Justizgesetz (173.200)
CH - SH

Justizgesetz

Allgemeines a- - und Strafverfolgungsbehörden und enthält die ergän-
1) ,
2) und zur
3) . r- t- t- - und Erwachsenen-
29) t- achen; Geltungsbereich Wahlen
b) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mi glieder und die Ersatzmitglieder der weiteren Rechtspflegebe- hörden gemäss dem VI. Teil dieses Gesetzes; c) die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten sowie die Konkursbeam tin oder den Konkursbeamten. d) die administrative Leiterin oder den administrativen Leiter des Fri edensrichteramtes.
34)
3 Kann ein Gericht oder eine andere Behörde wegen Ausstands oder anderer Hi nderungsgründe nicht genügend besetzt werden, so bezeichnet die Wahlbehörde die erforderlichen ausserordentl chen Mitglieder. Ausserordentliche Staatsanwälti nnen oder Staats- anwälte ernennt der Regierungsrat, ausserordentliche Friedens- richterinnen oder Friedensrichter das Obergericht.
35)
Art. 3
1 Dem Kantonsrat obliegende Wahlen bereitet die Wahlvorbere tungsko mmission vor. Sie steht unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der Justizkommission und setzt sich aus fol- genden Personen zusam men: a) Mitglieder der Justizkommission; b) Vorsteherin oder Vorsteher des zuständigen Depart ements; c) Vertretung des Obergerichts; d) Vertretung des Kantonsgerichts; e) Vertretung der Staatsanwaltschaft; f) Vertretung der Schaffhauser Anwaltskammer.
2 Sie unterbreitet dem Kantonsrat Wahlvorschläge. Die Mitglieder der Justizkom mission sind stimmberechtigt.
Art. 4
1 Das Obergericht und das Kantonsgeric ht stellen ihre juristischen und administr ativen Mitarbeitenden an.
2 Das Obergericht stellt die erforderlichen zusätzlichen Mitarbeite den der Schlichtungsbehörden in Zivilsachen, der weiteren Recht pflegebehörden gemäss dem VI. Teil dieses Gesetzes s owie Betreibungsämter und des Konkursamts an. Es kann die Anste lungsbefugnis delegieren.
3 Die Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung stellt das juristische Sekretariat und die erforderlichen Mitarbeitenden der Kommission an. Wahl - vorbereitung Anstellungen
z- antonsrat; s- tin oder dem Ersten Staatsanwalt; oder dem Präsidenten des Oberge richts. e- h- ondern die Sache im Auge zu haben.» e- samt. t- e- ehenden Behörden. Sie er- richt e- Inpflichtnahm e Aufsicht
Art. 7
1 Wegen ungebührlicher Behandlung durch eine Justiz - oder Stra verfo lgungsbehörde oder deren Mitglieder und Mitarbeitende kann bei der Auf sichtsbehörde schriftlich Beschwerde erhoben werden. Richtet sich die B eschwerde gegen eine bestimmte Amtshandlung, ist sie innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme einzureichen. Im Ü rigen kann Beschwerde geführt werden, solange die Beschwerde- führerin oder der Beschwerdeführer damit ein rechtliches I nteresse wahrt.
2 Jedermann kann der Aufsichtsbehörde jederzeit Tatsachen an- zeigen, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen eine Jus oder Strafverfolgungsbehörde erfordern. Die Anzeigeri n oder der Anzeiger hat keine Parteirechte. Die Art der E rledigung ist ihr oder ihm mitzuteilen.
3 Die Aufsichtsbehörde trifft die nötigen Abklärungen und sorgt für die Behebung des Beschwerdegrunds. Personalrechtliche Mas nahmen zur Sicherung des Aufgabenvollzugs und die Einleitung eines Strafverfahrens bleiben vorbehalten.
4 Bei mutwilliger oder leichtsinniger Einreichung einer Aufsichtsb schwerde oder einer Aufsichtsanzeige können der Beschwerdefüh- rerin bzw. dem Beschwerdefüh rer oder der Anzeigerin bzw. Anzeiger Kosten auferlegt werden.

Art. 8 Der Amtssitz der kantonalen Justizbehörden ist Schaffhausen, s weit nichts ande res bestimmt wird.

II. Teil: Schlichtungsbehörden in Zivilsachen
1. Friedensrichteramt 35)
Art. 9
35)
1 Das Friedensrichteramt ist die für den ganzen Kanton zuständige Schlichtungsbehörde bei streitigen Zivilsachen, soweit hierfür nicht eine besondere Schlichtungsbehörde besteht.
2 Der Kantonsrat bestimmt drei bis vier Friedensrichterinnen und Friedensrichter und legt nach Anhörung des Obergerichts das Ge- samtpensum des Friedensrichteramtes fest.
3 Das Friedensrichteramt behandelt die Fälle in Einerbesetzung. Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter des Frie- Aufsichts - beschwerde und -anzeige Amtssitz Friedensrichter- amt
zuteilung zuständig. Das Friedens- und Geschäftsräumen. l- - - und Vermieterorganisati onen riminierungen im tellungsgesetz. rechtlichen Paritäten
4)
.
35) Schlichtungs - stelle für Miet- sachen Schlichtungs - stelle bei Di s- kriminie rungen im Erwerbsl e- ben Sekretariat der Schlichtungs - behörden
III. Teil: Strafve rfolgungsbehörden A. Polizei
Art. 13
1 Die polizeilichen Aufgaben im Dienst der Strafrechtspflege wer- den in erster Linie von der Schaffhauser Polizei ausgeübt.
2 Die übrigen Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden ha- ben nur auf ihrem besonderen Tätigkeitsgebiet polizeiliche Straf- verfolgungsbefugnisse gemäss ge setzlichen Bestimmungen und Dienstvorschriften. Sie sind verpflichtet, die Schaf fhauser Polizei und die Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu un- terstützen.
Art. 14
1 Das Verwaltungsrecht regelt die Organisation der Polizei und die rechtliche Stel lung ihrer Mitarbeitenden.
2 Die Strafverfolgungstätigkeit der Polizeiorgane richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung
1) und diesem G esetz. B. Staatsanwaltschaft
1. Aufgaben und Aufbau

