Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen i... (671.830)
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Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden Vom 12. Januar 1869 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, in der Absicht, den Bestand der Heilquellen bei Baden, wie derselbe durch Verbal vom Jahre 1858 festgestellt worden, im Inte resse des öffentlichen Wohles zu si- chern, beschliesst:

§ 1

1 Das Suchen, Graben und Bohren nach Heilwasser auf demjenigen Quellengebiete von Baden und Ennetbaden, welches in de n Jahren 1844 bis 1846 geometrisch auf- genommen und festgestellt worden ist, ist untersagt.

§ 2

1 Ohne Bewilligung des Regierungsrates dürfen weder Austilgungen, Erweiterungen oder Herstellungen schadhaft gewordener Fassungen an bestehenden Mineralquel- len, noch solche Arbeiten in Grund und Boden, z.B. Graben und Bohren nach Brun- nen, in Mauerfundamenten, Bädern, Kell ern usw. vorgenommen werden, wodurch irgendwie Heilwasser zu Tage gefördert werden könnte.
2 Ebenso wenig dürfen die Ausläufe an bestehenden Quellen verändert werden.

§ 3 * ...

§ 4

1 Ist Gefährde vorhanden oder zu besorgen , dass eine Konzession überschritten oder die Arbeit fehlerhaft an die Hand geno mmen werden könnte, so wird der Regie- rungsrat bei Erteilung der Bewilligungen oder auch während der Ausführung der Arbeiten vorsorgliche Bestimmungen erlassen, überhaupt ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung keine Änderung oder Eingriffe in den vorhandenen geordneten Stand der Quellenverhältnisse gestatten.

§ 5 *

1 Übertretungen der in §§ 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sowie Überschreitungen regierungsrätlicher Bewilligunge n ziehen gegen jeden Schul digen eine gerichtliche Busse von Fr. 500.– bis 4'000.– nach sich.

§ 6

1 Von den ausgesprochenen Geldbussen fall en zwei Drittel dem Badarmenfonds von Baden und ein Drittel dem Verleider zu.

§ 7

1 Würde in einem Widerhandlungsfalle Heil wasser zu Tage gefördert worden sein, so ordnet der Staat entweder den Verschluss der Quelle an, insofern es die obwal- tenden technischen Verhältnisse gestatten, oder er verfügt darüber zunächst zur all- fälligen Entschädigung benachteiligter Heilquellenbesitzer und even tuell zu Gunsten des Badarmenfonds von Baden. In allen Fällen haftet der Übertreter sowohl gegen- über dem Staat als den betreffenden Quelle nbesitzern für jeden durch seine Wider- handlung entstandenen Nachteil und Schaden.

§ 8

1 Zu besserer Handhabung dieses Dekretes is t das zuständige Departement befugt, jederzeit unterirdische oder im Erdgescho ss befindliche Austiefungen jeder Art im planmässig festgesetzten Que llengebiet selbst zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. *

§ 9

1 Den Gemeindebehörden von Baden und Enne tbaden wird im besondern die Über- wachung ihrer Angehörigen und die Verzeigung der Dawiderhandelnden im Sinne des gegenwärtigen Dekretes zur Pflicht gemacht.

§ 10

1 Der Wasserrechtsingenieur hat, unter Zu zug von Abgeordneten der Gemeinderäte von Baden und Ennetbaden, nach einer von der Baudirektion 1 ) zu erteilenden In- struktion und im Beisein je des betreffenden Quellenbesitzers, den Wasserbestand und die Abflussverhältnisse der Mineralquell en jährlich wenigstens einmal und aus- serdem so oft es besondere Verhältnisse und Umstände notwendig erscheinen lassen oder wenn einzelne Quellenbesitzer unter Angabe der Gründe es verlangen, gemein- schaftlich zu messen und zu prüfen.
2 Das Ergebnis dieser gemeinschaftlichen Verhandlung ist in einem Verbal niederzu- legen und der Baudirektion 1) zu übermitteln. Hievon sind Doppel in den Gemeinde- archiven von Baden und Ennetbaden aufzubewahren.

§ 11

1 Die Baudirektion 1) führt über die jährlichen Messungen und Vorkommenheiten ein besonderes Verzeichni s, welches zur Verurkundung der bestehenden und verän- derlichen Quellenverhältnisse in übersichtlicher Zusammenstellung nach bisheriger Weise fortzuführen ist.

§ 12

1 Die Kosten der in § 10 vorgeschriebe nen periodischen Untersuchungen übernimmt zu einem Drittel der Staat. Die andern zwei Drittel sowie die gesamten Kosten für die ausserordentlichen Untersuchungen si nd von den Besitzern und Nutzniessern der Heilquellen im Verhältnis der von ihne n benutzten Wassermenge zu vergüten.
2 Verlangen einzelne Quellenbesitzer eine ausserordentliche Untersuchung, so fallen die daherigen Kosten ihnen selbst zur La st, wenn das Begehren durch die Untersu- chung selbst sich als ungerecht fertigt herausstellen sollte.

§ 13

1 Gegenwärtiges Dekret, welches an die Stel le desjenigen vom 7. Wintermonat 1844 tritt, soll durch den Regierungsrat be kannt gemacht und vollzogen werden. Aarau, den 12. Januar 1869 Der Präsident des Grossen Rates S IEGFRIED Die Sekretäre E BERHARDT B ALDINGER
1) Heute: Departement Ba u, Verkehr und Umwelt
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

14.11.2006 01.01.2007 § 5 totalrevidiert AGS 2006 S. 257

16.03.2010 01.01.2013 § 3 aufgehoben AGS 2010/5-3

16.03.2010 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2010/5-3

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 3 16.03.2010 01.01.2013 aufgehoben AGS 2010/5-3

§ 5 14.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert AGS 2006 S. 257

§ 8 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2013 geändert AGS 2010/5-3

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