Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Vergütung von Krankheits  -  und  Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen  (ELKV  -  AG)  Vom 17. November 2010 (Stand 1. Mai 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 3 Abs. 1 des Gesetzes über  Ergänzungsleistungen zur Alters  -  , Hinter-  lassenen  -  und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz  Aargau, ELG  -  AG) vom 26. Juni 2007  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsbereich
                            1  Diese  Verordnung  regelt die  Vergütung von  Krankheits  -  und  Behinderungskosten  gemäss  Art.  14  Abs.  1  lit.  a  –  g  des  Bundesgesetzes  über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters  -  , Hinterlassenen  -  und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzungen für die Kostenübernahme
                            1  Die Krankheits  -  und Behinderungskosten müssen der Ergänzungsleistungen bezie-  henden Person oder den in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogenen  Personen selber erwachsen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zeitlich massgebende Kosten
                            1  Ausgewiesene Krankheits  -  und Behinderungskosten werden nur für das Kalender-  jahr vergütet, in dem die Leistungserbringung erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  831.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Im Ausland entstandene Kosten
                            1  In der Regel werden nur in der Schweiz entstandene Krankheits  -  und Behinderungs-  kosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Ausland  entstandene  Behandlungskosten  eines  medizinischen  Notfalls  werden  vergütet. Ein Notfall liegt vor, wenn bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt  eine medizinische Behandlung erforderlich und eine Rückreise in die Schweiz nicht  angemessen ist  . Kein Notfall besteht, wenn sich die Person für diese Behandlung ins  Ausland begeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Ausland  entstandene  Krankheits  -  und  Behinderungskosten  werden  vergütet,  wenn die Leistungserbringung nur im Ausland erfolgen kann. Kosten für Bade  -  und  Erholungskuren im Ausland werden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ergänzungsleistungs  -  Stelle (EL  -  Stelle) kann in Einzelfällen  die Vergütung von  weiteren im Ausland anfallenden Kosten genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einreichung und Auszahlung
                            1  Die  Rückvergütung  der  Krankheits  -  und  Behinderungskosten  ist durch  Einreichen  der Originalbelege geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Rechnung gestellte Kosten, die noch nicht bezahlt sind, können direkt der Rech-  nungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Höchstbetrag
                            1  Besteht nur für einen Teil des Jahrs Anspruch auf Ergänzungsleistungen, darf den-  noch der Höchstbetrag gemäss § 3 Abs. 2 ELG  -  AG ausgeschöpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Änderungen  der  Personengemeinschaft  während  des  Jahrs  wird  der  massge-  bende Höchstbetrag neu festgelegt. Gleiches gilt bei einem Heimeintritt oder  -  austritt  während des Jahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Krankheits  -  und Behinderungskosten werden jeweils dem im Behandlungszeit-  punkt geltenden Höchstbetrag belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Begründet die aus der Ergänzungsleitungsberechnung ausscheidende Person einen  eigenen  Ergänzungsleistungsanspruch,  wird  deren  Höchstbetrag gemäss  den  Absät-  zen 1  –  3 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Erhöhter Betrag
                            1  Der erhöhte Betrag gemäss Art. 14 Abs. 4 und 5 ELG steht ausschliesslich für die  Vergütung von  Pflege  -  und  Betreuungskosten  gemäss  den  §§  11  –  14 dieser  Verord-  nung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Subsidiarität