Art. 15 Die Staatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung verantwortlich,

soweit nach dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch 5) nicht eine Verwaltungsbehörde zuständig ist.
Art. 16
1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt, der Allgemeinen Abteilung, der Verkehrsabteilung, der Abteilung Jugendanwaltschaft sowie aus dem Fach- und Kanzleiper sonal.
2 Jeder Abteilung steht eine Leitende Staatsanwältin oder ein Lei- tender Staatsanwalt vor. Der Regierungsrat bestimmt diese aus den Reihen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
3 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt und die Lei- tenden Staat sanwältinnen und Staatsa nwälte bilden zusammen die Geschäftsleitung. Polizeiorgane Or ganisation und Aufsicht Aufgaben Aufbau
den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ihre egeben ist. n- h- tungsrechtspflegegesetz
6)
. prozessordnung
2)
. s- le zugeteilt sind. Allgemeine A b- teilung Verkehrs - abteilung Jugendanwalt - schaft Leitung der Staatsanwalt - schaft Fallbezogene Aufgaben
a) überwacht die Fälle der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und hat gegenüber den Verfahren sleiterinnen und Verfahrensleitern ein fallb ezogenes Weisungsrecht; b) vertritt die Anklage vor Bundesgericht, wobei die Anklagevertr tung delegiert werden kann; c) vertritt in Absprache mit den Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Einzelfällen auch die Anklage vor Kantonsge- richt und Obergericht; d) hat in allen Fällen das Recht, die Berufung anzumelden, die schriftliche Berufungserklärung einzureichen sowie die B schwerde ans Obergericht und ans Bundesgericht zu erheben; e) trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb ei nes Verfahrens; f) führt Gerichtsstandsstreitigkeiten vor eidgenössischen Geric ten; g) entscheidet innerkantonale Zuständigkeitskonflikte im Bereich der Strafverfo lgung.
2 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt führt im Ü rigen eigene Fälle.
3. Geschäftsleitung
Art. 22
1 Die Geschäftsleitung ist für die einheitliche fachliche Führung der Staat sanwaltschaft verantwortlich. Sie sorgt für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafan spruchs im Kanton und unter- stützt die Erste Staat sanwältin oder den Ersten Staatsanwalt in der Leitung der Staatsanwaltschaft.
2 Zu diesem Zweck erlässt sie allgemeine Weisungen.
4. Abteilungsleitung
Art. 23
1 Die Leitenden Staatsanwält innen und Staatsanwälte sind in ihrer Abteilung in sbesondere zuständig für: a) die Geschäftszuteilung; b) die Ausbildung des Fach- und Kanzleipersonals; c) die Fallüberwachung mit fallbezogenem Weisungsrecht.
2 Sie führen im Übrigen eigene Fälle. Geschäfts - leitung Abteilungs - leitung
en und Staatsanwälte erfassen von Anklageschriften; eses Gesetzes; u- onalen tschaft u- h- u- Gerichte Präsidentin oder dem Präs i- edern sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern. e des Gesamtgerichts fest. Fallführung Jug endanwäl - tinnen und J u- gendanwälte Zusammen - setzung
Art. 27
1 Das Kantonsgericht organisiert sich selbst.
2 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Kantonsgericht nach aussen, b esorgt die Geschäftsleitung des Gerichts und steht dem Gesamtgericht vor.
3 Das Kantonsgericht spricht Recht in Kammern mit Dreierbese zung sowie durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter.
4 Verwaltungsgeschäfte obliegen dem Gesamtgericht. Dieses ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Gerichtsmitglieder mitwirkt. Bei Stim mengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzen- de.
5 Das Gesamtgericht kann zur Erledigung von Verwaltungsgeschäf- ten eine Kommission einsetzen und bestimmte Geschäfte ei Mitglied übertragen.
2. Zivilrechtspflege

Art. 28 Das Kantonsgericht behandelt als erste Instanz zivilrechtliche A gelegenhei ten, soweit nicht das Obergericht als einzige kantonale

Instanz zuständig ist.
Art. 29
1 Das Kantonsgericht beurteilt durch Einzelrichterinnen oder Einzel- richter: a) familienrechtliche Verfahr en; b) Fälle, die im vereinfachten und im summarischen Verfa behandeln sind; c) im summarischen Verfahren folgende weitere nichtstreitige A gelegenheiten: – Hinterlegung von Zahlungen durch den Grundpfandschul ner (Art. 861 Abs. 2 ZGB); – Anordnung der Unters uchung des Tiers bei Mängelrügen (Art. 202 Abs. 1 OR); – Feststellung des Tatbestands und Mitwirkung beim Verkauf bei Bemängelung übersandter S achen (Art. 204 Abs. 2 und Abs. 3 OR); – Feststellung des Zustands und Mitwirkung beim Verkauf bei Bemängelung übers andter Kommi ssionsgüter (Art. 427 Abs.
1 und Abs. 3 OR); Konstituierung Grundsatz Zuständigkeit
len (Art. 453 Abs. 1 OR); rkunden; zelrichter beurteilt worden ist. r- ehörde ionalen Schiedsgerichtsbarkeit s- lsachen. n- nvernahme von Personen, unter ihrer oder seiner Ausstand Schieds - gerichtsbarkeit Rechtshilfe
Verantwortung einer Gerichtsschreiberin oder einem Gericht schreiber übertragen.
3. Strafrechtspflege
Art. 33
1 Das Kantonsgericht ist erstinstanzliches Gericht in Strafsachen.
2 Es beurteilt durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter: a) Übertretungen; b) Verbrechen und Vergehen, soweit nicht gemäss Absatz 3 eine Kammer z uständig ist.
3 Es beurteilt in Kammern folgende Verbrechen und Vergehen: a) Tötungsdelikte; b) Straftaten, bei de nen nach den Umständen eine Freiheit von mehr als einem Jahr, eine Geldstrafe von mehr als 360 T gessätzen, eine stationäre therapeutische Massnahme nach

