu prüfen.
2 Als Sanktion können gekürzt werden:
a. der GBL um 5 bis 30%
b. Zulagen für Leistungen (EFB und IZU)
c. fördernde SIL
3 Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf max. 12 Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20% und mehr ist auf max. 6 Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden.
4 Nach Erfüllen der Auflagen sind darauf bezogene Kürzungen in der Regel aufzuheben. Bei wiederholtem und schwerwiegendem Fehlverhalten können Kürzungen bis zum Ablauf der Fristen fortgeführt werden.
5 Die Auswirkungen einer Kürzung auf Kinder und Jugendliche sind zu berücksichtigen.
6 Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
die betroffene Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen kann. Jede Sanktion ist individuell in Bezug auf die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Diese gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen: Die Auswirkungen auf mitbetroffene Personen einer Unterstützungseinheit – insbesondere Kinder und Jugendliche – sind zu berücksichtigen; Das Ausmass des Fehlverhaltens ist bei der Bestimmung des Kürzungsumfangs zu beachten. Die maximale Kürzung von 30% des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig. Ein Grund für die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung angemessener Sanktionen besteht in der knappen Bemessung der Sozialhilfe. Das von der Sozialhilfe garantierte soziale Existenzminimum liegt sowohl unter demjenigen für die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, als auch unter dem von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen Grundbetrag. Die Sozialhilfe darf deshalb nur in begründeten Fällen und zeitlich befristet um einen bestimmten Prozentsatz unterschritten werden. b) Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen Die Interessen von Personen in einer Unterstützungseinheit, die durch eine Kürzung indirekt mitbetroffen werden, sind zu berücksichtigen. Konkret
dann ist eine Sanktion von diesem bereits reduzierten Betrag aus zu rechnen. Weil die materielle Grundsicherung für betroffene Personen dadurch stark eingeschränkt werden kann, ist hinsichtlich Umfangs und zeitlicher Befristung der Sanktionen besonderes Augenmass geboten. d) Sanktion und Verrechnung Eine Leistungskürzung als Sanktion muss klar von einer Verrechnung von Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Rückerstattungspflicht unterschieden werden. Fallen die beiden Einschnitte zusammen, muss der maximale Kürzungsrahmen berücksichtigt werden. Die Richtlinien zum Umfang sind daher zu berücksichtigen. e) Verhältnis zum Strafrecht Der Nachweis von Betrug, unrechtmässigem Leistungsbezug und weiteren Delikten im Bereich der Sozialhilfe kann mit der Feststellung einhergehen, dass eine Bedürftigkeit nicht mehr erwiesen ist. Dies bietet eine Grundlage zur Leistungseinstellung. Wo eine Bedürftigkeit trotz laufendem Strafverfahren oder gar einer Verurteilung nach wie vor nachgewiesen werden kann, ist eine Leistungseinstellung nicht möglich. SKOS-Beratungsforum Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung Praxishilfen
Schnittstellen zum Strafrecht Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, Merkblatt SKOS 2016 Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK/KKJPD 2015
F.3. Ablehnung und Einstellung von Leistungen Ablehnung von Leistungen
1 Auf ein Gesuch um Unterstützung wird nicht eingetreten, wenn die Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen ist.
2 Ergibt die Sachverhaltsabklärung keine Bedürftigkeit, wird das Gesuch abgewiesen. (Teil-)Einstellung von Leistungen
3 Die teilweise oder vollumfängliche Einstellung von Leistungen ist zulässig, wenn:
a. die Bedürftigkeit während der laufenden Unterstützung nicht mehr nachgewiesen ist
b. die unterstützte Person in Kenntnis der Konsequenzen eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit nicht annimmt
c. sich die unterstützte Person weigert, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Unterhaltsbeiträge oder ein Ersatzeinkommen geltend zu machen; oder
d. sich die unterstützte Person weigert, Vermögenswerte innerhalb einer angemessenen Frist zu verwerten Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
zu würdigen, wenn sich gewisse Unterlagen nicht oder nur erschwert beschaffen lassen. Sind Hilfesuchende aufgrund persönlicher Einschränkungen objektiv nicht in der Lage, ihre Mitwirkungspflichten selbstständig wahrzunehmen, sind sie vom Sozialhilfeorgan bei der Beschaffung der Unterlagen zu unterstützen. Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen und zumutbaren Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. b) Vorgehen beim Einstellen von Leistungen Bei der (Teil-)Einstellung von Sozialhilfeleistungen wegen Verletzung der Subsidiarität oder mangels Nachweises der Bedürftigkeit sind folgende Punkte zu beachten: Zunächst hat durch das zuständige Sozialhilfeorgan eine schriftliche Auflage zu erfolgen (Annahme Erwerbstätigkeit, Nachweis Bedürftigkeit, etc.), unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Androhung des Leistungsentzugs bei Nichtbefolgung der Anordnung. Wird die Auflage gleichwohl nicht erfüllt, so kann nach Abklärung des Sachverhaltes und Einräumung des rechtlichen Gehörs (Anhörung der betroffenen Person) eine gänzliche oder teilweise Einstellung von Sozialhilfeleistungen erfolgen. Die Einstellung von Leistungen ist in einer anfechtbaren Verfügung
Fehlende Bedürftigkeit, Verletzung der Subsidiarität Unterstützung für Selbständigerwerbende, Merkblatt SKOS 2021 Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?, Praxisbeispiel ZESO 2/21 Haben selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO 1/18 Unregelmässige Einkommen: Wann ist die Sozialhilfeablösung möglich?, Praxisbeispiel ZESO 1/14 Liegenschaften im In - und Ausland, Merkblatt SKOS 2012 Fehlende sachliche Zuständigkeit Opferhilfe und Sozialhilfe – welche Zuständigkeiten gelten?, Praxisbeispiel ZESO 3/19 Opferhilfe und Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK 2018 Fehlende örtliche Zuständigkeit Wie lange muss die Sozialhilfe bei einem Auslandaufenthalt bezahlen?, Praxisbeispiel ZESO 1/21 Welche Gemeinde ist für Wochenaufenthalter zuständig?, Praxisbeispiel ZESO 2/18 Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich, Merkblatt SKOS 2012 Verfahren Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2010 Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014
G. Weitere Inhalte der Handbücher G.1. Weitere Inhalte der Handbücher Siehe Spalte «Handbücher» Erläuterungen Praxishilfen Richtlinien Richtlinien Richtlinien Richtlinien
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