                            1  Anspruch auf Vergütung von Krankheits  -  und Behinderungskosten besteht nur, so-  weit nicht eine andere Versicherung für die Kosten aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Bezug  einer  Hilflosenentschädigung  der  Alters  -  und  Hinterlassenenversiche-  rung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Unfallversicherung (UV) oder Militärversi-  cherung (MV) und der Bezug eines Assistenzbeitrags der IV oder  AHV gelten nicht  als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit  Leistungen  von  anerkannten  Einrichtungen  gemäss  den  §§  1b  und  4a  der  Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürf-  nissen (Betreuungsverordnung, BeV) vom 8. November 2006  1  )  bezogen werden,  be-  steht  kein  Anspruch  auf  Vergütung  von  Kosten  gemäss  den §§  12, 18  und 18  bis  für  den  zusätzlichen  Bezug  von  nicht  nach  der  Betreuungsgesetzgebung  finanzierten  Leistungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags *
                            1  Erhöht  sich  der  Betrag  der  Kostenvergütung  gemäss  Art.  14  Abs.  4  ELG  oder  Art.  19b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters  -  , Hinterlassenen  -  und  Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971  2  )  , werden die Hilflosenentschädi-  gung  der  IV  und  UV  sowie  der  Assistenzbeitrag  der  IV  von  den  ausgewiesenen  Pflege  -  und Betreuungskosten  gemäss den §§ 11  –  14 abgezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit ein Versicherer  gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über die Krankenversi-  cherung  (KVG)  vom  18.  März  1994  3  )  die  Hilflosenentschädigung  der  IV  oder  UV  oder den Assistenzbeitrag der IV bereits bei der Vergütung von Pflege  -  und Betreu-  ungskosten zu Hause berücksichtigt hat,  werden diese nicht mehr angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hilflosenentschädigung der IV oder UV für mittelschwere oder schwere Hilflo-  sigkeit  und der Assistenzbeitrag der IV  werden für zu Hause wohnende Personen von  den ausgewiesenen Pflege  -  und Betreuungskosten abgezogen, wenn  *  a)  *  die  ausgewiesenen  Pflege  -  und  Betreuungskosten  höher  sind  als  die  Hilflo-  senentschädigung zuzüglich eines allfälligen Assistenzbeitrags und  b)  *  die Beträge gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG vor dem Abzug der  Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags nicht ausreichen, um sämtli-  che Krankheits  -  und Behinderungskosten zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hilflosenentschädigung  und der Assistenzbeitrag dürfen nur soweit abgezogen  werden, als die Beträge  gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG nicht unter-  schritten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Hilflosenentschädigung  wird  weder  von  den  Kosten  der  Hilfe  zu  Hause  noch  von  den Kosten in Tages  -  oder Nachtstrukturen abgezogen. Der Assistenzbeitrag wird  von den Kosten der Hilfe zu Hause abgezogen, nicht aber von den Kosten in Tages  -  oder Nachtstru  kturen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 ELG gelten die Absätze 1  –  5 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  428.511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  831.301
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die einzelnen Kostenarten
§ 10 Zahnärztliche Behandlungen
                            1  Zahnbehandlungskosten werden nur soweit vergütet, als  *  a)  *  sie einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung und Aus-  führung entsprechen,  b)  *  die Zahnärztin oder der Zahnarzt zur Berufsausübung zugelassen ist  und  c)  *  die  behandelnde  Zahnärztin oder  der  behandelnde  Zahnarzt  dem  Tarifvertrag  zwischen der Schweizerischen Zahnärzte  -  Gesellschaft (SSO) und der Unfall  -  ,  Militär  -  und Invalidenversicherung beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung vorliegt, bestimmt  sich nach den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen  und Kantonszahnärzte im Bereich Ergänzungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Vergütung von Zahnbehandlungskosten sind die Bestimmungen gemäss Ta-  rifvertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte  -  Gesellschaft (SSO) und der Un-  fall  -  ,  Militär  -  und  Invalidenversicherung  (UV/MV/IV  -  Tarif)  über  die  Honorierung  zahnärztlicher und za  hntechnischer Leistungen massgebend. Bei im Ausland einge-  kauften  zahntechnischen  Arbeiten  ist  der  ausländische  Zahntechnikertarif  massge-  bend, sofern er niedriger ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegen  die  Kosten  einer Zahnbehandlung voraussichtlich  höher als  Fr.  2'000.  –  ,  ist  der  EL  -  Stelle  vor der  Behandlung  ein  detaillierter  Kostenvoranschlag  einzureichen.  Für eine Behandlung ohne vorgängig genehmigten Kostenvoranschlag werden maxi-  mal Fr. 2'000.  –  vergütet. Sofern die Behandlung nachweisbar einfach, wirtschaftlich  und zweckmässig erfolgt ist, werden die Kosten übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kosten für den Voranschlag werden dem Betrag für die Vergütung von Krank-  heits  -  und Behinderungskosten belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Rechnung und der Kostenvoranschlag der Zahnärztin oder des Zahnarztes sowie  des zahntechnischen Labors sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV  -  Tarif einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die  Vergütung  kann  um  maximal  20  Prozent  gekürzt  werden,  wenn  die  Zahnbe-  handlung auf wiederholte Vernachlässigung der üblichen Prophylaxe zurückzuführen  ist und die Kürzung zumutbar und verhältnismässig erscheint.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Pflege zu Hause durch Organisationen der Krankenpflege
                            1  Kosten für Pflege zu Hause werden nur vergütet, wenn sie infolge Alter, Invalidität,  Unfall oder Krankheit notwendig ist und die Gemeinde sich gemäss den Bestimmun-  gen der Pflegegesetzgebung an den Restkosten beteiligen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütet wird nur die Patientenbeteiligung nach Art. 25a Abs. 5 KVG, soweit diese  von der versicherten Person zu tragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Betreuung zu Hause durch Organisationen
                            1  Die Kosten für Betreuung zu Hause durch geeignete Organisationen werden vergü-  tet, wenn sie infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung richtet sich höchstens nach den Tarifansätzen öffentlicher oder ge-  meinnütziger Organisationen, die im Betreuungsbereich tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  einem  nach  den  Einkommens  -  und  Vermögensverhältnissen abgestuften  Tarif  wird der tiefste Tarif angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Pflege und Betreuung zu Hause durch direkt angestelltes Pflegepersonal
                            1  Die Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Be-  zügerinnen und Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittel-  schwere  Hilflosigkeit  nur  für den  Teil  der  Pflege  und  Betreuung vergütet,  die  nicht  durch eine ge  mäss § 38 der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe  im  Gesundheitswesen  (VBOB)  vom  11.  November  2009  1  )  bewilligte  Organisation  der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erbracht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Gesundheit und Soziales legt Art und Umfang der Pflege und Be-  treuung, die im konkreten Fall nicht durch eine gemäss § 38 VBOB bewilligte Orga-  nisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause  erbracht werden kann, sowie das An-  forderungsprofil  d  er  anzustellenden  Person  fest.  Die  Kosten  werden  nur  vergütet,  wenn das Departement Gesundheit und Soziales beigezogen wird und dessen Vorga-  ben eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für direkt angestelltes Pflegepersonal geschuldete Arbeitgeberbeiträge an obligato-  rische Sozialversicherungen werden in die Berechnung der Vergütung einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Absätze 1  -  3 finden keine Anwendung, wenn die Pflege und Betreuung zu Hause  durch Familienangehörige erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Pflege gelten alle Leistungen gemäss Art. 7 der Verordnung des EDI über Leis-  tungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege  -  Leistungs-  verordnung, KLV) vom 29. September 1995  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Pflege und Betreuung zu Hause durch Familienangehörige