Art. 59 – 61 StGB

7) , eine Verwahrung nach Art. 64 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, ein Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr oder eine Gel strafe von mehr als 360 Tagessät zen in Frage steht.
Art. 34
1 Das Kantonsgericht ist Jugendgericht.
2 Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle, we che Übertretungen zum Gegenstand haben, beurteilt die oder der Vorsitzende.
Art. 35
1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts ist Zwangs massnahmengericht in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugen dstrafsachen.
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist auch zuständiges Gericht zur Leitung der Aussonderung von Informationen gemäss Art. 271 Abs.
1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
1)
. Allgemeine Z u- ständigkeit Jugendstraf - sachen Zwangsmass - nahmen
erin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts ist der
8)
. liche Behörde zur Überprüfung polizeilicher Zwangs mas- in oder dem Präside n- izepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und drei bis fünf edern sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern. n- tiz nach aussen, besorgt die Geschäftsleitung des pricht Recht in Kammern mit Dreierbesetzung nzelrichters bzw. der Kammer, welche e- richtsbeschwerden, die zusammen Ausländerrecht Polizeiliche Zwangsmass - nahmen Zusammen- setzung Konstituierung
5 Dem Gesamtgericht obliegen die Verwaltungsgeschäfte, insb sondere: a) die Wahlen und weiteren personalrechtlichen Entscheide; b) die Angelegenheiten, welche die Organisation und Verwaltung der Gerichte und der unterstellten Behörden betreffen; c) die allgemeine Aufsicht über die unterstellten Gerichte und wei- teren Behörden mit Ausnahme der Beschwerdefälle; d) die Anordnung und Durchführung von Verfahren zur Sicherstel- lung des Aufg abenvollzugs; e) der Erlass von Verordnungen und Weisungen.
6 Das Gesamtgericht ist bei der Behandlung von Verwaltungsge- schäften beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der G richtsmitglieder mitwirkt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
7 Das Gesamtgericht kann zur Erledigung von Verwaltungsgeschäf- ten eine Kommission einsetzen und bestimmte Geschäfte ei Mitglied übertragen.
2. Zivilrechtspflege
Art. 40
1 Das Obergericht beurteilt die zivilrechtlichen Angelegenheiten, für die eine einz ige kantonale Instanz zuständig ist.
2 Sind diese Fälle im summarischen Verfahren zu beurteilen, so ist für die Behandlung eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter z ständig. Jede Partei kann die Behandlung durch eine Kammer ver- langen.
3 Die übrigen Fälle beur teilt das Obergericht in Kammern.
Art. 41
1 Das Obergericht ist Berufungs - und Beschwerdeinstanz in der Z vilrechtspflege (einschliesslich Kindes - und Erwachsenenschut recht).
30)
2 Im summarischen Verfahren werden die Rechtsmittel vo Einzelrichterin oder einem Einzelrichter behandelt. Jede Partei kann die Behandlung durch eine Kammer verlangen.
3 Über ein Revisionsgesuch entscheidet eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter, wenn schon der frühere Entscheid von einer Ei zelri chterin oder einem Einzelric hter beurteilt worden ist.
4 Die übrigen Fälle beurteilt das Obergericht in Kammern. Einzige Instanz Rechtsmittel - instanz
e- den Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen und Revisionsinstanz in der n a- chtsbarkeit. Es behandelt die Fälle in Kam- egennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und hter: i- gen von höchstens Fr. 5'000. – streitig sind, wobei hörden; s- Schiedsge - richtsbarkeit Rechtsmittel Klagen und Rechtsmittel
2 Das Ober gericht behandelt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden und Klagen auf dem gesamten Gebiet des eidgenö sischen und kantonalen Sozialversicherungsrechts sowie der Z satzversicherungen zur sozialen Krankenvers icherung.
3 Das Obergericht behandelt als kantonale Steuerrekursbehörde Rekurse und B eschwerden auf dem Gebiet der direkten Steuern von Bund und Kanton. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschri ten.
4 Das Obergericht beurteilt Verwaltungssachen, bei denen das Bundesrecht eine einzige kantonale richterliche Behörde vor- schreibt, wie Beschwerden über die Entschädigung und Genug ung gemäss Opferhilfegesetz
9)
.
5 Weitere Aufgaben des Obergerichts als Verwaltungsgericht au grund der Spez ialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 45
1 Ein Mitglied des Obergerichts führt den Vorsitz des kantonalen Schiedsg erichts in Sozialversicherungssachen.
2 Es setzt den Parteien Frist zur Ernennung einer Vertretung an. Im Säumni sfall ernennt es die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter selber.

Art. 46 Das Obergericht überprüft Vorschriften verwaltungsrechtlicher N tur in Erlassen des Kantons, mit Ausnahme der Gesetze, und in E lassen der G emeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

Anstalten auf ihre Verfa ssungs - und Gesetzmässigkeit.

Art. 47 Das Obergericht entscheidet in hängigen Verfahren oder auf Anr fung durch eine betroffene Behörde über Zuständigkeitskonflikte

zwischen Verwaltungs - und Rechtspflegebehörden.
Art. 48
1 Das Obergericht beurteilt die verwaltungsgerichtlichen Angel genheiten in Ka mmern. Die besonderen Bestimmungen über das Gesamtgericht und das Schiedsgericht in Sozialversicherungss chen bleiben vorbehalten.
2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 35 ff. des Verwaltungsrecht pflegegesetzes 6) . Besondere Verfahrensbestimmungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten. Schiedsgericht in Sozial - versicherungs - sachen Normen - kontrolle Zuständig - keitskonflikte Besetzung und Verfahren
- und Konkurswesen
10)
.
5'000. –. Die übrigen mern.
6)
. tin oder der Präsident des Obergerichts oder im Hi n- s- erichtsschreiber des Obergerichts; e- ren; e- eren Rechtspflegebehörden gemäss dem VI. Teil s- dfindung mit; sie haben beratende Stimme. erate und redigieren die Gerichtsentscheide. Auftrag der Verfahrensleitung Vermittlungsver- hführen. Schuld - betreibungs - und Konkur s- wesen Ausstand Gerichts - schreiberinnen und Gerichts - schreiber
Art. 52
1 Das Kantonsgericht und das Obergericht haben je eine eigene Gericht skanzlei mit dem erforderlichen administrativen Personal.
2 Die Gerichte beauftragen eine Gerichtsschreiberin oder einen G richtsschreiber der jeweiligen Instanz mit der Leitung der Gericht kanzlei und bezeichnen eine Stellvertretung.
Art. 53
1 Ist für die Beurteilung einer hängigen Sache das Gesamtgericht oder eine Kammer zuständig, so kann die bzw. der Vorsitzende oder die Instruktionsrichterin bzw. der Instruktionsrichter die not- wendigen verfahrensleitenden Ent scheide treffen, einschliesslich derjenigen über vorsorgliche Massnahmen und über die unentgel liche Rechtspflege.
2 Das verfahrensleitende Gerichtsmitglied kann auch den prozes erledigenden Abschreibungsentscheid bei Rückzug oder Anerke nung der Klage, Vergleich der Parteien, Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, Rückzug eines Rechtsmittels oder einer Einsprache sowie den Nichtei ntretensentscheid bei Säumnis einer Partei o bei einem offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel treffen.
Art. 54
1 Schriftlich ausgefertigte Entscheide werden von der Verfahrenslei- tung und von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin oder vom G richtsschreiber unte rzeichnet.
2 Bei prozessleitenden Entscheiden und bei prozesserledigenden Entscheiden, in denen nicht über die Sache befunden wird, genügt in Zivilsachen die Unterschrift der Verfahrensleitung oder der mi wirkenden Gerichtsschreiberin oder des G erichtsschreibers.
3 Protokolle werden von der protokollführenden Person unterzeic net.
4 Einfache verfahrensleitende Anordnungen und Vorladungen wer- den von der Verfahrensleitung oder unter deren Verantwortung von der Gerichtsschreiberin bzw. vom Gerichtsschreiber oder von ei administrativen Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter der Gericht kanzlei unterzeichnet.

