Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Druckausrüsterin/Druckau... (412.101.222.36)
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Druckausrüsterin/Druckau... (412.101.222.36)
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Druckausrüsterin/Druckausrüster mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Art. 2 Dauer und Beginn
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
Art. 4 Handlungskompetenzen
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Art. 7 Berufsfachschule
Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
| ||||
| 340 | 140 | 80 | 560 |
| 140 | 140 | 120 | 400 |
| 40 | 80 | 120 | |
Total Berufskenntnisse | 520 | 360 | 200 | 1080 |
| 120 | 120 | 120 | 360 |
| 80 | 40 | 40 | 160 |
Total Lektionen | 720 | 520 | 360 | 1600 |
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Dauer |
|---|---|---|---|
1 | 1 | a1 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz sicherstellen | |
a2 Berechnungen im Weiterverarbeitungsprozess vornehmen | |||
b2 Weiterverarbeitungsmaschinen und -systeme sowie Peripheriegeräte für den Weiterverarbeitungsauftrag einrichten und Umstellarbeiten ausführen | |||
b4 Bedruckte Papierbogen und -bahnen weiterverarbeiten | |||
Anzahl Tage | 3 | ||
2 | 2 | a2 Berechnungen im Weiterverarbeitungsprozess vornehmen | |
a6 Kommunikation mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit Kundinnen und Kunden sicherstellen | |||
b1 Fertigungsablauf für den Weiterverarbeitungsauftrag erarbeiten | |||
b2 Weiterverarbeitungsmaschinen und -systeme sowie Peripheriegeräte für den Weiterverarbeitungsauftrag einrichten und Umstellarbeiten ausführen | |||
b3 Weiterverarbeitungsprozess von Printprodukten überwachen und sicherstellen | |||
b4 bedruckte Papierbogen und -bahnen weiterverarbeiten | |||
b5 Ein- und mehrlagige Druckerzeugnisse herstellen und mit Zusatz-elementen ausstatten | |||
b6 Broschurumschläge verarbeiten | |||
Anzahl Tage | 6 | ||
3 | 3 | a1 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz sicherstellen | |
a4 Fertigungsmaterialien, Hilfsmaterialien und Bedruckstoffe gemäss ihrem Einsatz in der Weiterverarbeitung auswählen | |||
b2 Weiterverarbeitungsmaschinen und -systeme sowie Peripheriegeräte für den Weiterverarbeitungsauftrag einrichten und Umstellarbeiten ausführen | |||
b4 bedruckte Papierbogen und -bahnen weiterverarbeiten | |||
d1 Weiterverarbeitungsmaschinen instand halten | |||
d2 Störungen an Weiterverarbeitungsmaschinen erkennen und Massnahmen ergreifen | |||
Anzahl Tage | 6 | ||
Total | 15 |
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
Art. 13 Bildungsbericht
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Art. 17 Gegenstand
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
Position | Beschreibung | Gewichtung |
1 | Ausführung und Resultat der Arbeit | 50 % |
2 | Dokumentation | 20 % |
3 | Präsentation | 10 % |
4 | Fachgespräch | 20 % |
Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
1 | Umsetzen von produktionsbegleitenden Massnahmen Instandhalten von Weiterverarbeitungsmaschinen | 40 % |
2 | Ausführen von Weiterverarbeitungsaufträgen | 60 % |