                            1  Kosten  für  durch  Familienangehörige  erbrachte  Pflege  und  Betreuung  zu  Hause  wohnender  Bezügerinnen  und  Bezüger  einer  Hilflosenentschädigung  für  schwere  oder  mittelschwere  Hilflosigkeit werden  nur vergütet,  wenn die  betreffenden  Fami-  lienangehörigen  a)  nicht in der EL  -  Berechnung eingeschlossen sind,  b)  durch die Pflege und Betreuung nachweisbar einen länger dauernden und we-  sentlichen Erwerbsausfall erleiden und  c)  das  ordentliche AHV  -  Alter noch nicht erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  311.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  832.112.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Familienangehörige gelten die Verwandten in auf  -  und absteigender Linie oder  Geschwister. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern, Schwieger-  töchter, Schwiegersöhne, Stiefeltern und Stiefkinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Erwerbsausfall von mindestens 4 Wochen gilt als länger dauernd. Ein Erwerb-  sausfall von mindestens 10 Prozent gilt als wesentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten werden höchstens im Umfang des effektiven Erwerbsausfalls vergütet.  Die  Vergütung  einer  hypothetischen  Erwerbseinbusse  ist  ausnahmsweise  möglich,  wenn die Anspruch stellende Person glaubwürdig darlegen kann, dass die geleistete  Pflege  und  Betre  uung  eine  Person  der  Familie  daran  hindert,  eine  Erwerbstätigkeit  aufzunehmen oder weiterzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Familienangehörige geschuldete Arbeitgeberbeiträge an obligatorische Sozial-  versicherungen werden in die Berechnung der Vergütung einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Hilfe zu Hause durch Organisationen
                            1  Die  Kosten  für  hauswirtschaftliche  Leistungen  werden  übernommen,  wenn  Hilfe  notwendig ist und sie durch geeignete Organisationen erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung richtet sich höchstens nach den Tarifansätzen vergleichbarer öffent-  licher oder gemeinnütziger Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  einem  nach  den  Einkommens  -  und  Vermögensverhältnissen abgestuften  Tarif  wird der tiefste Tarif angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Hilfe zu Hause durch Privatpersonen und Drittpersonen
                            1  Die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen werden mit höchstens Fr.  25.  –  brutto  pro Stunde und Fr. 4'800.  –  brutto pro Jahr vergütet, wenn die Hilfe notwendig ist und  von einer Person erbracht wird, die  a)  nicht im gleichen Haushalt lebt oder  b)  nicht durch eine gemäss § 38 VBOB bewilligte Organisation der Krankenpflege  und Hilfe zu Hause eingesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist bei einem Ehepaar die Notwendigkeit der Hilfe zu Hause für beide Ehepartner  ausgewiesen, werden pro Jahr höchstens Fr. 8’000.  –  vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die EL  -  Stelle kann über Notwendigkeit und Umfang der hauswirtschaftlichen Leis-  tungen Zusatzabklärungen veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Hilfe, Pflege und Betreuung in Tages - oder Nachtstrukturen
                            1  Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen werden erwachsenen in-  validen Personen oder erwachsenen Personen mit einer Rente der AHV, die zudem  jährliche Ergänzungsleistungen beziehen, vergütet, wenn sie sich in einer bewilligten  Tagesstätte  gemäss § 5 BeV aufhalten. Dies gilt auch bei einem Aufenthalt in einer  ausserkantonalen bewilligten Tagesstätte für erwachsene invalide Personen. Die Kos-  tenvergütung erfolgt nach folgenden Kriterien:  *  a)  der Aufenthalt muss mehr als zwei Stunden pro Tag dauern,  b)  die Anwesenheit bis zu fünf aufeinander folgenden Stunden gilt als halber und  ab fünf aufeinander folgenden Stunden als ganzer Tag,  c)  für halbe Tage werden höchstens Fr. 22.50 pro Tag und für ganze Tage höchs-  tens Fr. 45.  –  pro Tag angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Tages  -  oder Nachtstrukturen werden er-  wachsenen invaliden Personen oder erwachsenen Personen mit einer Rente der AHV,  die zudem jährliche Ergänzungsleistungen beziehen, vergütet, wenn sie sich in einer  gemäss §  6 A  bs. 8 des Pflegegesetzes (PflG) vom 26. Juni 2007  1  )  anerkannten Tages  -  oder Nachtstruktur aufhalten. Dies gilt auch für Aufenthalte in einer ausserkantonalen  bewilligten  oder  anerkannten  Pflegeeinrichtung.  