Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbaue... (412.101.222.24)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 25. Oktober 2016 (Stand am 1. April 2024)
54213
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115 ⁵ Fassung gemäss Ziff. I 167 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Geigenbauerinnen und Geigenbauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie befassen sich vorwiegend mit Instrumenten der Geigenfamilie, das heisst mit Geigen, Bratschen und Celli und je nach Ausrichtung des Ateliers auch mit Kontrabässen und anderen Streichinstrumenten, im Wissen um ihre kulturgeschichtliche Bedeutung.
b. Sie stellen in Handarbeit und mit maschineller Hilfe ein Streichinstrument als Ganzes oder Bestandteile davon her.
c. Sie führen an Streichinstrumenten Service- und Reparaturarbeiten aus.
d. Sie setzen die im Geigenbau üblichen Werkzeuge zur Bearbeitung von Holz und anderen im Geigenbau verwendeten Materialien zielgerichtet ein.
e. Sie beraten Kundinnen und Kunden im Bereich Service- und Reparaturarbeiten sowie beim Kauf oder bei der Miete von Streichinstrumenten und deren Zubehör.
f. Sie beherrschen das Spielen eines Streichinstruments so, dass sie dessen klanglichen und spieltechnischen Qualitäten beurteilen können.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Vorbereiten und Planen von Arbeiten: 1. Arbeitsplatz einrichten,
2. Neubau, Reparatur und Restaurierung planen,
3. Instrumente und Bögen dokumentieren,
4. Material auswählen und besorgen,
5. Spezialwerkzeuge und Hilfsmittel herstellen,
6. Kundinnen und Kunden fachbezogen beraten,
7. Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorgaben umsetzen;
b. Bauen von Streichinstrumenten: 1. Holz zurichten,
2. Zargenkranz anfertigen,
3. Boden und Decke herstellen,
4. Hals, Schnecke, Griffbrett und Obersattel herstellen,
5. Instrument zusammenbauen,
6. Oberflächen behandeln,
7. Instrument spielfertig machen,
8. Instrument spielen und reglieren;
c. Durchführen von Servicearbeiten und Reparaturen an Streichinstrumenten: 1. Servicearbeiten ausführen,
2. Verleimungen lösen,
3. schadhafte Teile sichern,
4. schadhafte Teile ergänzen,
5. schadhafte Teile ersetzen,
6. Oberflächenbehandlungen reinigen und retuschieren;
d. Arbeiten an Bögen: 1. Servicearbeiten ausführen,
2. einfache Reparaturarbeiten ausführen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5 ⁶
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1⁷ ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁶ Fassung gemäss Ziff. II 167 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
⁷ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3¾ Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1840 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Vorbereiten und Planen von Arbeiten

140

140

150

140

570

– Bauen von Streichinstrumenten
Durchführen von Servicearbeiten und Reparaturen an Streichinstrumenten
Arbeiten an Bögen

150

150

180

150

630

Total Berufskenntnisse

290

290

330

290

1200

b. Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c. Sport

40

40

40

40

160

Total Lektionen

450

450

490

450

1840

² Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben der Landessprache des Schulortes andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁸ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 41 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen

Dauer

1

Kurs 1

Werkzeuge

– Arbeitsplatz einrichten
– Spezialwerkzeuge und Hilfsmittel herstellen
– Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorgaben umsetzen
  2 Tage

1

Kurs 2

Maschinen

– Arbeitsplatz einrichten
– Holz zurichten
– Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorgaben umsetzen
  4 Tage

2−4

Kurs 3

Dokumentation

– Neubau, Reparatur oder Restaurierung planen
– Instrumente und Bögen dokumentieren
  5 Tage

2+3

Kurs 4

Bogenreparaturen

– Servicearbeiten ausführen
– einfache Reparaturarbeiten ausführen
– Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorgaben umsetzen
  5 Tage

3+4

Kurs 5

Reparieren/Restaurieren

– Vorbereiten und Planen von Arbeiten
– Durchführen von Servicearbeiten und Reparaturen an Streichinstrumenten
– Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorgaben umsetzen
25 Tage
³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse mehr stattfinden.
⁴ Der genaue Zeitpunkt der Kurse und deren Aufteilung wird vom Schweizer Verband der Geigenbauer und Bogenmacher (SVGB) bestimmt.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁹ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.¹⁰
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
c.¹¹
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.¹²
⁹ Der Bildungsplan vom 25. Okt. 2016 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2557 ).
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. V 5 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2557 ).

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Geigenbauerin EFZ oder Geigenbauer EFZ mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Geigenbauerin oder gelernter Geigenbauer mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.¹³
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2557 ).
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises der Kurse 2, 3 und 5.¹⁴
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2557 ).

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens fünf Jahre im Bereich der Geigenbauerin EFZ oder des Geigenbauers EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 20 Stunden. Dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Vorbereiten und Planen von Arbeiten

10 %

2

Bauen von Streichinstrumenten

40 %

3

Durchführen von Servicearbeiten und

Reparaturen von Streichinstrumenten

Arbeiten an Bögen

40 %

4

Fachgespräch

10 %

b. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹⁵ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
¹⁵ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.
⁴ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise; dabei werden die einzelnen Kompetenznachweise wie folgt gewichtet:
a. Kurs 2 (Maschinen): 25 %;
b. Kurs 3 (Dokumentation): 25 %;
c. Kurs 5 (Reparieren/Restaurieren): 50 %.¹⁶
⁶ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %;
c. Erfahrungsnote: 40 %.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2557 ).
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die Kurse 2 und 3 wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.¹⁷
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2557 ).
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 80 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Geigenbauerin EFZ» oder «Geigenbauer EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Geigenbauerin EFZ und Geigenbauer EFZ
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Geigenbauerin EFZ und Geigenbauer EFZ setzt sich zusammen aus:
a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizer Verbands der Geigenbauer und Bogenmacher (SVGB);
b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.¹⁸
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.¹⁹
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2557 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2557 ).
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Schweizer Verband der Geigenbauer und Bogenmacher (SVGB).
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse
Es werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 21. Dezember 1993²⁰ über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Geigenbauerin oder des Geigenbauers;
b. der Lehrplan vom 21. Dezember 1993²¹ für den beruflichen Unterricht der Geigenbauerin oder des Geigenbauers.
²⁰ BBl 2003 7078
²¹ BBl 2003 7078
Art. 26 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Geigenbauerin oder Geigenbauer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Geigenbauerin oder Geigenbauer bis zum 31. Dezember 2022 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16−22) kommen erstmalig ab dem 1. Januar 2021 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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