Art. 55 Die Gerichtsminderheit darf ihre abweichende Meinung im Ent-

scheid wi edergeben. Kanzlei Verfahrens - leitung Unterschrift Minderheits - meinung
Justizverwaltung e- e- de des Obergerichts sowie andere verwaltungsg e- nordnungen des Obergerichts. t- ssion entscheidet über strittige Ausstandsgesuche itgli eder oder das juristische Sekretariat rechtspflegegesetzes
6)
. Weitere Rechtspflegebehörden - und Erwachsenenschutzbehörde
30) - und Erwachsenenschutzbehörde e- e- - und Erwachsenenschutzbehörde Organisation Zuständigkeit und Verfahren Sitz, Aufgaben und Zusam- mensetzung
und des Obergerichts die Stellenprozente der Gesamtbehörde fest.
36)
4 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde hat ein Fachsekr tariat.

Art. 57b 31)

1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde organisiert sich selbst.
2 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kindes - und E wachsenenschutzbehörde nach aussen, besorgt die Geschäftslei- tung der Behörde und steht der Gesamtbehörde vor.
3 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in Kammern mit Dreierbesetzung sowie in Einzel zuständigkeit.
4 Verwaltungsgeschäfte, welche die Behörde betreffen, obliegen der Gesamtbehörde. Sie ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Behördenmitglieder mitwirkt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
5 Sie kann zur Erledigung von internen Verwaltungsgeschäften ei Kommission einsetzen und bestimmte Geschäfte einem Mitglied übertragen.
Art. 57c
31) Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde behandelt die ihr z gewiesenen Aufgaben in Kammern mit Dreierbesetzung, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Art. 57d
31)
1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde behandelt folgende ihr zugewiesenen Aufgaben durch ein Mitglied der Behörde:
1. Beantragung und Neuregelung der elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 1 und 3 ZGB);
2. Antrag zur Anordnung einer Vertretung des Kindes (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO);
3. Entgegennahme der Zustimmungserklärung und des W bei der Adoptionserklärung (Art. 265a Abs. 2, 265b Abs. 2 ZGB);
4. Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie der Nichtabän- derbarkeit derselben (Art. 287 Abs. 1 und 2 ZGB);
5. Übertragung der elterlichen Sorge (Art. 298 Abs. 3 und Art.
298a Abs. 1 ZGB); Konstituierung Zuständigkeit der Kammer Einzelzustä n- digkeit
ZGB);

Art. 367 Abs. - und Erwachsenenschutzbehörde im

s- (Art. 381 ZGB); i- zwech sel rkungen borene nes Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. -KKE). - und E rwachsenenschutzrechts, für die keine andere
Art. 57e
31) Das Verfahren richtet sich nach Art. 46 des Gesetzes über die Ei führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz
30)
Art. 58
1 Die kantonale Kommission für Enteignungen, Gebäudeversiche- rung und Brandschutz besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, fünf weiteren Mitgliedern und dem juristischen Sekr tariat.
2 Die Kommission behandelt: a) als Schätzungskommission Forderungen und Begehren, die gestützt auf die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes oder anderer auf das Enteignungsgesetz bezugnehmender E lasse gestellt werden; b) Rekurse gegen Entscheide der Gebäudeversicherung; c) Rekurse gegen Entscheide der kantonalen Feuerpolizei.
3 Die Kommission entscheidet in Dreierbesetzung.
4 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 35 ff., für die Kosten - und Entschädigungsfolge nach Art. 27 und Art. 28 des Verwaltungsrechtspflegegeset zes 6) . In Enteignungssachen sind die besonderen Verfahrensbestimmungen des Enteignungsgese ergänzend anwendbar.
3. Schätzungskommission für Wildschäden 30)
Art. 59
1 Die kantonale Schätzungskommission für Wildschäden besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
2 Die Kanzlei des Kantonsgerichts führt das Sekretariat der Kom- mission.
3 Die Kommission entscheidet über die Entschädigungspflicht der Jagdgesellschaf ten und des Kantons gemäss Art. 28 und Art. 29 des kantonalen Jagdgesetzes
12)
.
4 Die Kommission entscheidet in Dreierbesetzung. Bei einem Streitwert bis Fr. 1'000. – entscheidet die Präsident in oder der Pr sident allein. Verfahren Zusammen - setzung, Z u- ständigkeit und Verfahren Zusammen - ständigkeit und Verfahren
spflegegesetzes
6)
.
30) t- zmitgliedern und dem juristischen Sekretariat. In n- de; e- tinnen und Anwälten dstaaten der EU oder der EFTA zur Eignungsprüfung n- nnen und lne Mitglieder oder das Sekretariat delegieren.
13) und sinngemäss nach Art. 35 ff. des Ver- zes
6)
.
30) i- r- Zusammen - setzung, Z u- ständigkeit und Verfahren Zusammen - setzung, Z u- ständigkeit und Verfahren
2 Das Schiedsgericht wird eingesetzt und seine Mitglieder werden gewählt, wenn im Kanton Schaffhausen ein Bodenverbesserungs- unternehmen zustande kommt. Es bleibt bis zu dessen Abschluss bestehen.
3 Das Schiedsgericht behandelt Beschwerden gegen Verfügungen im Rahmen der Güterzusammenlegung.
4 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 des kantonal en Landwirtschaftsgesetzes
14) VII. Teil: Verfahrensbestimmungen A. Allgemeines

Art. 62 Verfahrenssprache ist Deutsch.