Die  Kostenvergütung  erfolgt  nach  folgenden Kriterien:  *  a)  in Tagesstrukturen muss der Aufenthalt mehr als 5 Stunden pro Tag dauern,  b)  pro Tag bzw. pro Nacht werden inkl. Patientenbeteiligung gemäss den Bestim-  mungen der Pflegegesetzgebung Kosten bis höchstens Fr.  120.  –  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Monatspauschalen werden bei Aufenthalt in Tages  -  oder Nachtstrukturen nicht ver-  gütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Keine Kosten werden vergütet bei  a)  Entlöhnung  für  eine  allfällige  Beschäftigung  in  der  Tagesstruktur  von  über  Fr.  100.  –  pro Monat,  b)  *  Heimaufenthalt mit EL  -  Berechnung gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG,  c)  *  Aufenthalt in einer anerkannten Tagesstätte gemäss § 5 BeV oder einer ausser-  kantonalen Tagesstätte, die vom Standortkanton der Interkantonalen Vereinba-  rung  für  Soziale  Einrichtungen  (IVSE)  vom  13.  Dezember  2002  2  )  unterstellt  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ergänzungsleistungen beziehende Person hat einen angemessenen Selbstbehalt  in Form des Betrags für Verpflegung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die  Alters  -  und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947  3  )  selbst zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  301.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  428.030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  831.101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Begleitetes oder betreutes Wohnen
                            1  Die Kosten für begleitetes oder betreutes Wohnen zu Hause werden mit höchstens  Fr. 25.  –  pro Stunde und Fr. 4'800.  –  pro Jahr vergütet, wenn die Begleitung oder Be-  treuung  a)  durch eine geeignete Einrichtung erbracht wird und  b)  die Notwendigkeit im Einzelfall ärztlich bescheinigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung ist mit detaillierten Rechnungen geltend zu machen. Monatspauscha-  len werden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            bis  *  Selbstbestimmtes Wohnen zu Hause
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  ein  selbstbestimmtes  Wohnen  zu  Hause  von  erwachsenen  betreuungsbedürfti-  gen  Personen  mit  einer  Rente  der  AHV  wird  ein  monatlicher  Pauschalbetrag  von  Fr.  300.  –  gewährt, sofern die Betreuung durch eine vom Kanton anerkannte Organi-  sation oder Fachperson erfolgt.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Vorübergehender Heimaufenthalt
                            1  Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heim gelten die maximal anrechenbaren  Tagestaxen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a ELG  -  AG und § 42 Abs.  1 der Pflegeverordnung  (PflV) vom 21. November 2012  1  )  2  )  . Von der anrechenbaren Tagestaxe wird der Be-  trag für volle Verpflegung gemäss Art.  11 Abs. 2 AHVV in Abzug gebracht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kosten  von  Aufenthalten  zur  Entlastung  von  Angehörigen  werden  berücksichtigt,  wenn der Aufenthalt in einem Heim erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ärztlich angeordnete Bade - und Erholungskuren
                            1  Vergütet werden die Kosten für  a)  ärztlich angeordnete Badekuren in einem nach Art. 40 KVG anerkannten Heil-  bad,  b)  ärztlich angeordnete Erholungskuren in einem geeigneten Kurhaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kostenbegrenzung gemäss § 42 Abs. 1 PflV gilt sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ergänzungsleistungen  beziehende  Person  hat  sich  mit  einem  angemessenen  Selbstbehalt an den Kosten zu beteiligen. Sie zahlt den Betrag für die volle Verpfle-  gung nach Art. 11 Abs. 2 AHVV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ärztlich angeordnete Bade  -  und Erholungskuren werden für maximal 21  Tage pro  Kalenderjahr vergütet. Pro Kalenderjahr beträgt die Vergütung maximal Fr. 1'000.  –  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  301.215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Formlos berichtigt gemäss § 10 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi-  kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR  150.600)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Diäten
                            1  Auslagen für ärztlich verordnete lebensnotwendige Diäten von Personen, die weder  in  einem  Heim  noch  in  einem  Spital  leben,  gelten  als  Krankheitskosten. Für  ausge-  wiesene Mehrkosten wird ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr.  600.  –  vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht vergütet werden Diätkosten bei  *  a)  Zöliakie,  b)  Laktoseintoleranz,  c)  Diabetes mellitus,  d)  cholesterinarmer Diät und  e)  Reduktionsdiät.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Transporte
                            1  Es werden die ausgewiesenen Kosten für folgende Transporte vergütet:  a)  Notfalltransporte in der Schweiz,  b)  notwendige Verlegungen in der Schweiz,  c)  Transporte zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle,  d)  *  Transporte zu Tages  -  oder Nachtstrukturen gemäss § 17 Abs. 2,  e)  *  Transporte zu Tagesstätten gemäss § 5 BeV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütet werden die tatsächlich anfallenden Kosten, die den günstigsten Preisen der  öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf direktem Weg entsprechen. Ist die versi-  cherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transport-  mittels  angewiesen, werden diese Kosten vergütet. Bei Personenwagen wird pro Ki-  lometer die Pauschale nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung des EFD über den Abzug  von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer  (Berufskostenverordnu  ng) vom 10. Februar 1993  1  )  vergütet, bei Taxifahrten die tat-  sächlichen Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Anschaffung von Hilfsmitteln
                            1  Vergütet werden die Kosten für  a)  kostspielige  orthopädische  Schuhzurichtungen  an  Konfektionsschuhen;  als  kostspielig gelten Zurichtungen, wenn sie den im Kreisschreiben über die Ab-  gabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in Anhang 1,  Ziffer 6.6 genannten Betrag über  steigen,  b)  automatische  Zusätze  zu  Sanitäreinrichtungen,  wenn  eine  zu  Hause  lebende  Person  ohne  diese  Zusätze  allein  nicht  zur  betreffenden  Körperhygiene  fähig  ist,  c)  Nachtstühle bei zu Hause lebenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  642.118.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Anspruch  auf  eine  Vergütung  in  Höhe  eines  Drittels  des  Kostenbeitrags  der  AHV besteht zudem bei Hilfsmitteln,  a)  die  im  Anhang  der  Verordnung  über  die  Abgabe  von  Hilfsmitteln  durch  die  Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978  1  )  aufgeführt sind und  b)  an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Leihweise Abgabe von Hilfsmitteln
                            1  Vergütet werden im Rahmen der  Pflege zu Hause  die Kosten für die leihweise Ab-  gabe von Elektrobetten, Krankenheber und Aufzugständer. Die Notwendigkeit dieser  Hilfsmittel ist ärztlich zu bescheinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Reparaturen, Anpassungen und Erneuerungen von Hilfsmitteln
                            1  Für die Vergütung der Reparatur  -  , Anpassungs  -  und Erneuerungskosten gelten sinn-  gemäss die Vorschriften der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die  Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Kostenbeteiligung in der Krankenversicherung
                            1  Die ordentliche  Franchise gemäss Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Kran-  kenversicherung  (KVV)  vom  27.  Juni  1995  3  )  wird  vergütet.  Der  Selbstbehalt  nach  Art. 103 Abs. 2 KVV wird bis zum ausgewiesenen jährlichen Höchstbetrag vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  eine  Versicherung  mit  höherer  Franchise  nach  Art.  93  KVV  gewählt,  ent-  spricht die Kostenbeteiligung höchstens der Summe von ordentlicher Franchise und  Selbstbehalt gemäss Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird die Kostenbeteiligung nach  Art. 64 Abs. 5 KVG nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  831.135.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  831.232.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 27 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 in Kraft.  Aarau, 17. November 2010  Regierungsrat Aargau  Landammann  Beyeler  Staatsschreiber  Dr. Grünenfelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2012 01.09.2012 § 8 Abs. 2 geändert 2012/5 - 12