Art. 63
1 Wer im Kanton Schaffhausen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben angestellt ist und über die erforderliche Sachkunde verfügt, darf die Ernennung zur oder zum Sachverständigen nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
2 Sachverständigen werden auf Antrag die Entscheide der Verfah- ren mitgeteilt, an denen sie beteiligt waren.

Art. 64 Die Staatsanw altschaft und die Justizbehörden können in allen

Verfahren j ederzeit die Hilfe der Polizei beanspruchen.

Art. 65 Öffentliche Bekanntmachungen werden im Amtsblatt für den Kan-

ton Schaf fhausen vorgenommen.

Art. 66 Das Obergericht und für die bei der Staatsanwaltschaft abge-

schlossenen Verfahren der Regierungsrat regeln die Archivierung der Akten endgültig ab geschlossener Verfahren.

Art. 67 Das Obergericht regelt die Gerichtsberichters tattung.

Verfahrens - sprache Sach- verständige Polizei Öffentliche B e- kannt - machungen Akten - archivi erung Gerichtsbericht - erstattung
- und -sekretäre sowie Personen in ähnlicher ndi- erinnen oder Mietern befugt. e- -verwalter zur berufsmässigen Prozessvertretung von etern befugt. cht kann in diesen Fällen Personen von der Vertretung
1) sind zur Strafanzeige ver- e- s- i- sfälle der Schaffhauser Polizei zu melden.
7) befugt sind neben den Antragsberechtigten ge mäss - oder Sozialhilfebehör den. Parteivertretung Urteilsberatung Pflicht zur Strafanzeige Meldung au s- ser gewöhnlicher Todesfälle Antragsrecht bei Vernachläs - sigung von U n- terhalts pflichten
Art. 73
1 Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen Mitglieder des R gierungsrats und des Obergerichts wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen bedarf der Ermächtigung durch den Kantonsrat. Ausgenommen sind Widerhandlungen i m Strassenver- kehr.
2 Die Strafanzeigen und Rapporte sind beim Büro des Kantonsrats einzureichen. Dieses nimmt die notwendigen Erhebungen selbst vor oder lässt sie durch eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt vorneh men und unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Antrag.
3 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Äusserungen im Ka tonsrat und in de ssen Kommissionen richtet sich nach dem Gesetz über den Kantonsrat 15) .
Art. 74
1 Unter Vorbehalt abweichender Gesetzesbestimmungen haben die übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die Ver- waltungen öffentl icher Anstalten und Betriebe den Strafbehörden die für das Strafverfahren benötigten Auskünfte zu erteilen und nö- tigenfalls Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen über das Auskunftsverweigerungsrecht zur Wahrung des Amtsgeheimni gelten dabei sinngemäss.
2 Die Strafbehörden haben die zuständigen Verwaltungsbehörden zu benachrichtigen und ih nen zweckdienliche Unterlagen zu über- mitteln, wenn sich in einem Strafverfahren begründeter Anlass zur Prüfung ausserstrafrechtlicher Massnah men ergibt.
Art. 75
1 Die verfahrensleitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können an die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft delegieren: a) die Beweiserhebung in einfachen Fällen; b) einzelne Untersuchungshandlungen in allen Fällen.
2 Die Verantwortung bleibt bei der Verfahrensleitung.
Art. 76
1 Kann nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Zwangsmas nahme durch die Polizei vorgenommen werden, so sind zur Anor nung die Offiziere der Schaffhauser Polizei zuständig.
2 Das Polizeikommando kann weitere Mitarbeitende als zuständig erklären. Aus nahmen vom Verfol- gungs zwang Auskunftspflicht zwischen Straf- behörden und übrigen Behör- den Delegation der Beweis - erhebung im Vorverfahren Zuständigkeit bei polizeilich angeordneten Zwangsmass - nahmen
tinnen und Staatsanwälten. owie unter der Verantwortung der Ver- t- lichkeit bei der Fahndung aussetzen. r ausfallen als Fr. 10'000. –, so bedarf i hre ä- n- ngen gelten die Bestimmungen des Abschnitts über e Ermittlung beschränkt sich auf jene Massnahmen, verändert zu erhalten und die ohne offensichtliche i- gen werden nur im Auftrag der Jugendanwältin oder Strafbefehls - kompetenz Belohnung Anwendbares Recht Polizeiliche E r- mittlung
D. Kosten und Entschädigung
1. Zivilver fahren
Art. 81
1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Strei wert, der Au fwand der Justizbehörden und die Schwierigkeit des Falls.
2 In nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird für die Fes setzung der Gebühren vom tatsächlichen Streitinteresse ausg gangen. Dieses wird nach Ermessen bestimmt. Die Vorschriften über den Streitwert gelten dabei sinng emäss.

Art. 82 Im Schlichtungsverfahren beträgt die Pauschalgebühr Fr. 100. Fr. 1'000. –, wenn das Verfahren nicht kostenlos ist.

Art. 83
1 Im gerichtlichen Verfahren wird die Pauschalgebühr in jeder I stanz in fo lgendem Rahmen festgesetzt, wenn das Verfahren nicht kostenlos i st: a) Streitwert bis Fr. 2'000. –: Fr. 100.– bis Fr. 1'000. –; b) Streitwert bis Fr. 30'000. –: Fr. 200. – bis Fr. 10'000. –; c) Streitwert bis Fr. 100'000. –: Fr. 500. – bis Fr. 25'000. –; d) Streitwert bis Fr. 500'000. –: Fr. 1'000. – bis Fr. 50'000. –; e) Streitwert bis Fr. 2'0 00'000. –: Fr. 2'000. – bis Fr. 100'000. f) Streitwert über Fr. 2'000'000. –: Fr. 10'000. – bis 5 % des Strei werts.
2 Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr höchstens die Hälfte des B etrags, der sich in Anwendung von Absatz 1 ergibt.
3 Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt und ist dem Gericht bis da hin noch kein wesentlicher Aufwand erwachsen, kann die Pauschalgebühr unter den jeweiligen Mindestbetrag herabge- setzt werden.
4 Wird der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet und ist diese in der Folge nicht nachzuliefern, ermässigt sich die Gebühr auf zwei Drittel.
Art. 84
1 Für die Einreichung und Hinterlegung einer Schutzschrift beträgt die G ebühr Fr. 100. – bis Fr. 1'000. –. Gebühren - bemessung im Allgemeinen Pauschale für das Schlic h- tungs verfahren Pauschale für das gerichtliche Verfahren Schutzschrift
entsprechende gerechnet. – bis Fr. 2 0'000. –. e-
16) sowie im Anerken-
17) gelten die ordentlichen Pauschalgebüh- richtliche Verfahren. e- t und keine Erfolgszuschläge o- derlich ist; den Partei zur Folge hat. nterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. i- chung beim Gericht anerkannt, und nur dann, wenn -Situation hinauslaufen. e- nwaltswesen zu melden. Schiedssachen Parteient - schädigung für anwaltliche Ve r- tretung

Art. 8 7

1 Die Bestimmungen über die Bemessung der Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung gelten sinngemäss auch bei anderer be- rufsmässiger Vertretung.
2 Das Obergericht kann nötigenfalls für gewiss e Berufsgruppen n here B estimmungen erlassen.
2. Strafverfahren

Art. 88 Die Gebühren werden unter Berücksichtigung des Aufwands und

der wir tschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person im Rahmen nachst ehender Beträge festgesetzt.
Art. 89
33)
1 Die Gebühren für das Vorverfahren betragen: a) bei Erledigung ohne Untersuchungsverfah ren: - mit Nichtanhandnahmeverfügung 250 - mit Strafbefehl 250 b) bei Ab schluss des Untersuchungsverfahrens: - mit Einstellungsverfügung 250 - mit Strafbefehl 250 - mit Anklageerhebung 250 - 100'000
2 Die Gebühren für das Hauptverfahren betragen: a) bei Erledigung ohne Urteil: - mit Einstellungs - oder Abs chreibungs - verfügung 300 - mit Beschluss der Strafkammer 300 b) bei Erledigung mit Urteil: - einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters 300 - einer Strafkammer 300 - 100'000
3 Die Gebühren für das Berufungsverfahren bet ragen: a) bei Erledigung ohne Urteil: - mit Verfügung der Verfahrensleitung 300 - mit Beschluss der Strafkammer 300 – 50'000 b) bei Erledigung mit Urteil: - einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters 300 – 10'000 Parteient - schädigung für andere beruf s- mässige Vertr e- tung Bemessungs - grundlage Gebühren für das Vor -, Haupt - und B e- rufungs - verfahren
Fr.
300 – 100'000 summe nicht übersteigen. h- oder Revisionsverfahren, beträgt die G e- Fr.
250 – 2'000
300 – 10'000 Fr. 3'000. –. erlassen. Die Kosten können nachträglich ei n- Gebühren für andere Ent- scheide Gebühr im J u- gendstraf - verfahren Wegfall von G e- richtskosten Honorar für u n- entgeltliche Ver- tretung und amtliche Vertei- digung Kostenvollzug
gefordert werden, wenn der kostenpflichtigen Person die Zahlung später zugemutet werden kann. VIII. Teil: Weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht A. Haft -, Straf - und Massnahmenvollzug
Art. 95
1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug von Polizei -, Unters chungs - und S icherheitshaft sowie von Strafen und Massnahmen.
2 Er kann Vereinbarungen über die Mitbenützung ausserkantonaler Anstalten tre ffen und Private mit Vollzugsaufgaben betrauen.
3 Unte r Vorbehalt besonderer Gesetzesbestimmungen bezeichnet er die zuständigen Vollzugsbehörden und erlässt die weiteren Vor- schriften zur Gewährleistung des Vollzugs, insbesondere die nähe- ren Vorschriften über die Rechte und Pflic hten der eingewiesenen Personen, die Disziplinarmassnahmen sowie über die Auf sicht.

Art. 95 bis 32)

1 Die Vollzugsbehörde kann in folgenden Fällen Sicherheitshaft an- ordnen: a) zur Rückversetzung einer bedingt entlassenen Person in den Straf - oder Massnahmenvollzug; b) bei Aufhebung einer Massnahme, sofern die Freiheitsstrafe noch nicht ver büsst ist oder die Vollzugsbehörde eine andere Massnahme als angezeigt erachtet; c) bei vorübergehender Undurchführbarkeit einer freiheitsentzi henden Mass nahme.
2 Die Sicherheitshaft muss im überwiegenden öffentlichen Interes liegen. Sie darf in den Fällen von Abs. 1 lit. a und b für längstens
48 Stunden angeordnet werden. Im Fall von Abs. 1 lit. c darf sie für längstens 5 Tage angeordnet werden.
3 Über die Fortdauer der Sicherheitshaf t entscheidet das Gericht (Art. 363 ff. und Art. 440 StPO).

Art. 96 Der Regierungsrat regelt die Bewährungshilfe sowie die soziale Be-

treuung für die Dauer des Strafverfahrens und des Vollzugs. Zuständigkei t Sicherheitshaft Bewährungs - hilfe und soziale Betreuung
i- esetzbuchs 7) an den Vollzugskosten beteiligt. dnungen der Verwaltungsbehör-
6) . sentscheide von Verwaltungsbehörden Rechtsmittel s- enen Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere ndeln. ü- n- ichen. Es hat keine aufschiebende Wirkung, sofern den Behörde und der Vollzugsbehörde mit kurzer teilt. Vollzugskosten Verfahren Gegens tand der Begnadigung Verfahren Bedingte B e- gnadigung, W i- derruf
der bedingten Begnadigung können Bewährungshilfe und Weisun- gen verbunden werden.
2 Begeht die bedingt begnadigte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen, handelt sie trotz förmlicher Mah- nung durch die Vollzugsbehörde einer ihr erteilten Weisung zuw der oder entzieht sie sich beharrlich der Bewäh rungshilfe, so kann der Kantonsrat die Begnadigung widerrufen. C. Strafregister

Art. 102 Der Re gierungsrat erlässt die Bestimmungen über das Strafregi ter.