27.06.2012 01.09.2012 § 9 Titel geändert 2012/5 - 12
27.06.2012 01.09.2012 § 9 Abs. 1 geändert 2012/5 - 12
27.06.2012 01.09.2012 § 9 Abs. 2 geändert 2012/5 - 12
27.06.2012 01.09.2012 § 9 Abs. 3 geändert 2012/5 - 12
27.06.2012 01.09.2012 § 9 Abs. 3, lit. a) geändert 2012/5 - 12
27.06.2012 01.09.2012 § 9 Abs. 3, lit. b) geändert 2012/5 - 12
27.06.2012 01.09.2012 § 9 Abs. 4 geändert 2012/5 - 12
27.06.2012 01.09.2012 § 9 Abs. 5 geändert 2012/5 - 12
16.01.2019 01.03.2019 § 10 Abs. 1 geändert 2019/1 - 04
16.01.2019 01.03.2019 § 10 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2019/1 - 04
16.01.2019 01.03.2019 § 10 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2019/1 - 04
16.01.2019 01.03.2019 § 10 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2019/1 - 04
16.01.2019 01.03.2019 § 10 Abs. 3 geändert 2019/1 - 04
16.01.2019 01.03.2019 § 10 Abs. 7 eingefügt 2019/1 - 04
16.01.2019 01.03.2019 § 16 Abs. 2 geändert 2019/1 - 04
16.01.2019 01.03.2019 § 19 Abs. 1 geändert 2019/1 - 04
16.01.2019 01.03.2019 § 20 Abs. 2 geändert 2019/1 - 04
16.01.2019 01.03.2019 § 20 Abs. 4 eingefügt 2019/1 - 04
16.01.2019 01.03.2019 § 21 Abs. 1 geändert 2019/1 - 04
16.01.2019 01.03.2019 § 21 Abs. 2 eingefügt 2019/1 - 04
02.07.2019 01.01.2020 § 18
                            bis  eingefügt  2019/7  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                31.03.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 16
31.03.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 1 geändert 2021/12 - 16
31.03.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 2 geändert 2021/12 - 16
31.03.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 4, lit. b) geändert 2021/12 - 16
31.03.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 4, lit. c) eingefügt 2021/12 - 16
31.03.2021 01.01.2022 § 22 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 16
31.03.2021 01.01.2022 § 22 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2021/12 - 16
27.03.2024 01.05.2024 § 18
                            bis  Abs. 1  geändert  2024/03  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                27.03.2024 01.05.2024 § 18
                            bis  Abs. 1, lit. a)  aufgehoben  2024/03  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                27.03.2024 01.05.2024 § 18
                            bis  Abs. 1, lit. b)  aufgehoben  2024/03  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 27.06.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 12
§ 8 Abs. 3 31.03.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 16
§ 9 27.06.2012 01.09.2012 Titel geändert 2012/5 - 12
§ 9 Abs. 1 27.06.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 12
§ 9 Abs. 2 27.06.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 12
§ 9 Abs. 3 27.06.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 12
§ 9 Abs. 3, lit. a) 27.06.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 12
§ 9 Abs. 3, lit. b) 27.06.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 12
§ 9 Abs. 4 27.06.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 12
§ 9 Abs. 5 27.06.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 12
§ 10 Abs. 1 16.01.2019 01.03.2019 geändert 2019/1 - 04
§ 10 Abs. 1, lit. a) 16.01.2019 01.03.2019 eingefügt 2019/1 - 04
§ 10 Abs. 1, lit. b) 16.01.2019 01.03.2019 eingefügt 2019/1 - 04
§ 10 Abs. 1, lit. c) 16.01.2019 01.03.2019 eingefügt 2019/1 - 04
§ 10 Abs. 3 16.01.2019 01.03.2019 geändert 2019/1 - 04
§ 10 Abs. 7 16.01.2019 01.03.2019 eingefügt 2019/1 - 04
§ 16 Abs. 2 16.01.2019 01.03.2019 geändert 2019/1 - 04
§ 17 Abs. 1 31.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 16
§ 17 Abs. 2 31.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 16
§ 17 Abs. 4, lit. b) 31.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 16
§ 17 Abs. 4, lit. c) 31.03.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 16
§ 18
                            bis  02.07.2019  01.01.2020  eingefügt  2019/7  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            bis  Abs. 1  27.03.2024  01.05.2024  geändert  2024/03  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            bis  Abs. 1, lit. a)  27.03.2024  01.05.2024  aufgehoben  2024/03  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            bis  Abs. 1, lit. b)  27.03.2024  01.05.2024  aufgehoben  2024/03  -  10