IX. Teil: Betreibungs - und Konkurswesen
Art. 103
1 Der Kanton Schaffhausen besteht aus höchstens vier Betrei- bungskreisen mit je einem Betreibungsamt. Dieses hat seinen Sitz am K reishauptort.
2 Der Regierungsrat setzt nach Anhörung des Obergerichts die Kreise fest, bestimmt deren Hauptorte und weist ihnen die einzel- nen Gemeinden zu.
3 Die Betreibungsämter bestehen aus einer Betreibungsbeamtin oder einem Betreibungsbeamten und dem erforderlichen weiteren Personal. Die Stellvertretung der Betreibungsbeamtin oder des Be- treibungsbeamten kann einer amtsinternen Mitarbeiterin bzw. ei- nem Mitarbeiter oder der Betreibungsbeamtin bzw. dem Betrei- bungsbeamten eines andern Kreises übertragen werden.
4 Die Kreishauptorte haben den Betreibungsämtern geeignete Amtslokale und die erforderlichen Archivräume zur Verfügung zu stellen sowie auf ihre Kosten für das nötige Mobiliar und für Hei- zung und Beleuchtung zu sorgen. Der Kanton liefert die Bürogeräte und das Büromaterial.
Art. 104
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Konkursamt.
2 Es besteht aus einer Konkursbeamtin oder einem Konkursbeam- nal. Zuständigkeit Betreibungs - ämter Konkursamt
nhaber noch Angestellte einer Geschäftsagentur setz über Schuldbetreibung und Konkurs 10) gkeit
18)
. der Beteiligten in Schuldbetre i- kurssachen bedarf keiner Bewilligung. Verurteilung für Handlungen, die mit der Vertr e- führung. ehalten.
10) ist die Schaffhauser Kantona l- regelt. - und Verwaltungsverfahren gelten die Art.
3) sinng emäss. Unvereinbarkeit Haftung Gewerbsmäs - sige Vertretung Depositen- anstalt Aufhebungen und Änderun- gen Übergangs - bestimmungen
Art. 111
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
27)
.
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 28) und in die kan- tonale Gesetzes sammlung aufzunehmen. Inkrafttreten
Anhang e- amtes setz) o-
3) sind dabei sin ngemäss anwendbar. Aufheb ung bi s- herigen Rechts Änderung bi s- herigen Rechts
Gesetz über den Kantonsrat
Art. 5 Abs. 2
2 Die Ratsmitglieder, die Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes sowie die Staats schreiberin oder der Staatsschrei- ber sind für ihre Äusserungen im Kantonsrat und in dessen Kom- missionen nur dem Kantonsrat verantwortlich. Sie dürfen für solche Äusserungen nur dann strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich b langt werden, wenn der Kanto nsrat mit Zweidrittelmehrheit der an- wesenden Ratsmitglieder dazu die Bewilligung erteilt.
Art. 34 Abs. 4
4 Die Oberaufsicht ermächtigt den Kantonsrat und seine Organe nicht, Verordnungen, Beschlüsse oder Verfügungen des Regi rungsrates und der Verwaltung aufzuheben oder gerichtliche Ent- scheide zu überprüfen.
Art. 40 Abs. 2
2 Zeugnispflicht und Zeugnisverweigerungsrecht richten sich, von der Geheimhaltungspflicht abgesehen, sinngemäss nach der Schweizerischen Strafprozessordnung
1)
. Ob jemand als Zeugin oder Zeuge oder als Auskunftsperson befragt wird, ist vorweg fes zulegen. Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, dürfen nur als Auskunftspersonen befragt werden. Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungs sachen (Verwal tungsrechtspflegegesetz) Art . 5 Abs. 2, 3 und 4
2 Der Regierungsrat und die Gemeinden bezeichnen geeignete Personen, die in sinngemässer Anwendung der Vorschriften von

Art. 169 ff. und Art. 191 ff. der Schweizerischen Zivilprozessor nung 3) die Beweismittel des Zeugnisses, der Partei befragung und

der Beweisaussage abnehmen können.
3 Wer im Kanton Schaffhausen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben angestellt ist und über die erforderliche Sachkunde verfügt, darf die Ernennung zur oder zum Sachverständigen nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
4 Sachverständigen werden auf Antrag die Entscheide der Verfah- ren mitgeteilt, an denen sie beteiligt waren.
tei einen sac h- agen, gelten für
19)
. er Schweizerischen Zivilpr o-
3) über die unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss orschriften des Bundesrechts len Rechts. Allgemeines Geltungsbereich Sozialver - sicherungsrecht
sachen gelten – auch für den Bereich des kantonalen Sozialvers cherungsrechts – die Vorschriften von Art. 56 – 61 des Bundesg setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialvers icherungsrechts in Verbindung mit den nachfolgenden B estimmungen.
2 Das Schied sgericht in Sozialversicherungssachen kann zunächst einen Vermit tlungsversuch durchführen.

Art. 36b Für das Verfahren vor dem Obergericht als Steuerrekursbehörde

gelten – gegebenenfalls sinngemäss – für das kantonale Steuer- recht die Vorschrifte n von Art. 161 ff. des Gesetzes über die dire ten Steuern
21) und für das Bundes steuerrecht die Vorschriften von

Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer jeweils in Verbindung mit den nachfolgenden B estimmungen.

Art. 36c Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 37 Aufgehoben

Art. 37 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 38 Aufgehoben
Art. 38
1 Zur berufsmässigen Parteivertretung sind ausser den zur Pr zessvertretung be rechtigten Anwältinnen und Anwälten befugt: a) qualifiz ierte Praxen für Sozialversicherungsrecht; b) Berufs - und Arbeitersekretärinnen oder - sekretäre sowie Pers nen in ähnlicher Stellung zur Vertretung von Versicherten in Sozialversicherungsstreitigkeiten; c) Treuhänderinnen und Treuhänder in Steuersachen und in soz alversicherung srechtlichen Beitragsstreitigkeiten.
2 Das Gericht kann in diesen Fällen Personen von der Vertretung ausschliessen, wenn es zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei erforderlich erscheint. Steuerrecht Parteivertretung
ne und Entschädigungsfolgen sind die Vorschriften
3) und des Justizgeset zes
3) sinngemäss a n- l- Gesuch
Art. 1 Abs. 1
1 Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Anwaltspa- tents sowie die anwaltliche Prozessvertretung.

Art. 3 Aufgehoben

Art. 6a
1 Die Aufsichtsbehörde entzieht der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungsfähig oder vertrauens würdig ist und der Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatents kann gegen- über der Aufsichtsbehörde schriftlich den Verzicht auf das Anwalt patent erklären.
Art. 6b
1 Die Aufsichtsbehörde kann das Anwaltspatent wiedererteilen, wenn die Voraussetzungen für dessen Verlust nicht mehr bestehen und der Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege es z lässt. War die Inhaberin oder der Inhaber beim Verlust des A waltspatents nicht vertrauenswürdig, kann das Anwaltspatent fr hestens nach fünf Jahren wiedererteilt werden.
2 Die Wiedererteilung ist ausgeschlossen, solange ein strafrechtl ches Berufsverbot dauert.
3 Die Aufsichtsbehörde kann die vollständige oder teilweise Wi derholung der A nwaltsprüfung anordnen.

Art. 7a Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatents sowie die Bewill gung der Substitution werden im Amtsblatt für den Kanton hausen veröffentlicht.

Art. 8 Die Konstituierung der Aufsichtsbehörde wird im Justizgesetz

geregelt.

Art. 9 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich unter Vorbe-

halt der fol genden Bestimmun gen sinngemäss nach Art. 35 ff. des Verwaltungsrecht spflegegesetzes
6)
. Verlust des A n- waltspatents Wiedererteilung des Anwalts - patents Veröffentlichung Konstituierung der Aufsichts - behörde Verfahren
- und Patententzugsverfahren - oder das Patententzugsv erfahren ein. In Bagatel l- fnung eines Verfahrens absehen.
1) eweismittel und die Kosten- und Entschädigungsfolgen bar. zbuches Errichtung einer Stiftung. Abschluss, Abänderung und Aufhebung von Eh everträgen. Errichtung eines Inventars. Abschluss des Vertrages über die Begrün- dung einer G emeinderschaft. Errichtung von öffentlichen l etztwilligen Ve r- fügungen und Erbverträgen. Errichtung des Inventars über die Gegen- stände einer Nut zniessung. Abschluss von Verpfründungsverträgen.
25) Errichtung eines Inventars mit öffentlicher Urku nde. Abschluss, Abänderung und Aufhebung von Vermögens verträgen.
Art. 23 Abs. 1
1 Für die öffentliche Beurkundung anderer Rechtsgeschäfte ist das Handelsregi steramt zuständig.
Art. 143 Abs. 3
3 Zuständig zur vorsorglichen Untersagung einer Eintragung i Handelsregister nach Art. 162 der Handelsregisterverordnung der Einzelrichter des Kantons gerichts.

Art. 143a Zuständig für die Aufnahme von Protesten bei Wechseln, Checks

und wechselähnlichen oder anderen Ordrepapieren ist das Han- delsregisteramt .

Art. 162 Aufgehoben

Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgeset zbuches

Art. 5 Aufgehoben

Art. 8 Aufgehoben

Art. 26
1 Die Verfolgung und Beurteilung aller in die Zuständigkeit der B hörden des Kantons Schaffhausen fallenden strafbaren Handlu gen richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO)
1) , der Schweizerischen Jugendstrafpr zessordnung (JStPO)
2) und des Justizge setzes (JG)
19)
.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Steuer- gesetzes 21) sowie die nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4
1 Sofern eine Übertretung vorliegt, die gemäss den vorstehenden Bestimmungen in die Strafbefugnis einer Verwaltungsbehörde fällt, Allgemeines
ungsweise der G e-
1) durchfüh ren – 268 StPO) und die Durc h-
250 StPO) können sinngemäss angewandt e- l- r- s- elche das ordentliche Übertretungsstrafve rfahren setz; BSG) ann innert 20 e- Entscheids überprüfen. on für icherung und Brandschutz angerufen
11) .
Art. 77 Abs. 4
4 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen die Kommission f ür Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz angerufen werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgeset zes 11) Enteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen

Art. 29 Die Konstituierung der Schätzungskommission wird im Justizge-

setz
19) ger egelt.

Art. 30 –31

Aufgehoben

Art. 37 lit. b Gegen Schätzungsentscheide sind folgende Rechtsmittel zulässig:

b) die Revision in sinngemässer Anwendung von Art. 328 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung 3) .

Art. 39 Aufgehoben

Art. 42 Im Übrigen sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtl che Verfah ren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz

6) auf das Rekursverfahren ergänzend anwendbar. Strassengesetz In Art. 24 Abs. 2 , Art. 48 Abs. 1, Art. 49 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 3 wird der Ausdruck «kantonale Schätzungskommission für Entei nungen» durch «Kommission für Enteignungen, Gebäudeversiche- rung und Brandschutz» ersetzt. Konstituierung der Schätzungs - kommission Verfahren
les Land wirtschaftsgesetz) i- eschwerde angefochten werden. de können alle Mängel des Verfahrens und des
6) sinngemäss anwendbar. s- e- schutz» ersetzt. e- egelt. schwerde ans Obergericht erhoben werden. Mit der Schaden - ermittlung
Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
Art. 39 Abs. 2 und Abs. 3
2 Gegen den Entscheid der Kantonalen Gebäudeversicherung kann innert 20 Tagen Rekurs an die Kommission für Enteignungen, G bäudeversicherung und Brandschutz erhoben werden.
3 Gegen den Entscheid der Kommission ist die Verwaltungsg richtsbeschwerde ans Obergericht zulässig. Dieses kann auch die Angemessenheit des Entscheids überprüfen. Fussnoten:
1) SR 312.0.
2) SR 312.1.
3) SR 272.
4) Art. 200 Abs. 2 ZPO, SR 272.
5) SHR 311.100.
6) SHR 172.200.
7) SR 311.0.
8) SR 142.20.
9) SR 312.5.
10) SR 281.1.
11) SHR 711.100.
12) SHR 922.100.
13) SHR 173.800.
14) SHR 910.100.
15) SHR 171.100.
16) SR 291.
17) SR 0.277.12.
18) SHR 170.3 00.
19) SHR 173.200.
20) SR 830.1.
21) SHR 641.100.
22) SR 642.11.
23) SR 210.
24) SR 220.
25) SR 211.231.
26) SR 221.411.
t getreten sind tsblatt 2011, S. 1591, 2012, S. 320) . e ten a m S. 1591, 2012, S. 320).
013 (Amtsblatt 2012, S. 1875, 2013, S. 536).
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